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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.07.2021 605 2020 253

July 16, 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,460 words·~22 min·8

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 253 605 2020 254 Urteil vom 16. Juli 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Rente; Integritätsentschädigung Beschwerde vom 30. November 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren 1982, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Januar 2011 als Eisenleger bei der inzwischen im Handelsregister gelöschten C.________ GmbH, mit Sitz in B.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 25. Juni 2012 wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen die Stelle per 31. Juli 2012 gekündigt. Am 7. September 2012 war er in Mazedonien als Motorradfahrer Opfer eines Verkehrsunfalles und zog sich eine Fraktur des linken Handgelenkes zu. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Er musste sich mehreren Operationen unterziehen, zuletzt am 18. Mai 2017. Mit Verfügung vom 5. Februar 2020, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020, sprach ihm die Suva eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12% sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15% zu. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, am 30. November 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben und ihm sei eine höhere Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, auf die Berichte von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, Kreisärztin der Suva, könne nicht abgestellt werden. Weiter stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch). Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 13. Januar 2021 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 30. November 2020 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 28. Oktober 2020 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob der Beschwerdeführer Anrecht auf eine höhere Rente und Integritätsentschädigung hat, als von der Suva zugesprochen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 2. 2.1. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.3. Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 112 V 160 E. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 9C_337/2017 27. Oktober 2017 E. 3.3.6 mit Hinweisen). Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (Urteil EVG U 198/06 vom 31. August 2006 E. 3.3 mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Nicht bestritten ist das Bestehen von diversen unfallfremden Beschwerden (chronische intermittierende Lumbalgie, Herzbeschwerden in Form von intermittierenden Tachiarrhythmien, Fussgelenksbeschwerden beidseits, leichte Ulnaris-Neuropathie an beiden Ellbogen). Ebenso unbestritten ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses. Streitig ist demgegenüber zunächst, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden am linken Handgelenk Anspruch auf eine höhere Rente hat, als die von der Suva auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 12% zugesprochene. 3.1. Die Suva stützte sich für ihren Entscheid auf die Berichte ihrer Kreisärztin. Diese hielt am 22. April 2018 (Suva-Akten Nr. 586) fest, der Beschwerdeführer habe am 7. September 2012 einen Unfall erlitten und sich dabei das linke Handgelenk verletzt. Trotz wiederholter Eingriffe, die zum Teil Revisionen erforderlich machten, habe sich die Schmerzsituation im Bereich der linken Hand/Unterarm nicht gebessert. Eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei nach Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht möglich. Aktuell bestehe eine schmerzhafte Funktionsstörung des Handgelenkes bzw. distalen Unterarmes links bei instabilem proximalen Ulnastumpf sowie eine sensible Läsion des Nervus ulnaris an der linken Hand. Der Beschwerdeführer werde von der E.________ des F.________ betreut. Gemäss letzter vorliegender Einschätzung vom 20. Februar 2018 [Suva- Akten Nr. 582] habe sich keine Verbesserung der Schmerzen ergeben und es würden deutlich eingeschränkte Bewegungsausmasse des linken Handgelenkes bestehen, weshalb ein vollständiger Einsatz der linken Hand im Berufsleben nicht mehr zu erwarten sei. Gestützt darauf sowie auf die von ihr erhobenen Befunde betreffend des Bewegungsausmasses (Flexion/Extension rechts 60/0/50° links 35/0/30°, Pro-/Supination rechts 90/0/90° links 70/0/60°, Radial-/Ulnarduktion rechts 45/0/50° links 25/0/20°) und der dynamometrischen Untersuchung (Jamar rechts 100 kg, links 10 kg; Baseline-Vigorimeter rechts 110 kg, links 0 kg; Finger/Daumen-Test rechts 10 kg, links 2 kg) legte

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 sie folgendes Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit fest: leichte körperliche Tätigkeit, Überwachungsarbeiten, die keinen Einsatz der linken Hand und feinmotorischen Arbeiten mit der linken Hand benötigen. In einer solchen angepassten Arbeite bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Stunden und Rendement). Der bisherige Beruf sei nicht mehr zumutbar. Am 13. November 2019 (Suva-Akten Nr. 671) hielt die Kreisärztin fest, gemäss dem Bericht des F.________ vom 4. September 2019 (Suva-Akten Nr. 663) lägen unvermindert Beschwerden am linken Handgelenk belastungsabhängig mit Kraftminderung und Einschränkungen der Handbeweglichkeit vor. Er könne maximal ein Glas halten und Belastungen über 1 kg würden starke Beschwerden auslösen und es bestehe eine deutliche Hypotrophie der Vorderarm- und Oberarmmuskulatur im Seitenvergleich bei intakter peripherer Durchblutung. Die Sensibilität werde allseits intakt beschrieben. Vollständiger Faustschluss und aktive Extension der Langfinger seien möglich. Die Ellbogen seien beidseits frei beweglich mit vermindertem Kraftgrad Jamar links im Vergleich zu rechts. Die Kreisärztin passte das Zumutbarkeitsprofil wie folgt an. Möglich sei eine ganztägige (Stundenzahl und Rendement) leichte körperliche Arbeit ohne repetitive Bewegungen der linken Hand ohne kraftverlangende Instrumentierung und nur Heben von ganz leichten Gewichten, auch unter 1 kg. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Eine Arbeit als Automechaniker, Lastwagenchauffeur oder Bauarbeiter sei nicht mehr möglich. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf die Berichte der Kreisärztin könne nicht abgestellt werden. Sie schätze die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zu positiv ein. So sei er mehr oder weniger als funktionell Einarmiger zu betrachten. Arbeiten mit den Händen seien praktisch nicht mehr denkbar. Ferner fehle es Angaben zum genauen Rendement und die Suva habe keine funktionale Leistungstestung vorgenommen. Die Kreisärztin begnüge sich mit allgemeinen Angaben, ohne dass daraus ein klares Stellenprofil abgeleitet werden könne. Überdies ergebe sich aus den medizinischen Akten, dass ihm die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht möglich sei. 3.3. Im Dossier finden sich nach der letzten Operation vom 18. Mai 2017 (Suva-Akten Nr. 531) v. a. diverse Berichte des F.________. Zunächst war der Verlauf positiv. Am 5. Juli 2017 (Suva- Akten Nr. 532) hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer berichte über eine deutliche Besserung der präoperativ noch vorhandenen Schmerzen, die fast nicht mehr vorhanden seien. Die belastungsfreie Mobilisation sei frei erlaubt. Nachdem sich dies am 5. September 2017 (Suva-Akten Nr. 549) bestätigte, empfahlen die Ärzte des F.________ den langsamen beschwerdeadapptierten Kraftaufbau sowie ROM-Übungen zur Verbesserung des Bewegungsausmasses. Dies bestätigten sie am 31. Oktober 2017 (Suva-Akten Nr. 556). Am 20. Februar 2018 (Suva-Akten Nr. 582) erklärten sie gegenüber der Suva, subjektiv zeige sich eine langsame Besserung der Schmerzsymptomatik, die aktuell bei VAS 5–6 in Ruhe liege. Die Einschränkungen in der Pro- und Supination seien auf Narbenschmerzen zurückzuführen. Die Situation sei schwierig einzuschätzen. Es werde weiterhin intensive Ergotherapie empfohlen. Bei der aktuellen Beschwerdeproblematik werde ein beruflicher Einsatz unter Belastung der linken Hand vorerst evtl. lebenslang nicht möglich sein. Sofern Tätigkeiten mit weitestgehend belastungsfreiem Einsatz der linken Hand vermittelbar seien, könnten diese ab sofort ausgeübt werden. Ein bleibender Nachteil sei zu erwarten. Am 25. Oktober 2018 (Suva-Akten Nr. 623) wiesen die Ärzte des F.________ bezüglich der Wiederaufnahme einer Arbeit darauf hin, ein normaler Einsatz der linken Hand im Beruf unter normalen Funktionsbedingungen und Belastung werde nie wieder möglich sein, so dass die Berufe als Auto-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 mechaniker oder Elektromechaniker nicht möglich seien. Arbeiten, die das Tragen von schweren Gegenständen oder die Ausübung von Kraft mit beiden Händen oder Arbeiten, die Stabilität mit beiden Händen benötigen, seien nicht zu empfehlen. Am 26. April 2019 (Suva-Akten Nr. 652) gaben sie an, zusammengefasst sei der Beschwerdeführer bei Rotationsbewegungen des Vorderarmes links sowie bei Belastungen eingeschränkt. Maximal könne er mit der linken Hand ein Glas halten. Belastungen über 1 kg würden starke Beschwerden auslösen. Der Faustschluss beidseits sei vollständig mit Einkrallen der Finger bis in die proximale Hohlhandbeugefalte sowie die aktive Extension der Langfinger seien frei möglich und die Ellbogen beidseits frei beweglich. Das Röntgen zeige bei der Ulna-Kopf-Prothese Zeichen einer Lockerung. Es liege ein persistierender Verlauf ohne Verbesserung der Schmerzen sowie eine komplette Arbeitsunfähigkeit für die Berufe als Automechaniker, Lastwagenchauffeur oder Bauarbeiter vor. An der linken Hand bestehe eine Einschränkung der Kraft zu über 50% im Seitenvergleich (Kraftgrade und Hypotrophie der Armmuskulatur). Aus dem Folgebericht vom 4. September 2019 (Suva-Akten Nr. 663) ergab sich nichts Neues. 3.4. Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der ebenso nicht bestrittenen Beschwerden in der linken Hand die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Kreisärztin hatte Kenntnis der umfangreichen medizinischen Akten, untersuchte den Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. April 2018 persönlich, wobei sie umfassende Befunde erhob, berücksichtigte die beklagten Beschwerden und erstellte gestützt auf all diese Punkte das Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit. Zunächst ging sie am 22. April 2018 davon aus, die linke Hand könne für eine angepasste Arbeit nicht eingesetzt werden. Für ihren Folgebericht passte sie dies gestützt auf die Akten in dem Sinne an, als sie nun leichte Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungen der linken Hand ohne kraftverlangende Instrumentierung und nur Heben von ganz leichten Gewichten, auch unter 1 kg, als möglich erachtete, wobei sie sich hierfür auf die Angaben des F.________ stützte. Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass Aktenbeurteilungen nicht an sich unzuverlässig sind, wenn – wie es hier der Fall ist – genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind. Der Beschwerdeführer belegt seine Sichtweise, wonach den Berichten der Kreisärztin nicht gefolgt werden könne, nicht weiter bzw. legt auch keine ärztlichen Berichte vor, welche seinen Standpunkt stützen würden. Aus den dargestellten Berichten des F.________ ergeben sich keine Widersprüche zum von der Kreisärztin festgelegten Zumutbarkeitsprofil. So hielten die Ärzte des F.________ zu keinem Zeitpunkt fest, der Beschwerdeführer sei als funktionell einarmiger zu betrachten. Vielmehr erachteten sie bereits am 20. Februar 2018 Tätigkeiten mit weitestgehend belastungsfreien Einsatz der linken Hand ab sofort als möglich an und erklärten am 25. Oktober nur, das Tragen von schweren Gegenständen oder die Ausübung von Kraft mit beiden Händen oder Arbeiten, die Stabilität mit beiden Händen benötigen, seien nicht zu empfehlen. Den Berichten der Kreisärztin kommt deshalb voller Beweiswert zu. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine optimal ihrem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden angepasste Arbeit nicht möglich sein soll. Überdies ist er darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Kreisärztin ist, ein klares Stellenprofil zu erstellen, sondern einzig aufzuzeigen hat, welchen Anforderungen eine angepasste Tätigkeit zu genügen hat, wie sie es hier gemacht hat. Nicht gehört werden kann, die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. So handelt es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) um einen theoretischen und abstrakten Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 134 V 64 E. 4.2.1) und der auch sog. Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil BGer 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Weiter umfasst das Kompetenzniveau 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten wie beispielsweise einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten (vgl. Urteile BGer 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 mit Hinweis sowie 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2). Zudem befindet sich der Beschwerdeführer, entgegen seiner Ansicht, nicht in der Situation eines Einhänders, da seine nicht dominante linke Hand eine stabilisierende Funktion beibehält und ihm das gelegentliche Tragen einer Last von maximal 1 kg ermöglicht (in diesem Sinne Urteil BGer 8C_766/2017 vom 30. Juli 2018 E. 8.6), worauf die Suva in ihren Bemerkungen zu Recht hinweist. Überdies weist diese in ihren Bemerkungen darauf hin, der Beschwerdeführer habe per 20. März 2020 die G.________ GmbH mit Sitz in H.________ gegründet und er sei als einziger Gesellschafter, Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigter eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit und Import von Automobilen, Motoren und Automobilersatzteilen aller Art sowie Betrieb von Garagen mit den verwandten Geschäftsbereichen sowie Autovermietung. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des URP-Gesuch erklärte, aufgrund der Corona-Pandemie habe er diese Tätigkeit aufgeben müssen, ist die Gesellschaft weiterhin aktiv und er hat damit aufgezeigt, dass er seine Arbeitsfähigkeit sehr wohl verwerten kann. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass keine funktionelle Leistungstestung stattgefunden hat. Ein EFL-Testverfahren ist nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Es ist indessen nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztliche Einschätzungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung voneinander abweichen. Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Bemessung der Invalidität (vgl. Urteil BGer 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend war weder die Kreisärztin nicht im Stande, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen noch lag eine ihr widersprechende Einschätzung vor, weshalb es nicht notwendig war, ein EFL-Testverfahren durchzuführen, worauf die Suva schon in ihrem Einspracheentscheid hingewiesen hatte. 3.5. Aus den dargestellten Gründen gibt es an der Sichtweise der Suva nichts auszusetzen und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt der Beschwerdeführer keine konkrete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der Suva nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der Suva vorgenommene Berechnung (vgl. Suva-Akten Nr. 692) erweist sich als korrekt, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 12% hat. 4. Weiter ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung streitig. Die Suva gewährte eine solche von 15%. Der Beschwerdeführer seinerseits ist der Ansicht, unter der Berücksichtigung der Situation

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 der linken Hand sei eine Integritätsentschädigung von 25–30% angemessen gemäss der Tabelle 1 für Integritätsentschädigung bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. 4.1. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2. Die Kreisärztin beurteilte am 16. April 2018 (Suva-Akten Nr. 587) den Integritätsschaden. Sie schätzte diesen gestützt auf die Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) auf 15% entsprechend einer Läsion im Bereich des linken Handgelenks in Analogie zu einer Arthrodese des linken Handgelenks. Am 16. April 2020 (Suva-Akten Nr. 723) präzisierte sie, basierend auf den vorliegenden Unterlagen, unter Berücksichtigung der kreisärztlichen Untersuchung der oberen Extremitäten und der Verlaufsberichte des F.________, sei von einer funktionellen Versteifung der distalen Radioulnargelenke auszugehen ohne strukturelle Läsionen im Bereich der Schulter und Ellbogen sowie Fehlen von neurologischen Defiziten im detaillierten neurologischen Untersuchungsbefund vom 30. Oktober 2019 [Bericht des I.________; Suva-Akten Nr. 672]. Es werde vom Neurologen auf eine gewisse Ausgestaltung von Seiten des Versicherten hingewiesen mit Fehlen von sicheren Paresen sowie wechselnden Angaben ohne pathoanatomisches Korrelat. Es gebe keinen Grund, die obere Extremität gemäss der Suva-Tabelle für einen Integritätsschaden mitzuberücksichtigen. Es handle sich ausschliesslich um eine Pathologie im Bereich des Handgelenks links. Basierend auf den aktuellen Unterlagen bestehe kein neuer struktureller Befund, der zu einer Anpassung des Integritätsschadens gemäss dem Vorbericht führe. 4.3. Die Ausführungen der Kreisärztin überzeugen. Sie begründet ausführlich, weshalb keine höhere Integritätsentschädigung zum Zug kommt. Es ist daran zu erinnern, dass einzig die Handgelenksbeschwerden links kausal zum Unfall sind. Selbst wenn der Integritätsschaden auf der Basis der Tabelle 1 geschätzt würde, so könnte nur eine radiocarpale Arthrodese (15%) oder eine Handwurzelarthrose ("Säulenarthrodese"; 10%) berücksichtigt werden, was nicht zu einem höheren Integritätsschaden führen würde. Ferner liegt keine andere ärztliche Einschätzung des Integritätsschadens vor, die der Ansicht der Kreisärztin widersprechen würde. Der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, auf welcher Grundlage er von einer Integritätsentschädigung von 25–30% ausgeht und

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 setzt sich in keinster Weise mit den Ausführungen der Suva zur Integritätsentschädigung im Einspracheentscheid auseinander. Der Suva kann deshalb ebenfalls in Bezug auf die Integritätsentschädigung gefolgt werden und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine solche basierend auf einem Integritätsschaden von 15%. 5. Zusammenfassend gibt es an der auf die Berichte der Kreisärztin gestützte Sichtweise der Suva nichts auszusetzen. Diese hat zu Recht eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 12% sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15% zugesprochen. Der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 ist zu bestätigen und die Beschwerde (605 2020 253) abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seiner Beschwerde ein URP-Gesuch. 6.1. Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Das URP-Gesuch muss ausreichende Angaben über die Mittel des Gesuchstellers enthalten und die zur Beurteilung seiner Begründetheit erforderlichen Belege sind beizulegen (Art. 145 Abs. 2 VRG). Es ist grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen und ihn trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall auch der aktuelle Grundbedarf der das Gesuch stellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden. Gelingt es ihr – in grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten – in ihrer ersten Eingabe nicht, die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Art. 29 Abs. 3 BV schreibt jedoch der Behörde, die mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasst ist, den Untersuchungsgrundsatz nicht vor. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss indessen den Sachverhalt dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil BGer 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 mit Hinweis, bestätigt in Urteil BGer 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern und das Gesuch kann, wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil BGer 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3 mit Hinweisen). 6.2. Zusammen mit seinem Gesuch reichte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller keinerlei Belege ein, weshalb ihm mit Einschreiben vom 4. Dezember 2020 eine Frist von 10 Tagen gesetzt wurde, um das Gesuch zu begründen und die sachdienlichen Unterlagen, die über seine schwierige finanzielle Situation und seiner Familie Auskunft geben, einzureichen. Nachdem diese Frist zweimal erstreckt worden war, erklärte er am 27. Januar 2021, er wohne mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern in einer Mietwohnung. Der Mietzins betrage CHF 1'630.- im Monat. Die Familie leben vom Einkommen der Ehefrau (CHF 4290.-/Monat) und er sei hoch verschuldet und die Familie bis vor kurzem von der Sozialhilfe unterstützt worden. Seine Tätigkeit im Garagenbetrieb habe er wegen der Corona-Krise aufgeben müssen. Bei einem Grundbetrag von CHF 2'700.- für die Familie resultiere ein Manko, womit die Bedürftigkeit ausgewiesen sei. Beigelegt war dem Schreiben einzig das Suva-Formular "Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Verbeiständung". Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 wurde ihm eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um weitere sachdienliche Unterlagen (Mietvertrag Wohnung, Prämie Krankenkasse, Lohnausweise, etc.) vorzulegen und er wurde darauf hingewiesen, ansonsten werde das Kantonsgericht aufgrund der Akten entscheiden und das URP- Gesuch allenfalls ablehnen. Dieses Schreiben blieb ohne Reaktion. Obwohl bezüglich einem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller keine Pflicht besteht, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges Gesuch zu verbessern, wurde dies vorliegend zweimal gemacht, wobei auch explizit darauf hingewiesen wurde, allenfalls werde das Gesuch abgelehnt. Dennoch kam der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seiner Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen, nicht nach, weshalb er seine Bedürftigkeit nicht – wie von der Rechtsprechung gefordert – genügend belegt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller auch gegenüber der Suva offenbar zu keiner Zeit die erforderlichen Unterlagen eingereicht hat (vgl. Bemerkungen vom 13. Januar 2021). Die finanzielle Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes ist deshalb nicht nachgewiesen und das URP- Gesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann die Frage, ob das Verfahren allenfalls als aussichtslos betrachtet werden müsste, wofür gemäss der Ansicht der Suva in ihren Bemerkungen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen würden, offenbleiben. 6.3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2020 253) von A.________ wird abgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2020 254) wird abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. Juli 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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