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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 23.04.2021 605 2020 201

April 23, 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,408 words·~12 min·8

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 201 Urteil vom 23. April 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Rückwirkende Übernahme von Medikamentenkosten Beschwerde vom 22. September 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1948, wohnhaft in B.________, zog sich am 17. Oktober 1997 eine Verletzung der rechten Schulter und am 15. März 2003 eine Verletzung der linken Schulter zu. Für beide Unfälle war er bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 sprach ihm die Suva ab dem 1. August 2004 eine Rente der Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 28% zu. B. Am 2. August 2018 ersuchte A.________ um die Kostenübernahme von Schmerzmitteln (Dafalgan, Voltaren Dolo), da er diese seit einer Schulteroperation regelmässig benötige. Mit einfachem Schreiben vom 5. November 2018 verneinte die Suva einen Anspruch. Am 4. Dezember 2019 erneuerte er seinen Antrag um Kostenübernahme der Schmerzmittel. Mit Verfügung vom 18. März 2020 sprach ihm die Suva als unfallbedingte Medikamente jährlich Naproxen Mepha Lactab 500 mg (365x) und Dafalgan (100x) zu. Zudem übernahm sie rückwirkend Leistungen für die Jahre 2016 bis 2019. Die dagegen erhobenen Einsprache vom 14. April 2020, in welcher für mindestens zehn Jahre die rückwirkende Übernahme der Leistungen beantragt wurde, hiess die Suva teilweise gut und bejahte mit Einspracheentscheid vom 27. August 2020 den Anspruch auf Leistungen für die vom Kreisarzt als notwendig erachteten Medikamente rückwirkend bis zum 2. August 2013. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 22. September 2020 Beschwerde bei der Suva, welche diese zuständigkeitshalber am 5. Oktober 2020 an das Kantonsgericht Freiburg weiterleitet, und stellt implizit den Antrag, der Einspracheentscheid vom 27. August 2020 sei in dem Sinne anzupassen, dass ihm die Leistungen rückwirkend für mindestens 12 Jahre gewährt würden. Zur Begründung bringt er vor, er habe jährliche Kosten von CHF 1'300.- und dies alles wegen einer Operation, die nicht gelungen sei. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 4. November 2020 gestützt auf eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Österreich) der Suva, vom 2. November 2020 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In seinen spontanen Gegenbemerkungen vom 26. November 2020 erklärt der Beschwerdeführer, er werde seine Beschwerde zurückziehen, wenn ihm die Suva die versprochenen Leistungen bis ins Jahr 2012 zurückerstatte. Die Suva hält in ihren Schlussbemerkungen vom 10. Dezember 2020 an ihrer Sichtweise fest. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 22. September 2020 ist form- und fristgerecht bei der Suva eingereicht worden, welche diese an die zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva zu Recht nur während fünf Jahren rückwirkend seit dem Gesuch die Kostenübernahme für als notwendig erachtete Medikamente zugesprochen hat. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 1.2. Gegenstand des Einspracheentscheides vom 27. August 2020 waren einzig die Kosten der Schmerzmittel für die weiterhin bestehenden Schulterschmerzen. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer neu implizit den Antrag, die Suva habe auch für die Kosten für Massagen und für die Einnahme von Pantoprazol aufzukommen. Eine Ausdehnung des Streitverfahrens auf diese Punkte ist nicht möglich, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (vgl. KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 91 zu Art. 61 mit Hinweis auf BGE 110 V 48). So sind diese Punkte namentlich weder spruchreif noch hat sich die Suva dazu in ihrem Einspracheentscheid geäussert und sie gehören mithin nicht zum Anfechtungsgegenstand. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er an einer Berufskrankheit leidet (Bst. a), unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (Bst. b), zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 bedarf (Bst. c) oder erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (Bst. d). Für den Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 Bst. c ist es zwar nicht erforderlich, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit verwertet. Gibt sie diese jedoch definitiv auf, so endet der Anspruch nach dieser Norm. Angenommen werden kann die definitive Aufgabe der Erwerbsfähigkeit ab dem Zeitpunkt, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach der AHV-Gesetzgebung (NABOLD, in Basler Kommentar, UVG, 1. Aufl. 2019, Art. 21 N. 16). 2.3. Entsprechend der Regelung von Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt, unterbrochen oder wiederhergestellt werden kann (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 17 u. 20 zu Art. 24). Der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen erlischt fünf Jahre – rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung – nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren (Urteil BGer U 55/07 vom 13. November 2007 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3. Die Suva gewährte die jährliche Übernahme von Naproxen Mepha Lactab 500 mg (365x) und Dafalgan (100x) sowie die rückwirkende Leistung für die vom Kreisarzt als notwendig erachteten Medikamente rückwirkend bis zum 2. August 2013. Es ist streitig, ob die Suva bereits ab einem früheren Datum die Leistungen zu übernehmen hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er bedanke sich für die zugesprochenen Leistungen. Er habe sich mit seinem früheren Anwalt unterhalten und dieser sei der Meinung, Versäumnisse seien nachzuholen und dies rückwirkend für mindestens zwölf Jahre. Nebst den Medikamenten seien Massagen sowie Voltaren Dolo notwendig. Zusätzlich müsse er wegen den Schmerzmitteln auch zweimal täglich Pantoprazol 40 einnehmen. Dies alles koste jährlich ca. CHF 1'300.-. 3.2. Im Nachgang zum rechtskräftigen Rentenentscheid vom 14. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer diverse Male um eine Rentenerhöhung, wie es dem Suva-Dossier ddd betreffend den Unfall vom 15. März 2003 zu entnehmen ist. Am 19. Oktober 2005 (Suva-Akten Nr. 36) kam es auf der Agentur der Suva Freiburg zu einer Unterredung betreffend die Rentenhöhe. Mit Schreiben vom 17. März 2009 (Suva-Akten Nr. 48) beantragte er eine Rentenerhöhung. Massagen, Therapien sowie diverse Medikamente müsse er selber bezahlen, was er sich nicht leisten könne. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2009 (Suva-Akten Nr. 59) lehnte die Suva mit einfachem Schreiben vom 29. September 2009 (Suva-Akten Nr. 60) eine Rentenerhöhung ab. Seit der Rentenzusprache sei es nicht zu einer erheblichen Verschlimmerung gekommen. Am 3. Februar 2012 (Suva-Akten Nr. 81) ersuchte der Beschwerdeführer erneut um eine Rentenerhöhung, was er am 4. Juni 2012 (Suva-Akten Nr. 82) bestätigte, wobei er angab, er hoffe für die Schmerzen besser entschädigt zu werden, dies auch rückwirkend. Am 4. Dezember 2013 (Suva- Akten Nr. 147) fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin der Suva, statt. Diese gab an, der Beschwerdeführer nehme ein- bis zweimal pro Monat bei sehr starken Schulterschmerzen links Medikamente ein, deren Namen er

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 nicht kenne, darunter sehr wahrscheinlich Sirdalud. Auch wenn es im Vergleich zu 2005 zu einer leichten Verschlechterung gekommen sei, wirke sich dies nicht auf das Zumutbarkeitsprofil aus. Weiter zu Lasten der Suva seien gelegentliche Schmerzmitteleinnahmen und Arztkontrollen in Bezug auf die Schultern. Bei der anschliessenden Nachbesprechung (Suva-Akten Nr. 146) wurde ihm erklärt, die Rente könne nicht erhöht werden. Zu Lasten der Suva seien unter anderem die Schmerzmedikamente. Mit Kurzbericht vom 22. Mai 2014 (Suva-Akten Nr. 166) präzisierte die Suva- Ärztin, eine allfällige Schulterprothese sei zu Lasten der Suva. Weiter ist dem Suva-Dossier fff betreffend den Unfall von 1997 was folgt zu entnehmen. Am 2. August 2018 (Suva-Akten Nr. 35) erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Suva, er müsse seit der Schulteroperation immer Schmerzmittel einnehmen. Die Suva habe mehrmals erwähnt, sie käme für diese auf. Nun frage er sich, für welche sie aufkomme. Er brauche viel Dafalgan (2–4 Tabletten/Tag) und Voltaren Dolo (2–3 Tuben/Monat). Sein behandelnder Arzt habe ihm eine Schulterprothese vorgeschlagen. Dies sei jedoch gar nicht nötig. Seine Schmerzen seien immer gleich und die Operation hätte Tausende Franken gekostet. Damals wäre es angemessener gewesen, die Rente zu erhöhen. Er wäre dankbar einen Anteil an die Schmerzmittel zu bekommen. Die Suva lehnte eine Leistungsübernahme mit einfachem Schreiben vom 5. November 2018 (Suva- Akten Nr. 41) ab. Die Heilkosten nach Rente würden nach Zweckmässigkeit und Wirksamkeit geprüft. Ziel sei es, die Erwerbsfähigkeit aufgrund der Heilmittel aufrecht zu erhalten. Zudem habe der damalige Suva-Arzt am 30. September 1999 (Suva-Akten Nr. 17) keine Heilkosten nach Rente zugesprochen. Am 4. Dezember 2019 (Suva-Akten Nr. 42) erwiderte der Beschwerdeführer, die Suva habe ihm mehrmals, auch schriftlich, mitgeteilt, die Kosten der Schmerzmittel würden übernommen. Es habe sich sogar die Frage einer Rentenerhöhung gestellt. Er wäre dankbar, wenn mindestens die Schmerzmittel bezahlt würden. Der Suva-Arzt hielt am 5. Februar 2020 (Suva-Akten Nr. 52) fest, gemäss der Liste des Hausarztes vom 28. Januar 2020 (Suva-Akten Nr. 50) nehme der Beschwerdeführer unter anderem Naproxen Mepha 1x täglich und Dafalgan 1 gr in Reserve ein, zusätzlich wende er Voltaren Dolo Emulgel und Rheumon Spray lokal an. Die Kostengutsprache werde empfohlen für 365 Tabletten Naproxen pro Jahr und 100 Tabletten Dafalgan pro Jahr, da hierdurch überwiegend wahrscheinlich eine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes verhindert werden könne. Dies gelte jedoch nicht für die Anwendung von Salben und Sprays an der Haut. Mit einfachem Schreiben vom 18. Februar 2020 sprach die Suva dem Beschwerdeführer jährlich unfallbedingt 365 Naxproxen Mepha sowie 100 Dafalgan 1 gr zu. Für die Salben und Sprays könne sie nicht aufkommen. Die Kosten würden ihm rückwirkend ebenfalls für 2018 und 2019 erstattet. Am 26. Februar 2020 (Suva-Akten Nr. 54) ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitergehende Übernahme der Medikamentenkosten. Mit Verfügung vom 18. März 2020 (Suva-Akten Nr. 55) sprach ihm die Suva die Leistungen gemäss dem Schreiben vom 26. Februar 2020 sowie zusätzlich für die Jahre 2016 und 2017 zu und bestätigte, für Salben und Sprays könne sie nicht aufkommen und verwies für die rückwirkende Leistungsausrichtung auf Art. 24 ATSG. In seiner Einsprache vom 14. April 2020 (Suva-Akten Nr. 56) machte der Beschwerdeführer geltend, die Leistungen müssten für mindestens zehn Jahre übernommen werden. Zudem könnten Leistun-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 gen gemäss Art. 24 ATSG während fünf Jahren rückwirkend übernommen werden, gemäss der Verfügung leiste die Suva aber nur für vier Jahre. Mit dem hier streitigen Einspracheentscheid vom 27. August 2020 hiess die Suva die Einsprache teilweise gut und sprach die Übernahme der vom Suva-Arzt als notwendig erachteten Medikamente rückwirkend ab dem Gesuch vom 2. August 2018 bis zum 2. August 2013 zu und bat um die Zustellung der entsprechenden Rechnungen bzw. Rückforderungsbelege. Gemäss den Akten habe er vor dem 2. August 2018 zu keinem Zeitpunkt die Übernahme der Medikamentenkosten geltend gemacht. In seinen diversen Schreiben sei es jeweils um eine Rentenerhöhung gegangen. Am 2. November 2020 (Suva-Akten Nr. 65) erklärte der Suva-Arzt, der Wirkspiegel von Naproxen Mepha sei 100-mal höher als jener durch die Salbentherapie, sodass durch die additive Wirkung einer Salbe keine namhafte Besserung der Beschwerden zu erwarten sei, was auch für den Rheumon-Spray gelte. Eine additive Verbesserung der Schmerzlinderung zusätzlich zur oralen Einnahme von nichtsteroidalen Antirheumatika sei pharmakologisch nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, soweit die Voraussetzungen von Art. 21 UVG erfüllt sind, ein Anspruch auf Erstattung der Heilkosten nach Rentenzusprache besteht. Der Verweis auf dem Bericht des damaligen Suva-Arztes vom 30. September 1999 ist insofern nicht von Bedeutung, als dieser einzig eine damals geltend gemachte Beinproblematik betraf. Ferner hielt die Suva-Ärztin am 4. Dezember 2013 explizit fest, zu Lasten der Suva gingen weiterhin die Kosten der Schmerzmittel. Damals nahm der Beschwerdeführer nur gelegentlich Schmerzmittel ein. Die Situation hat sich offenbar verschlechtert, da er in seinem Schreiben vom August 2018 angab, täglich Schmerzmittel zu benötigen. Zwar erklärte der Beschwerdeführer bereits am 17. März 2009, er könne sich die Medikamente nicht leisten und bat um eine Rentenerhöhung. Explizit hat er aber erst mit Schreiben vom 2. August 2018 die Übernahme der Medikamentenkosten beantragt, weshalb die Suva gemäss der Regelung von Art. 24 ATSG grundsätzlich zu Recht die rückwirkende Leistung nur bis zum 2. August 2013 gewährt hat. Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt Rechnungen bzw. Rückerstattungsbelege für die Schmerzmittel eingereicht. Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass die Suva die Übernahme der Kosten von Voltaren Dolo und des Rheumon Sprays verneint hat, da diese gemäss den überzeugenden Ausführungen des Suva-Arztes bei gleichzeitiger Einnahme von Naproxen nicht zu einer additiven Wirkung führen. 4. Aus den vorstehenden Gründen ist der Einspracheentscheid vom 27. August 2020 zu bestätigen und die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. April 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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