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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.04.2020 605 2019 145

April 16, 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,664 words·~13 min·8

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 145 605 2019 146 Urteil vom 16. April 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Hilfsmittel (orthopädische Serienschuhe) Beschwerde vom 3. Juni 2019 gegen die Verfügung vom 2. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1957, wohnhaft in B.________, machte eine Lehre zur Innendekorateurin und betreibt seit 1983 ihr eigenes Unternehmen, seit 2002 unter der Firma C.________ Sàrl, in B.________. Ab Juli 2011 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 24. Januar 2012 meldete sie sich aufgrund einer Depression für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Mit Verfügung vom 7. September 2015 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht, I. Sozialversicherungshof, teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IV- Stelle zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden neuere medizinische Unterlagen als Antrag auf eine Neuanmeldung angesehen und die IV-Stelle aufgefordert, die notwendigen Abklärungen zu treffen. B. Am 23. Januar 2019 machte A.________ eine Neuanmeldung und beantragte die Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe wegen seit 2009 bestehender degenerativer Fussbeschwerden beidseits. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf orthopädische Serienschuhe, da von einer Überversorgung auszugehen sei. Eine Versorgung mittels knöchelumfassender Konfektionsschuhe und allenfalls orthopädischer Schuheinlagen genüge. Ferner könnten seit der 5. IV-Revision für Versicherte nach Vollendung des 20. Altersjahres keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen mehr übernommen werden. C. Am 3. Juni 2019 erhebt A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 2. Mai 2019 sei aufzuheben und die Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe zu gewähren. Zur Begründung bringt sie vor, die IV-Stelle habe ihre Situation zu wenig berücksichtigt. Bereits seit 2009 trage sie vom Orthopäden verordnete Schuheinlagen. Die Lage habe sich verschlimmert. Zudem stellt sie Antrag auf teilweise unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch). Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 28. Juni 2019 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. Juni 2019 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2019 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung hat.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Laut Art. 8 Abs. 1bis IVG ist bei der Festlegung der Massnahmen die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln. Entsprechend der Regelung von Art. 21 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert. Dieses hat gestützt darauf die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich i. S. v. Art. 21 IVG Anspruch haben. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Art. 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 mit Hinweisen) Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 143 V 190 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.2. Ziffer 4 des Anhangs zur HVI regelt Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen. Vergütet werden folgende Hilfsmittel: 4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02–4.04 nicht möglich ist; 4.02 Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03 Orthopädische Spezialschuhe; 4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen sowie 4.05* Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. 2.3. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG – in der Fassung seit dem 1. Januar 2008 – haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 2.4. Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 112 V 160 E. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 3. Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin wegen der seit 2009 bestehenden degenerativen Fussbeschwerden beidseits Anspruch auf Hilfsmittel (orthopädische Serienschuhe) der IV hat. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die IV-Stelle habe den von ihr gegen den Vorentscheid vom 1. April 2019 erhobenen Einwänden nicht genügend Rechnung getragen. Schon als Kind sei bei ihr ein Senk- und Spreizfuss diagnostiziert worden. Trotz den seit 2009 von Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verordneten orthopädischen Schuheinlagen, harten Schuhsohlen mit spezieller Abrollung (2013) und hinteren Zusatzstützen bei offenen Arbeitsschuhen (2017) habe sich die Situation weiter verschlechtert. 2018 habe sich ihr Spreizfuss so stark entwickelt, dass der Orthopäde Mühe hatte, ihr einen Werkschuh korrekt anzupassen. Dies wegen ihres breiten Vorderfusses, ihres stark ausgeprägten hohen Fussristes sowie aufgrund der hinteren Fussstütze. Sie benötige deshalb einen orthopädischen Serienschuh. Sie habe sich deswegen auf Anraten ihrer Krankenkasse, ihres Orthopäden und ihres Hausarztes im Januar 2019 bei der IV angemeldet. 3.2. Die IV-Stelle stütze sich für ihren Entscheid auf den Bericht von Dr. med. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV- Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD), vom 27. März 2019 (IV-Akten S. 676 ff.), welche sich darin zu folgenden Fragen äusserte: Besteht in Bezug zur vorliegenden Anmeldung für Hilfsmittel (orthopädische Serienschuhe) ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der IV, welcher grundsätzlich eine Versorgung mittels einer orthopädischen Schuhversorgung rechtfertigt? Sofern ja, rechtfertigt die vorliegende medizinische Situation eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen oder ist allenfalls eine Versorgung mit einer anderen orthopädischen Schuhversorgung indiziert (z. B. Spezialschuhe, Massschuhe usw.), oder genügt die Versorgung mit Konfektionsschuhen und allenfalls zusätzlich auswechselbaren Einlagen? Die RAD-Ärztin erklärte, einerseits werde vom Orthopäden über eine ligamentäre Rückfussinstabilität links berichtet, andererseits lege er keine entsprechenden Befunde mit Bildgebung und entsprechender Benennung des Ligaments etc. vor. Weiter gebe es ein entsprechendes Therapieprozedere der Orthopäden, was normalerweise eingehalten werde. Bei fehlenden entsprechenden Untersuchungen und erhobenen Befunden sei von einer Überversorgung auszugehen, da flache, den Knöchel umfassende Konfektionsschuhe in diesem Fall ebenso helfen sollten, bei seit 2013 bestehender Einlagenversorgung laut Frau Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Überdies sei laut der letzten Neurologin ein beginnender Parkinson für die Gangunsicherheit mit Stolpersturz zuständig, was medikamentös gut therapierbar sei. Ein zweimaliges Stolpern im Jahr belege noch keine Gangunsicherheit. 3.3. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe nur möglich ist, wenn nicht eine andere Versorgung gemäss den Ziffern 4.02– 4.04 des Anhangs zur HVI möglich ist. Für die Zusprache von orthopädischen Serienschuhe wird deshalb eine klare und fundierte Begründung ärztlicherseits, wonach die Fussproblematik nicht anders als mit orthopädischen Serienschuhen versorgt werden kann, benötigt. Eine solche liegt hier nicht vor. Der behandelnde Orthopäde stellte in seinem Bericht vom 8. März 2019 (IV-Akten S. 665 ff.) die Diagnose einer Gangunsicherheit unklarer Ätiologie mit Rückfussinstabilität links, begründete dies aber nicht weiter und legte auch keine bildgebenden oder anderweitigen Untersuchungen vor, um seine Diagnose zu belegen. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht hatte er diverse Fragen hinsichtlich der beantragten orthopädischen Schuhversorgung zu beant-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 worten. Er verneinte eine anatomische Veränderung der Füsse sowie einen allfälligen Längenunterschied der Beine oder Füsse. Beim Tragen von Konfektionsschuhen komme es zu Stürzen. Die Beanspruchung der Füsse im täglichen Leben und im Beruf sei normal. Die Schuhversorgung mit Konfektionsschuhen und zusätzlich auswechselbaren Einlagen genüge nicht und könne auch nicht mit Konfektionsschuhen verschiedener Grössen gelöst werden. Auf die Fragen, ob orthopädische Spezialschuhe mit allenfalls orthopädischen Änderungen bzw. orthopädische Serienschuhe, allenfalls mit orthopädischen Änderungen, notwendig seien, antwortete er, die Beschwerdeführerin benötige einen hohen Stabilschuh mit Fussbettung und Sohlenverst… (nicht lesbar). Eine Versorgung mit orthopädischen Mass-Schuhen sei nicht notwendig. Auch bei diesen Fragen begründete er seine Ansicht nicht eingehender. Er legte nur einen Verlaufsbericht (IV-Akten S. 663) bei. Am 10. Dezember 2009 hatte er notiert, die Beschwerdeführerin leide unter Metatarsalgien des zweiten Strahles beidseits. Sie benötige eine adäquate orthopädische Schuhversorgung und Einlagen nach Mass. Weitergehende Massnahmen seien voraussichtlich nicht notwendig. Am 29. November 2013 und am 12. Mai 2014 stellte er eine neue Verordnung aus. Am 6. August 2015 stellte er eine Verordnung für Schuhe "à semelles rigides et lits plantaires sur mesure". Am 30. Oktober 2015 hielt er fest, die Schuh- und Einlagenversorgung sei korrekt. Aus den übrigen vorliegenden Arztberichten ergibt sich ebenfalls keine Indikation für orthopädische Serienschuhe. Die Hausärztin wies am 17. Dezember 2017 (IV-Akten S. 670 f.) auf diverse Stürze der Beschwerdeführerin hin. Sie habe mehrere Abklärungen (kardiologisch, neurologisch) eingeleitet zur Diagnostik einer möglichen internistischen Ursache, welche jedoch alle negativ ausgefallen seien. Dr. med. G.________, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, erwähnte am 6. Februar 2018 (IV-Akten S. 668 f.), wegen des Verdachts auf eine neurologische Ursache der Stürze habe er am 12. Januar 2018 das Medikament Madopar in geringen Dosen verschrieben. Bei der nächsten Konsultation vom 5. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin von einer klaren Verbesserung der zeitlich-räumlichen Parameter beim Gehen berichtet. Somit habe Madopar zu einer Verbesserung der Koordination zwischen posturaler Kontrolle und Fortbewegung geführt. Dies sei ziemlich typisch für frühe Parkinson-Syndrome. 3.4. Bei dieser Aktenlage gibt es an den Ausführungen der RAD-Ärztin nichts auszusetzen. Diese gibt die Akten grundsätzlich richtig wieder,, sie übersieht einzig, dass es sich bei Dr. med. G.________ nicht um einen Neurologen handelt. Die RAD-Ärztin weist zu Recht darauf hin, der behandelnde Orthopäde begründe seine Ansicht nicht weiter. Zudem liegen Anzeichen eines Parkinson-Syndroms vor, wobei dessen medikamentöse Behandlung durch Dr. med. G.________ zu Fortschritten beim Gehen führte. Ferner scheint die Beschwerdeführerin nicht regelmässig zu stürzen. Im Bericht der Hausärztin werden für die Jahre 2016 und 2017 vier Stürze notiert, weshalb es auch an der Aussage der RAD-Ärztin, ein zweimaliges Stolpern (recte: Stürzen) pro Jahr belege noch keine Gangunsicherheit, nichts auszusetzen gibt. Die IV-Stelle ist ihrer Abklärungspflicht nachgekommen, indem sie bei den behandelnden Ärzten die aktuellen Unterlagen eingereicht und dem Orthopäden einen Fragebogen zugestellt hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits legt keine weiteren Unterlagen vor, die ihre Sichtweise unterstützen würden. Die IV-Stelle hat zu Recht auf die Einschätzung der RAD-Ärztin abgestellt und darauf hingewiesen, dass medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Vollendung des 20. Altersjahres nicht mehr übernommen werden könnten. Deshalb kann die IV-Stelle auch nicht die Kosten von orthopädi-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 sche Schuheinlagen übernehmen, da diese gemäss Ziffer 4.05 des Anhangs zur HVI nur im Falle einer notwendigen Ergänzung einer medizinischen Massnahme übernommen werden können. Ferner verneinte der behandelnde Orthopäde explizit den zur Versorgung mit orthopädischen Mass-Schuhen. 4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht die Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe verneint. Obwohl das Verfahren kostenpflichtig wäre, werden hier ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos und kann vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2019 145) von A.________ wird abgewiesen. II. Es wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. III. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege (605 2019 146) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. April 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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