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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 23.04.2020 605 2019 116

April 23, 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,040 words·~15 min·8

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 116 Urteil vom 23. April 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG gegen SCHWEIZERISCHE MOBILIAR VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT AG, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Unfallbegriff; unfallähnliche Körperschädigung Beschwerde vom 6. Mai 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1986, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. November 2007 als Geschäftsführer bei der C.________ AG, mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 12. Januar 2017 verspürte er während eines Judo-Trainings einen stechenden Schmerz im linken Knie, der immer stärker wurde. Anschliessend konnte er das Bein aufgrund des Schmerzes nicht mehr durchstrecken und richtig anwinkeln. Am 11. Oktober 2017 unterzog er sich einer Kniegelenksarthroskopie und am 24. Januar 2019 einem Revisionseingriff, bei welchem ein Ganglion entfernt wurde. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. März 2019, verneinte die Mobiliar ihre Leistungspflicht. Es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG (nachfolgend: Protekta), am 6. Mai 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 26. März 2019 sei aufzuheben und ihm Leistungen aus der Unfallversicherung zuzusprechen. Zur Begründung bringt er vor, es liege eine sog. Listenverletzung vor und die Mobiliar habe den Entlastungsbeweis nicht erbracht, weshalb sie leistungspflichtig sei. Die Mobiliar bestätigt in ihren Bemerkungen vom 8. Juli 2019 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 6. Mai 2019 gegen den Einspracheentscheid der Mobiliar vom 26. März 2019 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 12. Januar 2017 ereignet, weshalb die seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3. 3.1. Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.2. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 3.3. Entsprechend der Regelung von Art. 6 Abs. 2 Bst. c UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei Meniskusrissen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Obwohl die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG neu keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr voraussetzt, bedarf es zwecks zeitlicher Abgrenzung der Versicherungsdeckung des zuständigen Unfallversicherers eines initial erinnerlichen und benennbaren Ereignisses (Urteil BGer 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.1 mit Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24. September 2019). Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d. h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (Urteil BGer 8C_8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6 mit Hinweis auf das vorerwähnte zur Publikation vorgesehene Urteil BGer 8C_22/2019). 3.4. Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter einen Sachverhalt erst dann als gegeben ansehen, wenn sie von seiner Wirklichkeit überzeugt sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stützt sich der Richter – mit Ausnahme von anders lautenden Gesetzesbestimmungen – auf diejenigen Tatsachen, die zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Dass eine Tatsache bloss eine mögliche Hypothese darstellt, genügt dementsprechend nicht. Unter allen möglichen Tatbestandselementen muss der Richter diejenigen berücksichtigen, die ihm als die wahrscheinlichsten scheinen (BGE 126 V 353 E. 5b). Zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (Urteil BGer 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 121 V 45). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 4. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer aus dem Ereignis vom 12. Januar 2017 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Mobiliar zu Recht einen Unfall verneint hat, da gemäss den Angaben in der Bagatell-Unfallmeldung vom 20. Januar 2017 (UV-Akten M1), wonach im Verlauf des Judo-Trainings ein stechender Schmerz im linken Knie immer stärker geworden war und es keine Aktion gebe, von welcher gesagt werden könne, sie sei der Auslöser gewesen, die Elemente der Plötzlichkeit und des aussergewöhnlichen äusseren Faktors klar nicht erfüllt sind. Dies wird vor Gericht vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Demgegenüber stellt sich die Frage, ob die Mobiliar allenfalls aufgrund einer Listenverletzung (Meniskusriss; Art. 6 Abs. 2 Bst. c UVG), leistungspflichtig ist. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, operativ seien Läsionen entlang der Meniskusinsertion festgestellt worden, womit eine Listenverletzung vorliege. Es sei nicht von Belang, ob das für ursächlich gehaltene Ereignis ursächlich gewesen sei oder nicht. Vielmehr werde die Kausalität vermutet. Ein Vorzustand sei von der Mobiliar weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Diese habe den Entlastungsbeweis nicht erbracht und sei aus dem Listenschaden leistungspflichtig. 4.2. Die Mobiliar stützt sich für ihren Entscheid auf das Akten-Gutachten vom 30. Juli 2018 (UV- Akten M14) ihres Vertrauensarztes Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der am 26. Januar 2018 mit einer Expertise beauftragt worden war. Der Beschwerdeführer habe, ohne sich an einen konkreten, auslösenden Moment erinnern zu können, im Judo-Training einen immer stärker werdenden stechenden Schmerz im linken Knie verspürt. Vorher sei er beschwerdefrei gewesen. Eine klinisch erkennbare Veränderung oder Pathologie habe nicht bestanden, weshalb ein MRI (Bericht vom 2. Februar 2017; UV-Akten M2) angeordnet worden sei. Ausser retropatellären kartilaginären Ulzerationen sei keine Veränderung oder unfallkausale Pathologie gefunden worden. Perifokal der retropatellaren Chondropathie seien keinerlei Signalstörungen vorhanden. Ein begleitender Bone bruise bei geltend gemachter traumatischer Genese eines Knorpelschadens sei häufig, umgekehrt sei ein relevantes Trauma bzw. eine relevante schädigende Krafteinwirkung ohne Bone bruise unwahrscheinlich. Zudem müssten nachweisbare Begleitverletzungen in den umgebenden Weichteilen vorliegen, jedoch fehle auch im Bereich des später operierten Meniskus medial jegliche Signalstörung. Ein solche sei "conditio sine qua non", falls am 12. Januar 2017 eine schädigende Kraft eingewirkt hätte. Eine allfällige lokale Pathologie könne deshalb nicht ereigniskausal entstanden sein. Weder für die erheblichen Überstreckschmerzen noch den "stark positiven McMurray medial und lateral" (vgl. Bericht vom 16. Februar 2017 von Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates; UV-Akten M3) sei im zweiten MRI (Bericht vom 17. Februar 2017; UV-Akten M4) eine Erklärung gefunden worden. Ein zusätzlich vorgenommenes MRI der Lendenwirbelsäule (LWS; Bericht vom 27. Februar 2017; UV-Akten M5) zeige die Unklarheit bezüglich der Schmerzursache. Intraoperativ (vgl. Operationsbericht vom 12. Oktober 2017; UV-Akten M9) seien neben dem retropatellaren Knorpelschaden ausschliesslich unspezifische Befunde am medialen Meniskus erhoben worden. Die "ungenügende Ringspannung" sei eine Interpretation des Operateurs. Weder die funktionell/pathologische Luxierbarkeit noch der Unterflächenriss des Meniskus seien dokumentiert. Radiäre und tangentiale Risse könnten durch eine einmalige Krafteinwirkung entstehen, was bei horizontalen und schrägen Läsionen kaum möglich sei. Deshalb könnte die beschriebene Läsion nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Judo-Training zurückgeführt werden. Die verspürten/geklagten Beschwerden könnten nicht auf eine Kniebinnenläsion zurückgeführt werden, sondern "nur" auf periartikuläre Mikroverletzungen (weder klinisch noch bildgebend nachweisbare Verletzung in schmerzinnervierten Weichteilen ohne Strukturunterbrechung). Dies könne mit einer Arthroskopie nicht behandelt werden bzw. heile ohne Therapie innerhalb von sechs bis acht Wochen (+/ vier Wochen) natürlicherweise folgenlos aus (Status quo ante vel sine). Am 25. Januar 2019 (UV-Akten M17) bestätigte der Vertrauensarzt seine Ansicht, nachdem er Einblick in die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden, Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Dezember 2018 (vgl. UV-Akten M16) genommen hatte. Aus dieser ergäbe sich keine neuen Erkenntnisse. Es werde einzig die Formel "post hoc ergo propter hoc" vorgebracht. 4.3. Der Beschwerdeführer ist nochmals darauf hinzuweisen, dass zwar bei einer Listenverletzung kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis mehr vorausgesetzt wird. Dennoch bedarf es zwecks zeitlicher Abgrenzung der Versicherungsdeckung des zuständigen Unfallversicherers eines initial erinnerlichen und benennbaren Ereignisses. Vorliegend besteht dieses im Judo-Training vom 12. Januar 2017.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Wenn eine Listenverletzung vorliegt bzw. geltend gemacht wird, hat der Unfallversicherer, wie dargestellt, die Begleitumstände der Verletzung genau abzuklären. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Dies hat der Vertrauensarzt unter Berücksichtigung der ihm vorgelegten Unterlagen bis Oktober 2017, die er korrekt zusammenfasste, getan. Er nahm eine eigene Sichtung der MRI-Bilder sowie der intraoperativen Bilder vor und begründet seine Meinung umfassend und nachvollziehbar. Er hielt fest, selbst im Bereich des später operierten Meniskus seien keine Signalstörungen erkennbar gewesen und es fehle an nachweisbaren Begleitverletzungen in den umgebenden Weichteilen. Selbst intraoperativ würden neben dem retropatellaren Knorpelschaden einzig unspezifische Befunde genannt. Die ungenügende Ringspannung sah er als eine Interpretation des Operateurs an, da weder eine funktionell/pathologische Luxierbarkeit noch ein Unterflächenriss des Meniskus dokumentiert sei. Die Beschwerden könnten deshalb nur auf periartikuläre Mikroverletzungen zurückgeführt werden. Der Vertrauensarzt verneinte damit das Vorliegen einer Listenverletzung. Dies deckt sich mit den Akten. So wurde im Bericht zum vorerwähnten MRI vom 2. Februar 2017 explizit festgehalten, es liege weder ein Meniskusriss noch eine aktuelle Bänderläsion, sondern einzig kleine kartilaginäre Ulzerationen vor. Ferner wurde bei den klinischen Angaben erwähnt, es beständen Knieschmerzen ohne Trauma. In dem von Dr. med. F.________ angeordneten zweiten MRI vom 17. Februar 2017, welches vorgenommen wurde, da er das erste am 16. Februar 2017 als flau und dunkel empfand, wurde wiederum explizit eine Meniskusläsion verneint. Im Verlauf seit dem vorherigen MRI liege eine unveränderte retropatelläre Chondropathie medial Grad II vor. Ferner wurde eine unklare Läsion in der dorsalen Gelenkskapsel paramedian lateral, Differentialdiagnose Verkalkung, notiert. Dass kein Meniskusriss vorlag, ist auch deshalb nachvollziehbar, da auch Dr. med. H.________, praktische Ärztin, hinsichtlich der Erstbehandlung vom 20. Januar 2017 notierte, es sei kein eigentliches Trauma erinnerlich. Sie hatte den Verdacht auf eine Kniebinnenläsion (vgl. Bericht vom 3. Februar 2017; UV-Akten M1), eine Verletzung, die vom Vertrauensarzt ebenfalls verneint wurde. Erst Dr. med. F.________ erwähnte am 16. Februar 2016, der Beschwerdeführer habe sich beim Judo-Training das Knie verdreht. Gemäss der vorne dargestellten Beweismaxime sind die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Deshalb kommt vorliegend den Angaben des Beschwerdeführers kurz nach dem Ereignis vom 12. Januar 2017 grösseres Gewicht zu als jenen, die er später machte, weshalb kein initial erinnerliches oder benennbares Ereignis vorlag. Weiter ist es interessant, dass Dr. med. F.________, der am 16. Februar 2017 klinisch den Verdacht auf eine Läsion des medialen oder lateralen Meniskus im Bereich des Hinterhorns des linken Knies hatte, am 19. Juni 2017 (UV-Akten M6), nachdem er Kenntnis des zweiten Knie-MRI und des LWS-MRI hatte, die Diagnose eines unklaren Knieschmerzes bei Verdacht auf Verkalkung im Bereich des hinteren Kreuzbandes stellte und nicht mehr von einem Trauma ausging.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass wenn es tatsächlich während des Judo-Trainings vom 12. Januar 2017 zu einem Meniskusriss gekommen wäre, der Beschwerdeführer wohl nicht erst acht Tage zugewartet hätte, bevor er einen Arzt aufsuchte. 4.4. Zu keiner anderen Einschätzung führen die Berichte des behandelnden Orthopäden. Dieser erwähnte zwar in seinem Operationsbericht vom 12. Oktober 2017 (UV-Akten M9), er habe einen Knorpelschaden fokal auf Patellarrückfläche Grad III zentral sowie am medialen Meniskus eine ungenügenden Ringspannung und eine Unterflächenläsion in Pars intermedia festgestellt. Der Meniskus könne in den Gelenkspalt mittels Tasthaken luxiert werden. Der laterale Meniskus sei ohne Rissbildung und ebenso das vordere Kreuzband unauffällig. Damit ist aber nicht automatisch gesagt, dass die von ihm festgestellten Verletzungen, die vom Vertrauensarzt (welcher ebenfalls orthopädischer Facharzt ist) in Frage gestellt werden, auf das Judo-Training vom 12. Januar 2017, zehn Monate zuvor, zurückzuführen sind. Dies wird vom behandelnden Orthopäden auch im weiteren Verlauf nicht überzeugend begründet. Die beiden Berichte vom 20. Februar 2018 (UV-Akten M12) und 2. Mai 2018 (UV-Akten M13) haben einzig den Verlauf nach der Knieoperation zum Inhalt, der im Grossen und Ganzen sehr erfreulich war, ausser einer leichten Schmerzhaftigkeit auf Höhe des medialen Gelenkspalts bei forcierter Flexion. Am 28. Dezember 2018 (UV-Akten M16) nahm der behandelnde Orthopäde gegenüber der Protekta zur Kausalität Stellung, wobei er sich auf ein Gutachten I.________ sowie auf einen für ihn nicht nachvollziehbaren Vergleich mit dem Fussballspielen bezog, was jedoch beides nicht in den Akten zu finden ist. Er erklärte, er stelle mit Erstaunen fest, was ein für ihn klarer traumatischer und unfallbedingter Knieschaden für Diskussionen auslösen könne. Der Beschwerdeführer habe sich die entsprechende Verletzung beim Ausüben einer sportlichen Aktivität (Sportdress etc.) zugefügt und dieser habe ihm eine entsprechende Distorsion beschrieben. Es sei deshalb von einem Unfall und nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen. Zudem seien die von ihm anlässlich der Operation beschriebenen Läsionen entlang der Gelenkkapsel entlang der Meniskusinsertion MR-tomographisch sehr schwer zur Darstellung zu bringen und dies wäre sowieso nicht eine horizontale oder eine schräge Läsion, sondern klar eine tangentiale oder longitudinale wie vom Gutachter beschrieben. Für ihn sei klar, das initiale Unfallereignis wie die daraus folgenden Behandlungen seien unfallkausal mit intraoperativ klar beschriebenen Befunden, welche jedes MRI und jedes Gutachten übersteuern würden und demzufolge als relevant zu betrachten seien. Der behandelnde Orthopäde ging damit bereits von einer falschen Grundlage aus. Wie dargelegt, liegt weder ein Unfall vor noch kam es zu einer Distorsion des Knies. Vielmehr muss das Ereignis vom 12. Januar 2017, bei welchem eben gerade kein Trauma erinnerlich war, als harmlos bezeichnet werden. Weiter begründet der behandelnde Orthopäde seine Sichtweise namentlich damit, der Beschwerdeführer sei vorher beschwerdefrei gewesen. Wie dargestellt, genügt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Begründung der Kausalität. Überdies muss auch berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte in der Tendenz eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Die weiteren Berichte des behandelnden Orthopäden (Berichte vom 7. Januar 2019 [UV-Akten M15], 11. März 2019 [UV-Akten M18]) haben einzig die Revisionsoperation wegen eines ausge-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 prägten posteromedialen Meniskusganglions zum Inhalt, nach deren Durchführung die Beschwerden praktisch verschwunden waren. 5. Zusammenfassend hat die Mobiliar zu Recht ihre Leistungspflicht verneint, da keine Listenverletzung vorliegt. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. April 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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