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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 17.12.2019 605 2018 254

December 17, 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,580 words·~18 min·8

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 254 Urteil vom 17. Dezember 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richterinnen: Dominique Gross, Susanne Fankhauser Gerichtsschreiber: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Hilfsmittel) Beschwerde vom 10. Oktober 2018 gegen die Verfügung vom 20. September 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, Jahrgang 1962, ist Mutter von zwei 1992 respektive 1995 geborenen Kindern und leidet an Multipler Sklerose. Sie bezieht seit dem Jahr 2001 eine Rente der Invalidenversicherung (eine halbe Rente ab März 2001 und eine ganze Rente seit November 2001). Zur Verminderung der Beeinträchtigung im Haushalt wurde im Jahr 2002 ein Treppenlift installiert; die Kosten wurden von der Invalidenversicherung übernommen. B. Am 27. Februar 2018 stellte die Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle) ein Gesuch um Erneuerung der bestehenden Treppenliftanlage. Die Kosten wurden auf CHF 29'025.70 veranschlagt, zuzüglich Elektrikerarbeiten von CHF 2'700.- und allfällige Malerarbeiten. Die IV-Stelle führte am 20. Juni 2018 eine Abklärung im Haushalt durch. Mit Schreiben vom 6. September 2018 teilte sie der Versicherten mit, die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache seien teilweise erfüllt. Es könne ein Kostenbeitrag von CHF 8'000.- zugesprochen werden, welcher der Kostenlimite für eine Treppensteighilfe entspreche. Reparaturkosten und Serviceabonnement würden nicht übernommen. Sie könne schriftlich und mit kurzer Begründung eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Nachdem die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, verfügte die IV-Stelle am 20. September 2018 wie in Aussicht gestellt. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein Kostenbeitrag von mindestens CHF 20'000.- bis maximal CHF 30'000.- zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Von der Beschwerdeführerin wurde ein Kostenvorschuss von CHF 400.- erhoben, dessen Einzahlung am 1. November 2018 verbucht wurde. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2018 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält sie insbesondere fest, eine Kostengutsprache für den Treppenlift würde voraussetzen, dass die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich um 10% gesteigert werden könnte. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, wie sich aus dem Abklärungsbericht Haushalt ergebe. In ihren Gegenbemerkungen vom 19. Dezember 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Ergänzend führt sie unter anderem aus, sie könne nicht beurteilen, ob die Einschränkungen im Haushalt korrekt ermittelt worden seien, da ihr der Abklärungsbericht nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin der Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Juni 2018 sowie die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. September 2018 zur Kenntnisnahme übermittelt und Frist zur Ergänzung ihrer Gegenbemerkungen angesetzt. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 7. Februar 2019 und die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. März 2019 ergänzend Stellung. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung notwendig, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2018 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. September 2018 wurde frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf die Kostenübernahme des beantragten Treppenlifts durch die Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung sei unzureichend begründet. Es sei nicht im Detail ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für eine vollständige Kostenübernahme nicht erfüllt seien. 2.2. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 42 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. 2.2.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2.3. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die vorinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteil BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen lässt, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme des beantragten Treppenlifts als nicht erfüllt erachtet hat und stattdessen der (maximale) Beitrag für eine Treppensteighilfe zugesprochen wurde. Zudem hätte die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung ein Vorbescheidverfahren durchführen müssen (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2018, Randziffer [Rz.] 3003), da sie dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht vollständig entsprochen hat. Indem sie der Beschwerdeführerin lediglich die Möglichkeit einräumte, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, hat sie auch das Recht auf Anhörung missachtet. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz eine hinreichende Begründung nachgeliefert und die Beschwerdeführerin konnte sich im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels dazu sowie zum Haushaltabklärungsbericht äussern. Unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung als schwerwiegend zu qualifizieren ist, würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen, da aufgrund der Stellungnahmen der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie einen im Ergebnis gleichlautenden Entscheid treffen würde. Von einer Rückweisung infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher abzusehen. 3. 3.1. Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1 Satz 1). Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssten, so hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 3.1.1. Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert. Dieses hat gestützt darauf die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). 3.1.2. Laut Ziff. 13.05* des Anhangs HVI werden Treppenlifte leihweise abgegeben, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Als Hilfsmittel für die Selbstsorge sieht Ziff. 14.05 des Anhangs HVI Treppensteighilfen und Rampen vor für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können. Wird anstelle einer Treppensteighilfe ein Treppenlift eingebaut, so beträgt der Höchstbeitrag CHF 8'000.-. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung von Reparaturkosten. Die Abgabe erfolgt leihweise. 3.1.3. Die Hilfsmittelregelung nach Art. 21 IVG bezweckt nicht eine optimale, sondern nur eine Grundversorgung. Auch Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden danach nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG). Die Invalidenversicherung ist – auch im Bereich der Hilfsmittel – keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdeckt; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (BGE 131 V 9 E. 3.6.1; 130 V 163 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], herausgegeben vom BSV, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2019, Rz. 1004 mit Hinweis auf das Urteil BGer 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016). 3.1.4. Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können laut Rz. 1021 KHMI nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann, wobei in der Regel die Steigerung von mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung erforderlich ist. Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die 10 %-Klausel ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (Urteil BGer 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2; vgl. auch BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2; Urteil BGer 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.1). 3.2. Die Einschränkungen im Haushalt sind durch eine Abklärung an Ort und Stelle zu erheben (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], herausgegeben vom BSV, gültig ab 1. Januar 2015).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil BGer 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Für die Beurteilung eines Anspruchs auf einen Treppenlift oder eine Hebebühne ist gemäss Rz. 2149 KHMI auch abzuklären, welche Tätigkeiten die versicherte Person in welchen Räumen und in welchen Stockwerken ausübt. 3.2.2. Bei der Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt (Urteil BGer 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist die Schadenminderungspflicht der versicherten Person – als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit Hinweisen) – zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 642 E. 4.3.2).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 4. 4.1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid namentlich damit, dass der Treppenlift im Aufgabenbereich (Haushalt) nicht zu einer Leistungssteigerung von 10 % führen würde. Die Abklärungsfachperson sei – unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht – zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit mit dem Treppenlift lediglich um 8 % gesteigert werden könnte. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme seien daher nicht erfüllt. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren weiter verschlechtert. Mithilfe des Rollators könne sie nur noch wenige Meter gehen, im Übrigen sei sie weitgehend auf den Rollstuhl angewiesen. Treppensteigen sei ihr nicht mehr möglich, weshalb sie noch weit mehr als im Jahr 2002 auf den Treppenlift angewiesen sei. Sie könne im Haushalt nur noch leichte Tätigkeiten ausüben, insbesondere Kochen, Lüften, Abstauben, Waschen, Wäsche sowie andere Sachen im Ober- und Untergeschoss versorgen etc. Ohne Treppenlift wäre ihr Aktionsradius noch weiter eingeschränkt und sie könnte die bisher möglichen Tätigkeiten nicht mehr vollumfänglich ausüben. Ihr Ehemann sei in der Regel während fünf von sieben Tagen abwesend und die erwachsene Tochter wohne entgegen den Angaben im Haushaltabklärungsbericht nicht mehr zu Hause, sondern in B.________. Sie müsse daher selbst in der Lage sein, das obere und das untere Stockwerk zu erreichen. Dass der Ehemann – nur unregelmässig – einen Tag pro Woche Homeoffice machen könne, vermöge daran nichts zu ändern, weil er auch dann nicht während der Arbeitszeit im Haushalt mithelfen könne respektive dürfe. 5. 5.1. Dem Bericht betreffend die am 20. Juni 2018 durchgeführte Abklärung im Haushalt lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und der 1995 geborenen Tochter ein Einfamilienhaus mit 7.5 Zimmern bewohnt, welches bereits unter Berücksichtigung der krankheitsbedingen Einschränkungen erbaut worden sei. Im Erdgeschoss befindet sich die Küche (inkl. Waschmaschine und Tumbler), das Wohnzimmer, das Elternschlafzimmer (inkl. Bad und WC) sowie ein Wintergarten. Keller mit Heizungsraum sowie ein Zimmer (mit Toilette) sind im Untergeschoss. Im ersten Stock befinden sich zwei Kinderzimmer, ein Gästezimmer, ein Büro sowie ein Badezimmer. Die Versicherte koche selber; da sich die Vorräte (Lebensmittel oder Reinigungsmittel) im Untergeschoss befänden, könne sie diese ohne Treppenlift nicht mehr holen. Bei der Wohnungspflege könne sie noch leichte Arbeiten (insbesondere aufräumen, betten, lüften, abstauben und Pflege der Zimmerpflanzen) übernehmen, ohne Treppenlift könne sie diese Arbeiten im oberen Stock, wo die Tochter und der Ehemann schliefen, nicht mehr ausführen. Die schwereren Reinigungsarbeiten würden von der Putzhilfe übernommen, die wöchentlich für drei Stunden komme. Die Wäsche könne sie in Etappen noch selber erledigen, ohne den Treppenlift könne sie aber die Schmutzwäsche im Obergeschoss nicht mehr holen bzw. später die saubere Wäsche zurückbringen. Zudem könne sie nach dem wöchentlichen Einkauf (mit Dritthilfe) die Vorräte nicht mehr im Untergeschoss versorgen und habe keinen Zugang mehr zum Büro im ersten Stock, um die sie persönlich betreffenden administrativen Arbeiten zu erledigen. Die Fachperson ermittelte gestützt auf ihre Abklärung vor Ort eine Beeinträchtigung im Haushalt von 42.42 % (40 % im mit 39 % gewichteten Bereich Ernährung, 64 % im mit 33 % gewichteten Bereich Wohnungspflege, 30 % beim mit 10 % gewichteten Bereich Einkauf / Besorgungen, 15 % bei der mit 18 % gewichteten Wäsche- und Kleiderpflege). Durch den Einbau eines Treppenlifts könnte bei der Ernährung eine Verbesserung von 5 % erreicht werden, bei der Wohnungspflege

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 14 %, bei der Wäsche- und Kleiderpflege 5 % und bei den Einkäufen ebenfalls 5 %, was eine verbleibende Beeinträchtigung von 34.45 % ergab (vgl. Stellungnahme Abklärungsdienst vom 3. September 2018, mit den entsprechenden Tabellen). Anschliessend wurde als Schadenminderungspflicht respektive zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen jeweils ein Abzug von 30 % vorgenommen. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 12.42 % (ohne Treppenlift) resp. 4.45 % (mit Treppenlift). 5.2. Ein pauschaler Abzug zur Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht respektive der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen ist nicht zulässig, wie das Kantonsgericht bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteile KG FR 605 2018 314 vom 3. April 2019 E. 7.2 und 608 2018 69 vom 14. Mai 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen). Dies ändert vorliegend jedoch nichts daran, dass der Treppenlift keine hinreichende Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt bewirken würde. Da die Vorinstanz sowohl bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mit als auch ohne Treppenlift einen Abzug von 30 % für die Schadenminderungspflicht vorgenommen hat, ergibt sich die gleiche Leistungssteigerung von 7.97 %, unabhängig davon, ob eine Schadenminderungspflicht angerechnet wird oder nicht. Wäre sie hingegen korrekt vorgegangen und hätte konkret geprüft, welche schadenmindernden Massnahmen der Beschwerdeführerin zumutbar sind, wäre die mögliche Leistungssteigerung tiefer ausgefallen. Denn im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist es beispielsweise ohne Weiteres zumutbar, dass sich die Beschwerdeführerin so organisiert, dass ihr der Ehemann die Vorräte aus dem Untergeschoss holen kann, wenn er zu Hause ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_403/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2 und E. 3). Gleiches gilt für den Wäschetransport vom beziehungsweise ins Obergeschoss. 5.3. Abgesehen vom nicht zulässigen – vorliegend aber unerheblichen – Pauschalabzug für die Schadenminderungspflicht entspricht der Abklärungsbericht (einschliesslich der Stellungnahme des Abklärungsdienstes) den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.1), weshalb darauf abzustellen ist. Ob das Einfamilienhaus als 7 ½-Zimmer oder – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – als 5 ½-Zimmer zu qualifizieren ist, weil Gästezimmer und Büro nicht als separate Zimmer gelten, ist unerheblich. Nicht entscheidend ist sodann, ob die zweite Tochter mittlerweile ebenfalls aus dem elterlichen Haus ausgezogen ist, zumal dadurch weitere Haushaltsarbeiten im Obergeschoss wegfallen. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme eines Treppenlift als nicht erfüllt erachtet hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wobei die Kosten grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 131 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin aus der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Heilung des Verfahrensmangels im vorliegenden Verfahren kein Nachteil erwachsen darf. Die Gerichtskosten von CHF 400.- sind daher der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. Art. 131 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückzuerstatten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden der Vorinstanz auferlegt. III. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. Dezember 2019/sfa Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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