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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 10.01.2019 605 2018 214

January 10, 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,770 words·~24 min·4

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 214 605 2018 215 605 2018 216 Urteil vom 10. Januar 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SOZIALKOMMISSION SOZIALE DIENSTE SEE, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer Gegenstand Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011) Anspruchsbeginn; Konkubinatsbeitrag Beschwerde vom 14. September 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2018 (605 2018 214) Gesuch vom 14. September 2018 um Erlass dringlicher vorsorglicher Massnahmen (605 2018 215) sowie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (605 2018 216)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1977, ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt seit 10 Jahren mit B.________, welche im Vollzeitpensum als Filialleiterin der C.________ SA arbeitet, in einem stabilen Konkubinat. Das Paar bewohnt seit dem 1. Juni 2017 eine 5,5-Zimmerwohnung an der D.________ in E.________. Der monatliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beträgt CHF 2‘700.-. Nachdem A.________ seine Arbeitsstelle per 31. August 2016 gekündigt und in der Folge bis zum 28. April 2018 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte, beantragte er am 17. Mai 2018 bei den Sozialen Diensten See materielle Unterstützung. Mit Schreiben vom 6. und 19. Juni 2018 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass nach internen Richtlinien für einen 2-Personen-Haushalt ein Mietzins von maximal CHF 1‘150.- (resp. für eine Person in einem 2-Personen-Haushalt maximal CHF 575.-) ausgerichtet werde. Er wurde aufgefordert, nach einer neuen Wohnung zu suchen, deren Mietzins diesen Richtlinien entspreche. Der aktuelle, überhöhte Mietzins werde zwar noch bis längstens 30. September 2018 übernommen, ab dem 1. Oktober 2018 werde aber nur noch der richtlinienkonforme Betrag von CHF 575.entrichtet. B. Am 4. Juli 2018 beschloss die Sozialkommission der Sozialen Dienste See (nachfolgend: Sozialkommission), dem Gesuchsteller vom 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 die Deckung seines Unterstützungsbudgets im Umfang von CHF 428.90 zu gewähren, berechnet nach den Sozialhilferichtsätzen, unter Berücksichtigung eines Konkubinatsbeitrages. Gegen diese Verfügung erhoben der Gesuchsteller und seine Konkubinatspartnerin am 16. Juli 2018 Einsprache, worauf die Sozialkommission mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 das Sozialhilfebudget des Gesuchstellers aktualisierte und ihm für den Monat Juni 2018 materielle Unterstützung im Umfang von CHF 294.95 gewährte. Dabei berücksichtigte sie im erweiterten SKOS-Budget der Konkubinatspartnerin nicht nur ein tieferes Einkommen, sondern auch lediglich die tatsächlich geleisteten Schuldentilgungen. Was den Unterstützungsanspruch der Monate Juli 2018 bis September 2018 anbelangt, wurden der Beschwerdeführer und die Konkubinatspartnerin aufgefordert, die tatsächlich geleisteten Schuldentilgungen zu belegen. Dies mit dem Hinweis darauf, dass die Abzahlung von Schulden im erweiterten SKOS-Budget der Konkubinatspartnerin nur angerechnet werden könne, sofern die Schulden rechtskräftig oder vertraglich gebunden seien und tatsächlich geleistet würden. C. Am 14. September 2018 erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, es seien sein sozialhilferechtlicher Anspruch ab Anmeldedatum zu prüfen und im erweiterten SKOS-Budget seiner Konkubinatspartnerin nicht nur die vereinbarten Raten betreffend die Abzahlung der Steuerschulden 2016 zu berücksichtigen (dieser Antrag sei mit Dringlichkeit zu behandeln), sondern auch ein Betrag für die laufenden Steuern 2018. Weiter stellt er das Begehren, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Am 27. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer Gegenbemerkungen ein, in welchen er zusätzlich beantragt, es seien auch über den 1. Oktober 2018 hinaus die effektiven Wohnkosten zu übernehmen. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist aber ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 VRG). 2. 2.1. Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Art. 36 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV FR; SGF 10.1) sieht ebenfalls vor, dass, wer in Not ist, Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grundversorgung und weitere, für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel hat. 2.2. Das SHG regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind (Art. 1 Abs. 1 SHG). Es bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern (Art. 2 SHG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 3 SHG). Gemäss Art. 4 SHG umfasst die Sozialhilfe die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die materielle Hilfe und die Massnahmen zur sozialen Eingliederung (Eingliederungsmassnahmen) (Abs. 1). Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden (Abs. 2). Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung (Abs. 3). Die materielle Hilfe

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt innerhalb eines Vertrages zur sozialen Eingliederung (Abs. 4). 2.3. Laut Art. 5 SHG wird die Sozialhilfe gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PartG; SR 211.231) unterhalten werden und keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Diese Gesetzesbestimmung bestätigt das Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe. Sozialhilfeleistungen werden folglich nur ausgerichtet, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkeiten der Selbsthilfe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventionen, freiwillige Leistungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe; es verlangt, dass sämtliche andere Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden. Insbesondere wird dadurch die Wahl zwischen den primären Hilfequellen und der staatlichen Sozialhilfe ausgeschlossen (WOLFERS, Fondements du droit de l'aide sociale, 1995, S. 77; siehe auch Urteil BGer 8C_930/2015 vom 15. April 2016 E. 4.1). 2.4. Art. 22a Abs. 1 SHG überträgt dem Staatsrat die Kompetenz, Richtsätze für die Berechnung der materiellen Hilfe – unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) und nach vorgängiger Anhörung der Sozialkommissionen und der betroffenen Kreise – zu erlassen. In Anwendung dieser Delegationsnorm hat der Staatsrat die kantonale Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (Sozialhilfe-Bemessungsverordnung; SGF 831.0.12) verabschiedet. Art. 17 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung sieht vor, dass für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der SKOS für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe gelten, unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung. 2.5. Die SKOS-Richtlinien halten fest, dass die in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden dürfen (Kapitel F.5.1 SKOS-Richtlinien). Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, werden Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners aber angemessen berücksichtigt. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Kapitel F.5.1 und F.5.3 SKOS-Richtlinien). Zu diesem Zweck wird für den nicht unterstützten Konkubinatspartner ein erweitertes SKOS-Budget erstellt, in welchem namentlich auch laufende Steuern (1/12 der jährlichen Steuer) sowie die Abzahlung von Schulden, sofern sie rechtskräftig oder vertraglich gebunden sind und tatsächlich geleistet werden, berücksichtigt werden. Bei den Wohnkosten wird sodann derjenige Mietzinsanteil angerechnet, welcher nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt wird. Bei einem stabilen Konkubinat wird eine überhöhte Miete aber nur so lange angerechnet, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (Kapitel H.10 SKOS-Richtlinien). Soweit die Einnahmen des nicht unterstützten Konkubinatspartners dieses erweiterte SKOS- Budget übersteigen, wird der Einnahmenüberschuss im Budget des unterstützten Konkubinatspartners unter dem Titel Konkubinatsbeitrag vollumfänglich als Einnahme angerechnet (Kapitel F.5.3 und H.10 SKOS-Richtlinien). Die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags verletzt weder das Rechts-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 gleichheitsgebot noch das Willkürverbot und auch nicht das Recht auf Existenzsicherung (BGE 142 V 513 E. 5; vgl. zum Ganzen auch BGE 141 I 153 E. 4.3, 5 und 6). 3. Im vorliegenden Fall ist als Vorbemerkung festzustellen, dass die Verfügung der Sozialkommission vom 4. Juli 2018 zwar die Monate Juni 2018 bis September 2018 beschlägt. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 hat die Sozialkommission aber nur über den Unterstützungsanspruch des Monats Juni 2018 entschieden. Was den Unterstützungsanspruch der Monate Juli 2018 bis September 2018 anbelangt, wurden der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin aufgefordert, zusätzliche Unterlagen ins Recht zu legen. Diesbezüglich ist aber aktenkundig noch kein Einspracheentscheid ergangen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig der Monat Juni 2018. Für die Monate ab Juli 2018 wird die Sozialkommission noch in einem weiteren Einspracheentscheid zu befinden haben. 4. Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, dass sein Unterstützungsanspruch nicht bereits ab dem Datum seiner Anmeldung (17. Mai 2018), sondern erst ab Juni 2018 geprüft worden sei. Er macht geltend, dass er bereits im Mai 2018 nicht über genügende Einnahmen für die materielle Grundsicherung verfügt habe, da er seit dem 28. April 2018 ausgesteuert sei. Mit dieser Rüge, welche erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, stellt der Beschwerdeführer den Beginn seines Unterstützungsanspruchs per 1. Juni 2018 in Frage. Auf die Rüge ist damit ohne weiteres einzutreten. 4.1. Um ihrem Zweck der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz und Gewährung von Hilfe in Notlagen gerecht zu werden, muss die Sozialhilfe rechtzeitig erfolgen. Zum Grundsatz der Rechtzeitigkeit gehört, dass unaufschiebbare wirtschaftliche Hilfe in dringenden Fällen sofort geleistet werden muss. Unter Umständen besteht bereits ein Unterstützungsanspruch, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht vollständig abgeklärt sind, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Sozialhilfeanspruch besteht. Während das Unterstützungsende einsetzt, wenn die Sozialhilfe tatsächliche Kenntnis davon hat, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, setzt der Unterstützungsbeginn mit tatsächlicher Kenntnis der Sozialhilfebehörde von den Leistungsvoraussetzungen ein. Massgebend für den Leistungsanspruch ist die tatsächliche positive Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 485). Der Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe besteht damit grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um wirtschaftliche Unterstützung. Dabei besteht kein Grund, bei der Anspruchsberechnung von einer Monatsbetrachtung abzuweichen. Sofern sich eine Unterstützungsbedürftigkeit als gegeben erweist, muss der Lebensbedarf für den ganzen Monat gesichert werden. Der Anspruch besteht rückwirkend auch in jenen Fällen, in denen zur Prüfung des Gesuchs von der gesuchstellenden Person noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder sich ein Unterstützungsentscheid aus anderen Gründen verzögert. Verfügt die gesuchstellende Person über keinerlei finanzielle Mittel oder Naturalien mehr, um die Zeit bis zum Unterstützungsentscheid beziehungsweise zur ersten Auszahlung zu überbrücken, muss bis zu diesem Zeitpunkt eine ange-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 messene Hilfe geleistet werden (DUBACHER/MAX, Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?, in ZESO 2/17 S. 11; in diesem Sinne auch WIZENT, S. 485 ff.). 4.2. Haushalte sind unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. In der Regel werden in der Sozialhilfe die Einnahmen des Vormonats den anrechenbaren Ausgaben des laufenden Monats gegenübergestellt. Dieser Grundsatz gilt auch bei Neuaufnahmen und zwar unabhängig davon, ob ein Antrag zu Beginn oder zum Ende eines Monats gestellt wird (DUBACHER/MAX, S. 11 mit Verweis auf die SKOS-Richtlinien). Damit kann in der Regel im ersten Monat nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit keine Sozialhilfe beansprucht werden, wenn der am Ende des vorangegangenen Monats ausgerichtete Lohn für den laufenden Unterhalt des Folgemonats noch ausreicht. 4.3. Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch erstmals am 17. Mai 2018 geltend gemacht. Nach dem Gesagten wäre sein Anspruch auf Sozialhilfe somit grundsätzlich spätestens ab diesem Zeitpunkt, sofern sich seine Unterstützungsbedürftigkeit als gegeben erweisen würde, sogar für den ganzen Monat Mai 2018 zu prüfen gewesen. Allerdings gilt es in vorliegendem Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende April 2018 (konkret: 28. April 2018) Arbeitslosentaggelder bezog. So wurde ihm am 24. April 2018, wie bereits in den Monaten zuvor, von der Arbeitslosenkasse ein Betrag von CHF 2‘188.80 überwiesen (Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 24. April 2018, Vorakten Reg. 5; Kontoauszug per 4. Juli 2018, Vorakten Reg. 2). Aufgrund dieser Auszahlung war er in der Lage, am 7. Mai 2018 einen Betrag von CHF 1‘800.- auf das Konto seiner Konkubinatspartnerin zu überweisen (vgl. den Kontoauszug des Beschwerdeführers, Vorakten Reg. 2, sowie jenen der Konkubinatspartnerin, Vorakten Reg. 7). Damit hat er sich auch im ersten Monat nach Ausschöpfung des maximalen Taggeldanspruchs der Arbeitslosenversicherung im gewohnten Umfang an seinen Lebensunterhaltskosten beteiligt (vgl. die Kontoauszüge der Konkubinatspartnerin, Vorakten Reg. 7). Damit ist auch gesagt, dass sich die Ausschöpfung des maximalen Taggeldanspruchs der Arbeitslosenversicherung nicht bereits auf das Budget des Monats Mai 2018 auswirkte, sondern erst auf jenes des Monats Juni 2018. Kommt hinzu, dass nicht nur dem Beschwerdeführer am 24. April 2018 eine Zahlung von CHF 2‘188.- ausgerichtet wurde. Auch der Konkubinatspartnerin wurde am 26. April 2018 ein Lohn von CHF 6‘597.55 ausbezahlt (vgl. die Lohnabrechnung vom 17. Mai 2018 sowie den Kontoauszug der Konkubinatspartnerin, Vorakten Reg. 7). Diese Zahlung ermöglichte es der Konkubinatspartnerin ohne weiteres, den Fehlbetrag im SKOS-Budget des Beschwerdeführers von CHF 154.50 (Ausgaben: CHF 2‘343.30; Einnahmen: CHF 2‘188.80) mittels eines Konkubinatsbeitrages auszugleichen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das (kinderlose) Paar Ende April 2018 über Einnahmen von insgesamt CHF 8‘786.35 verfügte. Es liegt auf der Hand, dass dieser Betrag für den laufenden Unterhalt im Monat Mai 2018 ohne weiteres ausreichte. Dies ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer erstellten Budget (vgl. Beschwerdebeilage 3). Darin geht der Beschwerdeführer von monatlichen Ausgaben in der Höhe von insgesamt CHF 8‘775.65 aus (Beschwerdeführer: CHF 2‘343.30; Konkubinatspartnerin: CHF 6‘432.35). Diese geltend gemachten Ausgaben sind durch die Ende April 2018 ausgerichteten Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 8‘786.35 gedeckt. 4.4. Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer nicht bereits für den Monat Mai 2018 Sozialhilfe beanspruchen. Folglich hat die Vorinstanz den Sozialhilfeanspruch des Beschwerdefüh-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 rers zu Recht erst ab dem Monat Juni 2018 geprüft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, es seien die von seiner Konkubinatspartnerin vereinbarten Raten betreffend die Abzahlung der Steuerschulden 2016 im erweiterten SKOS-Budget zu berücksichtigen. 5.1. Es wurde bereits gesagt, dass die Grundlage zur Berechnung des Bedarfs der nicht unterstützten leistungspflichtigen Person das erweiterte SKOS-Budget bildet (vgl. hierzu vorstehend E. 2.5 mit Verweis auf die SKOS-Richtlinien). In diesem erweiterten SKOS-Budget werden sowohl die laufenden Steuern (1/12 der jährlichen Steuer), als auch die Abzahlung von Schulden berücksichtigt, sofern sie rechtskräftig oder vertraglich gebunden sind und tatsächlich geleistet werden. Dies um eine Betreibung zu vermeiden, welche dazu führen würde, dass die leistungspflichtige Person die Zahlungen an den/die Wohnpartner/-in nicht mehr leisten könnte (Kapitel H.10 SKOS- Richtlinien). 5.2. Vorliegend ist nicht bestritten, dass die Konkubinatspartnerin mit der Kantonalen Steuerverwaltung eine Zahlungsvereinbarung erwirken konnte, wonach die Steuerschulden 2016 in monatlichen Raten abgezahlt werden können. Wie sich den Vorakten (Reg. 1) entnehmen lässt, hat die Konkubinatspartnerin am 11. Mai 2018 einen Betrag von CHF 171.50 an die direkten Bundessteuern 2016 geleistet; an die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 wurde jedoch im Monat Mai 2018 nichts bezahlt, obschon die finanziellen Mittel dazu zur Verfügung gestanden hätten. Denn wie bereits aufgezeigt wurde, wirkte sich die Ausschöpfung des maximalen Taggeldanspruchs der Arbeitslosenversicherung nicht bereits auf das Budget des Monats Mai 2018 aus, sondern erst auf jenes des Monats Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 4.3). Die Vorinstanz hat im erweiterten SKOS-Budget der Konkubinatspartnerin betreffend den Monat Juni 2018 den am 11. Mai 2018 an die direkten Bundessteuern 2016 geleisteten Betrag von CHF 171.50 berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Weitere Steuerschuldentilgungen wurden indessen nicht berücksichtigt, da diese unbestrittenermassen nicht tatsächlich geleistet wurden, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, seine Konkubinatspartnerin habe den Zahlungsvereinbarungen nicht nachkommen können, weil sie im Mai 2018 gezwungen gewesen sei, für die vollen Wohnkosten und seinen Grundbedarf aufzukommen, wodurch ihr Mehrausgaben von CHF 2‘104.50 entstanden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Erstellt ist nämlich, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2018 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 2‘188.80 ausbezahlt erhielt, wovon er am 7. Mai 2018 einen Betrag von CHF 1‘800.- auf das Konto seiner Konkubinatspartnerin überwies. Damit beteiligte sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen sehr wohl an seinen Lebensunterhaltskosten; dies sogar im gewohnten Umfang (vgl. hierzu vorstehend E. 4.3). Seiner Argumentation kann damit nicht gefolgt werden. 5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Konkubinatspartnerin unter dem Titel der Schuldentilgung nur solche Schuldenabzahlungen angerechnet werden können, die rechtskräftig oder vertraglich gebunden sind und tatsächlich geleistet werden. Da die Konkubinatspartnerin aber im Monat Mai 2018 keine Steuerschuldentilgungen mehr leistete (mit Ausnahme einer Zahlung von CHF 171.50 am 11. Mai 2018, die im SKOS-Budget des Monats Juni 2018 zu Recht berücksichtigt wurde), dies obschon sie finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, kann ihr unter diesem Titel nichts weiter berücksichtigt werden.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Bleibt zu prüfen, ob die laufenden Steuern 2018 ins erweiterte SKOS-Budget der Konkubinatspartnerin aufzunehmen gewesen wären. 6.1. Gemäss den SKOS-Richtlinien ist das SKOS-Budget des leistungspflichtigen Konkubinatspartners unter anderem um die laufenden Steuern (1/12 der jährlichen Steuer) zu erweitern (Kapitel H.10 der SKOS-Richtlinien). Dies wird von der Vorinstanz nicht im Grundsatz bestritten. Sie stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass zu den laufenden Steuern 2018 weder Belege eingereicht, noch Angaben dazu gemacht worden seien, weshalb unter diesem Titel nichts berücksichtigt werden könne. 6.2. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Konkubinatspartnerin seit dem Jahr 2013 im selben Anstellungsverhältnis bei der Firma C.________ SA befindet. Wurde zu Beginn des Anstellungsverhältnisses noch ein Monatslohn von CHF 6‘500.- vereinbart (vgl. den Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2013; Vorakten Reg. 7), bezog die Konkubinatspartnerin spätestens seit dem Jahr 2017 einen Monatslohn von CHF 7‘000.- (vgl. die Lohnabrechnungen; Vorakten Reg. 7). Daneben erhält sie Pauschalspesen für ihr Natel von monatlich CHF 25.-. sowie, da sie im Aussendienst tätig ist, eine Kilometer-Entschädigung, welche ebenfalls monatlich ausbezahlt wird (vgl. die Lohnabrechnungen; Vorakten Reg. 7). Was die Steuern der Konkubinatspartnerin anbelangt, so geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass sich die Kantons- und direkten Bundessteuern 2016 auf insgesamt CHF 6‘744.95 und die Gemeindesteuern 2016 auf CHF 4‘369.80 beliefen (vgl. die ordentliche Veranlagungsanzeige betreffend die Kantons- und direkte Bundessteuer vom 16. November 2017 sowie die ordentliche Abrechnung der Gemeindesteuern vom 15. Dezember 2017; Vorakten Reg. 7). Die Steuerbelastung belief sich für das Steuerjahr 2016 damit auf insgesamt CHF 11‘114.75. Da sich an der Erwerbssituation der Konkubinatspartnerin seit dem Jahr 2016 nichts geändert hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Steuern im Jahr 2018 in etwa gleich hoch (auf jeden Fall aber nicht massgeblich tiefer) ausfallen werden wie im Jahr 2016. Die Vorinstanz hätte deshalb ohne Weiteres auf die Steuerbelastung aus dem Jahr 2016 abstellen und im erweiterten Budget der Konkubinatspartnerin einen Betrag für die laufenden Steuern 2018 von CHF 926.- (1/12 von CHF 11‘114.75) berücksichtigen können. Sofern sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass keine aktuellen Belege betreffend die Steuern 2018 vorliegen würden, so ist sie darauf hinzuweisen, dass Grundlage der professionellen Sozialhilfe eine umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation der betroffenen Person bildet. Besonders wichtig sind diese persönliche Fachberatung und eine fundierte Analyse bei Personen, die erstmals in Kontakt mit der Sozialhilfe treten (Kapitel A.4 SKOS-Richtlinien). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich aber nicht, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz je dazu aufgefordert worden wäre, aktuelle Belege betreffend die laufenden Steuern 2018 seiner Konkubinatspartnerin einzureichen. Die laufenden Steuern 2018 waren weder in den beiden (Mahn-) Schreiben vom 6. und 19. Juni 2018, noch in der Verfügung vom 4. Juli 2018 oder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2018 Thema. Dies wird von der Vorinstanz zu Recht auch nicht geltend gemacht.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 6.3. Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz im erweiterten SKOS-Budget der Konkubinatspartnerin zu Unrecht keinen Betrag für die laufenden Steuern 2018 berücksichtigt hat. Da sich an der Erwerbssituation der Konkubinatspartnerin seit dem Jahr 2016 nichts geändert hat, ist ihr – gestützt auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen 2016 – im erweiterten Budget ein Betrag für die laufenden Steuern 2018 von CHF 926.- (1/12 von CHF 11‘114.75) anzurechnen. Da die Steuerschulden der Konkubinatspartnerin das Steuerjahr 2016 betreffen und damit bereits bestanden, als der Beschwerdeführer um Sozialhilfe ersuchte, ist im konkreten Fall auch ausgeschlossen, dass dieselben Steuern doppelt (einmal unter dem Titel der Schuldentilgung, einmal unter dem Titel der laufenden Steuern) berücksichtigt werden. 6.4. Folglich erhöht sich der Unterstützungsanspruch des Beschwerdeführers im Monat Juni 2018 um den Betrag von CHF 926.- auf insgesamt CHF 1‘220.95 (CHF 294.95 plus CHF 926.-). In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache kann das Gesuch um Erlass dringlicher vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (605 2018 2015). 7. Es wurde bereits gesagt, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf den Monat Juni 2018 beschränkt (vgl. hierzu vorstehend E. 3). Damit stellt sich auch die Frage einer allfälligen Reduktion der Wohnkosten nicht, hat doch die Sozialkommission bis und mit September 2018 die effektiven Wohnkosten im (erweiterten) SKOS-Budget des Beschwerdeführers und seiner Konkubinatspartnerin berücksichtigt. Nichts desto trotz rechtfertigen sich nachfolgende Ausführungen: 7.1. Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Die SKOS-Richtlinien empfehlen deshalb, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Dabei ist auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet wird. Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Werden innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, werden in der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die Personen aufgeteilt (zum Ganzen: Kapitel B.3 SKOS-Richtlinien). Nach internen Richtlinien der Sozialkommission wird für einen 2-Personen-Haushalt ein Mietzins von maximal CHF 1‘150.- (resp. für eine Person in einem 2-Personen-Haushalt maximal CHF 575.-) ausgerichtet.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 7.2. Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin seit dem 1. Juni 2017 in einer 5,5-Zimmerwohnung in E.________. Der monatliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beträgt CHF 2‘700.-. Da dieser Mietzins weit über der von der Sozialkommission definierten Obergrenze von CHF 1‘150.- liegt, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2018 aufgefordert, nach einer neuen Wohnung zu suchen, deren Mietzins den internen Richtlinien entspreche. Dies mit dem Hinweis darauf, dass die aktuelle, überhöhte Miete bis längstens 30. September 2018 übernommen, ab dem 1. Oktober 2018 aber nur noch eine Miete in der Höhe von CHF 575.entrichtet werde („Weisung“). Auch unter dem Titel „Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung“ wurde dem Beschwerdeführer angedroht, dass bei Nichtbefolgung der Weisung ab dem 1. Oktober 2018 nur noch der richtlinienkonforme Teil des Mietzinses in der Höhe von CHF 575.- entrichtet werde (Vorakten Reg. 1). Am 19. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer gemahnt, der Weisung bis spätestens 30. September 2018 nachzukommen. Unter dem Titel „Rechtsfolgen“ wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung der Weisung ab dem 1. Oktober 2018 nur noch der richtlinienkonforme Teil des Mietzinses von CHF 575.- entrichtet werde (Vorakten Reg. 1). Dieser Hinweis wurde auch in der Verfügung vom 4. Juli 2018 sowie im Sozialhilfebudget des Monats Juni 2018 wiederholt (Vorakten Reg. 1). 7.3. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2018 wusste, dass er seine Mietkosten bis spätestens 1. Oktober 2018 reduzieren muss. Das Paar hatte somit knapp vier Monate Zeit, sich eine neue, günstigere Wohnung sowie einen Nachmieter für ihre bisherige Wohnung zu suchen. Diese Übergangsfrist ist durchaus angemessen und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Suche nach einem Nachmieter hätte sich schwierig gestaltet. Was die Wohnungssuche anbelangt, so lässt sich den vom Beschwerdeführer belegten Wohnungssuchbemühungen entnehmen, dass das Paar bereits ab Juni 2018 nach einer neuen Wohnung gesucht hat. Allerdings fielen die Bemühungen sehr bescheiden aus. In den Monaten Juni bis August 2018 sind gerade einmal sieben Suchbemühungen dokumentiert, wovon nur deren zwei den internen Richtlinien der Sozialkommission entsprechen. Die übrigen fünf Suchbemühungen betreffen Wohnungen, deren Mietzins zwischen CHF 1‘600.- und CHF 1‘950.- liegt und damit die von der Sozialkommission festgelegte Obergrenze für die Wohnkosten noch immer bei weitem übersteigt (vgl. hierzu die Beilagen zur Eingabe vom 27. Dezember 2018). Dies gilt auch für das Mietobjekt, für welches das Paar am 20. September 2018 einen Mietvertrag per 1. März 2019 abgeschlossen hat. Dabei handelt es sich um ein zweistöckiges Einfamilienhaus inkl. Gartenanlage, mit Gartenhaus und Swimmingpool zu einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von monatlich CHF 2‘050.-. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass dieses Mietobjekt nicht unter den Begriff „günstiger Wohnraum“ fällt. Wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe bis 30. September 2018 Zeit gehabt, seiner Pflicht zur Wohnungssuche nachzukommen, so kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr muss er sich entgegenhalten lassen, dass er mit Schreiben vom 6. und 19. Juni 2018 gleich mehrfach und unmissverständlich dazu aufgefordert worden war, die überhöhten Mietkosten bis spätestens 1. Oktober 2018 zu reduzieren, da ab diesem Datum nur noch der richtlinienkonforme Mietzins von CHF 575.- entrichtet werde. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Weisung vom 6. Juni 2018 nicht annähernd nachgekommen ist. Wenn die Sozialkommission somit ab 1. Oktober 2018 nur noch Wohn-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 kosten in der Höhe von CHF 575.- (die Hälfte von CHF 1‘150.-) berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden. 7.4. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht verlangen kann, dass derjenige Mietzinsanteil, welcher nicht in seinem Budget berücksichtigt wird, im erweiterten Budget seiner Konkubinatspartnerin angerechnet und damit quasi indirekt von der Sozialhilfe übernommen wird, wird doch bei einem stabilen Konkubinat eine überhöhte Miete nur so lange im erweiterten SKOS-Budget des nicht unterstützten Konkubinatspartners angerechnet, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (Kapitel H.10 SKOS-Richtlinien). 8. 8.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 133 VRG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei für seine beigezogene Rechtsberatung schadlos zu halten. Diese Kosten sind aber nicht belegt. Da sich der teilweise obsiegende Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht vertreten liess, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 8.2. Es stellt sich sodann die Frage, ob der teilweise obsiegenden Vorinstanz eine Entschädigung zugesprochen werden kann. Die Sozialkommission gilt als Gemeinwesen im Sinn von Art. 133 VRG, der gestützt auf Art. 139 VRG keine Parteientschädigung gewährt wird, ausser wenn ihre Vermögensinteressen betroffen sind oder wenn besondere Umstände die Beiziehung aussenstehender Vertreter oder Beistände notwendig machen. Die Ausgaben der Gemeinde für die Sozialhilfe sind eine öffentliche Aufgabe, durch welche das Finanzvermögen der Gemeinde nicht berührt wird. Das bedeutet, dass Streitigkeiten hinsichtlich Sozialhilfe nicht die Vermögensinteressen im Sinne von Art. 133 und 139 VRG betreffen und dass demzufolge der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gemeinde beziehungsweise Sozialkommission keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (FZR 1992 S. 188 E. 5; S. 206 E. 5; nicht veröffentlichter Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 605 2012 113 vom 8. Juli 2013 E. 14 mit Verweis auf weitere Urteile). Im vorliegenden Fall kann weiter angenommen werden, dass die Beiziehung eines aussenstehenden Vertreters durch die Vorinstanz nicht erforderlich war, umso weniger als die Offizialmaxime gilt (Art. 10 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 VRG). Der Rechtsstreit warf sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht keine heiklen Fragen auf, welche die Bearbeitung durch eine rechtskundige Person notwendig machten. Damit ist auch der teilweise obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8.3. Folglich kann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (605 2018 216).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (605 2018 214). A.________ hat im Monat Juni 2018 Anspruch auf materielle Sozialhilfe im Umfang von CHF 1‘220.95. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. II. Das Gesuch um Erlass dringlicher vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (605 2018 215). III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (605 2018 216). VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in 3 Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Gegen die Festsetzung der Höhe Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 10. Januar 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

605 2018 214 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 10.01.2019 605 2018 214 — Swissrulings