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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 29.06.2018 605 2017 64

June 29, 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,185 words·~16 min·3

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 64 605 2017 65 Urteil vom 29. Juni 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Versicherungsmässige Voraussetzungen Beschwerde vom 21. März 2017 gegen die Verfügung vom 15. Februar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1966 in Bosnien, verwitwet, Mutter von drei erwachsenen Kindern (geb. 1986, 1989, 1990), wohnhaft in L.________, reiste am 11. September 2000 in die Schweiz ein. Vom Mai 2005 bis Dezember 2012 arbeitete sie in einem Pensum von 25% als Reinigungskraft bei der B.________ AG. Seit dem 15. Mai 2013 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 14. Mai 2014 meldete sie sich aufgrund von seit dem Jahr 2000 bestehenden psychischen Beschwerden für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an. Am 30. September 2014 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Dieser hielt fest, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung liege eine Arbeitsunfähigkeit von 40% vor. Aufgrund von Widersprüchen im Dossier ordnete die IV-Stelle am 13. Juni 2016 ferner eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Diese ging seit der Einreise in die Schweiz von einer kompletten Arbeitsunfähigkeit aus. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf IV-Leistungen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden seit den Jahren 1992–1995 bestehen, weshalb von einem Versicherungsfall ab 1993–1996 auszugehen sei. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. So habe sie vor Eintritt der Invalidität nicht während mindestens einem Jahr Beiträge bezahlt. Sie sei erst im Jahr 2000 in die Schweiz eingereist. B. Am 21. März 2017 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Februar 2016 sei aufzuheben und ihr eine ganze Rente ab dem 1. November 2014 zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner reicht sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch) ein. Relevant sei nicht der Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern der Eintritt der Invalidität. Dieser sei erst Jahre nach der Einreise in die Schweiz eingetreten. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 10. Mai 2017 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein. Die IV-Stelle hält am 27. Oktober 2017 an ihrer Sichtweise fest. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 21. März 2017 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Februar 2017 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 2.2. Auf Staatsbürger von Bosnien und Herzegovina kommt weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) zur Anwendung (https://ww.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/int/uebersichten/Kurz%C3%BCbersicht- Abkommen.pdf.download.pdf/Kurz%C3%BCbersicht%20Abkommen%2020180101%20DE.pdf). Dieses regelt in Art. 2, dass die schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Gesetzgebungen (namentlich das IVG) einander gleichgestellt sind, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Art. 8 des Abkommens sieht vor, dass Jugoslawischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zusteht, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 schweizerische Versicherung entrichtet haben. Eine spezielle Regelung hinsichtlich des Rentenanspruchs sieht das Abkommen nicht vor. 2.3. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie durch ihre Art und Schwere geeignet ist, Anspruch auf die in Betracht kommenden Leistungen zu begründen. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität muss objektiv gemäss dem Gesundheitszustand bestimmt werden; externe, zufällige Faktoren sind unerheblich. Es hängt insbesondere weder vom Datum ab, an dem ein Antrag gestellt wurde, noch von demjenigen, ab welchem um eine Leistung ersucht wurde, und fällt auch nicht zwangsläufig mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem der Versicherte zum ersten Mal erfährt, dass sein gesundheitlicher Schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen begründen kann (BGE 140 V 246 / Pra 2014 106 846 E. 6.1). Die versicherungsmässigen Voraussetzungen müssen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein (BGE 126 V 5 E. 2c; 114 V 13 E. 2b; 111 V 110 E. 3d). 3. Es ist unbestritten, dass aktuell bei der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Streitig ist demgegenüber der Zeitpunkt, ab wann vom Eintritt der Invalidität ausgegangen werden kann und damit verbunden die Frage, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind. 3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei nicht entscheidend, ab wann die gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden habe, sondern zu welchem Zeitpunkt es zum Eintritt der Invalidität gekommen sei. Sie sei zwar kurz nachdem sie mit ihren drei minderjährigen Töchtern in die Schweiz eingereist sei in psychiatrischer Behandlung gewesen, habe ihren Haushalt aber immer selber und ohne fremde Hilfe geführt. Ferner habe sie von Mai 2005 bis Dezember 2012 in einem Pensum von 25%–30% als Reinigungskraft gearbeitet. Erst im Jahr 2013 sei es zu einer Verschlimmerung gekommen, die es ihr unmöglich machen würde, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. 3.2. Die IV-Stelle stützt sich für ihre Ansicht, wonach der Versicherungsfall bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten ist, auf das psychiatrische Gutachten D.________ vom 22. August 2016 (IV-Akten, S. 61 ff.). Die Gutachterin erklärte, die traumatischen Ereignisse während des Bosnienkrieges (Vergewaltigungen, Ermordung des Ehemannes, Fehlgeburt wegen eines Granateinschlages) seien nicht nochmals exploriert worden, da die Beschwerdeführerin schon beim Ansprechen ihrer Vorgeschichte in Bosnien zu einer starken Hypervigilanz gekommen sei. Gemäss den Angaben der jüngsten Tochter sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme bald nach der Einreise in psychiatrische Behandlung überwiesen worden. Sie kenne ihre Mutter nicht in einem gesunden Zustand. Trotz verschiedenster Behandlungen sei es laufend zu einer Verschlechterung gekommen. Die Mutter sei psychisch immer auffällig gewesen. Die Gutachterin hielt fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit der Erkrankung eingereist sei, ansonsten wäre sie nicht sofort in psychiatrische Behandlung überwiesen worden. Die Krankheitssymptome würden weiter über das Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; F 43.1) hinausgehen. Vielmehr sei von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62) auszugehen. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie namentlich eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) mit Entwicklung einer PTBS (F 43.1) fest. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Arbeit bezeichnete sie als Nischenarbeitsplatz, da sie jeweils vom Unternehmensinhaber abgeholt und heimgefahren wurde und ihre Arbeit zusammen mit einer anderen Frau erledigt habe. Dies entspreche nicht einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 auszugehen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn erklärte am 21. September 2016 (IV-Akten, S. 55 f.), angesichts der von der Gutachterin gestellten Diagnosen sei es klar, dass die Invalidität schon bei der Einreise bestanden habe. 3.3. Im Übrigen ergibt sich was folgt aus den Akten. Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war am 13. Dezember 2000 (IV-Akten, S. 190) der Ansicht, die Erlebnisse während des Krieges würden die Beschwerdeführerin weiterhin schwerstens beeinflussen. Im Meldeformular Früherfassung vom 10. April 2014 (IV-Akten, S. 315 f.), ausgefüllt von Dr. med. G.________ von der Praxis von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde bei der Frage nach wiederholten (regelmässigen) Absenzen bzw. chronischen Kurzabwesenheiten angegeben, dies sei seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 wegen einer PTBS (F. 43.1) und einer Dysthymie (F. 34.1) der Fall. Ebenso in der IV- Anmeldung vom 14. Mai 2014 (IV-Akten, S. 296 ff.) wurde notiert, die psychischen Problemen beständen seit dem Jahr 2000. Dr. med. I.________ der Praxis H.________ diagnostizierte am 28. Juli 2014 (IV-Akten, S. 258 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F. 33.3), die seit langer Zeit (Bosnienkrieg 1994?) bestehe. Nach dem Krieg habe eine PTBS vorgelegen. Im Protokoll zum Erstgespräch Frühintervention vom 19. August 2014 (IV-Akten, S. 254 ff.) wurde bei der medizinischen Situation gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin vermerkt, seit 2000 liege eine PTBS sowie eine Dysthymie vor. Gemäss der beim Gespräch anwesenden jüngsten Tochter habe die Beschwerdeführerin keine Lebensfreude, sie habe sie immer so gekannt. Gemäss dem Gutachten C.________ vom 5. Dezember 2014 (IV-Akten, S. 218 ff.) ging es der Beschwerdeführerin nach den Kriegsereignissen in der Schweiz entgegen ihrer Erwartung psychisch nicht besser. Es sei anfänglich zu Alpträumen gekommen. Nach ihrer Einreise habe sie bei Dr. med. F.________ eine ambulante Behandlung aufgenommen. Vor zwei Jahren habe sie in die Praxis H.________ gewechselt. Der Gutachter attestierte aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1), eine Arbeitsunfähigkeit von 40% und schloss wegen fehlenden Retraumatisierungen in der Schweiz eine PTBS aus. Nachdem eine Haushaltsabklärung (IV-Akten, S. 202 ff.) ergeben hatte, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um ihren Haushalt kümmerte und stark depressiv erschien, was die jüngste Tochter bestätigte (IV- Akten, S. 210), wurde eine Stellungnahme beim Gutachter eingeholt. Dieser ging am 21. April 2015 (IV-Akten, S. 196 ff.) von erheblichen krankheitsfremden Faktoren aus. Die Beschwerdeführerin sei im Haushalt nicht eingeschränkt. Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 15. Juni 2015 einen ersten negativen Vorentscheid (Invaliditätsgrad 0%; IV-Akten, S. 193 ff.). In der Folge erklärte Dr. med. G.________ am 29. Juni 2015 (IV-Akten, S. 188 f.), die Beschwerdeführerin leide täglich an Wahnvorstellungen sowie häufigen optischen und akustischen Halluzinationen. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, derzeitig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F 33.3) sowie eine chronische PTBS (F 43.1). Am 18. November 2015 (IV-Akten, S. 160 ff.) präzisierte er, die PTBS existiere seit 1991. Ferner war die Beschwerdeführerin vom 23. September bis 19. November 2015 im J.________ hospitalisiert. Die Ärzte dieser Klinik hielten im Bericht vom 10. November 2015 (IV-Akten, S. 168 ff.) an die IV-Stelle die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (F 20.0) sowie einer PTBS (43. 10) bestehend seit mindestens zehn Jahren fest. Im Austrittsbericht vom 4. Januar

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 2016 (IV-Akten, S. 147 ff.) präzisierten sie, es lägen langjährige, schwere psychotische Symptome und Gedächtnisstörungen vor, die infolge multipler seelischer Traumata im Bosnienkrieg aufgetreten seien. Ab dem 21. Juni 2016 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in dieser Klinik. Am 8. Juli 2016 (IV-Akten, S. 99 ff.) hielten die Ärzte fest, die seit dem Bosnienkrieg bestehende PTBS sei ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Gegensatz zur paranoiden Schizophrenie, begründeten dies aber nicht weiter. Am 22. Dezember 2016 (IV-Akten, S. 35) hielt Dr. med. F.________ in einem Zeugnis zu Handen der Beschwerdeführerin fest, er habe am 5. September 2012 bestätigt, dass sie seit dem 13. November 2000 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung sei. Die Familie habe schwerste Kriegstraumatisierungen erlitten und die diesbezügliche Erkrankung dauere immer noch. Die Beschwerdeführerin stehe unter bedeutender Dauermedikation. Sie arbeite mit grösster Anstrengung und nach besten Möglichkeiten, aber wegen "ärztlichen/Zustandsgründen" sei sie bedeutend behindert. 3.4. In Anbetracht der dargestellten Akten und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der Einreise in die Schweiz nicht nur gesundheitliche Beschwerden vorhanden waren, sondern dass auch die Invalidität spätestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten war. Dies ergibt sich bereits aus dem, wenn auch kurzen, Bericht des langjährigen behandelnden Psychiaters vom 13. Dezember 2000, nur drei Monate nach der Einreise in die Schweiz sowie aus seinem Zeugnis von 2012, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der erlebten Traumatisierungen schwerstens beeinflusst bzw. bedeutend behindert sei. Ebenso gingen die Ärzte der Praxis H.________ übereinstimmend vom Vorliegen einer PTBS seit dem Bosnienkrieg aus, was aufgrund der vorgefallenen Ereignisse durchaus nachvollziehbar ist. Ebenfalls gefolgt werden kann der Gutachterin in der Qualifikation der früheren Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin als Nischenarbeitsplatz; dies nicht in dem Sinne, als dass die Tätigkeit als Reinigungsfrau eine Nischenarbeit wäre, sondern wegen den besonderen Arbeitskonditionen. Die Beschwerdeführerin wurde vom Unternehmensinhaber jeweils mit dem Auto zu Hause abgeholt und wieder heimgebracht. Insofern handelte es sich in einem gewissen Masse um einen geschützten Arbeitsplatz. Selbst wenn zudem – rein hypothetisch – erst von einem Invaliditätseintritt im Jahr 2013 ausgegangen würde, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum nie erhöht hat. Es ist deshalb angesichts der soeben dargestellten medizinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die bereits eingetretene Invalidität hierfür die Ursache ist. Ferner ist es auch von Interesse, dass die Initiative für die Aufnahme einer Teilzeitarbeitsstelle nicht von der Beschwerdeführerin selber, sondern offenbar von ihrem behandelnden Psychiater Dr. med. F.________ ausging, wie es den Angaben der Beschwerdeführerin im Gutachten D.________ zu entnehmen ist. Zu keiner anderen Ansicht führen die im Nachgang zum Gutachten D.________ eingereichten Berichte. So gibt Dr. med. H.________ am 2. Dezember 2016 (IV-Akten, S. 51) an, die Invalidität sei erst viel später eingetreten, und begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin trotz den Symptomen einer PTBS in der Lage gewesen sei, mit ihren minderjährigen Kindern in die Schweiz zu reisen, diese ohne fremde Hilfe aufzuziehen und daneben einer Teilzeitarbeit als Reinigungsfrau nachzugehen. Er bestätigte diese Ansicht am 23. Dezember 2016 (IV-Akten, S. 27). Mit der gleichen Argumentation ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (IV-Akten, S. 46) der Ansicht, die Invalidität sei erst später eingetreten. Dies steht im Widerspruch zu ihren früheren Angaben, weshalb die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, zu beachten ist. Überdies gingen auch die Ärzte der Praxis H.________ in ihren älteren Berichten davon aus, dass seit dem Bosnienkrieg eine chronische PTBS vorlag. In einer Stellungnahme zu diesen neuen Berichten erklärte die Gutachterin am 20. Januar 2017 (IV-Akten, S. 24 ff.), die Beschwerdeführerin sei zumindest mit der Symptomatik einer PTBS in die Schweiz eingereist, wie dies vom erstbehandelnden Psychiater bestätigt wurde. In der Regel würden die ersten Symptome der PTBS bereits kurz nach dem traumatischen Ereignis auftreten. Entgegen den neuen Angaben sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz immer von anderen Menschen unterstützt worden. Schliesslich liegt ein während des Verfahrens eingereichter Bericht zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von Dr. med. F.________ vom 19. Oktober 2017 vor. Darin erklärte dieser, die aktuelle schwere Krankheit sei nicht direkte, nachweisbare und kausale Folge der schweren psychischen Kriegsschädigung der Patientin und habe gesichert nicht vor der Einreise in die Schweiz existiert. Zum einen begründet er dies nicht weiter und zum anderen steht diese Aussage auch in klarem Widerspruch zu seinen Vorberichten. Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrer Beschwerde ein URP-Gesuch. 4.1. Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 VRG Abs. 1 und 2). 4.2. Auch wenn die Beschwerde abgewiesen wird, kann das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos betrachtet werden. Ferner ist ebenso die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin wird von der K.________ AG finanziell unterstützt. Überdies war die Vertretung angesichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Sozialversicherungen notwendig. Es rechtfertigt sich somit, der Beschwerdeführerin die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Patrik Gruber als Rechtsbeistand zuzuweisen. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde (605 2017 64) abzuweisen und die Verfügung vom 15. Februar 2017 zu bestätigen. Das URP-Gesuch (605 2017 65) wird gutgeheissen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Rechtsanwalt Patrik Gruber ist in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand und unter Berücksichtigung der am 13. Oktober 2017 eingereichten Kostenliste sowie von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) eine Entschädigung von CHF 2'565.- (14.25 Stunden à CHF 180.-) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 82.50 (Fotokopien à CHF 0.40) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 211.80 (8% von CHF 2'647.50) hinzu. Die gesamte Entschädigung von CHF 2'859.30 ist durch den Staat zu übernehmen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 17 64) von A.________ wird abgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 17 65) von A.________ wird gutgeheissen. III. Die Verfahrenskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Rechtsanwalt Patrik Gruber wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'565.- (14.25 Stunden à CHF 180.-), zuzüglich Auslagen von CHF 82.50 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 211.80 (8% von CHF 2'647.50) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 2'859.30 geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. Juni 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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