Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 56 605 2015 57 Urteil vom 21. Oktober 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Benoît Sansonnens gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – versicherungsmässige Voraussetzungen Beschwerde vom 4. März 2015 gegen die Verfügung vom 26. Januar 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1970 in der Türkei, geschieden, wohnhaft in B.________, liess im Jahr 1993 eine Geschlechtsumwandlung durchführen und kam am 3. September 1996 in die Schweiz. Einer regelmässigen Arbeit ging sie nicht nach. Sie arbeitete einzig von 1996 bis 1998 einige Monate in Cabarets sowie von Januar 1999 bis Februar 2000 im Elektronikgeschäft ihres Ehemanns. Ferner besuchte sie Coiffeur-Schulen, schloss dagegen keine Lehre ab. Am 11. September 2013 meldete sie sich wegen einer seit 12 Jahren bestehenden, aber erst im August 2013 diagnostizierten Persönlichkeitsstörung für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an und beantragte eine Rente. Am 3. März 2014 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Aus dem Gutachten vom 16. Oktober 2014 ergab sich, dass namentlich aufgrund einer schizotypen Störung, die zu einer mangelnden innerpsychischen Festigkeit führe, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Diese liege seit dem Eintritt ins erwerbsfähige Alter vor. Mit deutscher Verfügung vom 26. Januar 2015 verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch. Gemäss den anwendbaren Bestimmungen fehle es an geleisteten Beiträgen während mindestens einem vollen Jahr vor dem Eintritt der Invalidität. B. Am 4. März 2015 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Benoît Sansonnens, in französischer Sprache Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei das Dossier für die Berechnung des Rentenbetrags sowie des Zeitpunks des Rentenbeginns an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem stellt sie Antrag auf vollständige unentgeltliche Rechtspflege (nachfolgend: URP-Gesuch). Seit 1996 habe sie das schweizerische Bürgerrecht und müsse deshalb so behandelt werden, wie wenn sie in der Schweiz geboren wäre, weshalb sie Anspruch auf eine Rente habe. Am 27. April 2015 wird Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit gegeben, sich weiterhin auf Französisch an das Gericht zu wenden. In ihren Bemerkungen vom 17. Juli 2015 hält die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Invalidität sei bereits in der Jugend aufgetreten, als die Beschwerdeführerin noch in der Türkei wohnhaft war. Im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts weise sie keinerlei Beitrage an die AHV aus. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 4. März 2015 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2015 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3). Besitzt eine Person gleichzeitig zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, ist Art. 6 Abs. 3 IVG nicht anwendbar. Im Falle von Doppelbürgern von Staaten, die mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, sowie bei versicherten Personen, die sowohl Bürger der Schweiz als auch von Vertragsstaaten sind, gilt im allgemeinen der Grundsatz der tatsächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit. Art. 6 Abs. 3 IVG handelt demgegenüber von mehreren sich ablösenden Staatsangehörigkeiten. Es wird dabei für die Rentenberechtigung auf die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs abgestellt mit der Wirkung, dass unter Umständen geleistete AHV- oder IV-Beiträge zurückbezahlt werden müssen bzw. die IV Leistungen schuldet (MURER, Kommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, 2014, N. 78 zu Art. 6 mit Hinweisen). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). b) Hinsichtlich des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG). Gemäss dieser Bestimmung haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn: a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben. Art. 42 Abs. 1 AHVG sieht diesbezüglich vor, dass Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. c) Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) regelt in den Art. 8–11, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf ordentliche und ausserordentliche Renten sowie Eingliederungsmassnahmen haben. d) Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie durch ihre Art und Schwere geeignet ist, Anspruch auf die in Betracht kommenden Leistungen zu begründen. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität muss objektiv gemäss dem Gesundheitszustand bestimmt werden; externe, zufällige Faktoren sind unerheblich. Es hängt insbesondere weder vom Datum ab, an dem ein Antrag gestellt wurde, noch von demjenigen, ab welchem um eine Leistung ersucht wurde, und fällt auch nicht zwangsläufig mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem der Versicherte zum ersten Mal erfährt, dass sein gesundheitlicher Schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen begründen kann (BGE 140 V 246 / Pra 2014 106 846 E. 6.1). Die versicherungsmässigen Voraussetzungen müssen bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein (BGE 126 V 5 E. 2c; 114 V 13 E. 2b; 111 V 110 E. 3d). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens der Jugend psychische Probleme hat, welche zu einer kompletten Arbeitsunfähigkeit führen. Streitig ist demgegenüber, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen gegeben sind. a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr Fall falle unter die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 IVG, wonach für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend sei. Damit komme schweizerisches Recht zur Anwendung. Da sie am 10. September 2013 ihre IV-Anmeldung eingereicht habe, habe sie deshalb gemäss Art. 29 IVG ab dem 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 b) Die IV-Stelle ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt, Art. 6 Abs. 3 IVG sei nicht anwendbar. Vielmehr haben gemäss dem Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Türkei türkische Staatsangehörige unter den gleichen Bedingungen wie Schweizer Anrecht auf eine ordentliche bzw. ausserordentliche Rente. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität nicht während mindestens einem vollen Jahr Beiträge geleistet habe. c) Wird der Ansicht der IV-Stelle gefolgt, so hat die Beschwerdeführerin gemäss dem erwähnten Abkommen unter den gleichen Bedienungen Anrecht auf eine ordentliche bzw. ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung wie Schweizer. Die gleiche Situation ergibt sich bei Anwendung des neuen Art. 6 Abs. 3 IVG. Gemäss diesem Artikel kommt diejenige Staatsangehörigkeit zum Zug, welche die Beschwerdeführerin während dem Leistungsbezug hat. Die Frage, ob vorliegend Art. 6 Abs. 3 IVG zur Anwendung kommt oder nicht, kann deshalb offen bleiben, weil die Beschwerdeführerin auf jeden Fall unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Schweizer Anrecht auf eine Invalidenrente hat. Die komplette Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit mindestens der Jugend wird weder von ihr selber noch von der IV-Stelle bestritten. Die Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass es ferner für den Anspruch auf eine Invalidenrente allein der schweizerischen Staatsangehörigkeit erfordere, greift zu kurz. So müssen zudem, wie dargestellt, beim Eintritt der Invalidität die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin selber erklärt in ihrer Beschwerdeschrift, bei ihr bestehe seit mindestens der Jugend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Somit begann die Invalidität, als sie noch in der Türkei lebte und bestand bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 26 Jahren. Zudem steht fest, dass sie im Moment des Invaliditätseintritts keine Beiträge an die AHV geleistet hatte. Für eine ordentliche Rente, welche ab 18 Jahren ausgerichtet werden kann, müsste die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität – hier im Jugendalter, als die Beschwerdeführerin noch in der Türkei lebte – während mindestens drei Jahren Beiträge entrichtet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG), bzw. ausländische Staatsangehörige müssen während mindestens einem Jahr Beiträge beglichen oder sich während ununterbrochen 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, da sie nicht während der gleichen Zahl von Jahren versichert war, wie ihr Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 42 AHVG), weil sie erst mit 26 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Auch hat sie als Kind nicht die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt (Art. 39 Abs. 3 IVG). So müsste sie entweder die Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 IVG (bei Eintritt der Invalidität bereits während einem Jahr Beiträge geleistet haben oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben) erfüllen oder aber ihre Eltern müssten bei Invaliditätseintritt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und die Beschwerdeführerin zudem bei Invaliditätseintritt seit mindestens einem Jahr in der Schweiz sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität im Jugendalter noch in der Türkei weilte. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein Gesundheitsschaden vorliegt, welcher zu einer kompletten Arbeitsunfähigkeit führt, demgegenüber aber die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weshalb die IV-Stelle zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt hat. 4. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit der Beschwerde ein URP-Gesuch ein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente das vorliegende Beschwerdeverfahren als aussichtslos anzusehen ist. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt und das URP- Gesuch abzuweisen. 5. Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde (605 2015 56) sowie das URP-Gesuch (605 2015 57) abzuweisen, und die Verfügung vom 26. Januar 2015 zu bestätigen. Obwohl das Verfahren kostenpflichtig wäre, werden hier keine Gerichtskosten erhoben. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2015 56) von A.________ wird abgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2015 57) von A.________ wird ebenfalls abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. Oktober 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter