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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 02.06.2015 605 2013 24

June 2, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,458 words·~12 min·10

Summary

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 24 Urteil vom 2. Juni 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Gabrielle Multone Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weissberg gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Wiedererwägung, Valideneinkommen Beschwerde vom 22. Februar 2013 gegen die Verfügung vom 24. Januar 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1974, wohnhaft in B.________, kaufmännische Angestellte mit einer Zusatzausbildung zur Marketingplanerin, arbeitete seit 1997 als Projektleiterin/Marketing-Planerin für die C.________ AG. Am 30. August 1999 wurde sie als Beifahrerin auf einem Motorrad Opfer eines schweren Verkehrsunfalls und erlitt ein Polytrauma mit konsekutiver kompletter Paraplegie sub. Th 10. Ein von September 2000 bis Ende Juli 2002 durchgeführter Arbeitsversuch bei der aus der C.________ AG hervorgegangenen D.________ AG scheiterte. Im Herbst 2003 nahm die Versicherte an der E.________ ein Studium in F.________ auf. Mit Verfügungen vom 30. Januar und 20. Februar 2004 sprach ihr die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) ab dem 1. August 2000 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80% zu (Valideneinkommen CHF 65'000, Invalideneinkommen CHF 13'000). Seit Dezember 2009 arbeitet A.________ als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der G.________ AG, Nottwill, wo sie ein Jahreseinkommen von CHF 35'100 (Leistungslohn von CHF 28'600 und Soziallohn von CHF 6'500) erzielt. B. Im parallel laufenden Unfall-Verfahren sprach die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz), Zürich, nachdem ein erster Entscheid durch das Gericht mit Urteil vom 11. Dezember 2009 (Dossier 5S 2007 269) aufgehoben wurde, mit rechtskräftiger Verfügung vom 26. März 2010 eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 84% zu. Anlässlich eines Revisionsverfahrens kürzte die Allianz nach einer Neufestsetzung des Invalideneinkommens den Rentenanspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 66%. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Gericht hängig (605 2013 85). C. Die Invalidenrente wurde durch die IV-Stelle zuletzt mit Mitteilung vom 4. Mai 2012 bestätigt. Diese wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2013 in Wiedererwägung gezogen, da das Valideneinkommen falsch berechnet worden sei. Unter Berücksichtigung des von ihr erzielten Einkommens bei der G.________ AG ergab sich ein Invaliditätsgrad von 68% (Valideneinkommen von CHF 83'937.10, Invalideneinkommen von CHF 27'100) und damit noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. D. Am 22. Februar 2013 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weissberg, Biel, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 24. Januar 2013 sei aufzuheben und sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Sie bestreitet das von der IV-Stelle festgehaltenen Valideneinkommen und erklärt, sie hätte sich auch ohne Unfall beruflich weiterentwickelt, weshalb das Valideneinkommen auf über CHF 100'000 angehoben werden müsse, woraus sich ein Invaliditätsgrad von mehr als 70% ergebe. Am 12. März 2013 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von 800 Franken. In ihren Bemerkungen vom 31. Mai 2013 hält die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Festsetzung des Valideneinkommens sei korrekt erfolgt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 wird der Allianz Suisse AG, Zürich, als von der Verfügung betroffener BVG-Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Am 8. Mai 2015 werden die Parteien darüber informiert, dass dem Verfahren das Dossier der Allianz aus dem parallelen Unfallversicherungs-Verfahren beigefügt wurde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 22. Februar 2013 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Januar 2013 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, bei punktuellen Leistungen liegt die Grenze praxisgemäss bei ungefähr 500 Franken (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 Erw. 6). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V 383 Erw. 6a). b) Die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall beispielsweise aufgrund einer Weiterbildung und ein entsprechend höheres http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI31=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=U+378%2F05&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-383%3Ade&number_of_ranks=0#page383

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Einkommen ist zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Dies gilt grundsätzlich auch bei jungen Versicherten (Urteil des BGer 9C_757/2010 vom 24. November 2010 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Auch im Rentenrevisionsverfahren bleibt für das Valideneinkommen als Bezugsgrösse grundsätzlich der zuletzt erzielte Verdienst bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Indessen kann nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen muss, ohne dass deswegen zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien zu bestimmen ist. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände massgebend. Hat sich die versicherte Person seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einer versicherten Person, welche ihre angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als gesunde Person eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Urteile des BGer 8C_90/2011 vom 8. August 2011 Erw. 5.3.2 mit zahlreichen Hinweisen sowie 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 Erw. 5.2.1). Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (soeben erwähntes Urteil 8C_864/2011 Erw. 5.2.1). Für die Indexierung des Valideneinkommens gemäss dem Nominallohnindex, ist das (seinerseits bereits indexierte) Vorjahreseinkommen für jedes Jahr einzeln zu indexieren (Urteil des BGer 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 Erw. 3.2). 3. Zu Recht nicht streitig ist, dass die IV-Stelle vorliegend eine Wiedererwägung vornehmen konnte, da hierfür die Voraussetzungen erfüllt waren. Ebenfalls unbestritten ist das Invalideneinkommen von CHF 27'100. Streitig ist hingegen die Höhe des Valideneinkommens. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe trotz schweren körperlichen Einschränkungen ein anspruchsvolles Universitätsstudium mit Erfolg abgeschlossen und sich beruflich integriert. Dieser Leistungsausweis lasse zwingend Rückschlüsse auf ihre berufliche Weiterentwicklung ohne Unfallereignis zu. Es könne deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, ohne Unfall hätte sie sich nicht beruflich weiterentwickelt. Zudem habe sie schon vor dem Unfall eine Weiterbildung geplant gehabt, was vom ehemaligen Arbeitgeber bestätigt werde. b) Die IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, es würden keine konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung auch ohne Unfall bestehen. Blosse Absichtserklärungen hierzu würden nicht genügen. Ferner habe das Gericht bereits in seinem das Unfallverfahren betreffende

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Urteil vom Dezember 2009 überzeugend begründet, weshalb beim Valideneinkommen die berufliche Weiterentwicklung nicht berücksichtigt werden könne. c) Ursprünglich ging die IV-Stelle in Bezug auf das Valideneinkommen gemäss den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers (Fragebogen für Arbeitgebende ausgefüllt durch die H.________ AG vom 25. August 2000) von einen Betrag von CHF 65'000 (13 x CHF 5'000) aus, was bei einem angenommenen Invalidenlohn von CHF 13'000 einen Invaliditätsgrad von 80% und somit Anspruch auf eine ganze Rente ergab (Schreiben vom 7. Februar 2003; IV-Akten, S. 257). Zuletzt hatte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Mitteilung vom 4. Mai 2012 bestätigt. Nachdem die IV-Stelle von der Allianz im August 2012 darauf hingewiesen wurde, dass sich unter Berücksichtigung des aktuellen Einkommens der Beschwerdeführerin bei der G.________ AG kein Anspruch mehr auf eine ganze Rente ergebe, nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor. Mit Vorentscheid vom 20. September 2012 erklärte sie, anlässlich der letzten Rentenbestätigung habe sie sich auf das falsche Valideneinkommen abgestützt. Dieses belaufe sich gemäss dem Entscheid des Gerichts vom Dezember 2009 im parallelen Unfallverfahren auf CHF 78'081 (2006), was indexiert mit dem Nominallohnindex von 7.5% ein Valideneinkommen für das Jahr 2012 von CHF 83'937.10 ergebe. Unter der Berücksichtigung beim Invalideneinkommen des aktuelle Einkommens bei der G.________ AG (CHF 27'100), belief sich der IV-Grad auf 68%. Damit bestand noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente im Gegensatz zu bisher gewährten ganzen Rente. d) Stellt sich die Frage, ob sich aus der Karriere der Beschwerdeführerin als gesundheitsgeschädigte Person Rückschlüsse auf ihre Karriere als Nichtinvalide ergeben und damit der Validenlohn höher angesetzt werden müsste. Die Beschwerdeführerin belegt ihre Sichtweise mit zwei Dokumenten. Zum einen mit einem Schreiben vom 5. Dezember 2012 eines ehemaligen Geschäftsleitungsmitglied der H.________ AG, wonach die Beschwerdeführerin im Sommer 1999 bekannt gegeben habe, sie wolle die Ausbildung zur Marketingleiterin in Angriff nehmen. Das Unternehmen sei damit einverstanden gewesen und habe sie in ihren Plänen unterstützt. Wegen des Unfalls sei es dann aber nicht dazu gekommen. Zum anderen reichte sie zusammen mit ihren Gegenbemerkungen ein Schreiben vom 29. Mai 2002 der D.________ AG ein, wonach sich ihr Gehalt von CHF 71'500 im Jahr 2000 auf CHF 84'500 im Jahr 2003 erhöht hätte. In Bezug auf das Schreiben vom 5. Dezember 2012 ist bemerkenswert, dass dieses erst nach der rentenreduzierenden Verfügung der Allianz vom 22. November 2012 verfasst wurde. Ferner handelt es sich dabei einzig und allein um eine Bestätigung einer angeblich vorhandenen Absichtserklärung für die Aufnahme einer Weiterbildung, was gemäss der dargestellten Rechtsprechung nicht genügt als Beleg für eine berufliche Weiterentwicklung. Was das Schreiben der D.________ AG vom 29. Mai 2002 anbelangt, erübrigt sich jeder weiterer Kommentar, da eine solche Lohnentwicklung als Valide bereits im Urteil des Gerichts vom Dezember 2009 als nicht überwiegend wahrscheinlich betrachtet worden war. Es ist durchaus anerkennend zu vermerken, wie es die Beschwerdeführerin erreichte, sich nach ihrem schweren Unfall beruflich neu auszurichten. So absolvierte sie erfolgreich ein Studium der F.________ an der E.________ und ist seit Dezember 2009 bei der G.________ AG als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt und strebt nun offenbar ein Doktorat an. Indessen darf jedoch, wie dargestellt, aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 wie es hier der Fall ist, nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht. So finden sich in den vorhandenen Unterlagen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Ausbildung zur Marketingleiterin geplant hatte, wie sie es vorgibt. Beispielsweise wird dies im Bericht über die Berufsberatung vom 17. August 2000 (IV-Akten, S. 101 f.) nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin legt auch keine Belege vor, dass sie bereits für eine Ausbildung eingeschrieben war oder Kurse besucht hatte. Es ist zwar – angesichts ihrer Invalidenkarriere – durchaus möglich, dass sich die Beschwerdeführerin ebenfalls als Valide beruflich weiterentwickelt hätte. Doch steht dies nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, namentlich auch unter Berücksichtigung ihres beruflichen Werdeganges vor dem Unfall. Gemäss dem Bericht des Schadenaussendienstes der ELVIA vom 24. November 1999 (UV-Akten, Nr. 1014) absolvierte die Beschwerdeführerin nach der obligatorischen Schulzeit (Primar- und Sekundarschule) eine dreijährige KV-Lehre. Nach der Lehre machte sie einen einjährigen USA-Aufenthalt an einer High School, arbeitete gut drei Jahre als Direktionssekretärin bei einer Versicherung, machte einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in Italien, war für wenige Monate bei der I.________ SA angestellt, was ihr aber nicht gefallen habe und anschliessend hat sie während 7 Monaten Temporärstellen ausgeübt. Ab Mai 1997 arbeitete sie schliesslich bei der H.________ AG und bildete sich berufsbegleitend zur Eidg. Dipl. Marketingplanerin aus. Auch anlässlich des Gesprächs mit dem Schadeninspektor am 17. November 1999 wurde kein Hinweis auf eine geplante Weiterbildung gemacht, was zu erwarten gewesen wäre, wenn eine solche tatsächlich konkret beabsichtigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin muss sich damit im Rahmen der Schadenminderungspflicht das neu festgesetzte und unbestrittene Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien zu bestimmen ist. e) Hinsichtlich des Valideneinkommens ist zudem auf Folgendes hinzuweisen. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung hat die Indexierung eines Einkommens gemäss dem Nominallohnindex für jedes Jahr einzeln und nicht gesamthaft zu erfolgen. Dermassen berechnet, ergibt sich für 2012 ein Valideneinkommen von CHF 85'034.10 (Tabelle T.1.2.93_V "Nominallohnindex Frauen 2002–2010" des Bundesamtes für Statistik [nachfolgend: BFS], Abschnitt J-K Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen: 2007 1.7%, 2008 1.5%, 2009 2.1%, 2010 1.2% sowie Tabelle T1.10 Nominallohnindex 2011–2014 des BFS, Wirtschaftszweig J Information und Kommunikation: 2011 1.7%, 2012 0.4%) und damit bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen ohne Soziallohn und abzüglich von CHF 1'500 gemäss Art. 31 IVG von CHF 27'100 ein Invaliditätsgrad von 68.13%, gerundet 68% womit es im Ergebnis am von der IV-Stelle festgehaltenen Invaliditätsgrad von 68% nichts auszusetzten gibt. 4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht den Rentenanspruch auf eine Dreiviertelsrente reduziert. Die Verfügung vom 24. Januar 2013 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf 400 Franken festgesetzt und sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 800 Franken zu verrechnen, weshalb ihr ein Betrag von 400 Franken zurückerstattet wird. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 400 Franken zu Lasten von A.________ erhoben, was mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 800 Franken verrechnet wird, weshalb ihr ein Betrag von 400 Franken zurückerstattet wird. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. Juni 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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