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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.11.2015 605 2013 220

November 24, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,815 words·~24 min·2

Summary

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 220 Urteil vom 24. November 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Invalidenrente, somatoforme Schmerzstörung Beschwerde vom 24. Oktober 2013 gegen die Verfügung vom 24. September 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________, geboren 1972, Staatsbürgerin des Kosovo, seit 1988 in der Schweiz, verheiratet, Mutter von drei – in den Jahren 1992, 1994 und 2004 – geborenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete zuletzt seit dem 23. Januar 2001 als Mitarbeiterin Centerless-Polieren bei der C.________ AG. Ab 2008 bestanden Rückenprobleme und am 28. September 2009 musste sie sich einer Bandscheibenoperation unterziehen. Anschliessend nahm sie ihre Tätigkeit wieder im Vollpensum auf. Ab Ende 2010 verstärkten sich die Rückenbeschwerden erneut. Seit dem 28. März 2011 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen eines therapieresistenten lumbosacralem Schmerzsyndroms. Am 26. August 2011 meldete sie sich für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an und beantragte eine berufliche Integration bzw. eine Rente. Auf den 31. Dezember 2011 wurde ihr die Stelle gekündigt. Am 13. Februar 2012 ordnete die IV-Stelle eine neurochirurgische Begutachtung bei Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, an. Aus dem Gutachten vom 27. März 2012 ergab sich die Zumutbarkeit einer angepassten Arbeit im Vollpensum ohne Leistungsminderung. Wegen Hinweisen auf eine psychische Überlagerung wurde ferner bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Deutschland) sowie Facharzt FMH für pharmazeutische Medizin, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Gemäss dem Gutachten vom 21. Mai 2013 besteht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die beiden Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von gerundet 12%. B. Am 24. Oktober 2013 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 24. September 2013 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad auf 100% festzusetzen, subsidiär, die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV- Stelle zurückzuweisen. Im Dossier werde verschiedentlich ein neuropathischer Schmerz festgehalten, womit die Schmerzproblematik allenfalls einen somatischen Hintergrund habe, was mittels pluridisziplinären Gutachten abzuklären sei. Ferner würden im psychiatrischen Gutachten die Förster-Kriterien nicht umfassend geprüft. Diese seien, ausser demjenigen des "primären Krankheitsgewinns", erfüllt, weshalb die Schmerzproblematik nicht überwunden werden könne. Am 30. Oktober 2013 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von 800 Franken. Mit Bemerkungen vom 6. Dezember 2013 hält die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Fall sei genügend abgeklärt worden, die Schmerzen organisch nicht nachweisbar und aus den Gutachten ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. In ihren Gegenbemerkungen vom 18. Februar 2014 macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres psychischen Zustands geltend. Am 11. März 2014 informiert sie das Gericht, nach einer Untersuchung in der F.________ habe sie in die G.________ eingewiesen werden

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 müssen. Sie beantragt deshalb die Einholung der vollständigen medizinischen Unterlagen bei der G.________ sowie beim F.________. Die IV-Stelle hält in ihren Schlussbemerkungen vom 26. März 2014 an ihrer Sichtweise fest. Mit Schreiben vom 2. April 2014 wird der H.________ als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtet am 9. April 2014 auf eine Stellungnahme. Am 27. Mai 2014 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht der G.________ vom 16. Mai 2014 ein, welcher der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt wird. Diese bestätigt am 16. Juni 2014 ihren Standpunkt. Mit Eingabe vom 14. August 2015 macht die Beschwerdeführerin den Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen, welche vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen sei. Ein Exemplar dieser Eingabe erhält die IV-Stelle zur Kenntnisnahme. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 24. Oktober 2013 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. September 2013 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Rechtsprechung begründete eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden als solche noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung, die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Dennoch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was anhand der sog. Förster-Kriterien geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein konnten auch folgende weitere Faktoren: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelische Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei namentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme- Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Die an die Ärzte gestellten Anforderungen wurden dahin gehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes von vornherein nur zu einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der – bis anhin in der Praxis zu wenig beachteten – Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Ob die ärztlichen Feststellungen auf einen Ausschlussgrund folgern lassen, ist als Rechtsfrage frei überprüfbar (Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizihttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_899%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-V-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. a) Sie kritisiert vor allem das psychiatrische Gutachten vom 21. Mai 2013. Dieses sei schon deshalb mangelhaft, da es auf Französisch abgefasst sei. Sie verstehe diese Sprache nicht. Zudem seien der Experte deutscher Muttersprache und das ganze übrige IV-Dossier auf Deutsch gehalten. Der Gutachter habe es überdies unterlassen, die Förster-Kriterien eingehend zu diskutieren. Diese seien alle, ausser demjenigen des "primären Krankheitsgewinns", erfüllt. Der Experte begründe auch nicht, wieso die vom F.________ diagnostizierte Depression nicht berücksichtigt werden könne. Ferner werde verschiedentlich ein neuropathischer Schmerz angenommen. Ihre Schmerzen könnten deshalb somatisch bedingt sein, was mit einem pluridisziplinären Gutachten abzuklären sei. b) Die IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen bzw. Beschwerden seien eben gerade nicht organisch erklärbar. Ferner gebe es am psychiatrischen Gutachten nichts auszusetzen. Dieses setze sich mit den übrigen psychiatrischen Berichten auseinander und zeige auf, weshalb die Förster-Kriterien nicht erfüllt seien. c) Der vorliegende Fall wurde genügend abgeklärt und das medizinische Dossier ist komplett, womit abschliessend über den Fall entschieden werden kann. Deshalb erübrigen sich – wie vom Beschwerdeführer beantragt – weitere Abklärungen sowie bei diversen Ärzten, welche die Beschwerden bestätigen würden, Berichte einzufordern. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass es an ihr ist, die notwendigen Beweise vorzulegen, welche ihren Standpunkt vertreten. Zweitens ist bereits hier festzuhalten, dass beide Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllen. Sie sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die beklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ihre Beurteilungen sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Was das psychiatrische Gutachten im Speziellen betrifft, erstaunt es zwar, dass dieses auf Französisch verfasst wurde, vor allem angesichts der deutschen Muttersprache des Experten und der auf Deutsch durchgeführten Begutachtung. Allein deshalb gibt es aber an der Glaubwürdigkeit des Gutachtens nichts auszusetzen. Die Beschwerdeführerin verlangt nicht explizit eine Übersetzung des Gutachtens (vgl. Urteil des EVG I 313/03 vom 31. März 2004 E. 3.3 und so wohl auch Urteil BGer 8C_90/2014 vom 19. Dezember 2014). Ferner ergibt sich aus der Beschwerde, dass das Gutachten von ihrem Rechtsvertreter, der auch französische Fälle bearbeitet, korrekt verstanden wurde. Damit konnten die Rechte der Beschwerdeführerin gebührend gewahrt werden und ihr erwachsen aus dem Umstand, dass das psychiatrische Gutachten nicht auf Deutsch verfasst wurde,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 keine Nachteile. Überdies haben weder der Hausarzt, noch der konsultierte Neurochirurg, welche beide das Gutachten zur Information erhalten haben, eine Übersetzung verlangt und es kann davon ausgegangen werden, dass sie dessen Inhalt der Beschwerdeführerin erklären konnten. Das psychiatrische Gutachten kann deshalb berücksichtigt werden. Drittens erstaunt es zwar, dass die Beschwerdeführerin von Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Diensts der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) am 29. August 2012 untersucht wurde, sich von ihm aber kein Bericht im Dossier befindet und sich aus den Unterlagen keinerlei Hinweise ergeben, wieso dies so ist. Die IV-Stelle bestätigt die Untersuchung durch den RAD-Psychiater. In der Folge habe der Bericht nicht eingefordert werden können, weil das Arbeitsverhältnis zwischen Dr. med. I.________ und dem RAD aufgelöst worden sei, was das Nichtvorhandensein des Berichts durchaus erklären kann. Demgegenüber überzeugt die nicht weiter belegte Ansicht der Beschwerdeführerin, es sei davon auszugehen, der Bericht sei zwar erstellt worden, aber zu ihren Gunsten ausgefallen und habe deshalb nicht Eingang ins Dossier gefunden, nicht. Weitere Abklärungen erübrigen sich hierzu, da genügend Unterlagen vorhanden sind, um über den Fall zu entscheiden. d) Nach ersten Rückenbeschwerden Ende 90er Jahre, hatte die Beschwerdeführerin ab Mai 2008 erneut regelmässig Schmerzschübe und ihr Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, überwies sie für weitere Abklärungen an Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie. Dieser stellte am 16. September 2009 (IV-Akten, S. 49 ff.) ein Lumbo-Thorako-Vertebralsyndrom mit Haltungsanomalie, degenerativen Veränderungen mit aktuell einem radikulären Syndrom L5 links bei linksparamedianer foraminaler Diskushernie L4/L5 links fest. Am 28. September 2009 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer mikrotechnische Fenestration L4/L5. Wenige Monate später waren die Schmerzen zurück. Nach einer Hospitalisation vom 29. März bis 9. April 2011 stellte der Rheumatologe am 11. April 2011 (IV-Akten, S. 43 f.) die Diagnose eines therapieresistenten persistierenden panvertebralen, lumbosakrogluteal betonten Schmerzsyndrom links mit Ischialgie links, Status nach mikrotechnischer Fenestration L4/L5, Haltungsanomalie, degenerativen Veränderungen, myofaszialer Komponente bzw. muskulärer Dysbalance (differentialdiagnostisch weder klinisch noch im MRI Hinweise für ein erneutes radikuläres Syndrom). Die Symptomausweitung/extrasomatische Komponente müsse weiter abgeklärt werden. Es liege weiterhin eine komplette Arbeitsunfähigkeit vor. Dr. med. L.________, Fachärztin FMH für Anästhesiologie des M.________, bestätigte am 4. August 2011 (IV-Akten, S. 55 f.) die Diagnosen. Die Wiederaufnahme der bisherigen relativ schweren Arbeit sei nicht zumutbar. Als alternative Tätigkeiten kämen leichte wechselbelastende Arbeiten (max. 5 Kg zu heben) in Frage. Die konservativen Massnahmen seien nahezu ausgeschöpft. Am 29. September 2011 (IV-Akten, S. 79 ff.) ergänzte dieselbe, ein aktuelles MRI zeige im Vergleich zu Voruntersuchungen eine unveränderte Einengung des linksseitigen Rezessus lateralis L4/L5, was die zunehmend radikulär anmutenden Schmerzen erklären könnte. Ohne dies näher zu begründen, ging sie nun auch in einer angepassten Tätigkeit von einer kompletten Arbeitsunfähigkeit aus. Für weitere Abklärungen wurde die Beschwerdeführerin an Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, überwiesen. Dieser erklärte am 11. November 2011 (IV-Akten, S. 97 f.), die Beschwerdeführerin klage über Schmerzschübe im linken Bein, unspezifische Sensibilitätsstörungen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 mit einem Kältegefühl im linken Bein sowie Taubheit der dritten Zehe links. Im Vordergrund ständen Lumboischialgien links. Objektiv seien keine radikulären Defizite aufgetreten. Auffallend sei die Diskrepanz zwischen den objektiven und insbesondere neuroradiologischen Befunden und der Klinik. Die degenerativen Veränderungen im L5/S1 Syndrom seien vernachlässigbar und altersentsprechend, eine eindeutige Kompression der L5-Wurzel könne er nicht bestätigen. Differentialdiagnostisch sei allenfalls ein neuropathischer Schmerzzustand denkbar, weil die Beschwerdeführerin vor der Diskushernienoperation im September 2009 rund ein Jahr symptomatisch war. Auf den ersten Blick scheine keine Pathologie vorzuliegen, welche die Arbeitsfähigkeit anhaltend massiv reduzieren würde. Am 2. Dezember 2011 (IV-Akten, S. 101) ergänzte er, ein Myelo-CT habe ebenfalls eine L5-Kompression, auch unter Belastung, nicht bestätigen können und am wahrscheinlichsten liege ein neuropathischer Schmerzzustand vor. Auf dieser Grundlage erging das neurochirurgische Gutachten vom 27. März 2012 (IV-Akten, S. 125 ff). Als Diagnose wird ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radikulärer Ausstrahlung ins linke Bein festgehalten. Neurologisch liege eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) vor. Es bestehe kein positiver Nervendehnungsschmerz, die Sensibilitätsstörung im linken Bein sei ohne radikuläre Zuordnung und es liege keine wesentliche Fehlhaltung vor. Die Beschwerdeführerin zeige ein auffälliges Schmerzverhalten. Radiologisch/neuroradiologisch bestehe ein korrektes Alignement der LWS sowie eine mässig ausgeprägte Osteochondrose L4/L5 und L5/S1. Eine Wurzelkompression könne ausgeschlossen werden und eine Wurzelgefährdung L5 links bestehe aktuell nicht, was allerdings residuelle Schmerzen, welche nach länger anhaltender Wurzelkompression auftreten können, nicht ausschliesse. Dieser Verdacht lasse sich aufgrund der angegebenen L5-Schmerzen im linken Bein im Sinne eines möglichen neuropathischen Schmerzgeschehens erheben. Das Ausmass der beschriebenen und dargelegten Schmerzen lasse sich aber nicht erklären und es stelle sich die Frage nach einer somatoformen Schmerzstörung. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich wenig belastende Arbeit. Vom 24. Mai bis 23. Juni 2012 war die Beschwerdeführerin im F.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 5. Juli 2012 (IV-Akten, S. 152 ff.) wurde ein chronifiziertes zentralisiertes Schmerzsyndrom mit neuropathischem Charakter sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome festgehalten. Anlässlich einer neurologischen Untersuchung sei auffallend gewesen, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Sensibilitätsstörung streng mittig im gesamten linken Körper vorhanden sei und eine Aggravierung von Befunden vorliege, welche durch Ablenkmanöver eindeutig überwindbar seien. Insgesamt müsse von einem neuropathischen Schmerzphänomen ausgegangen werden. Ein Teil der Beschwerden sei auch durch die inzwischen habituelle Fehlhaltung erklärbar. In somatischer Hinsicht kann damit ein radikuläres Geschehen ausgeschlossen werden. Die von der Gutachterin festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird indirekt durch Dr. med. N.________ bestätigt, gemäss welchem keine Pathologie vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit anhaltend massiv reduzieren würde. Zwar gehen sowohl die Ärzte des F.________ als auch die beiden Neurochirurgen von einem möglichen neuropathischen Schmerzgeschehen aus und schliessen somit einen somatischen Ursprung der Schmerzen nicht aus. Demgegenüber ist aber für beide Neurochirurgen das Ausmass der geltend gemachten Schmerzen bzw. Beschwerden nicht nachvollziehbar. Zudem wies das F.________ auf eine Aggravation hin. Die IV-Stelle gab deshalb zu Recht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 e) In psychiatrischer Hinsicht kann dem überzeugenden psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2013 gefolgt werden. Dieses setzt sich sehr wohl – wenn auch kurz – mit der vom F.________ festgehaltenen psychiatrischen Diagnose als auch mit den Förster-Kriterien auseinander und beschränkt sich nicht nur auf die psychiatrische Komorbidität. Zudem ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich der Gutachter nicht explizit mit jedem Kriterium auseinandersetzen muss. Massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (Urteil BGer 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2). Das Gutachten nennt einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD:10 F 45.4) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter weist auf die vom F.________ festgestellte Aggravation hin und hält fest, der Medikamentenspiegel entspreche nicht den angegebenen hohen Dosen von Schmerzmitteln, was ebenfalls für eine Aggravation spreche. Die Beschwerden könnten in somatischer Hinsicht nicht vollständig erklärt werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin finanzielle Probleme wegen eines aufgenommenen Kredits. Die Kriterien der ICD-10 für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien damit erfüllt. Demgegenüber könne die vom F.________ festgehaltene schwere depressive Episode nicht bestätigt werden. Dem widerspreche bereits die damalige Klinik. So habe die Beschwerdeführerin viel Engagement gezeigt und sei motiviert gewesen, bei den Therapien mitzumachen. Ferner würden auch keine Suizidgedanken erwähnt. Ebenso konnte der Gutachter während der Begutachtung keine schwere depressive Episode im Sinne einer eigenständigen Diagnose erkennen, da die Beschwerdeführerin nicht generell betrübt gewesen war und sich ihre Stimmung aufhellte, sobald die Sprache auf positive Themen kam. Auch kognitive Probleme oder Konzentrationsschwierigkeiten hätten nicht bestanden. Die beschriebenen ängstlichen und depressiven Symptome seien vielmehr im Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen, weshalb keine psychiatrische Komorbidität bestehe. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin relativ viele soziale Kontakte. So gab sie anlässlich der Begutachtung an, sie habe weiterhin regelmässigen Kontakt mit ihrer Familie im Inund Ausland, mit der Familie ihres Ehemanns sowie auch sporadisch mit ehemaligen Arbeitskollegen. Ihr soziales Netzwerk hat sich damit zwar im Vergleich zur früher reduziert, aber nicht auf den engsten Familienkreis, wie in der Beschwerde geltend macht wird. Das Kriterium des sozialen Rückzugs in allen Bereichen des Lebens wurde somit zu Recht verneint. Auch könne nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin nicht regelmässig psychiatrisch betreut werde. Es ist zwar richtig, dass sie in somatischer Hinsicht den Behandlungsvorschlägen (Physiotherapie, Analgetika, diverse Infiltrationen, erfolglose und deshalb rückgängig gemacht Einpflanzung einer Testelektrode) folgte, aber eben nicht in psychischer Hinsicht. Sie war nur einmal bei einer Psychiaterin in Bern, welche auf eine weitere Behandlung verzichtete, da sie nicht von einer Verbesserung der Schmerzproblematik ausging (Bericht Dr. med. O.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom September 2011; IV-Akten, S. 64). Erst in ihren Gegenbemerkungen vom 18. Februar 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, weshalb angenommen werden muss, dass diese erst nach Einreichung der Beschwerde begonnen wurde. Hinsichtlich des Kriteriums des verfestigten innerseelischen Verlaufs ("primärer Krankheitsgewinn") ist die Beschwerdeführerin selber der Ansicht, dieses sei nicht gegeben. Ob nun die Kriterien der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen sowie des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung erfüllt sind, kann offen

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 bleiben, da auch wenn sie es wären, die Förster-Kriterien in ihrer Gesamtheit nicht in genügender Intensität und Konstanz gegeben wären um gemäss bisheriger Rechtsprechung eine nicht mit zumutbarer Willlensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu schliessen (vgl. Urteil BGer 8C_210/2014 vom 18. August 2014 Erw. 3.2.5). Es ist damit zusammen mit dem Gutachter auch aus rein psychischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen und an der Verfügung der IV-Stelle gibt es im Licht der bisherigen Rechtsprechung nichts auszusetzen. 4. Auch die neue Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens gemäss BGE 141 V 281 führt zu keiner anderen Lösung. Zu Beginn war die Beschwerdeführerin sehr motiviert, in ihre bisherige Tätigkeit zurückzukehren. Dies änderte sich nach dem Erhalt der Kündigung. Zwar zeigte sie immer noch Motivation, was die somatischen Therapievorschläge betraf. Demgegenüber häufen sich in den neueren Berichten die Hinweise auf eine Aggravation, wie es sich namentlich anlässlich einer neurologischen Untersuchung während des Aufenthalts im F.________ zeigte. Ebenfalls der psychiatrische Gutachter vermutete, wie gesehen, eine Aggravationstendenz und gab auch wieder, es ergäben sich Widersprüche zwischen der zum Teil dramatischen Schilderung der Beschwerdeführerin und der Anamnese bzw. der anlässlich der Untersuchung festgestellten objektiven Elementen. Beispielsweise erkläre die Beschwerdeführerin, sie finde aufgrund ihrer Schmerzen nur noch sehr wenig Schlaf, weshalb sie bereits wegen minimalen Anstrengungen erschöpft sei, habe aber an der über zwei Stunden dauernden Begutachtung aktiv teilgenommen. Ferner erwähnte der Schlussbericht Case Management vom 9. August 2012 (IV-Akten, S. 165 f.) der P.________ AG welches durch den BVG-Versicherer in Auftrag gegeben wurde, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schmerzsituation zu keiner Zeit vorstellen konnte, sich mit dem Thema Arbeit auseinander zu setzen, weshalb ein therapeutischer Arbeitsversuch, trotz mehrfachen Gesprächen in diese Richtung, nicht aufgegleist werden konnte, was auf eine subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin hindeutet. Bereits im Verlaufsbericht Case Management vom 31. August 2011 (IV-Akten, S. 27 f.) findet sich die Anmerkung, die Beschwerdeführerin zeige einen deutlich sichtbaren Leidensdruck beim Arbeitgebergespräch und äussere diesen auch klar. Zudem falle sie beim Gehen, Stehen und Sitzen durch ihre etwas gebückte, verhaltene Haltung auf. Weiter besteht, wie dargestellt, keine psychiatrische Komorbidität und die Behandlungsmöglichkeiten wurden zumindest was die hier relevante Zeitperiode betrifft, nicht vollständig ausgeschöpft. Weiter verfügt die Beschwerdeführerin über persönliche Ressourcen mit einem intakten sozialen namentlich familiären Umfeld, welches die Beschwerdeführerin unterstützt, worauf sowohl das F.________ als auch das psychiatrische Gutachten hinweisen. All diese Punkte sprechen gegen einen objektivierbaren Gesundheitsschaden und die vom psychiatrischen Gutachter festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit überzeugt ebenfalls im Licht der neuen Rechtsprechung, weshalb sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den Standartindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erübrigt (vgl. in diesem Sinne Urteile BGer 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 ff.; 8C_491/2015 vom 24. September 2015 E. 4.2.2; 8C_562/2014 vom 29. September 2015 E. 8.3). 5. a) Im Verlauf des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin mehrmals Unterlagen nach. Zunächst eine Bestätigung des behandelnden Psychiaters Dr. med. Q.________ vom 28. Oktober 2013, wonach sie während einer Medikamentenumstellung für zwei Wochen der dauernden Betreuung durch den Ehemann bedurfte. Zweitens einen Bericht des R.________, vom 10. Februar 2014, gemäss welchem die Beschwerdeführerin vom 26. November bis 13. Dezember 2013 wegen eines depressiven Zustands sowie suizidalen Ideen hospitalisiert gewesen war. Neben

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 einer Somatisierungsstörung (F 45.0) wurde eine mittelgradige depressive Episode (F. 32.1) erwähnt. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens darstellen (Urteil BGer 9C_605/2012 vom 23. Januar 2013 E. 3.3 mit Hinweisen) und zudem in der Regel therapeutisch angehbar sind (Urteil BGer 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Drittens einen Bericht des G.________ vom 16. Mai 2014, wonach die Beschwerdeführerin vom 11. März bis 11. April 2014 hospitalisiert gewesen war und die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2) gestellt wurde. Aus diesen Berichten ergibt sich auf den ersten Blick weder eine relevante andauernde (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] Verschlechterung des Gesundheitszustands noch wesentliche neue Erkenntnisse für die hier relevante Zeitperiode, weil sie die Zeitspanne nach dem Erlass der Verfügung vom 24. September 2013 betreffen und damit grundsätzlich nicht in Betracht gezogen werden müssen (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Auch kann mit ihnen nicht eine psychiatrische Komorbidität bestätigt werden, wie es die Beschwerdeführerin möchte, da eine solche im psychiatrischen Gutachten eben gerade verneint wurde. Sollte sich inzwischen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich dauerhaft verschlechtert haben, so steht es ihr frei ein Revisionsgesuch bzw. eine Neuanmeldung bei der Vorinstanz zu machen. b) Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin keine konkrete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung erweist sich soweit ersichtlich als korrekt. 6. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung vom 24. September 2015 zu bestätigen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- festgesetzt und sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 800 Franken zu Lasten von A.________ erhoben, was mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. November 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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