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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.12.2014 605 2013 146

December 9, 2014·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,984 words·~10 min·4

Summary

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 146 Urteil vom 9. Dezember 2014 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung: Einstellung Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtbesuchs arbeitsmarktlicher Massnahme. Beschwerde vom 29. Juli 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1953, wohnhaft in B.________, meldete sich am 1. März 2012 bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos. Er verfügte über eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 9. Oktober 2012 sowie am 10. Oktober 2012 schriftlich, wurde ihm vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zentrum, Saanebezirk (nachfolgend: RAV), die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme zugewiesen und er dazu aufgefordert, bis am 12. Oktober 2012 mit dem Anbieter (C.________) telefonisch Kontakt aufzunehmen. Am 23. Oktober 2012 teilte er dem RAV per E-Mail mit, er könne an der Massnahme nicht teilnehmen, da er sich zu Hause um seine kranke und schwerbehinderte Lebensgefährtin kümmern müsse und er niemanden gefunden habe, der dies übernehmen könne. Am 24. Oktober 2012 bestätigte die C.________ dem RAV, A.________ habe sich nicht gemeldet. Am 18. Dezember 2012 forderte ihn das RAV auf, Stellung zu nehmen zur Frage, weshalb er die arbeitsmarktliche Massnahme nicht besucht habe. Am 20. Dezember 2012 antwortete er, er habe es vorgezogen, sich um die Pflege seiner Lebensgefährtin zu kümmern, da es sich lediglich um eine arbeitsmarktliche Massnahme gehandelt habe. Eine Arbeitsstelle hätte er angenommen. Mit Verfügung vom 1. März 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 wurde A.________ wegen Nichtteilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme während 21 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Er habe es unterlassen, sich so zu organisieren, dass er an der Massnahme hätte teilnehmen können. B. Dagegen erhebt A.________ am 29. Juli 2013 Beschwerde am Kantonsgericht und beantragt implizit, er sei nicht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen. Er habe sich für die Pflege seiner Lebensgefährtin entschieden, da ihm nicht eine Arbeitsstelle, sondern nur eine arbeitsmarktliche Massnahme zugewiesen worden sei. Zudem sei er auf diese Einnahmen angewiesen. In ihren Bemerkungen vom 10. September 2013 hält das AMA an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die finanzielle Situation spiele für das Verhängen einer Sanktion keine Rolle. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 29. Juli 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung während 21 Tagen zu Recht erfolgte. 2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Abs. 1). Es handelt sich hierbei um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Diese konkretisiert sich insbesondere in der in Abs. 3 lit. a von Art. 17 AVIG festgehaltenen Einzelpflicht, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, welche seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Th. NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV. Soziale Sicherheit, Rz. 311 f.). Befolgt ein Versicherter die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung durch ihr Verhalten in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 523, 124 V 277 Erw. 2b). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] C 6/04 vom 16. Februar 2005 Erw. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 Erw. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 Erw. 3.1.1) und bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (ARV 1999 Nr. 32 S. 184 Erw. 4 a/aa). Ein entschuldbarer Grund, der den Nichtantritt oder den Abbruch eines Kurses rechtfertigt, liegt rechtsprechungsgemäss dann vor, wenn der zugewiesene Kurs nicht zumutbar ist, da familiäre oder gesundheitliche Gründe oder sonstige persönliche Verhältnisse gegen das Ausführen der zugeteilte Arbeit sprechen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; Urteil des EVG C 349/05 vom 20. Februar 2006 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 9 S. 46 Erw. 2b mit Hinweisen). An die inhaltliche Zumutbarkeit eines Kurses sind geringe Anforderungen zu stellen, d. h. selbst wenn ein Kurs dem Versicherten als sinnlos erscheint, ist er grundsätzlich gehalten, diesen zu besuchen (Urteil des EVG C 127/06 vom 14. September 2006 Erw. 4.1). 3. Streitig ist, ob die arbeitsmarktliche Massnahme für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen war und damit die Einstellung zu Recht erfolgte oder nicht. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen rein humanen Entscheid getroffen, in dem er die Pflege seiner Lebenspartnerin, die ansonsten wohl ins Spital und später in ein Heim hätte gehen müssen, der arbeitsmarktlichen Massnahme vorgezogen habe. Seine Vermittlungsfähigkeit

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 sei nicht infrage zu stellen, da er eine Arbeitsstelle sofort angenommen hätte. Ihm sei aber nur eine arbeitsmarktliche Massnahme angeboten worden. Zudem liege ein schützenswertes finanzielles Interesse vor, da er auf die Arbeitslosenentschädigung angewiesen sei. Das AMA seinerseits ist der Ansicht, der Beweggrund des Beschwerdeführers für die Nichtteilnahme an der Massnahme sei durchaus verständlich. Dennoch erlaube dies nicht, den Weisungen der Arbeitslosenversicherung nicht zu befolgen. Vielmehr hätte er sich so organisieren müssen, um an der Massnahme teilnehmen zu können. Das geltend gemachte schützenswerte finanzielle Interesse sei nicht relevant, da sich die Höhe der Sanktion einzig nach dem Grad des Verschuldens richte. Die Vermittlungsfähigkeit sei am 18. Dezember 2012 ausdrücklich bejaht worden, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht näher einzugehen sei. b) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich nicht, wie angewiesen, bei der C.________ gemeldet hat und anschliessend die arbeitsmarktliche Massnahe nicht angetreten hat. In einem ähnlich gelagerten Fall wie dem Vorliegenden, hatte das EVG zu prüfen, ob es einer Versicherten aufgrund der Pflege des im Verfügungszeitpunkt schwer kranken und anschliessend verstorbenen Ehemannes unzumutbar war, eine arbeitsmarktliche Massnahme zu besuchen. Die Versicherte hatte namentlich erklärt, sie habe wegen eines unnötig erscheinenden Kurses ihren hilflosen Mann nicht "sitzen lassen" wollen. Damit habe sie eingeräumt, dass sie in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Betreuung anders zu organisieren. Soweit die Versicherte bereit und in der Lage gewesen sei, gegebenenfalls eine neue Arbeit anzutreten, was Voraussetzung für den Taggeldbezug bilde, habe dies auch für den Besuch der arbeitsmarktlichen Massnahme als gesetzliche Pflicht (Art. 17 AVIG) zu gelten. Die Handlungsweise der Versicherten, die vorbrachte, aufgrund des Nichtbesuchs der Massnahme habe ihr Ehemann die Spitex nicht in Anspruch nehmen müssen und sie habe dank ihrer Arbeitslosigkeit ihren Ehemann während der letzten Zeit pflegen und begleiten können, sei zwar verständlich. Mit dieser Argumentation stelle die Versicherte aber ihre Vermittlungsfähigkeit infrage. Das EVG bestätigte die von der kantonalen Behörde ausgesprochene Sanktion (vgl. Urteil des EVG C 208/04 vom 6. Dezember 2004). Analog zum soeben dargestellten Fall ging das AMA zu Recht von der Zumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Massnahme aus. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist zwar – wie es bereits das AMA explizit festgehalten hat – durchaus verständlich und nachvollziehbar. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer, solange er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist, alle Weisungen zu befolgen hat. Zudem sind – wie dargestellt – an die inhaltliche Zumutbarkeit einer Massnahme geringe Anforderungen zu stellen und diese muss grundsätzlich auch dann besucht werden, wenn sie dem Versicherten sinnlos erscheint. Ferner lässt der Beschwerdeführer auch selber durchblicken, dass eine andere Organisation der Pflege durchaus möglich gewesen wäre. So gibt er wieder, er habe die Pflege seiner schwer kranken Lebenspartnerin vorgezogen, da es sich "nur" um ein Beschäftigungsprogramm gehandelt habe. Wäre ihm eine Arbeitsstelle angeboten worden, so hätte er diese angetreten. Da er dies auf Nachfrage des AMA belegen konnte, wurde seine Vermittlungsfähigkeit mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 auch nach dem 12. Oktober 2012 bejaht. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer während des Einspracheverfahrens eingereichte Arztzeugnis, gemäss welchem er vom 15. bis 20. Oktober 2012 zu 100% und vom 22. Oktober bis 3. November 2012 zu 50% arbeitsunfähig gewesen war. So hat das C.________ auf Anfrage des

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 AMA per E-Mail vom 5. Juli 2013 festgehalten, ein Antritt der Massnahme wäre auch erst am 4. November 2012 möglich gewesen. Auch zu keiner anderen Einschätzung führt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Übrigen soweit ersichtlich die Weisungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt hat und in der Zwischenzeit, nach einer weiteren arbeitsmarktlichen Massnahme, eine Festanstellung als Pflegeassistent erhielt, in welcher er einen geringeren Lohn erzielt, als er mit der Arbeitslosenentschädigung erhalten hätte. So entbindet die Erfüllung einer Pflicht (z. B. sich regelmässig zu bewerben) den Beschwerdeführer nicht davon, einer anderen Pflicht (Befolgung von Weisungen) nachzukommen. Zudem ist er gemäss dem allgemeinen Schadenminderungsgrundsatz auch gehalten, alles zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dazu gehört auch, allenfalls eine Arbeitsstelle anzutreten, in welcher er weniger verdient als bei seiner vorherigen Tätigkeit. Das AMA ging somit zu Recht von einem sanktionswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers aus. 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungsdauer von 21 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 der AVIG-Praxis ALE (nachfolgend: AVIG- Praxis) des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 beträgt die Einstelldauer für den erstmaligen Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme 21–25 Einstelltage (mittleres Verschulden). b) In Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA das ihr zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2), indem es – entsprechend der AVIG-Praxis – ein mittleres Verschulden angenommen hat, die Einstelldauer auf 21 Tage festgesetzt und damit zugleich die mildeste Einstelldauer für diesen Sachverhalt verfügt hat. Nicht berücksichtigt kann das vom Beschwerdeführer geltend gemachte schutzwürdige finanzielle Interesse, da gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 30 Abs. 3 AVIG Satz 3 das Verschulden das einzige Kriterium für die Bemessung der Einstellungsdauer ist. 5. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht den Beschwerdeführer während 21 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt, weshalb der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 9. Dezember 2014/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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