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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.08.2015 605 2013 133

August 4, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·5,170 words·~26 min·2

Summary

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 133 Urteil vom 4. August 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Gabrielle Multone Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen SUVA, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany Gegenstand Unfallversicherung – Berufskrankheit, Handekzem, Rente Beschwerde vom 9. Dezember 2010 gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2010

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________, kosovarischer Staatsbürger, geboren 1956, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. März 2000 als Bauarbeiter bei der C.________ AG. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend:Suva ), Freiburg, gegen Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheiten versichert. Am 24. Oktober 2002 wurde bei ihm ein Hautauschlag an beiden Händen und Vorderarmen festgestellt, der auf eine Zementallergie zurückzuführen war und deshalb eine Berufskrankheit darstellte. In der Folge wurde ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und am 7. Januar 2003 erliess die Suva eine Nichteignungsverfügung für das Arbeiten mit Zement und Chrom. Weiter wurde ihm am 18. April 2005 eine Übergangsentschädigung rückwirkend ab 1. November 2004 zugesprochen, welche bis Ende Oktober 2008 ausgerichtet wurde. Mit Verfügung vom 1. April 2010 gewährte ihm die Suva ab 1. November 2008 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 13% sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 21'360.- für eine Integritätseinbusse von 20%. In teilweiser Gutheissung der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache passte die Suva die Rente mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2010 dahingehend an, dass der Invaliditätsgrad auf 27% erhöht wurde. B. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2012 (Dossier 605 2010 371) abgewiesen. Eine dagegen am Bundesgericht eingereichte Beschwerde wurde von diesem am 11. Juni 2013 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit für die Vornahme einer dermatologischen-arbeitsmedizinischen Begutachtung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Expertise habe sich, unter der Mitberücksichtigung der medizinischen Vorakten, dazu zu äussern, inwiefern die Arbeitsfähigkeit durch die Handekzeme eingeschränkt sei und inwieweit hierbei Arbeitsausfälle zu erwarten seien. C. Das Gericht nahm das Verfahren am 3. Juli 2013 wieder auf und gab zunächst dem Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Freiburg, und anschliessend der Suva, immer noch vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henry Gapany, Freiburg, die Möglichkeit, Gutachtervorschläge sowie allfällige Fragen zu Handen der Experten einzureichen. Am 4. Dezember 2013 erklärte sich das Gericht mit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Fachärztin FHM in Dermatologie, Dr. med. D.________, wie bereits vorher die Suva, einverstanden. Als Facharzt FHM für Arbeitsmedizin schlug das Gericht den Parteien Dr. med. E.________ vor und stellte ihnen zudem den Fragenkatalog für die Experten zu. Die Parteien erklärten sich sowohl mit den vorgeschlagenen Experten als auch dem Fragenkatalog am 12. bzw. 17. Dezember 2013 einverstanden. Der Gutachtensauftrag wurde am 30. Dezember 2013 erteilt. Einer ersten unvollständigen Version des Gutachtens vom 13. Februar 2014 folgte das bidisziplinäre Gutachten vom 30. Mai 2014. Nach dem die Parteien dazu Stellung nehmen konnten, wurden den Gutachtern am 13. Januar 2015 Zusatzfragen gestellt, zu welchen sie sich am 2. Februar 2015 äusserten. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, hierzu eine eventuelle Stellungnahme einzureichen. Diese gaben ihre Vernehmlassung am 5. März bzw. 1. Mai 2015 ein. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel statt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Urteil vom 19. Dezember 2012 als erfüllt bertrachtet und daran ist festzuhalten. 2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. b) Ist der Versicherte infolge des Unfalls bzw. wie hier infolge einer Berufskrankheit (Art. 9 UVG) zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Zu diesem Zeitpunkt kann der Unfallversicherer die Adäquanz prüfen und je nach Resultat den Fall abschliessen. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_207/2011 vom 26. Juli 2011 E. 6). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitshttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=bestimmung+iv-grad+invalidenversicherung+verbindlich+f%FCr+suva&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-256%3Ade&number_of_ranks=0#page256

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 E. 3b). d) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Auch muss ein Gutachten nicht allein deshalb neu gemacht werden, weil einer oder mehrere behandelnde Ärzte anderer Meinung als die Experten sind, ausser erstere würden sich für die Darstellung ihrer Sichtweise auf wichtige objektive Elemente abstützen, welche von den Experten nicht berücksichtigt worden sind (Urteil BGer 8C_184/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3). Ferner ist zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil BGer 8C_15/2012 vom 30. April 2012 E. 5.4; BGE 135 V 465 E. 4.5). 3. Nicht streitig sind vorliegend die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 20% sowie der grundsätzliche Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. November 2008 aufgrund von als Berufskrankheit anerkannten Handekzemen. Streitig und zu prüfen ist hingegen der Grad der der Invalidenrente zugrunde zu legenden Erwerbsunfähigkeit. a) Beim Beschwerdeführer hat sich ein Hautekzem, ausgehend von einer Unverträglichkeit der Haut zu Zement und Chrom, autonom entwickelt und führt hauptsächlich während den Wintermonaten zu Einschränkungen. Gemäss Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin sowie Dermatologie und Venorologie der Suva seien generell bei solchen chronischen Ekzemen Arbeiten nicht zumutbar, die mit mittelstarker bis starker manueller Belastung verbunden sind, die mit deutlicher Hautverschmutzung einhergehen, die das Tragen von luftdichten Handschuhen aus Plastik oder Gummi mit Regelmässigkeit und über längere Perioden der Arbeitsschicht erfordern, die gehäuftes und intensives Hände waschen oder desinfizieren erfordern und bei denen immer wieder Kontakt zu hautirritierenden Chemikalien besteht. Es sei auch bekannt, dass Arbeiten in der Kälte und im sehr warmen Arbeitsmilieu mit Schwitzen an den Händen Ekzeme verschlimmern können. Beim Beschwerdeführer, der stets nur als Hilfsarbeiter manuell tätig gewesen sei, blieben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich Tätigkeiten in einem sehr eingeschränkten Spektrum offen. Am besten geeignet wäre eine trockene, saubere, manuell wenig belastende Arbeit, idealerweise eine reine Überwachungstätigkeit. Auch bei an sich geeigneten Einsatzmöglichkeiten sei damit zu rechnen, dass sich das Ekzem im Winterhalbjahr jahreszeitlich bedingt verschlechtere und vorübergehende Arbeitsausfälle auftreten würden. Er äusserte sich aber nicht zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er schlug vor, beim behandelnden Dermatologen Dr. med. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=berichte+behandelnde+%E4rzte+zu+gunsten+ihrer+patienten&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-465%3Ade&number_of_ranks=0#page465 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=berichte+behandelnde+%E4rzte+zu+gunsten+ihrer+patienten&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-465%3Ade&number_of_ranks=0#page465

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 G.________, Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie, genauere Angaben einzufordern (vgl. Bericht vom 28. September 2009). Der daraufhin bei diesem eingeholten Bericht (bei der Suva eingegangen am 19. Oktober 2009) ist – wie vom Bundesgericht festgehalten – wenig aussagekräftig und gibt einzig Auskunft, wann in den letzten zwei Jahren Exkzemschüben zu beobachten waren. Der behandelnde Dermatologe sprach sich jedoch, wie bereits in seinem Vorbericht vom 5. Mai 2009, nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit aus. Daraufhin äusserte sich Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin sowie für Allgemeine Innere Medizin der Suva, zum Fall. Es ergebe sich klar aus den Unterlagen, dass auch ohne Wiederaufnahme einer Arbeit sich Exkzemschübe ergeben würden, weshalb von einem chronischen autonomen Ekzem auszugehen sei. Er nahm dagegen weder zu den Arbeitsausfällen noch zur Arbeitsfähigkeit Stellung. b) Aus dem vom Gericht eingeholten bidisziplinären Gutachten vom 30. Mai 2014 von Dr. med. D.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie (Deutschland) sowie Allergologie und klinische Immunologie und Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin sowie Prävention und Gesundheitswesen, ergibt sich was folgt: Die Experten bestätigen die Diagnose eines chronischen Handekzems (ICD-10: L23) mit/bei Typ-IV-Sensibilisierung auf Kaliumdichromat und Kobaltchlorid. Aus dermatologischer Sicht seien trotz flukturierendem Verlauf des chronischen Handekzems berufliche Tätigkeiten grundsätzlich zumutbar. Hierbei müsse jedoch darauf geachtet werden, dass die Allergenkarenz eingehalten werde, keine manuell belastbaren Tätigkeiten notwendig seien und im akuten Exkzemschub, insbesondere bei Befall der Fingerspitzen, die Feinmotorik eingeschränkt sein könne. Grundsätzlich seien alle Arbeiten zumutbar, bei denen die Hände keinen grossen mechanischen oder toxischen Einflüssen ausgesetzt seien (auch Schmutz, toxische Substanzen, häufiges Händewaschen, Arbeiten in feuchtem Milieu). Es könne am Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. F.________ festgehalten werden. Ideal wäre eine Überwachungstätigkeit ohne Nachtschichten. Angesichts des bisherigen Verlaufs sei mit seltenen und kurzen (1–2 Wochen) Arbeitsausfällen zu rechnen, die mit adäquater Therapie und unter Arbeitskarenz beherrschbar sein dürften. Neben den chemischen Noxen würden aufgrund des chronischen Verlaufs ebenfalls nicht chemische Belastungen, wie mechanische Irritationen und Trockenheit/Kälte im Winter zu einer verstärkten Ausprägung führen. Die Schübe würden eine geschätzte Leistungsminderung von 10% verursachen. Die Experten gehen insgesamt von einer geringeren zeitlichen zumutbaren Präsenz von 6 Stunden mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 15% aus. Unter Mitberücksichtigung einer 10%-igen Reduktion wegen der Schübe ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die Therapie der Ekzeme könne noch ausgebaut werden (z. B. UV-Lichttherapie oder Alitretinoin [Toctino]), wodurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Zusammen mit seiner Stellungnahme zum Gutachten reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Dermatologen vom 9. Juli 2014 ein. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar von September 2013 bis Februar bzw. April 2014 an einem Ekzemschub litt. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gewesen. Ferner sei schon im Sommer 2012 während vier Monaten die von den Experten vorgeschlagene Behandlung mit Toctino durchgeführt worden, aber ohne Erfolg.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Am 13. Januar 2015 wurde den Gutachtern der Bericht des behandelnden Dermatologen vom 9. Juli 2014 zugestellt, verbunden mit der Frage, ob dieser zu einer Änderung der Einschätzung hinsichtlich der Ekzemschübe führe. Ferner wurden mehrere Präzisierungen verlangt, namentlich in dem Sinne, wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit, welche weder schwere mechanische Arbeiten noch feinmotorische Fähigkeiten erfordere, sei und, ob in einer solchen Arbeit die Ekzemschübe überhaupt eine Rolle spielen würden. In ihrer Antwort vom 30. Januar 2015 weisen die Experten darauf hin, dass in der Vergangenheit bereits kleinste alltägliche Belastungen wie Wohnungsreinigung und das Tragen von Handschuhen beim Abwaschen zu einer Verstärkung der Beschwerden führten. Es bestehe also das Risiko einer arbeitsbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch bei angepassten Tätigkeiten. Die Leistungsfähigkeit sei durch das andauernde Vorhandensein (Chronizität sei erwiesen) von Hautveränderungen an den Händen durch Schmerzen, Juckreiz und eingeschränkte Feinmotorik reduziert. Dies führe zu verlängerter Regenerationszeit und wechselnder Leistungsfähigkeit (Produktivität). Die Folge davon sei eine geringere zumutbare zeitliche Präsenz von 2 Stunden pro Tag (Arbeitspräsenz 6 Stunden) mit zusätzlicher Leistungsminderung von 15% sowie einer weiteren Reduktion aufgrund der Schübe von 10%. Die Experten bestätigen damit die im Gutachten vom 30. April 2014 festgehaltene Arbeitsfähigkeit ebenfalls für eine optimal angepasste Arbeit. Zur Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch eine optimale Behandlung verbessert werden könne, erklären sie einzig, wegen des chronischen Hankekzems sei eine dauernde Behandlung notwendig, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. wieder herzustellen. c) Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 5. März 2015 – in Bestätigung seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 – namentlich in dem Sinne nicht mit den Experten einverstanden, als diese aufgrund der Ekzemschübe, die gemäss ihnen nur 1-2 Wochen dauern, von einer zusätzlichen Leistungsminderung von 10% ausgehen. Aus dem Bericht des behandelnden Dermatologen vom 9. Juli 2014 ergebe sich jedoch, dass er im Winter 2013/2014 an einem acht Monate dauernden Ekzemschub gelitten habe, weshalb die zu berücksichtigende zusätzliche Leistungsminderung grösser ausfallen müsse. Die Suva ihrerseits bringt am 20. November 2014 keine besondere Bemerkungen zu den Gutachten vor, weist aber darauf hin, bezüglich der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit müsse einem objektiven Massstab gefolgt werden. Die Erwägungen im Einspracheentscheid würden sich weitgehend mit den gutachterlichen Ausführungen decken, weswegen sie an jenem festhalte. Am 1. Mai 2015 bestätigt sie ihre Sichtweise. d) Zunächst ist anzumerken, dass die Gutachter explizit erklären, am Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. F.________ könne festgehalten werden. Gemäss diesem ist für den Beschwerdeführer noch eine trockene, saubere, manuell wenig belastende Arbeit, idealerweise eine reine Überwachungstätigkeit möglich. Dies wird von den Experten bestätigt. Bezüglich der Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine solche Arbeit zumutbar ist, sind die Berichte F.________ und H.________ so zu verstehen, dass ihm eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit – ohne Ekzemschübe – voll zumutbar ist, da beide keine verminderte Arbeitsfähigkeit festhalten. Beide Ärzte haben aber den Beschwerdeführer selber nie gesehen und waren sich deshalb allenfalls nicht des ganzen Umfangs der Problematik des Falles bewusst. Dennoch ist es von Interesse, dass die Dermatologin im ersten unvollständigen Gutachten vom 13. Februar 2014, welches von ihr alleine verfasst wurde, bei einer angepassten Arbeit und bei

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 adäquater Behandlung der Handekzeme aus rein dermatologischer Sicht ebenfalls eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit verneinte. Im bidisziplinären Gutachten vom 30. Mai 2014 wird demgegenüber unter Berücksichtigung der arbeitsmedizinischen Aspekten noch von einer Arbeitsfähigkeit von 75% sowie einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von insgesamt 25% (allgemeine Einschränkung von 15%, zusätzliche Einschränkung von 10% für die Ekzemschübe) ausgegangen, was konkret eine Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit, von 56.25% ergibt und nicht 50%, wie von den Experten fälschlicherweise festgehalten. Keine Hilfe zur Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stellen im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers die Berichte des behandelnden Dermatologen G.________ dar. In seinem Bericht vom 5. Mai 2009 erklärte dieser einzig, dem Beschwerdeführer seien manuelle Arbeiten nicht mehr regelmässig zumutbar. Angepasste nicht manuelle Tätigkeiten erachtete er damit damals selber noch als möglich an. In seinem nächsten Bericht vom Oktober 2009 finden sich keinerlei Angaben zu dieser Frage. Erst in seinem ärztlichen Verlaufsbericht vom 9. Juli 2014 zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und somit erst nachdem das bidisziplinäre Gutachten vorlag, gab er ohne jegliche Begründung an, wegen dem mehrmonatigen Ekzemschub vom Winter 2013/14 sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gewesen, was nicht genügen kann. Da er sich in seinen vorherigen Berichten nie in diesem Sinn geäussert hat, muss dieser neuste Bericht auch unter dem Blickwinkel gesehen werden, dass gemäss der Rechtsprechung bei behandelnden Ärzten eine Tendenz besteht, im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen. Hinsichtlich der im Gutachten festgehaltenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sind nachfolgende Bemerkungen zu machen: Einerseits mag, wie es der Beschwerdeführer kritisiert, die zusätzliche von den Experten festgehaltene Einschränkung von 10% bezüglich der Ekzemschübe auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar erscheinen. Die Gutachter gingen von eher kurzen und nicht häufig auftretenden Schüben von 1–2 Wochen aus, wohingegen es gemäss dem neusten Bericht des behandelnden Dermatologen vom 9. Juli 2014 offenbar während dem Winter 2013/2014 zu einem mehrmonatigen Schub gekommen ist. Diesbezüglich erstaunt es, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch die Gutachter nur die bekannte Verschlimmerung während der Winterzeit erwähnte, nicht aber den angeblich seit September 2013 dauernden Schub. Zudem wurde der aktuelle Bericht des behandelnden Dermatologen erst nach dem Gutachten verfasst. Ferner ergeben sich aus seinem früheren Bericht vom Oktober 2009 einzig kürzere Schübe von wenigen Wochen. Es ergeben sich damit ernsthafte Zweifel am Bericht vom 9. Juli 2014, wie vorhin bereits bezüglich die darin enthaltene Aussage über die Arbeitsfähigkeit, weshalb dieser Bericht nicht weiter berücksichtigt werden kann. Auch ist festzuhalten, dass es sich bei Ekzemschüben um vorübergehende und nicht dauerhafte Beeinträchtigungen handelt und deshalb ebenfalls die Frage gestellt werden könnte, ob diese überhaupt eine weitere Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit rechtfertigen, zumal in einer optimal angepassten Tätigkeit. Dennoch halten die Experten – auf die konkrete Frage des Gerichts hin – eine solche zusätzliche Einschränkung explizit fest, weshalb diesbezüglich der Meinung der Experten zu folgen und eine um zusätzlich 10% eingeschränkte Leistungsfähigkeit anzunehmen ist. Andererseits erscheint die von den Experten festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 75% sowie die allgemeine Einschränkung von 15% als zu Gunsten des Beschwerdeführers, vor allem da aus rein dermatologischer Sicht gemäss dem ersten unvollständigen Gutachten vom 13. Februar 2014

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 noch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich keine Bemerkungen vor und ist damit implizit mit der Einschätzung der Experten einverstanden. Die Suva ihrerseits ist in diesem Punkt mit den Experten nicht einig und hält weiterhin an ihrem Einspracheentscheid vom 9. November 2010 fest, spricht dem Gutachten aber seine Beweiskraft nicht ab. Aufgrund der schon erwähnten Tatsache, dass Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ den Beschwerdeführer nicht persönlich gesehen haben, was bei einer Handekzem-Problematik als notwendig erscheint, ist deshalb auch betreffend der Arbeitsfähigkeit von 75% und der allgemeinen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 15% der Meinung der Experten zu folgen, welchen den Beschwerdeführer ausführlich untersucht haben und die Kenntniss der vollständigen Akten hatten. Weitere Untersuchungen, von welchen nicht grundlegend neue Erkenntnisse zu erwarten sind, erübrigen sich damit. So ist es namentlich nicht notwendig, wie vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 22. Juli 2014 und 5. März 2015 beantragt, hinsichtlich der allenfalls bestehenden kognitiven Einschränkungen wie Verlangsamung, mangelnde Arbeitsqualität und vermehrter Anleitungsbedarf, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Dies stützt sich auf Angaben im Gutachten, wonach die Experten erklären, es stelle sich die Frage, ob die im Bericht der Rehaklinik Bellikon über die berufliche Eingliederung vom 9. Juni 2004 festgehaltenenen vorerwähnten kognitive Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würden, was nicht beurteilt werden könne und eine separate Abklärung erfordere. Dennoch gingen die Gutachter unter anderem infolge wechselnder Leistungsfähigkeit (Produktivität) von einer um 15% allgemeinen eingeschränkten Leistungsfähigkeit aus und haben damit bereits selber derartige Einschränkungen berücksichtigt. Ferner wurde während den Abklärungen in der Rehaklinik Bellikon zwar kognitive Einschränkungen festgehalten, deswegen aber nicht eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiert. Weiter ist es von Interesse, dass anlässlich einer im Rahmen der Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung durchgeführten dreimonatigen Vorbereitungspraktikum (24. Januar bis 29. April 2007) bei der I.________ erklärt wurde, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit regelmässig und korrekt erledigt und keine Probleme aufgrund von kognitiven Einschränkungen vermerkt wurden. Ebenfalls die von den Gutachtern aufgeworfene Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls die Wiederaufnahme einer Arbeit aus psychischen Gründen überhaupt noch zumutbar sei, muss nicht weiter vertieft werden, da sich aus den Dossier keine Hinweise auf eine psychische Problematik ergeben und eine solche auch vom Beschwerdeführer selber zu keiner Zeit geltend gemacht wird. 4. Wegen der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 56.25%, muss nachfolgend die Berechnung des Invaliditätsgrades neu vorgenommen werden. a) Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Hingegen kann sich das Valideneinkommen nicht auf den zuletzt bei dem früheren Arbeitgeber erzielten Lohn abstellen, falls der Beschwerdeführer diese Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verliert

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 und als Gesunder nicht mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der Suva ) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1; SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52, Urteil EVG U 192/03 vom 22. Juni 2004 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens ebenfalls für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen. Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 222 E. 5.2 mit Hinweisen). Das hohe Alter wirkt sich bei Männern im Alter von 40 bis 64/65 Jahren für Hilfsarbeitstätigkeiten im Anforderungsniveau 4 gemäss LSE aber sogar lohnerhöhend aus, weshalb unter diesen Umständen diesbezüglich kein Leidensabzug gerechtfertigt ist (vgl. hiezu Urteil BGer 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). b) In seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2010 kritisiert der Beschwerdeführer in Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrades nur, beim Leidensabzug sei nicht ersichtlich, welche Elemente hierbei berücksichtigt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Suva sowohl die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowie invaliditätsfremde Aspekte miteinbezogen habe. Bezüglich der Festsetzung des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. März 2015 vor, die im Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 18. Mai 2004 erwähnten http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&subcollection_c8=on&subcollection_c9=on&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=any&query_words=grafische+industrie+lse&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-472%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page472

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 reduzierten Eingliederungschancen aufgrund mangelnder Sprach- und einseitigen Berufskenntnissen sowie wegen der Tatsache, dass er ebenfalls für einfache Arbeiten viel Anleitung benötige, seien zu beachten. Zudem müsse die Festsetzung des Invalideneinkommens, auch wenn bereits ab dem 1. November 2008 Anspruch auf eine Rente bestehe, im Licht von Art. 28 Abs. 4 UVV vorgenommen werden, da er nächstes Jahr das 60. Altersjahr erreichen werde. c) Der Beschwerdeführer hat unbestritten ab dem 1. November 2008 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, weshalb die Berechnung des Invaliditätsgrades grundsätzlich auf der Basis der Zahlen von 2008 zu erfolgen hat. Gemäss den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers ergibt sich für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von CHF 62'075.- (13 x 4'775.-). Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat sich die Suva in ihrem Einspracheentscheid vom 9. November 2010 auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2008, Tabelle A1, Zentralwert, somit CHF 4'806.- abgestützt, woran es nichts zu beanstanden gibt. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, wobei diese aber bei 41.6 Stunden liegt. Mit dieser Arbeitszeit berechnet, beläuft sich der monatliche Lohn auf CHF 4'998.24, bzw. das jährliche Einkommen auf CHF 59'978.88 (12 x 4'998.24). Unter der Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 75% sowie einer um 25% eingeschränkten Leistungsfähigkeit ergibt sich ein Einkommen von CHF 33'738.12. Ferner ist ein Leidensabzug vorzunehmen. Da der von der Suva vorgenommene Leidensabzug von 25% auch invaliditätsbedingte Einschränkungen, namentlich wegen der damals nicht genauer definierten Ekzemschübe beinhaltete, welche bereits in der um 25% verminderten Leistungsfähigkeit miteingerechnet wurden, muss dieser neu festgelegt werden. Weil dem Beschwerdeführer nur noch einfache Arbeiten möglich sind, er seit seiner Ankunft in der Schweiz 1984 einzig auf dem Bau tätig gewesen war und wegen seinen sprachlichen Schwierigkeiten, rechtfertigt sich ein Abzug von 10%. Das Alter kann demgegenüber nicht berücksichtigt werden, weil dieses sich, wie dargestellt, gemäss der Rechtsprechung sogar lohnerhöhend auswirkt. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 28'677.40 und mithin eine Erwerbseinbusse von CHF 33'397.60, was einem Invaliditätsgrad von 53.8, gerundet 54% entspricht. Demgegenüber kommt vorliegend – im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers – die Regelung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt des von der Suva festgesetzten Rentenbeginns (1. November 2008) 52 Jahre alt und somit noch nicht in einem vorgerückten Alters war, welches hinsichtlich dieser Bestimmung in der Regel bei 60 Jahren liegt (vgl. Urteil BGer U 538/06 vom 30. Januar 2007 E. 3.2, bestätigt in Urteil BGer 8C_255/2009 vom 24. September 2009 E. 3.2.3, jeweils mit Hinweisen) 5. Schliesslich stellt sich die Frage, wer die Kosten des bidisziplinären Gutachtens 30. Januar 2014 zu tragen hat. a) In BGE 139 V 225 hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, wer die Kosten eines gerichtlich angeordneten Gutachtens im Verfahren der Unfallversicherung zu tragen hat. Es hat erkannt, dass in sinngemässer Anwendung der gemäss BGE 137 V 210 für Verfahren der Invalidenversicherung geltenden Grundsätze die Kosten einer Expertise, welche das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit in einem Verfahren der Unfallversicherung anstelle einer Rückweisung einholt, dem Unfallversicherer auferlegt werden können, wenn die Abklärungsergebhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_71%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-V-210%3Ade&number_of_ranks=0#page210

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 nisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig sind, zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt. Daran ändert nichts, wenn die Gerichtsexpertise nicht bereits im ersten kantonalen Verfahren, sondern erst auf Anordnung des Bundesgerichts hin eingeholt wird (Urteil BGer 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.1 und 2.2.3 in fine mit Hinweisen). Der Entscheid über die Frage, wer die Kosten des vom Gerichts eingeholten Gutachtens zu tragen hat, muss begründet werden (Urteil BGer 9C_381/2013 vom 11. November 2013 E. 2.5). b) Vorliegend wurde die Angelegenheit vom Bundesgericht an das Gericht zurückgewiesen, weil der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden war. Verlangt wurde die Einholung einer dermatologischen-arbeitsmedizinischen Begutachtung, welche sich unter Mitberücksichtigung der medizinischen Vorakten dazu zu äussern hatte, inwiefern die Arbeitsfähigkeit durch die Handekzeme eingeschränkt sei und inwieweit hierbei Arbeitsausfälle zu erwarten seien. Mit anderen Worten waren die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig. Das vom Gericht eingeholte Gutachten erweist sich in seinem Ganzen als schlüssig und nachvollziehbar und hat die Fall-Lösung ermöglicht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des bidisziplinären Gutachtens inklusive der Beantwortung der Zusatzfragen von insgesamt CHF 7'253.- der Suva aufzuerlegen. 6. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer aufgrund seines chronischen Handekzems Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54% zuzüglich allfälliger Verzugszinsen. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. November 2010 wird in dem Sinne angepasst, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2008 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 54% hat. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Demgegenüber werden die Kosten der bidisziplinären Abklärung inklusive der Beantwortung der Zusatzfragen durch die Experten von insgesamt CHF 7'253.- der Suva auferlegt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist angesichts des getätigten, notwendigen Aufwandes, des mehrfachen Schriftenwechsels, der Komplexität der Angelegenheit und der eingereichten Kostenlisten seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2012 und 25. Juni 2015 für den Aufwand bis 31. Dezember 2010 auf CHF 1'820.85 (7 Stunden 55 Minuten à CHF 230.-) festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen (Kopien à CHF 0.40) in der Höhe von CHF 47.60 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 142.- (7.6% von CHF 1'868.45), was einen Betrag von CHF 2'010.45 ergibt. Hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2011 angefallenen Arbeiten wird Rechtsanwalt Daniel Zbinden eine Entschädigung von CHF 4'523.35 (19 Stunden und 40 Minuten à CHF 230.-) sowie Auslagen (Kopien à CHF 0.40 Franken) von CHF 113.- angerechnet, was zusammen mit der Mehrwertsteuer von CHF 370.90 (8% von CHF 4'636.35) einen Betrag von CHF 4'894.25 ergibt. Der Totalbetrag von CHF 6'904.70 (CHF 2'010.45 + CHF 4'894.25) ist durch die Suva zu übernehmen. Der Hof erkennt:

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. November 2010 wird in dem Sinne angepasst, dass A.________ ab dem 1. November 2008 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 54% hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Demgegenüber werden die Kosten der bidisziplinären Begutachtung sowie der Beantwortung der Zusatzfragen durch die Experten von insgesamt CHF 7'253.- der Suva auferlegt. III. A.________ wird zu Lasten der Suva für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (CHF 6'344.20) und Auslagen (CHF 160.60) von CHF 6504'80, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 512.90 (7.6% von CHF 1'868.45 sowie 8% von CHF 4'636.35) und damit insgesamt von CHF 6'904.70 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. August 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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