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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.04.2013 605 2012 279

April 20, 2013·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,221 words·~21 min·3

Summary

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Full text

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 605 2012-279 Urteil vom 20. März 2013 II. SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF BESETZUNG Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Christoph Rohrer PARTEIEN A.________ Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz GEGENSTAND Invalidenversicherung Beschwerde vom 11. Juli 2012 gegen die Verfügung vom 22. Juni 2012

- 2 - Sachverhalt A. A.________, verheiratet, zwei Kinder, (geboren 1999 und 2001), wohnhaft in B.________, selbständiger Tierarzt erlitt am 28. November 2001 bei einem Verkehrsunfall ein HWS-Distorsionstrauma. Nach eingehenden medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Freiburg, Givisiez (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 13. September 2004 ab dem 1. November 2002 und bei einem IV-Grad von 56% eine halbe IV-Rente zu. Im Rahmen der ersten Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle nach medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen mit Verfügung vom 19. Mai 2008 den Anspruch auf eine halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 50%. Im Juli 2010 leitete sie die zweite Rentenrevision ein. Sie holte Verlaufsberichte des behandelnden Arztes Dr. C.________, sowie wirtschaftliche Unterlagen ein. Mit Bericht vom 27. Februar 2012 empfahl Dr. D.________, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern-Freiburg-Solothurn (nachfolgend: RAD) der IV-Stelle, die an ihn gestellten Fragen durch ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten beantworten zu lassen. Er wies darauf hin, dass der gegenwärtige somatische Status des Versicherten seit Jahren nicht mehr beschrieben worden sei und es daher notwendig sei, über die Entwicklung der funktionellen Einschränkungen des Versicherten seit dem Jahre 2004 aus einer unabhängigen Quelle informiert zu werden. Mit Mitteilung vom 11. Juni 2012, welche auf jene vom 26. März 2012 Bezug nimmt, erinnerte die IV-Stelle A.________ daran, dass eine umfassende medizinische Untersuchung (polydisziplinäre medizinische Begutachtung in den Fachbereichen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin) notwendig sei und teilte ihm die Namen der vier Gutachter der Abklärungsstelle E.________, sowie die Untersuchungsdaten mit. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erhob A.________ Einwände. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle E.________ fest und machte den Versicherten zugleich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Folgen der Nichtmitwirkung aufmerksam. B. Dagegen erhob A.________, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Bern, am 11. Juli 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die IV-Stelle am 17. Juli 2012 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, weiterleitete. Er bestreitet, vor der Mitteilung der IV-Stelle vom 11. Juni 2012 über die Notwendigkeit der Durchführung einer medizinischen Begutachtung vorinformiert worden zu sein und den Fragekatalog erhalten zu haben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung des Einigungsverfahrens. Die bereits gemachten Vorschläge für eine Abklärungsstelle ergänzt er mit der MEDAS-Stelle BEGAZ. Am 13. September 2012 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von 400 Franken fristgerecht bezahlt. In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Unter Hinweis auf die vorgelegten Akten weist sie die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Sie hält daran

- 3 fest, dass der verfahrensrechtliche Ablauf betreffend Erteilung des polydisziplinären Begutachtungsauftrags an das E.________ unter Wahrung des rechtlichen Gehörs bzw. der Parteirechte des Beschwerdeführers korrekt verlaufen sei. In den Gegenbemerkungen wiederholt der Beschwerdeführer, dass das Verfahren vor der Vorinstanz mit gravierenden Mängeln behaftet sei und den Vorgaben eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht entspreche. Er formuliert folgende Rechtsbegehren: "1. Die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer ein Einigungsverfahren zur Bestellung der Gutachterstelle durchzuführen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den gutachterlichen Fragenkatalog zur Stellungnahme zuzustellen. 4. Bis zur rechtskräftigen, gerichtlichen Klärung der vorliegenden Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, keine Vorkehren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zum Nachteil des Beschwerdeführers zu treffen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge". Die IV-Stelle hält in den Schlussbemerkungen vom 16. Januar 2012 an ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 fest. Sie ergänzt diese mit zusätzlichen Argumenten und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Ob sie den Nachteil daraus zu tragen habe, dass sie für die Mitteilung vom 26. März 2012 inklusive Fragebogen keinen Versandnachweis vorweisen könne, überlasse sie dem Urteil des Gerichts. Zum Vorwurf, das Bundesamt für Sozialversicherungen habe bei seiner Weisung über das geänderte Vorgehen zur Wahl der MEDAS-Stellen nicht bundesrechtsprechungsgemäss gehandelt, enthalte sie sich einer Stellungnahme. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 11. Juli 2012 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juni 2012 ist fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung gelangt). Die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juni 2012 schliesst das Administrativverfahren nicht ab. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welche die Begutachtungsstelle bestimmt. Gemäss herrschender Rechtsprechung ist sie mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht weiterziehbar (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.7, 132 V 107). Denn für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IVrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektiv-fachliche http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=9C_950%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-V-210%3Ade&number_of_ranks=0#page210

- 4 - Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 138 V 271 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Zwischenverfügung betroffen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. a) aa) Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für das Verfahren betreffend die Einholung von polydisziplinären medizinischen Entscheidungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich folgende Grundsätze definiert: - Die Auftragsvergabe an die MEDAS respektive die Zuweisung der Aufträge zur polydisziplinären Begutachtung muss auf dem Zufallsprinzip beruhen, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (vgl. Erw. 3.1.1 wörtlich: "Soweit Administrativgutachten auch im Beschwerdeverfahren verwendet werden, indiziert die rechtliche Annäherung des für [gerichtliche] Gutachter geltenden Unabhängigkeitserfordernisses an dasjenige von Richtern […] eine auf dem Zufallsprinzip, somit auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbestimmte Zuweisung der Aufträge"; bestätigt in BGE 138 V 271 Erw. 1.1). - Das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung ist mehr als bisher in den Vordergrund zu stellen. Es liegt in der beiderseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden. Zu bedenken ist auch, dass eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung zu tragfähigeren Beweisergebnissen führt, die bei der betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz stossen. Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, respektive soweit notwendig, ist die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht (Erw. 3.4.2.6 mit Hinweis sowie Erw. 3.4.2.8). Wenn der Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie eine MEDAS) geht und die Namen der einzelnen Sachverständigen noch nicht bekannt sind, muss deren Nennung nach wie vor nicht schon mit der Verfügung der Gutachtenanordnung erfolgen. Bei einer entsprechenden Staffelung ergeht jedes Mal eine Verfügung, wenn eine Festlegung getroffen wird, welche die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren geeignet ist (Erw. 3.4.2.8). - Der versicherten Person ist zudem ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin werden die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten (Erw. 3.4.2.9). bb) In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72bis IVV in Kraft. Dieser hat folgenden Wortlaut:

- 5 - Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). cc) Auf der Grundlage dieser neuen Verordnungsbestimmung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen (BGE 138 V 271 Erw. 1.1). Zudem setzte es die bundesgerichtliche Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (nachfolgend; KSVI), gültig ab dem 1. Januar 2010, in den Ziffern 2074 ff. wie folgt um: - Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf aufmerksam, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist. Sie nennt dabei die zu begutachtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden Einwände gegen die Begutachtung erhoben, erfolgt eine Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2080 KSVI, eingefügt im März 2012; diese Zwischenverfügung ist gemäss Ziff. 2083.3 KSVI durch Beschwerde anfechtbar, vgl. ebenso E. GLÄTTI, Das neue Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in Jusletter 2. Juli 2012, Ziff. 4.2); - Daraufhin wird der Auftrag bei der SuisseMED@P deponiert (vgl. Ziff. 2084 KSVI; für das Verfahren der Auftragsvergabe verweist Ziff. 2085 KSVI auf das Handbuch in Anhang V); - Das Betätigungsmail der Plattform SwissMED@P (s. KSVI Anhang V Nr. 3 und 4) über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ist im Versichertendossier zu erfassen (Ziff. 2082.2 KSVI, eingefügt im August 2012); - Nach erfolgter Zuteilung einer Gutachtenstelle durch die SuisseMED@P erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung an die versicherten Person. Darin nennt sie die Gutachterstelle sowie die Namen der Gutachter (vgl. Ziff. 2085 KSVI); - Werden Einwände gegen Gutachter vorgebracht, denen die IV-Stelle nicht entspricht, erlässt sie eine anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Ziff. 2085.5 KSVI). b) Gemäss ständiger Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 Erw. 4.1, 124 V 372 Erw. 3b, 124 V 389 Erw. 3a). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 Erw. 3b, 115 Ia 97 Erw. 4c; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 Erw. 4a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 Erw. 2.2.1; Urteil 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 Erw. 5.2). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Aktenf%FChrungspflicht&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-473%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page473 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Aktenf%FChrungspflicht&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-372%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page372 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Aktenf%FChrungspflicht&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-389%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page389 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Aktenf%FChrungspflicht&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-372%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page372 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Aktenf%FChrungspflicht&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IA-97%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page97

- 6 - Die Aktenführungspflicht ist für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG auch die Invalidenversicherung zählt, in Art. 46 ATSG auf Gesetzesstufe konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Weil im Zeitpunkt, in dem sich die Frage nach der aktenmässigen Erfassung einer Unterlage stellt, in der Regel nicht feststeht, welches die entscheidrelevanten Informationen sein werden, bedeutet dies, dass grundsätzlich jede Unterlage in die Akten aufzunehmen ist. Dies bezieht sich insbesondere auf "interne" Akten, bei denen erfahrungsgemäss eine oft kaum überwindbare Schwierigkeit besteht, über die Entscheiderheblichkeit zu befinden (U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 11 ad Art. 46 mit Hinweis auf BGE 115 V 304). Gefordert ist mithin eine systematische Aktenführung. Diese muss so erfolgen, dass ein Nachweis der Verwaltungstätigkeit möglich ist und dass nachvollzogen werden kann, wie die Sachverhaltsabklärung erfolgt ist und wie der Weg der Entscheidfindung verlaufen ist (U. KIESER, a.a.O., Rz. 13 ad Art. 46). Werden entgegen der in Art. 46 ATSG festgelegten Aktenführungspflicht Akten vernichtet oder nicht in die Akten aufgenommen, stellt dies eine Beweisvereitelung dar und führt zur Umkehr der Beweislast (dazu SVR 2007 MV Nr. 1, M 3/02 E. 2.3. sowie U. KIESER, a.a.O., Rz. 6 ad Art. 46). 3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er weder über die Notwendigkeit einer Begutachtung vorinformiert worden sei, noch zu den Gutachterfragen habe Stellung nehmen können. Indem sich die IV-Stelle zudem darüber hinwegsetze, dass gemäss BGE 137 V 210 Erw. 3.4 und 3.4.2.6 vor dem "Losverfahren" ein Einigungsverfahren zur Wahl der Gutachterstelle zu erfolgen habe, würde sie die Vorgaben eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK sowie die verfassungsmässigen Vorgaben an das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzen. Entsprechend sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Zufallsvergabe über die SuisseMED@P sei mit gravierenden Mängeln sowohl struktureller als auch rechtlicher Art behaftet, macht er zudem geltend, die Gutachtensauslosung SuisseMED@P entspreche den Vorgaben an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht. Es gehe nicht an, dass das BSV als Aufsichtsbehörde nach Art. 72bis IVV als Vertragspartei mit den MEDAS-Stellen Verträge abschliesse und frei entscheide, mit wem sie zusammenarbeiten wolle. Ein weiterer schwerwiegender Mangel sei das Fehlen jeder fachkompetenten unabhängigen Kontrollstelle zur Prüfung und Kontrolle der Qualität der MEDAS-Gutachten. Zudem fehle dem Auslosungsverfahren jegliche Transparenz. So habe die IV-Stelle keinerlei Dokumentation zur Anfrage der Beschwerdegegnerin (Kriterien der Eingabe) noch zu den erhaltenen Resultaten ihrer Anfrage vorgelegt. Es sei nicht bekannt, welche MEDAS-Stellen überhaupt pro Auslosung im "Topf" enthalten seien und was der Losentscheid ergeben habe. Grundsätzlich sei ja denkbar, dass die Beschwerdegegnerin mehrere Anfragen pro versicherte Person an SuisseMED@P richte und anschliessend die MEDAS als ausgewählt bekannt gebe, welche ihrem Wunsch entspreche. Für ein faires, der Waffengleichheit gerecht werdendes Verfahren im Rahmen der rechtlichen Vorgaben von Art. 6 EMRK und Art. 29 ff. BV sei daher unabdingbar, dass die IV-Stelle vollständige Einsicht in die Vorgaben und den Ablauf des Losverfahrens gewähre. Die Beschwerdegegnerin bleibe vorliegend überhaupt jeden Beweis schuldig, dass die Auswahl der MEDAS E.________ durch das Auswahlverfahren SuisseMED@P erfolgt sei, was zugleich auch eine Verletzung der Aktenführungspflicht darstelle.

- 7 b) Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Versicherte hätte sich auf die aktenkundige Mitteilung vom 26. März 2012 mit dem Inhalt, eine polydisziplinäre Untersuchung in den Bereichen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie sei erforderlich, nicht reagiert. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er mit der Begutachtung wie auch mit den vorgelegten Gutachterfragen einverstanden sei. Nach dem neuen Verfahren gemäss KSVI, Stand August 2012, Rz. 2082, sei daher der Auftrag bei der SuisseMED@P deponiert worden. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass die Begutachtung bei der MEDAS E.________ durchgeführt werde. Da der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen sei, jedoch in seinem Schreiben vom 18. Juni 2012 keine Ausstandsgründe gegen die Gutachter vorgebracht habe, sei die angefochtene Verfügung ergangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die IV-Stelle könne keinen Versandnachweis für die Zustellung der Mitteilung vom 26. März 2012 inklusive Fragebogen vorweisen, sei richtig. Ob sie den Nachteil daraus zu tragen habe, sei vom Gericht zu entscheiden. Im Weiteren fände die Kritik des Beschwerdeführers, vor der Begutachtung müsse eine Einigung über die Gutachterstelle gesucht werden, im von ihm zitierten BGE 137 V 210 nur teilweisen Rückhalt. Im besagten Urteil lasse es das Bundesgericht offen, wie und auf welchem Weg eine solche Einigung zustande kommen solle. Es halte aber ausdrücklich fest, dass bei fehlendem Konsens die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in eine Verfügung zu fassen sei. Damit ist die Vorinstanz der Ansicht, dass der verfahrensrechtliche Ablauf betreffend Erteilung des polydisziplinären Begutachtungsauftrags in konformer Anwendung der Weisungen des BSV und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs bzw. der Parteirechte des Beschwerdeführers korrekt verlaufen sei. Zur Kritik des Beschwerdeführers, wonach das Bundesamt für Sozialversicherungen bei seiner Weisung über das geänderte Vorgehen zur Wahl der MEDAS-Stellen nicht bundesrechtsprechungsgemäss gehandelt habe, teilte sie mit, sich einer Stellungnahme zu enthalten. 4. a) Zunächst ist festzustellen, dass das von der Vorinstanz vorgelegte Aktendossier unbestritten kein Dokument enthält, welches eine Zufallszuteilung der Gutachterstelle E.________ für die vorzunehmende polydisziplinäre Begutachtung nachzuweisen vermag. Insbesondere ist ein Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P (s. KSVI Ziff. 2082.2 und Anhang V Nr. 3 und 4) über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier nicht erfasst. Gemäss dargestellter Rechtslage steht damit vorliegend fest, dass die Vorinstanz der ihr obliegenden Aktenführungspflicht im Sinne von Art. 46 ATSG nicht nachgekommen ist. Es besteht infolgedessen keine Gewissheit darüber, dass die Auswahl der Gutachterstelle tatsächlich nach den geänderten Vorgaben, d.h. in Anwendung des hierfür eingeführten Zufallsprinzips erfolgt ist. Aufgrund der durch nicht ordnungsgemässe Aktenführung eintretenden Beweislastumkehr wirkt sich die Beweislosigkeit der von der Vorinstanz geltend gemachten Zufallsauswahl der Gutachterstelle E.________ somit zu ihren Ungunsten aus. Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz ein neues Vergabeverfahren über die Plattform SwissMED@P durchzuführen hat. Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Um der Aktenführungspflicht nachzukommen und das Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht des Versicherten zu wahren, erscheint es unerlässlich, dass bei polydisziplinären Gutachtensvergaben sowohl die entsprechende IV-Anfrage an SwissMED@P mit den gewählten Parametern als auch das Bestätigungsmail der Plattform in das Versichertendossier aufzunehmen ist. b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er bei polydisziplinärer Begutachtung einen Anspruch auf ein vorgängiges Einigungsverfahren zur Wahl der entsprechenden Gutachtenstelle erhebt. Ebensowenig kann, soweit darauf einzutreten

- 8 ist, den Vorwürfen gefolgt werden, welche er gegen das Verfahren des Zufallsprinzips an sich vorbringt. aa) Wie erwähnt (vgl. oben Erw. 2a/aa) hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 erkannt, dass die Verwendung von Administrativgutachten in Gerichtsverfahren aus verfassungsrechtlicher Sicht erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit - ähnlich wie bei Richtern oder gerichtlich bestimmten Gutachtern stellt. Aus diesem Grund verlangt es für polydisziplinäre Begutachtungen eine auf dem Zufallsprinzip - mithin auf einer abstrakt formulierten Regelung - beruhende Zuweisung der Gutachtensaufträge nach vorbestimmten Regeln. Dies bestätigte es in BGE 138 V 271 ("ist eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip zugewiesen …", Erw. 1.1 mit Hinweisen). Zudem wurde die Neuregelung für die Vergabe polydisziplinärer Gutachten im IV-Abklärungsverfahren, wie dargestellt, im neuen Art. 72bis IVV umgesetzt. Darin wird nicht nur vorgesehen, dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat, sondern auch, dass eine polydisziplinäre Begutachtung einzig bei einer Gutachterstelle zu erfolgen hat, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Soweit sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers mithin gegen diese Neuregelung richten, ist nicht weiter auf sie einzutreten. bb) Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, wie die Vergabe nach Zufallsprinzip mit einem von ihm geforderten vorgängigen Einigungsverfahren, welches gerade die Wahl der Gutachterstelle zum Gegenstand haben soll, in Einklang gebracht werden könnte. Wenn auch das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93 Erw. 6.5, wonach die versicherte Person kein Recht auf einen Sachverständigen (Gutachter) ihrer Wahl hat, in BGE 137 V 210 nicht explizit bestätigt hat, ergibt sich aus dem letztgenannten Entscheid nichts anderes. Denn das Bundesgericht hielt fest, es liege im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich (in einem nicht formalisierten Verfahren) "um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ausstandsgründe vorgebracht wurden" (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.6, ohne Hervorhebung). Gegenstand eines "Einigungsversuchs" respektive von "Einigungsbemühungen" in einem nicht formalisierten Verfahren gemäss BGE 137 V 210 (vgl. auch KSVI Anhang 5 S. 96) ist im Rahmen der Vergabe eines polydisziplinären Begutachtungsauftrags somit offensichtlich nicht die Mitsprache bei der Wahl der Gutachterstelle im Sinne eines aktiven Vorschlagsrechts, sondern die Bereinigung von Einwänden, welche der Versicherte allenfalls gegen die per Zufall gewählte Gutachterstelle oder die bezeichneten Gutachter dieser Stelle vorbringt. Dies bestätigte das Bundesgericht im Übrigen in BGE 138 V 271 Erw. 1.1: "Ist eine Gutachterstelle nach diesem System (d.h. dem Zuweisungssystem "SuisseMED@P") benannt", so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.7). Es liegt indessen im Interesse von IV- Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich "um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem" materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Da dies nicht einem formalisierten Verfahren entspricht, kann die Zulässigkeit von Einwendungen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keiner Frist unterworfen werden. Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet

- 9 sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.6), die unter allen erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist. Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle) unterbreiten die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.9; vgl. darüber hinaus auch BGE 138 V 271 Erw. 3.4 sowie Urteil 9C_1035/2012 vom 25. Januar 2013). c) Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Einwände gegen die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an sich noch gegen die von der Vorinstanz in der Mitteilung vom 22. Juni 2012 bezeichneten Fachdisziplinen erhoben hat. Daher kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob er die Mitteilung der IV-Stelle vom 26. März 2012 erhalten hat oder nicht. Denn unter den gegebenen Umständen kann diesbezüglich nicht von einer unheilbaren Verletzung von Verfahrensrechten ausgegangen werden, umso weniger, als, wie ausgeführt, die Angelegenheit ohnehin an die Vorinstanz zur Durchführung eines Zuweisungsverfahren gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV zurückzuweisen ist. Da gemäss dargestellter Rechtslage dem Beschwerdeführer zudem mit der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle der vorgesehene Katalog der Expertenfragen vorzulegen sein wird (das KSVI sieht in Rz. 2080 einen früheren Zeitpunkt für die Vorlage der Gutachterfragen vor), bleiben seine Verfahrensrechte auch in dieser Hinsicht gewahrt. Sollte wenig wahrscheinlich - zufallsbasiert nochmals dieselbe Gutachterstelle bezeichnet werden und der Versicherte konkrete Ablehnungsgründe geltend machen, wird die Vorinstanz (im Rahmen einer Einigungsbemühung) die Einwände (wiederum) zu prüfen und nötigenfalls erneut eine Zwischenverfügung zu erlassen haben. d) Zusammenfassend ist die Beschwerde mithin, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Zuweisungsverfahrens gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV und unter Berücksichtigung der in Umsetzung von BGE 137 V 210 im KSVI sowie in dessen Anhang V festgelegten zusätzlichen Rahmenbedingungen (vgl. auch Urteil 9C_1035/2012 vom 25. Januar 2013 Erw. 1.2) zurückzuweisen ist. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird das Rechtsbegehren betreffend vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. 5. a) Da die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur neuen Durchführung des Zuweisungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss, hat der insofern obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung der Parteikosten des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gemäss Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12), in analoger Anwendung des in Art. 66 Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) festgesetzten Stundentarifs, angesichts der Komplexität der Angelegenheit, des dafür notwendigen Aufwandes ab Erhalt der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2012, des doppelt geführten Schriftenwechsels sowie der am 11. März 2013 eingereichten Kostenliste der Rechtsvertreterin auf 1'518 Franken für das Honorar festzusetzen (6,6 Stunden zu 230 Franken pro Stunde), zuzüglich der Auslagen von 39 Franken. Hinzu kommt die

- 10 - Mehrwertsteuer im Betrag von 124.55 Franken (8% von 1'557 Franken). Der Gesamtbetrag von 1'681.55 Franken geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Vorinstanz zu Gerichtskosten in der Höhe von 400 Franken zu verurteilen. Der geleistete Kostenvorschuss von 400 Franken ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. D e r H o f erkennt : I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zur Durchführung eines neuen Zuweisungsverfahrens nach dem Zufallsprinzip und nötigenfalls neuer Verfügung zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von 400 Franken werden zulasten der Vorinstanz erhoben. III. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von 400 Franken zurückerstattet. IV. A.________ wird zu Lasten der IV-Stelle Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (1'518 Franken) und Auslagen (39 Franken) der Rechtsvertreterin von 1'557 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 124.55 Franken (8 % von 1'557 Franken), d.h. insgesamt 1'681.55 Franken zugesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Givisiez, 20. März 2013/cro Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Der Präsident:

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