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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.09.2011 605 2010 11

September 15, 2011·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,276 words·~21 min·3

Summary

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Full text

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 605 2010-11 Urteil vom 15. September 2011 SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF BESETZUNG Stellvertretender Präsident: Christoph Rohrer Beisitzer: Bruno Kaufmann Jean-Marc Kuhn Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Isabelle Schuwey PARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG gegen UNIA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz GEGENSTAND Arbeitslosenversicherung Beschwerde vom 13. Januar 2010 gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2009

- 2 - Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1968, geschieden, wohnhaft in B.________, gemäss seinen Angaben gelernter Koch und diplomierter Küchenchef, schloss, nachdem er sich am 9. Oktober 2008 beim zuständigen Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung erneut angemeldet hatte, am 13. Januar 2009 mit der C.________ AG einen Arbeitsvertrag. Der Beginn des Anstellungsverhältnisses als Betriebsmitarbeiter war der 19. Januar 2009; der Lohn während der 3-monatigen Probezeit betrug 4'800 Franken (Zwischenverdienst). Während der Probezeit kündigte die C.________ AG mit Schreiben vom 9. März 2009 das Arbeitsverhältnis auf den 16. März 2009. Mit Unterstützung durch das regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Seebezirks (nachfolgend RAV) begann A.________ am 27. Juli 2009 bei der Firma D.________ AG in F.________ eine Zwischenverdiensttätigkeit als Spengler/Dachdecker-Hilfsarbeiter. Während der ersten Arbeitswoche konnte sich A.________, vermittelt durch das RAV, u.a. bei der E.________ vorstellen. Diese schloss mit ihm einen Arbeitsvertrag ab mit Arbeitsbeginn am 17. August 2009. B. Mit Verfügung vom 28. September 2009 stellte die UNiA Arbeitslosenkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse) A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2009 für 10 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Sie begründete dies damit, dass A.________ das Arbeitsverhältnis mit der D.________ AG am 31. Juli 2009 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe. Da gemäss dem am 1. August 2009 unterzeichneten Arbeitsvertrag der Antritt der neuen Stelle als Koch mit Verantwortung erst am 17. August 2009 vorgesehen war und er nach Angaben der D.________ AG bis Ende August hätte weiterarbeiten können, könne dem Gesuch um Taggeldzahlungen für die Zeit vom 3. bis 14. August 2009 nicht entsprochen werden. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (innert verlängerter Frist) am 25. November 2009 Einsprache. Er brachte vor, die D.________ AG habe niemanden gewollt, der Arbeit suchen müsse; er sei seinen Pflichten immer nachgekommen. Diese Einsprache wies die Arbeitslosenkasse in Bestätigung der Verfügung vom 28. September 2009 mit Einspracheentscheid vom 30. November 2009 ab. Sie hielt fest, dass die vorgebrachten Gründe keine andere Einschätzung zuliessen. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2009 führt A.________, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 13. Januar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Er beantragt in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die rückwirkende Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für 10 Tage ab dem 1. August 2009. Er macht geltend, dass nicht er, sondern die Firma D.________ AG gekündigt habe, weil er seine Tätigkeit bei dieser Firma mehrmals zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen bei der E.________ habe unterbrechen müssen. Subsidiär bringt er vor, die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung verletze das Vertrauensprinzip sowie die Beratungs- und Aufklärungspflicht. Am 22. Februar 2010 teilte die Arbeitslosenkasse mit, dass sie am Einspracheentscheid festhalte und die Abweisung der Beschwerde beantrage. Ein zweiter Schriftenwechsel

- 3 wurde nicht durchgeführt. Im Rahmen der Instruktion wurde das Dossier des Amtes für den Arbeitsmarkt (nachfolgend AAM) beigezogen. Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 13. Januar 2010 gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 30. November 2009 ist form- und fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelbehörde eingereicht worden (vgl. Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] i.V.m. Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid betroffen und infolgedessen zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. August 2009 für 10 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden ist. 3. a) Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführer während 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser das am 27. Juli 2009 bei der Firma D.________ AG in F.________ aufgenommene Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2009 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe mit der Begründung, er hätte eine Festanstellung als Koch erhalten. Sinngemäss macht sie weiter geltend, dass, da der neue Arbeitsvertrag, welcher einen Stellenantritt am 17. August 2009 vorsah, erst am 1. August 2009 unterzeichnet worden sei, die neue Stelle zum Zeitpunkt der Kündigung nicht als zugesichert habe gelten können. Zudem habe die Firma D.________ AG mit Schreiben vom 23. September 2009 bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis mit einem täglichen Arbeitspensum von 8,5 Stunden mindestens bis Ende August 2009 gedauert hätte (vom 3. bis 14. August wären dies 85 Stunden zu 31.50 Franken gewesen). Die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 3. bis 14. August sei somit selbstverschuldet. Arbeitslosigkeit zu verhindern gelte als Schadenminderungspflicht; werde ein Zwischenverdienst freiwillig aufgegeben, gelte für die Einstelldauer der gleiche Verschuldensmassstab wie bei Aufgabe oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass nicht er sondern die Firma D.________ AG gekündigt habe. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme seines persönlichen RAV- Beraters sei für die Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen, dass er sich während des Zwischenverdienstes wiederholt bei anderen Unternehmen vorstellen ging, um seiner Pflicht als Stellensuchender nachzukommen. Sein Berater habe ausdrücklich geschrieben, dass die Arbeitgeberin nicht mehr an ihm interessiert sei. Da ihn sein Berater zudem informierte, er könne die 10 kontrollfreien Tage nach seinem Wunsch beziehen und er den Wunsch hatte, vor Antritt der neuen Stelle noch einige Tage frei zu nehmen, müsse von der Einstellung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage hätte ihn sein Berater zwingend auf die Problematik von Einstelltagen aufmerksam machen müssen. Er habe aufgrund des Vertrauensprinzips auf die Richtigkeit der Aussage vertrauen dürfen. b) aa) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; lit. b. …

- 4 - Nach Art. 44 Abs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: lit. b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. bb) Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen hat (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Für die Beurteilung des (Selbst-)Verschuldens ist massgebend, wer das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat (RAV 1999 Nr. 8 S. 38 Erw. 7b; E. MURER / H.-U. STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2008, S. 148). Die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibens am Arbeitsplatz ist streng zu beurteilen (RAV 1953 Nr. 78 S. 67, 1982 Nr. 12 S. 80). Eine Kündigung durch die versicherte Person infolge gespannter Beziehungen zu Vorgesetzten und Mitarbeitenden stellt ein Selbstverschulden dar, das zu einer Einstellung führt (SVR ALV 1997 Nr. 105 S. 324 Erw. 2a). Demgegenüber kann von einer freiwilligen Preisgabe einer Arbeit nicht mehr gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt worden ist (BGE 124 V 236 Erw. 3, 124 V 238 Erw. 4b/aa). Eine Stelle gilt erst dann im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als zugesichert, wenn durch ausdrückliche oder stillschweigende übereinstimmende Willensäusserung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR tatsächlich zustande gekommen ist (ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2a). Wird zwischen den Parteien vereinbart, dass die mündliche Vereinbarung (im Hinblick auf eine neue Stelle) erst rechtsgültig wird, sobald der schriftliche Vertragsentwurf unterzeichnet wird, darf nicht gekündigt werden, da die neue Stelle nicht als zugesichert gilt (ARV 2000 Nr. 8 S. 40 Erw. 2b; E. MURER / H.-U. STAUFFER (Hrsg.), a.a.O., S. 151). c) Als Reaktion auf die Verfügung vom 28. September 2009 mit Einstellung wegen "selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Zwischenverdienst, Kündigung durch den Arbeitnehmenden" hielt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. Oktober 2009 an die UNiA fest, er sei sich keiner Schuld bewusst und habe nicht gegen die Regeln des RAV verstossen. Gemäss Abklärung mit seinem RAV-Berater hätte er noch 10 kontrollfreie Bezugstage zu Gute gehabt. Der Versicherte bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen in der Kassenverfügung vom 28. September 2009 nicht. Er bestreitet insbesondere nicht, dass er am 31. Juli 2009 gegenüber der Firma D.________ AG das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt hat mit der Begründung, er hätte eine Festanstellung als Koch erhalten. Er bestreitet im Weiteren nicht, dass er bei der Firma D.________ AG im August 2009 jedenfalls bis zum Antritt der Tätigkeit bei der E.________ hätte weiterarbeiten können. Diese Sachverhaltselemente werden auch in den Schreiben vom 6. und 25. November 2009 an die UNiA nicht bestritten. Wenn der Versicherte erstmals in seiner Beschwerde vom 13. Januar 2010 behauptet, nicht er sondern die Firma D.________ AG habe gekündigt, weshalb in der Zeit vom 3. bis 14. August 2009 keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege, vermag dies nicht zu überzeugen. In analoger Anwendung der Beweismaxime, wonach bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein

- 5 können (vgl. BGE 121 V 45 Erw. 2a mit Hinweisen), kommt vorliegend den früheren Aussagen jedenfalls grösseres Gewicht zu. Diese stimmen mit der Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zwischenverdienst vom 24. August 2009 und dessen Schreiben vom 2. September 2009 überein. Hätte nicht der Versicherte fristlos gekündigt, wäre auch seine Rechtfertigung, er sei sich "keiner Schuld bewusst", nicht verständlich. Zudem ist aktenkundig, dass er vor dem Arbeitsbeginn bei der E.________ noch die 10 kontrollfreien Tage beziehen wollte (vgl. insbesondere Schreiben des RAV-Beraters vom 12. Oktober 2009 an die UNiA). Diese voll auszuschöpfen war vorliegend nur mit einer fristlosen Beendigung der Zwischenverdiensttätigkeit am 31. Juli 2009 möglich. An diesem Sachverhalt ändert nichts, wenn der Versicherte erst in der Beschwerde vorbringt, die Firma D.________ AG habe nicht mehr mit ihm arbeiten wollen. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Firma D.________ AG gegenüber dem RAV-Berater des Versicherten darüber beklagte, dass der Versicherte innert weniger Tage mehrmals den Arbeitsplatz verlassen hat (um sich vorzustellen), und anfügte, dass dies so nicht weitergehen könne, da die Arbeitspläne im Voraus erstellt und die Bauarbeiten im abgemachten Zeitraum beendet werden müssen, weshalb er sich auf seine Mitarbeiter verlassen können muss. Dass die Arbeitgeberin des Zwischenverdienstes dem Versicherten gesagt hätte, eine Weiterarbeit sei unmöglich geworden, behauptet der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2009 nicht. Er hält vielmehr fest, die Arbeitgeberin hätte ihm gesagt, sie wolle, wenn sie jemanden benötige, dass dieser auch verfügbar sei und sich nicht noch vorstellen gehen müsse. Auch dies spricht klar gegen die Annahme einer Kündigung durch die Arbeitgeberin, umso mehr, als die Firma D.________ AG wenige Tage später, nachdem der Versicherte den Zwischenverdienst aufgegeben hatte, sich an das RAV wendete und nach einem Hilfsarbeiter fragte (vgl. Schreiben des RAV-Beraters vom 12. Oktober 2009 an die UNiA). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Arbeitgeberin am 31. August 2009 im Wissen darum, dass der Versicherte eine Festanstellung gefunden hat, offensichtlich keinen Grund gehabt hätte, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, da mit keinen weiteren Absenzen infolge Vorstellungsgesprächen mehr zu rechnen war. Im Übrigen ist gemäss GAV die Kündigung schriftlich auszusprechen (vgl. Gesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1. Januar 2004, Art. 59.3, unter: www.gav.arbeitsrechtler.ch/Gebaeudetechnik_GAV_2004-2009.pdf, letztmals besucht am 1. September 2011). Dass der Versicherte eine schriftliche Kündigung der D.________ AG erhalten hätte, behauptet er nicht; eine solche ist auch nicht aktenkundig. Vergebens beruft sich der Beschwerdeführer mithin in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des RAV-Beraters vom 12. Oktober 2009. Damit steht zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer, indem er den Arbeitsplatz des Zwischenverdienstes am 31. Juli 2009 (nach 4 Stunden Arbeit an diesem Tag) fristlos beendet hat (vgl. Bescheinigung des Arbeitgebers vom 24. August 2009), an sich den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllt. Denn der Arbeitsbeginn bei der E.________ war erst am 17. August 2009, vorgesehen, mithin 10 Arbeitstage später. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht auf das Prinzip des Vertrauensschutzes respektive auf eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht durch seinen RAV-Berater berufen kann. 4. a) aa) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestand keine

- 6 umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden, namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben. Insbesondere brauchten die Organe der Arbeitslosenversicherung in der Regel nicht spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein, Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen, auch nicht hinsichtlich drohender Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (vgl. BGE 131 V 472 Erw. 4.2). Dies hat sich mit Einführung des ATSG geändert. bb) Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung stipuliert Absatz 1 des Art. 27 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 Erw. 3.1). Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt zur Anwendung, wenn es sich im konkreten Einzelfall um bezogen auf eine einzelne Person erfolgte Informationen handelt. Abs. 2 beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 Erw. 4.2 mit Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass nach der Literatur die Beratung bezweckt, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat beziehungsweise eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei (BGE 131 V 472 Erw. 4.3). Wie unter bisherigem Recht ist eine pflichtwidrig unterbliebene Beratung respektive eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht einer unrichtigen Auskunftserteilung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 Erw. 5, C 159/06 vom 7. März 2007 Erw. 2.3.1 f.). Auf die entgegen gesetzlicher Vorschrift unterbliebene Auskunft finden denn die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Voraussetzungen analog Anwendung, welche bei unrichtiger Auskunftserteilung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 Erw. 1.1). Gegenstand und Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht werden somit vom Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt. Das bedeutet, dass die Behörde nach pflichtgemäss durchgeführtem Beratungsgespräch erkennbaren Anlass gehabt haben muss, über den fraglichen Punkt aufzuklären. Fehlen bei durchschnittlichem Mass an Aufmerksamkeit Anhaltspunkte auf den Leistungsanspruch allenfalls gefährdende Dispositionen, kann dem Versicherungsträger jedoch keine Verletzung seiner Auskunfts- und Beratungspflicht angelastet werden (Urteil des Bundesgerichts C 80/06 vom 3. Juli 2006 Erw. 7.1 ff.; H.-U. STAUFFER/ B. KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2008, S. 171; BGE 133 V 249 Erw. 7.2 f.; vgl. auch Urteil des Kantonsgericht 605 2008-342 vom 28. Mai 2010, unter: www.fr.ch/tc/fr/pub/jurisprudence/juris_section_administrative/2010/juris_admin_01_10 .htm). cc) Das Bundesgericht hat in einem Fall erwogen, es stehe aufgrund des Wortlauts sowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Art. 27 Abs. 2 ATSG) und mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehörte, die Versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten (Antritt eines Auslandaufenthalts) könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (in

- 7 casu auf Vermittlungsfähigkeit) gefährden (BGE 131 V 472 Erw. 4.3 in fine; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 25/06 vom 6. Juni 2006 Erw. 4.2); U. KIESER, ATSG-Kommentar, 2009, Rz. 24 zu Art. 27). Ebenso hat es erwogen, es gehöre zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass der Verzicht auf den Bezug von erworbenen Ferientagen innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist den Anspruch auf diese Ferientage gefährdet (C 122/05) und dass ihre Situation (in jenem Fall die arbeitgeberähnliche Stellung) den Leistungsanspruch gefährden kann (C 157/05, vgl. Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 Erw. 3.2). Gemäss BORIS RUBIN gehört es ebenfalls zur Informations- und Beratungspflicht des Versicherers, einen Versicherten, welcher eine Beschäftigung annehmen will, deren Entschädigung als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG in Betracht fällt, darauf aufmerksam zu machen, dass ein nicht berufs- oder ortsüblicher Lohn den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beeinträchtigen respektive gefährden kann (vgl. L'obligation de renseigner et de conseiller dans le domaine de l'assurance-chômage [articles 27 LGPA et 19a OACI], in: ARV/DTA 2008 S. 104). b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung der Informationspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG vorliegt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann gestützt auf die Angaben seines RAV-Beraters im Schreiben vom 12. Oktober 2009 an die Vorinstanz Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer erkundigte sich, offenbar nach erhaltener mündlicher Zusicherung der neuen Stelle als Koch und vor dem 31. Juli 2009, wie er selber ausführt (es fanden in der letzten Juliwoche 2009 zwei Vorstellungsgespräche bei der E.________ statt, vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2000), bei seinem Berater, ob er noch Anspruch auf kontrollfreie Tage habe, denn er wollte vor Antritt der neuen Stelle noch einige Tage frei nehmen (vgl. auch die Darstellung des RAV-Beraters im Schreiben vom 12. Oktober 2009). Die Abklärung des Beraters bei der Arbeitslosenkasse ergab, dass noch 10 kontrollfreie Tage verfügbar waren. Dies ist unbestritten. Unbestritten ist ebenso, dass der RAV-Berater - gemäss eigener Aussage - dem Beschwerdeführer weiter erklärte, er könne "diese [kontrollfreien Tage] nach seinem Wunsch beziehen (…), aber auch, dass er auch den Zwischenverdienst bei D.________ AG in F.________ weiterfahren könnte (ZV in der gleichen Woche aufgelöst)" (Schreiben des RAV-Beraters vom 12. Oktober 2009 an die Vorinstanz). Gestützt auf das Dargestellte ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der RAV-Berater dem Beschwerdeführer in der Tat erlaubt hat, die 10 noch verfügbaren kontrollfreien Tage nach Belieben zu beziehen. Gemäss den Ausführungen des RAV-Beraters im Schreiben vom 12. Oktober 2009 war dieser zu diesem Zeitpunkt auch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer die Stellenzusage als Koch erhalten hatte und vor Stellenantritt noch einige Tage frei nehmen wollte, weshalb das Beratungsgespräch kurz vor dem 31. August 2009 stattgefunden haben muss. Aufgrund der Ausführungen des RAV-Beraters im Schreiben vom 12. Oktober 2009 ( "… aber auch, dass er auch den Zwischenverdienst bei D.________ AG in F.________ weiterfahren könnte [ZV in der gleichen Woche aufgelöst]") rechnete dieser offensichtlich nicht ernsthaft damit, dass der Beschwerdeführer, statt die kontrollfreien Tage zu beziehen, die Zwischenverdiensttätigkeit weiterführen werde. Aufgrund der gegebenen Umstände war dem RAV- Berater damit auch klar, dass der Bezug der kontrollfreien Tage vorliegend zugleich das Ende der Zwischenverdiensttätigkeit bedeutet, denn der Beginn der Festanstellung war nur noch gut zwei Wochen entfernt und der Versicherte hatte angegeben, die 10 kontrollfreien Tage noch beziehen zu wollen, bevor er die neue Stelle antrete.

- 8 - Hinweise auf einen weitergehenden Beratungsinhalt finden sich in der Darstellung des RAV-Beraters nicht. Die Vorinstanz gibt in den Gegenbemerkungen an, dass ihr keine Angaben über eine weitergehende Auskunft an den Beschwerdeführer vorliegen. Auch die im Rahmen der Instruktion im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten des AAM ergeben keine weiteren Aufschlüsse. Entgegen Art. 21 Abs. 3 AVIV finden sich in den Akten des AAM auch keine Protokolle über die in der letzten Juliwoche offensichtlich erfolgten Beratungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bezug von kontrollfreien Tagen. Im Protokoll 02001D des AAM über das Gespräch vom 11. August 2009 wird schlicht festgehalten, der Versicherte beziehe "ab dem 3. August bis am 17. August 2009 kontrollfreie Tage (Ferien)", dass er ab dem 17. August 2009 eine Festanstellung bei der E.________ mit Verantwortung antrete und das Dossier anfangs September geschlossen werde. Damit kann vorliegend festgehalten werden, dass der Berater den raschen Bezug der kontrollfreien Tage erlaubte und den Versicherten in diesem Zusammenhang nicht auf allfällige damit verbundene Rechtsnachteile aufmerksam gemacht hat (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit). Dies, obwohl Art. 19a Abs. 1 und 3 AVIV in Präzisierung von Art. 27 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG) festhält, dass insbesondere die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) die Versicherten über die Rechte und Pflichten aufklären, die sich aus ihrem Aufgabenbereichen ergeben, und mithin insbesondere die Arbeitslosen beraten (Art. 85 und 85b AVIG). c) Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. - in Fällen wie dem Vorliegenden - wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen; BGE 131 V 472 Erw. 5). Die Voraussetzungen 1, 2, 4 und 5 können vorliegend ohne Weiteres bejaht werden. Der Bezug der kontrollfreien Tage unter gleichzeitiger fristloser Kündigung des Zwischenverdienstes stellt eine Disposition dar, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden kann. Insbesondere wären vorliegend die kontrollfreien Tage verfallen, wenn sie vor Beginn der Festanstellung nicht bezogen worden wären. Hinsichtlich der Voraussetzung 3 stellt sich die Frage, ob der RAV-Berater beim Gespräch, welches vor dem 31. Juli 2009 stattfand, mit der fristlosen Kündigung des Zwischenverdienstes hatte rechnen und diesbezüglich den Versicherten hätte beraten müssen. Eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten lag aufgrund der vorliegenden Umstände nicht gänzlich ausserhalb des Bereichs des Möglichen, da der Bezug aller 10 kontrollfreien Tage vor Antritt der neuen Festanstellung nur mit einem raschen, unmittelbaren Bezug derselben möglich war. Dem Berater war auch klar, dass der von

- 9 ihm erlaubte Bezug dieser kontrollfreien Tage vorliegend zugleich das faktische Ende der Zwischenverdiensttätigkeit bedeutete (er rechnete nicht damit, dass der Versicherte diese weiterführt: "er könnte auch den Zwischenverdienst weiterführen", vgl. Schreiben vom 12. Oktober 2009) sowie, dass diese Zwischenverdiensttätigkeit im Hinblick auf den Beginn der Festanstellung gekündigt werden musste. Mithin war eine umgehende Kündigung des Zwischenverdienstes durch den Versicherten vorliegend nicht ausserhalb des Bereichs des Möglichen, mit dem nicht hätte gerechnet werden müssen. Da im Weiteren unbestritten anlässlich des Beratungsgesprächs noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag betreffend Festanstellung bei der E.________ vorgelegen hatte, nach Ansicht der Vorinstanz ein solcher aber unabdingbar ist, damit eine neue Stelle als zugesichert gelten kann, hätte der RAV-Berater bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die konkrete Situation der versicherten Person den Leistungsanspruch derselben zu gefährden vermag. Indem im vorliegenden Einzelfall jedoch keine entsprechende Beratung erfolgte und auch nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer hätte in der konkreten Fallkonstallation jedenfalls wissen müssen, dass er die Zwischenverdiensttätigkeit nicht gleichzeitig mit dem Antritt der kontrollfreien Tage fristlos kündigen durfte, ohne sich dem Risiko von Rechtsnachteilen auszusetzen, hat er nach den Regeln des Vertrauensschutzes nicht für die vor dem 31. August 2009 unterbliebene Auskunftserteilung durch seinen RAV-Berater einzustehen. Im Übrigen hat er durch sein Verhalten im Anschluss an das Beratungsgespräch vorliegend weder seine Arbeitslosigkeit verlängert noch der Arbeitslosenversicherung einen Schaden zugefügt. Aufgrund des Ausgeführten rechtfertigt es sich somit vorliegend nicht, den Beschwerdeführer ab dem 1. August 2009 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Angelegenheit mithin an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 16. August 2009 berechne und neu verfüge. 5. In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dem obsiegenden von einer Rechtsschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführer zu (BGE 135 V 473 Erw. 3.1 mit Hinweis sowie Erw. 3.2). Diese ist gemäss Art. 138 Abs. 2 sowie Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) gemessen am notwendigen Aufwand der Rechtsvertretung (einfacher Schriftenwechsel), aufgrund der Komplexität der Angelegenheit, ermessensweise auf 1'000 Franken festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen der Rechtsvertretung sowie eine allfällige Mehrwertsteuer umfasst. Dieser Betrag von 1'000 Franken geht zulasten der Beschwerdegegnerin.

- 10 - D e r H o f erkennt : I. Die Beschwerde wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. November 2009 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Arbeitslosenentschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 16. August 2009 berechne und neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zulasten der UNiA Arbeitslosenkasse für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertretung von 1'000 Franken (eine allfällige Mehrwertsteuer eingeschlossen) zugesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Givisiez, 15. September 2011/CRO/mha Der Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Der stellvertretende Präsident:

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