Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 605 2009-286 Urteil vom 16. September 2010 SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF BESETZUNG Stellvertretender Präsident: Christoph Rohrer Beisitzer: Jean-Marc Kuhn Bruno Boschung PARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys gegen SUVA, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François de Bourgknecht GEGENSTAND Unfallversicherung Beschwerde vom 1. September 2009 gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2009
- 2 - Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1958, war einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, Geschäftsführer und Hauptaktionär der Firma B.________ AG, als er am 1. Oktober 1988 von einer Zecke gebissen wurde. In der Folge entwickelte sich eine Neuroborreliose mit fortwährender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Februar 1993. Nachdem ihm die IV-Stelle des Kantons Freiburg mit Verfügung vom 18. März 1996 rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis Ende 1994 eine halbe und ab dem 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, anerkannte die Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) ebenfalls ihre Leistungspflicht und setzte mit Verfügung vom 10. September 1997 die zufolge Überversicherung gekürzten Taggeldleistungen rückwirkend für die Zeit vom 8. Februar 1993 und pro futuro fest. Diese Taggeldleistungen stellte die Suva mit Verfügung vom 20. Februar 2003 rückwirkend auf den 31. Dezember 2002 ein und sprach A.________ neben einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 35% ab 1. Januar 2003 in Ergänzung zu den Leistungen der Invalidenversicherung bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100% eine Komplementärrente von 1'383 Franken monatlich zu. Der Komplementärrentenberechnung legte die Suva einen versicherten Jahresverdienst von 59'362 Franken für das Jahr vor dem Unfall zu Grunde (13 x 3'000 Franken + 1'440 Franken Kinderzulagen), welchen sie auf das Jahr 2002 aufindexierte (vgl. Suva-act. 261). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. August 2003 fest. Das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hob diesen Einspracheentscheid auf Beschwerde hin und betreffend den Rentenanspruch auf und wies die Sache im Zusammenhang mit der Frage nach der Höhe des versicherten Verdienstes zu ergänzender Abklärung über den massgeblichen berufsund ortsüblichen Lohn für die Tätigkeit von A.________ für die B.________ AG im Jahre 1987 und zu anschliessender neuer Verfügung über den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2003 an die Suva zurück (Urteil 5S 03 270 vom 4. November 2004). Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 erklärte die Suva den Lohn von 3'000 Franken monatlich als branchen- und ortsüblich, was wiederum zu einer Komplementärrente ab 1. Januar 2003 von 1'383 Franken führe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 8. März 2007 ab (Verfahren 5S 06 63). Mit Urteil 8C_230/2007 vom 1. Februar 2008 hob das Bundesgericht den kantonalen Entscheid vom 8. März 2007 auf und stellte fest, "dass der Beschwerdeführer 1 ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine Komplementärrente auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 81'600.- hat" (Ziff. 1 Urteilsdispositiv). In der Folge sprach die Suva A.________, welcher seit August 1999 durch Fürsprecherin Daniela Mathys vertreten ist, mit Verfügung vom 25. September 2008 Rentenleistungen basierend auf einem versicherten Verdienst von 81'600 Franken zu, wobei die Teuerung ab Januar 2003 aufgerechnet wurde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2008, in welcher der Beschwerdeführer verlangt, dass die Teuerungszulagen ab dem Unfalljahr auszurichten seien, wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2009 ab. Sie begründete dies damit, dass die Rechengrösse gemäss Urteil des Bundesgerichts 81'600 Franken sei und das versicherte Maximum im Zeitpunkt des Unfalls durch Teuerungszulagen nicht aufgerechnet werden könne.
- 3 - B. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 16. Juli 2009 erhob A.________, weiterhin vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, am 1. September 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Er beantragt in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2003 eine Komplementärrente basierend auf dem versicherten Verdienst von 81'600 Franken, zuzüglich Teuerung ab Unfalljahr bis zum 31. Dezember 2002, auszurichten. Als Begründung bringt er vor, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben berücksichtige eine korrekte Berechnung des Rentenanspruchs in einem ersten Schritt die Teuerung ab Unfallereignis im Jahre 1988 bis zum erstmaligen Zusammentreffen mit der IV-Rente, dem 1. Januar 2003. Anschliessend sei die ermittelte Rente um die ordentlichen Teuerungszulagen zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François de Bourgknecht, liess sich am 1. Dezember 2009 vernehmen. Sie bringt vor, das Urteil des Bundesgerichts sei, was den versicherten Verdienst von 81'600 Franken als Basis der Komplementärrente ab dem 1. Januar 2003 anbelange, für die Parteien bindend. Entsprechend fänden die vom Beschwerdeführer zitierten Verordnungsbestimmungen keine Anwendung und es gebe mithin keinen Platz für eine Indexierung vor 2003. Zudem habe sich die Neuroborreliose erst seit Februar 1993 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Bundesgericht den am 1. Januar 2003 massgebenden versicherten Verdienst definitiv festgesetzt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf die Einreichung von Gegenbemerkungen verzichte, nachdem die Beschwerdegegnerin die gesetzeswidrige Nichtberücksichtigung der Teuerung nicht weiter begründet habe. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 1. September 2009 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 16. Juli 2009 ist unter Beachtung des Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung der Komplementärrente, auf welche der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 Anspruch hat, die Teuerung ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens dieser Rente mit der Rente der Invalidenversicherung, d.h. von 1988 bis 31. Dezember 2002, zu berücksichtigen ist, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin jedoch unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2008 verneint. 3. a) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (vgl. BGE 135 V 153 Erw. 4.1). Diese Auslegungsregel für Rechtsregeln dürfte in analoger Anwendung auch auf Gerichtsurteile anwendbar sein.
- 4 - Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidgründen und dem Dispositiv beziehen (BGE 110 V 222 Erw. 1). Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. b) Die Suva behauptet zu Recht nicht, das Bundesgericht habe im Urteil vom 1. Februar 2008 die Höhe der Komplementärrente für den Zeitpunkt des 1. Januar 2003 berechnet. Streitgegenstand war im Verfahren vor Bundesgericht einzig die Höhe des massgeblichen versicherten Verdienstes, welcher der Rentenberechnung im vorliegenden Fall zu Grunde zu legen ist. Dabei war allseits unbestritten, dass der versicherte Verdienst nach der Sonderregel von Art. 22 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu bemessen ist, wonach für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter sowohl bei der Taggeld- als auch der Rentenbemessung mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 8C_230/2007 vom 1. Februar 2008 Erw. 3). Betreffend die vorgelegte Streitfrage hat das Bundesgericht verbindlich entschieden: "Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine Komplementärrente auf der Basis eines versicherten Verdienstes von 81'600 Franken hat" (Ziff. 1 Satz 3 Urteilsdispositiv). Wenn sich die Suva in der Folge auf den Standpunkt setzt, dass damit die Höhe des versicherten Verdienstes am 1. Januar 2003 festgelegt worden sei, weshalb es sich angesichts des bundesgerichtlichen Urteils verbiete, bei der erstmaligen Rentenberechnung die Teuerung ab dem Unfalljahr 1988 bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs am 1. Januar 2003, also die während 15 Jahren aufgelaufene Teuerung zu berücksichtigen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im Urteilsdispositiv nicht noch einmal explizit angegeben hat, welches Jahr der versicherte Verdienst in der Höhe von 81'600 Franken betrifft. Dass damit der versicherte Verdienst im Jahre 2003 gemeint sein soll, lässt sich aus dem Wortlaut des Dispositiv jedenfalls nicht ableiten. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG ergibt sich im Sinne einer Legaldefinition von selbst, dass als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gilt. Auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 1. Februar 2008 denn explizit Bezug genommen, als es hinsichtlich des vorgelegten Streitgegenstandes zum Ergebnis kam: "in Anbetracht der gesamten Umstände (erscheint es) sachgerecht, den berufs- und ortsüblichen Lohn auf den im Jahr vor dem Unfall vom 1. Oktober 1988 maximal versicherten Verdienst von 81'600 Franken festzusetzen" (Erw. 5.2 in fine). Das Urteil ist in seiner wahren Tragweite somit klar. Es besteht infolgedessen kein Interpretationsspielraum. Im Übrigen ergibt
- 5 sich aus den vorliegenden Akten nicht, dass die Suva ein Erläuterungsgesuch gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG gestellt hätte. Als versicherter Verdienst für die vorliegende Rentenberechnung gilt mithin der im Jahr vor dem Unfall "bezogene" Lohn, welcher höchstrichterlich und entsprechend für das tagende Gericht verbindlich für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1988 - als nach der Sonderregel im Sinne von Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG und Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV berufs- und ortsüblich "bezogen" - auf 81'600 Franken festgesetzt worden ist. Als Ausgangssituation für die vorliegende Streitfrage kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer unbestritten und auch gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2008 ab dem 1. Januar 2003 Anspruch auf eine UV-Rente hat, welche, da sie mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung zusammentrifft, eine Komplementärrente darstellt. Weiter kann festgehalten werden, dass dieser Rentenberechnung gemäss demselben Urteil des Bundesgerichts ein im Jahr vor dem Unfall massgeblicher versicherter Verdienst von 81'600 Franken zu Grunde zu legen ist. Streitig und zu prüfen ist entsprechend, ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass bei der erstmaligen Berechnung der UV-Rente als Komplementärrente im Jahr 2003 die von 1988 bis Ende 2002 aufgelaufene Teuerung dem versicherten Verdienst aufzurechnen ist oder nicht. 4. a) aa) Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente (der Unfallversicherung) bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst. Gemäss Art. 20 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. Die vom Bundesrat in Art. 31 ff. UVV gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG erlassenen näheren Vorschriften namentlich zur Berechnung der Komplementärrenten sind auf den 1. Januar 1997 revidiert worden (Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, AS 1996 3456). Dabei enthält Art. 31 UVV Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen. Gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV, in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, wird bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Artikel 34 des Gesetzes erhöht. Gemäss Art. 34 UVG erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten zum Ausgleich der Teuerung Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente (Abs. 1). Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst (Abs. 2). Nach Art. 44 UVV gilt als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen jeweils der für den Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise (Abs. 1). Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage
- 6 entstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 2 auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginnes abgestellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Übergangsbestimmung der Schlussbestimmungen der genannten Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 in Abs. 1 vorsieht, dass für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung (mithin vor dem 1. Januar 1997) festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt. bb) Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 Erw. 6.1 Hinweisen). Um die einheitliche Anwendung der Änderung vom 9. Dezember 1996 zu gewährleisten, erarbeitete das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend BSV) Weisungen. Dem Kreisschreiben Nr. 17 vom 19. März 1997 an die UVG-Versicherer und die Ersatzkasse UVG ist zu entnehmen: "Gemäss dem neuen Art. 31 Abs. 2 UVV wird bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht". Zur Frage, wie die Verordnung 97 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung anzuwenden ist, um insbesondere zu vermeiden, dass die Teuerungszulage doppelt ausgerichtet wird, führte das BSV aus: "Nach dem alten Recht wurde bei der Berechnung der Komplementärrente der auf der Basis des Jahres vor dem Unfall berechnete versicherte Verdienst einer Rente der AHV/IV des Jahres des Rentenbeginns gegenübergestellt. Mit dem neuen Recht wird der versicherte Verdienst auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgewertet. Dadurch werden die Berechnungselemente auf die gleiche zeitliche Basis gebracht (vgl. Erläuterungen zur Änderung der Bestimmungen über die Komplementärrenten, RKUV 1997, Art. 31 Abs. 2, S. 48). Die Teuerung zwischen dem Unfallzeitpunkt und Zeitpunkt des Rentenbeginns wird deshalb mit dem neuen Art. 31 Abs. 2 UVV bereits berücksichtigt. Für die Berechnung der ordentlichen Teuerungszulage gilt demnach in analoger Anwendung von Art. 2 der Verordnung 97 das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente als Unfalljahr" (Kreisschreiben Nr. 17 vom 19. März 1997 S. 1). Weiter führte das BSV aus, dass gemäss den Übergangsbestimmungen mit Zeitpunkt der Festsetzung der Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz UVG der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Renten (und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses) gemeint sei. "Daraus ergibt sich, dass das neue Recht auf Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente der AHV oder der IV zusammentreffen" (Kreisschreiben Nr. 17 vom 19. März 1997 S. 2). Grund für die Änderung der UVV vom 9. Dezember 1996 war, dass gemäss bisherigem Recht letztlich der Unfallversicherer von der Anpassung der Renten der AHV oder IV an die Teuerung profitierte. Denn bei der "Berechnung der Komplementärrente ist die Rente der IV, welche Jahre vor jener der UV entstehen kann, bereits mindestens einmal der Teuerung angepasst worden (Anpassung grundsätzlich alle zwei Jahre). Dies gilt unter Vorbehalt von Artikel 24 Abs. 2 UVV, nicht für den versicherten Verdienst, auf welchem die Rente der UV basiert. Damit wurde unter Umständen eine der Teuerung nicht ange-
- 7 passte Rente der UV einer um die Teuerung erhöhte Rente der AHV/IV gegenübergestellt, was zu einer tieferen Rente der UV führte, als für die Vermeidung der Überentschädigung erforderlich war. Dies erschien unbillig und wurde mit der Neuregelung korrigiert. (…). Die Aufrechnung des versicherten Verdienstes um die Teuerung führt (…) zu einem - im Vergleich zum bisherigen Recht - gerechteren Resultat" (Erläuterungen des BSV zur Änderung der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV 1997 S. 48 f.). cc) Diese Sichtweise des BSV wurde vom Bundesgericht in BGE 127 V 488 bestätigt. Es hielt explizit fest, dass das bis Ende 1996 gültig gewesene Recht teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat. Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 2 UVV sei diesem Umstand insofern Rechnung getragen worden, als der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Mit Art. 31 Abs. 2 UVV werde folglich sichergestellt, dass beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch auf die Komplementärrente massgebenden Berechungselemente (Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen (zeitliche Kongruenz; Erw. 2a). Ebenso entspreche es dem Willen des Verordnungsgebers, dass nur neue Renten der Unfallversicherung nach den revidierten Vorschriften über die Komplementärrenten zu berechnen sind. Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 sei in dem Sinne auszulegen, dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur zur Anwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind (Erw. 2c mit Hinweisen). Im Weiteren hat das Bundesgericht die Verordnungsänderung als mit dem Gesetz und der Verfassung vereinbar erklärt (Erw. 3). b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Komplementärrente, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch hat, am 1. Januar 2003 erstmals mit der laufenden IV-Rente zusammengetroffen ist. Entsprechend ist für die erstmalige Berechnung der Komplementärrente die seit dem 1. Januar 1997 geltende dargestellte Rechtslage massgeblich. Demnach ist der vom Bundesgericht für das Jahr vor dem Unfall festgesetzte versicherte Verdienst von 81'600 Franken, welcher der erstmaligen Berechnung der Komplementärrente zu Grunde zu legen ist, um die zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgelaufene Teuerung aufzuwerten. Für diese Aufwertung des versicherten Verdienstes ist gemäss dargestellter Rechtslage auf den Septemberindex des massgebenden Landesindexes der Konsumentenpreise im Unfalljahr (vorliegend 1988) abzustellen und die Teuerung bis September 2002 zu berücksichtigen. Auf dieser einmal berechneten Komplementärrente ist anschliessend die ordentliche Teuerungszulage zu gewähren unter Anwendung der entsprechenden Verordnungen über die Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner (SR 832.205.27), wobei gemäss dargestellter Rechtslage für die Berechnung der ordentlichen Teuerungszulage das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente in analoger Anwendung von Abs. 2 der genannten Verordnungen als Unfalljahr gilt. 5. a) Gemäss Art. 26 ATSG in Verbindung mit Art. 1. Abs. 1 UVG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.
- 8 - Gemäss Art. 7 Abs. 1 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; 830.11) beträgt der Satz für den Verzugszins 5% im Jahr. b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 Anspruch auf eine Komplementärrente auf der Basis eines versicherten Verdienstes für das Jahr vor dem Unfall von 81'600 Franken. Gemäss Verzugszinsregelung hat er damit ab dem 1. Januar 2005 auch Anspruch auf Verzugszinsen von 5% auf den nachzuzahlenden Leistungen (vgl. BGE 133 V 9 Erw. 3.6; vgl. auch U. KIESER, ATSG-Kommentar 2009, Rz. 25 zu Art. 26). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen, damit sie die Komplementärrente des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu berechne und anschliessend neu verfüge. 7. Die beschwerdeführende Person, welche mit ihren Anträgen durchgedrungen ist, hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Sozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 Erw. 5.3.1 f.). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist gemäss Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12), angesichts der Komplexität der Angelegenheit, des dafür notwendigen Aufwandes seiner Rechtsvertreterin ab Erhalt des Einspracheentscheides, aufgrund der von seiner Rechtsvertreterin am 6. September 2010 eingereichten Kostenliste, des durchgeführten Schriftenwechsels (bei Verzicht auf einen zweiten) sowie des Obsiegens auf 2'990 Franken für das Honorar festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von 32.50 Franken. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer im Betrag von 229.70 Franken (7,6% von 3'022.50 Franken). Der Gesamtbetrag von 3'252.20 Franken geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Gerichtskosten zu erheben.
- 9 - D e r H o f erkennt : I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Suva vom 23. Juli 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Komplementärrente neu berechne und anschliessend neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird eine Parteientschädigung für Honorar (2'990 Franken) und Auslagen (32.50 Franken) der Rechtsvertreterin von 3'022.50 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 229.70 Franken (7,6 % von 3'022.50 Franken), zugesprochen. Der gesamte Betrag von 3'252.20 Franken geht zulasten der Beschwerdegegnerin. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Sie müssen die Gründe angeben, weshalb Sie die Änderung dieses Urteils verlangen. Damit das Bundesgericht Ihre Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Givisiez, 16. September 2010/CRO/dcu Der stellvertretende Präsident: