Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 607 2017 10 607 2017 11 Urteil vom 5. April 2017 Steuergerichtshof Die stellvertretende Präsidentin Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (Nachweis sonstiger Berufsauslagen) Beschwerde vom 6. Februar 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2014 und 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass A.________, geboren im Jahr 1959, ledig, Vater einer Tochter (Jahrgang 2006), als Kundenberater bei der B.________ angestellt ist; dass er in der Steuererklärung, welche er am 5. Mai 2015 für die Steuerperiode 2014 einreichte, ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.110) im Betrag von CHF 185‘225.deklarierte und als Berufsauslagen nebst Fahrkosten (Code 2.110) von CHF 13‘000.- auch sonstige Berufsauslagen (Code 2.130) im Betrag von insgesamt CHF 24‘000.- geltend machte; dass er in der Steuererklärung, welche er am 30. Januar 2016 für die Steuerperiode 2015 einreichte, ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.110) im Betrag von CHF 175‘302.- deklarierte und als Berufsauslagen nebst Fahrkosten (Code 2.110) von CHF 13‘000.- auch sonstige Berufsauslagen (Code 2.130) im Betrag von insgesamt CHF 23‘899.geltend machte; dass die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung) gemäss ordentlicher Veranlagungsanzeige vom 17. November 2016 betreffend das Steuerjahr 2014 den Abzug für Fahrkosten (Code 2.110) auf CHF 13‘000.-, für die auswärtige Verpflegung (Code 2.120) auf CHF 1‘600.- und für sonstige Berufsauslagen (Code 2.130) auf CHF 12‘073.- festsetzte und sich unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren für den Steuerpflichtigen ein steuerbares Einkommen von CHF 136‘746.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 12‘908.70) bzw. CHF 141‘016.- (Bund; geschuldete Steuer: CHF 4‘704.-) ergab; dass die Steuerverwaltung gemäss ordentlicher Veranlagungsanzeige vom 17. November 2016 betreffend das Steuerjahr 2015 den Abzug für Fahrkosten (Code 2.110) auf CHF 13‘000.-, für die auswärtige Verpflegung (Code 2.120) auf CHF 1‘600.- und für sonstige Berufsauslagen (Code 2.130) auf CHF 13‘853.- festsetzte und sich unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren für den Steuerpflichtigen ein steuerbares Einkommen von CHF 125‘926.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 11‘446.95) bzw. CHF 130‘196.- (Bund; geschuldete Steuer: CHF 3‘953.-) ergab; dass die Steuerverwaltung die Abweichungen gegenüber den Steuererklärungen unter anderem damit begründete, es sei bei den geltend gemachten sonstigen Berufsauslagen (insbesondere bei den Geschäftsessen, den Gaben, Beiträgen und Geschenken) ein Privatanteil auszuscheiden, welcher nicht zum Abzug zugelassen sei; dass der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungen vom 17. November 2016 am 13. Dezember 2016 Einsprache erhob, in welcher er beantragte, es seien sämtliche deklarierten Berufsauslagen zum Abzug zuzulassen; die Privatanteile seien bereits berücksichtigt worden; dass die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 abwies und in der Begründung – unter Hinweis auf das Urteil des stellvertretenden Präsidenten des Steuergerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juli 2016 (607 2015 22/23) betreffend das Steuerjahr 2013 (nachfolgend: Urteil vom 27. Juli 2016) – unter anderem feststellte, dass sich aus den eingereichten Unterlagen der geforderte Nachweis nicht ableiten oder nachweisen lasse;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 mit Eingabe vom 4. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und sinngemäss beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und sämtliche deklarierten Berufsauslagen zum Abzug zuzulassen; dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erklärte, nicht auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids einzugehen, und im Wesentlichen darauf hinwies, dass in seiner Branche erhebliche Auslagen in Form von Werbung aller Art unbedingt notwendig seien, um einen gewissen Umsatz zu erzielen; diese Auslagen seien von Jahr zu Jahr unterschiedlich hoch; er störe sich ein wenig daran, dass die Vorinstanz der Meinung sei, er müsse sich von jedem Kunden bestätigen lassen, dass er sich ihm gegenüber erkenntlich gezeigt habe; zudem fehle der Posten für Druckerkosten; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2017 aufgefordert wurde, die Beschwerde zu begründen, und sich dabei konkret und genügend verständlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb dieser seiner Ansicht nach nicht korrekt sei; dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2017 erklärte, er sei nicht damit einverstanden, dass die Abendessen, welche er mit seinen Kunden jeweils vor den Spielen des HCF einnehme, nicht zum Abzug zugelassen würden (Code 2.130); dabei nannte er die Namen von insgesamt neun Kunden und Vermittlern; die Belege dazu habe er bereits eingereicht; dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 den mit Verfügung vom 8. Februar 2017 auf CHF 500.- angesetzten Kostenvorschuss bezahlte; dass die Steuerverwaltung in ihren Bemerkungen vom 22. März 2017 beantragte, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen; dass die stellvertretende Präsidentin des Steuergerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteilsdispositiv vom 5. April 2017 die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat, und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegte; das Urteil wurde in einem Begleitschreiben vom selben Tag kurz begründet; dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, dass er innert 30 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung des Urteils verlangen könne, ansonsten das Dispositiv in Rechtskraft erwachse; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2017 erklärte, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein, und damit sinngemäss um die schriftliche Begründung des Urteils ersuchte; erwägend, dass dem Beschwerdeführer die rechtlichen Grundlagen zu den steuerbaren Einkünften (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]; Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) sowie zu den Aufwendungen und allgemeinen Abzügen (Art. 25 und Art. 26 DBG; Art. 26 und Art. 27 DStG; Art. 9 Abs. 1 StHG; vgl. auch die entsprechenden Ausführungsvorschriften in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [BKV; SR 642.118.1] sowie in der Verordnung der Kantonalen Finanzdirektion vom 14. Dezember 2006 über den Abzug von Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit [SGF 631.411]) im Urteil vom 27. Juli 2016 bereits ausführlich dargelegt wurden; dass sich an diesen rechtlichen Grundlagen bis zum Ende der hier massgebenden Zeitperiode (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015) nichts geändert hat, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil vom 27. Juli 2016 verwiesen werden kann; dass die Druckerkosten in der Höhe von CHF 1‘653.- (Steuerjahr 2014) bzw. CHF 2‘219.25 (Steuerjahr 2015) von der Vorinstanz vollumfänglich zum Abzug zugelassen wurden, sind sie doch im Gesamtbetrag (sonstige Berufsauslagen; Code 2.130) von CHF 12‘073.- (Steuerjahr 2014) bzw. CHF 13‘853.- (Steuerjahr 2015) enthalten; dass dies vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. April 2017 auch anerkannt wird; dass auf diesen Punkt der Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 27. Juli 2016, welches dieselben Rechtsfragen zum Gegenstand hatte, darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche effektiven Berufsauslagen auf Aufforderung hin – nicht nur betragsmässig, sondern auch unter dem Aspekt des geschäftsbedingten Zusammenhangs – grundsätzlich nachzuweisen oder (ausnahmsweise) zumindest glaubhaft zu machen sind; dass dabei insbesondere im Zusammenhang mit Geschäftsessen längst als allgemein bekannt gelten kann, wie sehr im Einzelnen darzutun ist, worin der relevante berufliche Kontext besteht (Angaben zu Kunden, Hintergrund und Bedeutung der Geschäfte oder des Werbeeffekts etc.); dass diesbezüglich auch auf das Kreisschreiben Nr. 25 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 18. Januar 2008 verwiesen werden kann, wonach anfallende Repräsentationsausgaben stets durch das Geschäftsinteresse gedeckt sein müssen und grundsätzlich nur die effektiven Kosten vergütet werden, wobei folgende Angaben zu vermerken sind: Name und Ort des Lokals sowie Datum der Einladung (normalerweise auf der Rechnung), Name aller anwesenden Personen sowie Geschäftszweck der Einladung (Ziffer 5.1 des Kreisschreibens); dass dieser Nachweis des beruflichen Kontexts im vorliegenden Verfahren gänzlich fehlt; dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Februar 2017 zwar einige Namen von Kunden und Vermittlern nennt, damit aber weder dargetan ist, ob und in welcher Geschäftsbeziehung er zu den genannten Personen steht, noch inwiefern die geltend gemachten Kosten einen geschäftsmässigen Zusammenhang aufweisen (Geschäftszweck der Einladung); dass auch dem Beschwerdeführer klar sein dürfte, dass alleine mit der Nennung der Namen von Kunden und Vermittlern und der Einreichung von Belegen und Quittungen nichts zum beruflichen Kontext der Ausgaben ausgesagt wird, könnten doch insbesondere die Restaurantkosten durchaus auch anlässlich privater Anlässe entstanden sein;
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass auch eine private Nutzung der HCF-Abonnemente im Freundeskreis (Fanclub etc.) nicht von Vornherein ausserhalb des Möglichen liegt; dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, den geschäftlichen Zusammenhang der Auslagen mit einem vertretbaren Aufwand klar, umfassend und überprüfbar zu belegen oder zumindest zu substantiieren; dass die Beschwerde demnach sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer (607 2017 10) wie auch hinsichtlich der Kantonssteuer (607 2017 11) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG; Art. 131 Abs. 1, Art. 146 und Art. 147 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]; Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]); dass es im vorliegenden Fall angemessen erscheint, die Gerichtsgebühr sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer (607 2017 10) als auch hinsichtlich der Kantonssteuer (607 2017 11) auf je CHF 250.- festzusetzen; diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen;
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 verfügt die stellvertretende Präsidentin: I. Direkte Bundessteuer (607 2017 10) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten (Gebühr: CHF 250.-) werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (607 2017 11) 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Gerichtskosten (Gebühr: CHF 250.-) werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. Mai 2017/dki Stellvertretende Präsidentin Gerichtsschreiberin