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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 03.07.2026 604 2026 30

July 3, 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·4,923 words·~25 min·13

Summary

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2026 30 604 2026 31 604 2026 32 Urteil vom 3. Juli 2026 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen FINANZDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Steuererlass (Steuerperiode 2024) Beschwerde vom 27. März 2026 gegen die Entscheide vom 27. Februar 2026 (604 2026 30 und 604 2026 31) Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag (604 2026 32)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtiger oder Beschwerdeführer), geb. 1984, seit Oktober 2020 getrennt lebend und seit Februar 2026 geschieden, ist in der Gemeinde B.________ wohnhaft und im Kanton Freiburg steuerpflichtig. Mit seiner geschiedenen Ehefrau hat er zwei gemeinsame Kinder (geb. 2015 und 2018). Für beide Kinder wurde die gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut vereinbart. Ausserdem bezahlt der Steuerpflichtige monatliche Kinderunterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehefrau. Der Steuerpflichtige wohnt mit seiner Partnerin, C.________ (nachfolgend: Partnerin), in einem gemeinsamen Haushalt. B. In der Steuerveranlagungsanzeige betreffend die Steuerperiode 2024 vom 16. Oktober 2025 setzte die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung) das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen auf CHF 42'032.- (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 37'714.- (Kantonssteuer) und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.- fest. Die geschuldeten Steuerbeträge belaufen sich auf CHF 218.- (direkte Bundessteuer), CHF 2'599.15 (Kantonssteuer) und CHF 2'131.30 (Gemeindesteuer). C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 stellte der Steuerpflichtige ein Steuererlassgesuch für die Steuerperiode 2024. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich seine Situation seit dem letzten Steuererlassgesuch, welchem teilweise entsprochen worden sei, nicht grundlegend verändert habe. Er verwies auf seine persönliche und finanzielle Situation als getrenntlebender (und mittlerweile geschiedener) Vater und die Tatsache, dass er als unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Anspruch auf den Kinderabzug sowie den Elterntarif bzw. das Splitting habe, im Gegensatz zum unterhaltsberechtigten Elternteil, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) nicht vereinbar sei. Eine entsprechende "Steuerangleichung" mit Gewährung des Kinderabzugs und des Elterntarifs resp. Splittings bzw. ein teilweiser Steuererlass in dieser Höhe würde es ihm ermöglichen, die aufgelaufenen Steuerschulden der Steuerperiode 2024 zu tilgen und gleichzeitig Akontozahlungen an die laufenden Steuern zu leisten. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 wurde der Steuerpflichtige aufgefordert, sich zu seinem im Jahr 2019 gegründeten Einzelunternehmen im Bereich Reiseberatung und Segelausbildung zu äussern und mitzuteilen, ob er noch im Besitz des Segelboots sei und wenn ja, wie die diesbezüglichen Kosten getilgt würden. Am 25. Oktober 2025 (recte: 25. Januar 2026) erklärte der Steuerpflichtige, dass sein im Jahr 2019 im Bereich Reiseberatung und Segelausbildung gegründetes Unternehmen im Folgejahr (Jahr 2020) vorläufig eingestellt worden sei. Indessen bilde er sich seit vier Jahren im Bereich der Logosynthese weiter mit dem längerfristigen Ziel, Coachingseminare auf dem Segelboot, das er immer noch besitze, anzubieten. Der Steuerpflichtige reichte die Buchhaltung seines Unternehmens (D.________) zu den Akten, aus welcher ersichtlich ist, dass er im Jahr 2024 mit seinem Unternehmen Einnahmen von CHF 3'800.- und Ausgaben von CHF 8'229.05 generiert hat. D. Am 17. November 2025 beantragte die Einwohnergemeinde, das Erlassgesuch abzulehnen, und wies darauf hin, dass der Steuerpflichtige keine Akontozahlungen geleistet und auch keine

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Steuerrücklagen gebildet habe. Es werde empfohlen, Abzahlungsraten mit angemessener Abzahlungsfrist zu vereinbaren. Am 5. Februar 2026 beantragte auch die Steuerverwaltung die Abweisung des Gesuchs. Sie verwies darauf, dass der Steuerpflichtige bereits für die drei vorangegangenen Steuerperioden (2021, 2022 und 2023) Erlassgesuche eingereicht habe. Für die Steuerperiode 2021 sei das Gesuch abgewiesen worden, da der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt noch zu 100 Prozent gearbeitet und über genügend Ressourcen verfügt habe. Für die Steuerjahre 2022 und 2023 seien Teilerlasse gewährt worden, da aufgrund der veränderten Situation (geteilte Obhut, Reduktion des Arbeitspensums) eine schwierige persönliche und finanzielle Lage vorgelegen habe. In seinen Gesuchen habe der Steuerpflichtige die Veranlagungspraxis kritisiert, da ihm trotz geteilter Obhut kein Kinderabzug gewährt und er auch nicht nach dem Elterntarif veranlagt resp. sein Einkommen nicht gesplittet worden sei. Gemäss internen Weisungen könne aber beim gemeinsamen Sorgerecht und Unterhaltszahlungen der Kinderabzug und der Elterntarif resp. das Splitting nur der unterhaltsbegünstigten Person, im vorliegenden Fall der Kindsmutter, gewährt werden. An dieser Veranlagungspraxis habe der Staatsrat in seiner Antwort vom 19. August 2025 auf die Frage der Grossräte Bonny und Lepori (Question 2025-GC-151) festgehalten. Ausserdem sei der Steuererlass nicht dazu da, rechtskräftige Veranlagungen abzuändern oder Rechtsmittel zu ersetzen. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz angespannter finanzieller Situation per 1. Dezember 2024 in eine teurere Wohnung gezogen sei. Auch übernehme seine Partnerin nur 1/3 der Haushaltskosten. Schliesslich habe der Steuerpflichtige angegeben, sich im Bereich der Logosynthese weiterzubilden und noch immer im Besitz des Segelbootes zu sein. Den aus der selbständigen Tätigkeit resultierenden Verlust trage der Steuerpflichtige mit seinem Einkommen. Es sei nicht Aufgabe des Staates, den Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Steuererlass indirekt zu finanzieren. Mit separaten Entscheiden vom 27. Februar 2026 wies die Finanzdirektion das Erlassgesuch für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer 2024 ab. E. Mit Eingabe vom 27. März 2026 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Kantonsgericht. Er stellt den Antrag, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und ihm die geschuldete direkte Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer für die Steuerperiode 2024 ganz oder teilweise zu erlassen (604 2026 30 und 604 2026 31). Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die teilweise unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (604 2026 32). In der Begründung kritisiert er, dass die angefochtenen Entscheide nicht rechtsgenüglich begründet worden seien, da die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob er sich in einer Notlage befinde, was immer noch der Fall sei, habe sich doch seine finanzielle Situation seit dem letzten, teilweise gewährten Steuererlass nicht grundlegend verändert. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses seien in seinem Fall erfüllt. In ihren Bemerkungen vom 6. Mai 2026 schliesst die Finanzdirektion auf eine Abweisung der Beschwerde. Am 12. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer Gegenbemerkungen ins Recht. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. F. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Erwägungen Prozessuales 1. 1.1. Die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der betroffene Gemeinderat können die Steuererlassentscheide innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Kantonsgericht mit Beschwerde anfechten (Art. 167g Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 213d des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 167g Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 213d i.V.m. Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 167g Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 213d i.V.m. Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 213d i.V.m. Art. 182 DStG). 1.2. Die Beschwerde vom 27. März 2026 gegen die Entscheide vom 27. Februar 2026 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner und Gesuchsteller durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2026 30) 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt zur Begründung vor, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob bei ihm eine Notlage vorliege. 2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid betroffenen Person darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 150 I 174 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 2.2. In den angefochtenen Entscheiden vom 27. Februar 2026 kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die für das Steuerjahr 2024 festgelegte Steuerlast aufgrund eines steuerbaren Einkommens von CHF 42'032.- (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 37'714 (Kantonssteuer) und eines Bruttojahreseinkommens von CHF 60'179.- berechnet worden sei. Die geschuldete Steuer beruhe somit auf den tatsächlich erzielten Einkünften, von denen die bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 10'200.- zum Abzug gebracht worden seien. Auch sei ein Abzug von CHF 500.- für Steuerpflichtige mit bescheidenem Einkommen gewährt worden. Die Vorinstanz verwies den Beschwerdeführer auf die Verantwortung der Steuerpflichtigen, Steuerrückstellungen zu bilden oder Akontozahlungen zu leisten, auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie auf die gesetzlichen Ausschlussgründe, um zum Schluss zu kommen, dass der finanziellen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers mit den in den Vorjahren gewährten Teilerlassen bereits Rechnung getragen worden sei. Die geltend gemachten Mehrbelastungen, namentlich die höheren Wohnkosten sowie der Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, würden zwar eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen, jedoch keinen Steuererlass für die Steuerperiode 2024 rechtfertigen. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die angefochtenen Entscheide darauf beschränken, allgemeine Grundsätze der Besteuerung resp. des Steuerbezugs wiederzugeben, sich aber nicht zum Erlassgesuch, den eingereichten Unterlagen und der aktuellen finanziellen Situation des Beschwerdeführers äussern. Dies gilt namentlich in Bezug auf die geltend gemachte Notlage, lassen doch die angefochtenen Entscheide eine Budgetberechnung vermissen. Auch wird der konkrete Fall des Beschwerdeführers nicht unter die in den Entscheiden aufgelisteten Ausschlussgründe subsumiert. Insgesamt geht aus den angefochtenen Entscheiden daher nicht hervor, weshalb das Erlassgesuch abgewiesen wurde, ob mangels Vorliegens einer Notlage oder wegen eines gesetzlichen Ausschlussgrundes. In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2022 und 2023 ein Teilerlass gewährt wurde, verfängt auch das (einzige konkrete) Argument nicht, dass die geltend gemachten Mehrbelastungen keinen erneuten Steuererlass rechtfertigen würden, wurde ihm doch in den Vorjahren auch ohne solche Mehrbelastungen ein Teilerlass gewährt. Eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Entscheides war unter den gegebenen Umständen kaum möglich. 2.3. Die sich deshalb im vorliegenden Fall ernsthaft zu stellende Frage, ob die Entscheide rechtsgenüglich begründet wurden, kann nichtsdestotrotz offengelassen werden. In den Bemerkungen vom 6. Mai 2026 (act. 3) verweist die Vorinstanz erstmals auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Auch erstellte sie ein Budget für die Jahre 2024 und 2025, aus dem sich ein monatlicher Überschuss von CHF 243.90 (Jahr 2024) bzw. CHF 203.- (Jahr 2025) ergab, und machte hierzu diverse Bemerkungen. Sie verneinte sowohl eine Notlage als auch einen anerkannten Erlassgrund und bejahte auch das Vorliegen eines (konkreten) Ausschlussgrundes. Die Bedingungen für die Gewährung eines Steuererlasses seien demnach nicht erfüllt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Die Bemerkungen wurden dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 4). Von der Möglichkeit, sich dazu zu äussern, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2026 Gebrauch gemacht (act. 5). Damit ist festzustellen, dass, selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, diese im Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. 3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 167 Abs. 1 und 2 DBG). Gemäss Art. 167a DBG kann der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person: a. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist; b. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; c. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat; d. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; e. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat. Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, der zufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167c DBG). Das Eidgenössische Finanzdepartement umschreibt in einer Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher (Art. 167f DBG). 3.2. Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) sieht in Art. 2 vor, dass eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person vorliegt, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Abs. 1). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) (Abs. 3). Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung): a. eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund: 1. aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, 2. hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder 3. längerer Arbeitslosigkeit; b. eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat. Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person (Art. 3 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Schliesslich sieht die Steuererlassverordnung in Art. 10 vor, dass die Erlassbehörde über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen entscheidet, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids (Bst. a), der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (Bst. b), der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person (Bst. c) und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Bst. d). 3.3. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 BV) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (Urteile BVGer A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.2 und A- 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 4. Vorliegend ist das vom Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2024 gestellte Erlassgesuch gleich aus mehreren Gründen zu abzulehnen. Zum einen liegt keine Notlage vor (nachfolgende E. 4.1), die auf eine anerkannte Ursache zurückzuführen wäre (nachfolgende E. 4.2). Zum anderen ist ein Ausschlussgrund gegeben (nachfolgende E. 4.3). Schliesslich ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Steuererlass auch nicht zu einer dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers beitragen könnte (nachfolgende E. 4.4).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 4.1. Die Gewährung eines Steuererlasses setzt primär eine Notlage voraus (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG). Eine Notlage liegt u.a. dann vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). 4.1.1. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich für den Beschwerdeführer für das Jahr der Gesuchseinreichung (2024) das folgende Budget: Das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers betrug CHF 60'179.- (Steuerveranlagung, Vorakten Reg. 6), was monatlich CHF 5'014.90 ausmacht. Davon sind Mietkosten (inkl. Nebenkosten) von CHF 1'726.- (entspricht 2/3 von CHF 2'469.- + CHF 120.-; Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen vom 10. August 2023 und Mietvertrag Parkplatz, Vorakten Reg. 4l), die Nebenkosten gemäss Nebenkostenabrechnung von CHF 21.15 (entspricht 2/3 von CHF 381.-; Zahlungsbestätigung vom 10. Juni 2025, Beilage zur Eingabe vom 12. Mai 2026, act. 5), die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von CHF 447.55 (Prämienrechnung 2026, die Prämienrechnung 2024 befindet sich nicht in den Akten; Vorakten Reg. 4i), die Kosten für Linsen von CHF 49.- (Rechnung vom 1. April 2024, Vorakten Reg. 4i), die Auslagen für das Auto von CHF 76.- (entspricht 2/3 von CHF 336.60 + 1'033.30; Rechnung des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt vom 3. Januar 2025 und Prämie der E.________ ab 11. Oktober 2023, Vorakten Reg. 4i), die Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 110.- (Steuerveranlagung, Vorakten Reg. 6), die Fahrkosten von CHF 235.25 (Steuerveranlagung, Vorakten Reg. 6), die Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 850.- (Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 16. Mai 2023, Vorakten Reg. 4j) sowie der Grundbedarf für einen Konkubinatspartner von CHF 850.-, ein Kind bis 10 Jahre von CHF 200.- (die Hälfte von CHF 400.- ) und ein Kind über 10 Jahre von CHF 300.- (die Hälfte von CHF 600.-), woraus ein Freibetrag von monatlich CHF 149.95 resultiert. Im Budget nicht berücksichtigt werden können die Kosten für Internet, Telefon und TV sowie die Prämien für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung. Diese Auslagen sind im Grundbetrag enthalten und können nicht separat zum Abzug gebracht werden (Urteil BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 3.2.1). Auch der Prämienaufwand für die zugunsten der Kinder abgeschlossenen Lebensversicherungen kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 E. 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ausserdem weder laufende noch aufgelaufene Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4). Was die im Budget berücksichtigten Auslagen für das Auto, die Fahrkosten und den Parkplatz anbelangt, so wurden diese berücksichtigt, obschon vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wurde, dass das Auto für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig ist und ihm damit Kompetenzqualität zukommt, was zumindest in Frage gestellt werden kann, bestehen doch zwischen B.________ und F.________ direkte und regelmässige Zugverbindungen. Würden nur die Auslagen für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt (Jahresabo inkl. F.________ von CHF 2'219.- ), verringern sich die monatlichen Auslagen entsprechend und der Freibetrag liegt bei monatlich CHF 356.30. Bleibt zu erwähnen, dass die Aufteilung der Haushaltsausgaben mit 1/3 (Partnerin) und 2/3 (Beschwerdeführer; vgl. Erlassgesuch vom 25. Oktober 2025, Vorakten Reg. 1) eher zugunsten der Partnerin ausfällt, sind doch die Kinder erst 8- und 11-jährig und werden nur zu 50 Prozent vom Beschwerdeführer betreut. Es würde sich deshalb hier auch eine etwas tiefere Kostenbeteiligung seitens des Beschwerdeführers rechtfertigen lassen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 In welchem Verhältnis sich der Beschwerdeführer und seine Partnerin die Ausgaben während Ausflügen teilen, ist für das Monatsbudget nicht relevant. Offenbar fallen diese Ausgaben eher zugunsten des Beschwerdeführers aus, was die Aufteilung der Ausgaben für den Haushalt etwas ausgleicht. 4.1.2. Im Folgejahr (2025) präsentiert sich das Budget des Beschwerdeführers wie folgt: Das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers betrug CHF 62'369.- (Lohnausweis vom 2. Februar 2026, Vorakten Reg. 4f), was monatlich CHF 5'197.40 ausmacht. Davon sind die Mietkosten (inkl. Autounterstand) von CHF 1'860.- (entspricht 2/3 von CHF 2'770.- + CHF 20.-; Mietvertrag vom 6. August 2024, Vorakten Reg. 4g), die Mietnebenkosten von CHF 84.- (entspricht 2/3 von CHF 30.- + CHF 96.-; Mietvertrag vom 6. August 2024 und Nebenkostenabrechnung vom 25. August 2025; Vorakten Reg. 4g), die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von CHF 447.55 (Prämienrechnung 2026, die Prämienrechnung 2025 befindet sich nicht in den Akten; Vorakten Reg. 4i), die Kosten für Linsen von CHF 49.- (Rechnung vom 1. April 2024, Vorakten Reg. 4i), die Auslagen für das Auto von CHF 76.- (entspricht 2/3 von CHF 336.60 + 1'033.30; Rechnung des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt vom 3. Januar 2025 und Prämie der E.________ ab 11. Oktober 2023, Vorakten Reg. 4i), die Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 110.- (Steuerveranlagung, Vorakten Reg. 6), die Fahrkosten von CHF 235.25 (Steuerveranlagung, Vorakten Reg. 6), die Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 850.- (Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 16. Mai 2023, Vorakten Reg. 4j) sowie der Grundbedarf für einen Konkubinatspartner von CHF 850.-, ein Kind bis 10 Jahre von CHF 200.- (die Hälfte von CHF 400.-) und ein Kind über 10 Jahre von CHF 300.- (die Hälfte von CHF 600.-), woraus ein Freibetrag von monatlich CHF 135.60 resultiert. Würden nur die Auslagen für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt, verringern sich die monatlichen Auslagen entsprechend und der Freibetrag liegt bei monatlich CHF 275.30. 4.1.3. Bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen buchhalterischen Verlust von CHF 4'429.05 erzielte (Einnahmen von CHF 3'800.- und Ausgaben von CHF 8'229.05; Buchhaltung 2024, Vorakten Reg. 4a). Diesen Verlust musste er mit seinem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit decken. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass er offenbar die finanziellen Mittel hatte, einen Liegeplatz von CHF 2'900.- und Schiffsreparaturen von CHF 2'146.- zu bezahlen. Diese Ausgaben lassen sich mit der geltend gemachten Notlage nicht in Einklang bringen. Vielmehr ist festzustellen, dass bereits diese beiden Ausgabenposten ausgereicht hätten, um die für das Jahr 2024 geschuldeten Steuern vollumfänglich zu begleichen. In der Buchhaltung 2025 (Vorakten Reg. 7b) finden sich sodann nebst den Auslagen für einen Schiffsliegeplatz (CHF 2'900.-) und Werftarbeiten (insgesamt CHF 1'350.-) auch Auslagen für einen BMW (CHF 4'500.-) und ein BMW Motorrad (CHF 900.-) sowie Ausbildungskosten (insgesamt CHF 1'340.-). Auch diese Auslagen wurden vom Beschwerdeführer aus seinem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit finanziert, hätten aber stattdessen auch für die Bezahlung der Steuerschulden aufgewendet werden können. Ausserdem gibt der Beschwerdeführer selber an, mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mittlerweile einen bescheidenen Gewinn zu erzielen (vgl. Eingabe vom 25. Oktober 2025 [recte: 25. Januar 2026]; Vorakten Reg. 1). Auch wenn er diesen Gewinn wegen der aus den Vorjahren übernommenen Verluste bislang nicht versteuert, so verfügt er doch über ein zusätzliches Einkommen, das er dazu aufwenden könnte, um die von ihm geschuldeten Steuern zu bezahlen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Patchwork-Familie kürzlich ohne Not in eine neue 5,5-Zimmerwohung gezogen ist, was eine Erhöhung der auf den Beschwerdeführer entfallenden Mietkosten (inkl. Nebenkosten) von insgesamt CHF 218.- zur Folge hat (vgl. vorstehende E. 4.1.1 und 4.1.2). Jährlich belaufen sich die Mehrkosten des Beschwerdeführers somit auf CHF 2'616.-, womit er bereits die Kantonssteuer oder die Bundes- und Gemeindesteuer der Steuerperiode 2024 bezahlt hätte. Auch dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen einer Notlage. 4.1.4. Nach Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass das monatliche Budget des Beschwerdeführers zwar nur einen tiefen Freibetrag aufweist. Nichtsdestotrotz hat er aber ganz offensichtlich trotzdem die finanziellen Mittel für ein Schiff, mehrere Fahrzeuge (einen Toyota, einen BMW und ein BMW Motorrad; vgl. Rechnung des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt vom 3. Januar 2025 sowie Buchhaltung 2025; Vorakten Reg. 4i und 7b) und eine Ausbildung zum Logosynthese-Coach, was mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden ist. Eine Notlage im Sinne des Gesetzes ist bei dieser Ausgangslage klar zu verneinen. 4.2. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine anerkannte Ursache für das Entstehen der Notlage berufen kann. Eine solche wäre etwa dann zu bejahen, wenn aufgrund aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, eingetreten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Steuererlassverordnung). Zwar lebt der Beschwerdeführer seit Oktober 2020 getrennt und ist seit Februar 2026 geschieden, was unweigerlich mit höheren Kosten verbunden ist, wie wenn die Familie noch immer in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Eine wesentliche und andauernde Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, ist damit aber nicht dargetan. Vielmehr ist festzustellen, dass sich – abgesehen davon, dass die Ehegatten mittlerweile geschieden sind – seit dem Jahr 2024 nichts an der familiären und finanziellen Situation geändert hat, basierte doch bereits die Steuerveranlagung 2024 auf diesen veränderten Verhältnissen und wurde dem Beschwerdeführer für die bezahlten Unterhaltsbeiträge ein entsprechender Abzug in der Höhe von CHF 10'200.- gewährt. Damit ist auch das Vorliegen einer anerkannten Ursache für das Entstehen der Notlage zu verneinen. 4.3. Von den gesetzlichen Ausschlussgründen sind gleich mehrere hervorzuheben. So kann gemäss Art. 167a DBG der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Bst. b), im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (Bst. c) oder die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (Bst. d). Aus dem bereits Gesagten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, sich in einer Notlage zu befinden, er sich aber offenbar eine Lebenshaltung leisten kann, die sich mit einer Notlage nicht vereinbaren lässt. Alleine mit den für das Segelboot aufgewendeten Auslagen hätte er die für die Steuerperiode 2024 geschuldeten Steuern bereits vollständig bezahlen können. Wenn er trotz angespannter finanzieller Situation sein Segelboot nicht verkauft und stattdessen jährliche Kosten von mehreren tausend Franken in Kauf nimmt, die Ausbildung zum Logosynthese-Coach

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 nicht aufschiebt, bis sich seine finanzielle Situation verbessert hat, und ohne Not in eine teurere Wohnung zieht, steht ihm dies zwar frei. Er kann aber bei dieser Ausgangslage nicht erwarten, dass der Staat auf Steuereinnahmen verzichtet. Eine solche Grundhaltung ist nicht erlasswürdig und der beantragte Steuererlass auch aus diesem Grund abzulehnen. 4.4. Bleibt zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer bereits in den vergangenen zwei Jahren (2022 und 2023) ein teilweiser Steuererlass gewährt wurde, was ihm – in der Logik seiner Argumentation (vgl. Steuererlassgesuch S. 2, Vorakten Reg. 4d; Beschwerde S. 2, act. 1) – hätte erlauben sollen, die geschuldeten Steuern zu bezahlen und gleichzeitig Akontozahlungen für die laufenden Steuern zu leisten. Offensichtlich sind aber trotz gewährtem teilweisen Steuererlass entsprechende Akontozahlungen für die Steuerperiode 2024 ausgeblieben. Es kann somit auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass ein allfälliger Erlass der Steuern der Steuerperiode 2024 dazu beitragen würde, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers beizutragen (vgl. Art. 167 Abs. 2 DBG), und er nicht aus denselben Gründen auch für die Steuerperiode 2025 wieder ein Gesuch um (teilweisen) Steuererlass stellen würde. 4.5. Zu guter Letzt sei daran erinnert, dass der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen verpflichtet ist, Steuern zu bezahlen und der Steuererlass – aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen – seltene Ausnahme bleiben muss. Es befinden sich viele (alleinerziehende oder getrennte bzw. geschiedene) Steuerpflichtige in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer und es versteht sich von selbst, dass der Staat nicht in all diesen Fällen auf Steuereinnahmen verzichten kann. Entsprechend wäre auch der Beschwerdeführer gehalten, seine Ausgaben entsprechend zu priorisieren, damit er die für die Bezahlung der Steuern benötigten finanziellen Mittel (seien es Akontozahlungen oder die Begleichung der Steuerrechnung) aufbringen kann. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass im konkreten Fall nicht erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die Entscheide vom 27. Februar 2026, mit welchem das Erlassgesuch betreffend die direkte Bundessteuer abgewiesen wurde, ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Kantonssteuer (604 2026 31) 6. Auch gemäss kantonalem Recht können die geschuldeten Steuerbeträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn für eine steuerpflichtige Person die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeutet. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 213a Abs. 1 und 2 DStG). Für die Ablehnungsgründe, die Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person, die Untersuchungsmittel der Erlassbehörde und das Verfahren verweist das kantonale Recht auf das DBG und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen, die sinngemäss gelten (vgl. Art. 213c DStG).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 3 bis 5 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Februar 2026, mit welchem das Erlassgesuch betreffend die Kantonssteuer abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Kosten- und Entschädigungsfolge 7. 7.1. In Anbetracht der konkreten Umstände, namentlich der Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall ernsthaft die Frage stellt, ob die Entscheide rechtsgenüglich begründet wurden, diese Frage aber offengelassen werden kann, da die Vorinstanz eine ausführliche Begründung der angefochtenen Entscheide im Beschwerdeverfahren nachgeschoben hat, diese dem Beschwerdeführer eröffnet wurde und er die Möglichkeit erhielt, sich dazu zu äussern, ist von der Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzusehen (Art. 144 Abs. 3 DBG; Art. 213c DStG). 7.2. Damit kann auch das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werden (604 2026 32). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: Direkte Bundessteuer (604 2026 30) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Kantonssteuer (604 2026 31) 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Kosten- und Entschädigungsfolge 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben (604 2026 32). Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Freiburg, 3. Juli 2026/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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