Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2025 171 604 2025 172 604 2026 6 Urteil vom 27. Mai 2026 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen FINANZDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Steuererlass (Steuerperioden 2023 und 2024) Beschwerde vom 21. November 2025 gegen die Entscheide vom 14. November 2025 (604 2025 171 und 604 2025 172) Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (604 2026 6)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ und B.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführer) waren bis zu ihrem Wegzug nach Portugal per 31. Juli 2024 in der Gemeinde C.________ wohnhaft und im Kanton Freiburg steuerpflichtig. In der Steuerveranlagungsanzeige betreffend die Steuerperiode 2023 vom 20. Februar 2025 setzte die Kantonale Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen der Familie auf CHF 76'394.- (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 83'459.- (Kantonssteuer) und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.- fest. Die geschuldeten Steuerbeträge beliefen sich auf CHF 889.- (direkte Bundessteuer) und CHF 6'110.15 (Kantonssteuer). Die Steuerperiode 2024 ist noch nicht veranlagt. B. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 stellten die Steuerpflichtigen ein Steuererlassgesuch für die Steuerperioden 2023 und 2024. Sie führten zur Begründung aus, dass sie per Ende Juli 2024 nach Portugal ausgewandert seien, wo die Löhne deutlich unter dem Schweizer Niveau liegen würden. Sie würden deshalb nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um die ausstehenden Steuern zu bezahlen. Der Aufforderung vom 4. Juni 2025, ihre aktuelle finanzielle Situation (Einnahmen und Ausgaben) darzulegen, sind die Steuerpflichtigen nicht nachgekommen. Am 25. Juni 2025 beantragte die Einwohnergemeinde, das Erlassgesuch abzulehnen, und wies darauf hin, dass die Steuerpflichtigen Akontozahlungen hätten leisten können. Am 4. November 2025 beantragte auch die Kantonale Steuerverwaltung die Abweisung des Gesuchs. Sie verwies darauf, dass die Steuerpflichtigen im Jahr 2023 ein Bruttojahreseinkommen von CHF 124'032.- ausgewiesen hätten, was ihnen erlaubt hätte, den Lebensunterhalt zu bestreiten und die Steuern zu begleichen. Auch hätten die Steuerpflichtigen vor dem Verlassen der Schweiz ihren Verpflichtungen nachgehen und die offenen Steuerbeträge begleichen können. Dass die Familie nach ihrem Wegzug nach Portugal ein tieferes Einkommen habe, stelle keinen Erlassgrund dar. Mit separaten Entscheiden vom 14. November 2025 wies die Finanzdirektion die Erlassgesuche für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer 2023 ab. C. Am 21. November 2025 stellten die Steuerpflichtigen zuhanden des Steuergerichtshofs des Kantonsgerichts ein Gesuch um Steuererlass für die Steuerperioden 2023 und 2024. Zur Begründung verwiesen sie abermals auf ihren Wegzug nach Portugal und auf ihre aktuelle finanzielle Situation, die es ihnen nicht erlaube, die ausstehenden Steuern zu bezahlen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 wurden die Beschwerdeführer von der Instruktionsrichterin aufgefordert mitzuteilen, ob sie gegen die Entscheide der Finanzdirektion vom 14. November 2025 Beschwerde führen wollen; gegebenenfalls sei die Beschwerde zu begründen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erklärten die Beschwerdeführer, Beschwerde gegen die Entscheide vom 14. November 2025 zu erheben (604 2025 171 und 604 2025 172), und beantragten für das Beschwerdeverfahren die teilweise unentgeltliche Rechtspflege (604 2026 6). In der Begründung verwiesen sie darauf, dass ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse eine vollständige Begleichung der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Steuerforderung nicht zulassen würden. Für das Steuerjahr 2023 hätten sie bereits einen Betrag von CHF 4'600.- geleistet; der beantragte Erlass betreffe daher lediglich den Restbetrag. Für das Steuerjahr 2024 wiederum seien sie in der Lage, einen Betrag von maximal CHF 3'000.- zu leisten. Darüber hinausgehende Zahlungen seien ausgeschlossen, da ihnen nach Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten kein freies Einkommen verbleibe und auch kein verwertbares Vermögen vorhanden sei. Als Nachweis ihrer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit listeten sie ihre monatlichen Ausgaben (Fixkosten) auf und reichten zahlreiche Belege zu ihren Einnahmen und Ausgaben zu den Akten. In ihren Bemerkungen vom 19. Februar 2026 schliesst die Finanzdirektion auf eine Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen Prozessuales 1. 1.1. Die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der betroffene Gemeinderat können die Steuererlassentscheide innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Kantonsgericht mit Beschwerde anfechten (Art. 167g Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 213d des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 167g Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 213d i.V.m. Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 167g Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 213d i.V.m. Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 213d i.V.m. Art. 182 DStG). 1.2. Die Beschwerde vom 21. November 2025 gegen die Entscheide vom 14. November 2025 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner und Gesuchsteller durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten. 2. Die Finanzdirektion hat mit den angefochtenen Entscheiden vom 14. November 2025 einen Steuererlass für die Steuerperiode 2023 abgelehnt.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Da die Steuerperiode 2024 noch nicht veranlagt ist und der Steuererlass von vornherein nur dann greift, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig veranlagte Steuer vorliegt (ZWEIFEL/BEUSCH/HUNZIKER/SEILER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Auflage 2024, 29 Rz. 1), wurde auf das auch für diese Steuerperiode gestellte Gesuch nicht eingetreten (vgl. die Eingabe der Finanzdirektion vom 10. Dezember 2025, act. 2). Für diese Steuerperiode liegt also noch kein ablehnender Entscheid der Finanzdirektion vor, der mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden könnte. Folglich ist auf die Beschwerde, soweit mit dieser auch ein Teilerlass für die Steuerperiode 2024 beantragt wird, mangels Vorliegens eines anfechtbaren Entscheides nicht einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2025 171) 3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 167 Abs. 1 und 2 DBG). Gemäss Art. 167a DBG kann der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person: a. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist; b. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; c. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat; d. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; e. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat. Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, der zufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167c DBG). Das Eidgenössische Finanzdepartement umschreibt in einer Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher (Art. 167f DBG).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 3.2. Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) sieht in Art. 2 vor, dass eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person vorliegt, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Abs. 1). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) (Abs. 3). Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung): a. eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund: 1. aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, 2. hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder 3. längerer Arbeitslosigkeit; b. eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat. Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person (Art. 3 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Schliesslich sieht die Steuererlassverordnung in Art. 10 vor, dass die Erlassbehörde über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen entscheidet, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids (Bst. a), der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (Bst. b), der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person (Bst. c) und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Bst. d). 3.3. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (Urteile BVGer A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.2 und A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 4. 4.1. In der Eingabe vom 5. Januar 2026 (act. 4) listen die Beschwerdeführer ihre monatlichen Ausgaben (Fixkosten) auf und reichen zahlreiche Belege zu ihren monatlichen Einnahmen und Ausgaben zu den Akten. Daraus lässt sich entnehmen, dass den geltend gemachten (indes nur teilweise belegten) Ausgaben von ca. € 2'500.- Einnahmen von ca. € 2'850.- ([1'338.56 + 1'825.63 + 2'026.09] ./. 3 + [1'200 + 1'099 + 1'081] ./. 3) gegenüberstehen. Stellt man somit auf die Angaben der Beschwerdeführer ab, so verbleibt der Familie ein monatlicher Freibetrag von € 350.- (ausmachend jährlich € 4'200.-), der für die Bezahlung der Steuerrückstände aufgewendet werden kann. Mit diesem monatlichen Freibetrag sind die Beschwerdeführer in der Lage, die für die Steuerperiode 2023 noch ausstehenden Steuern von CHF 422.60 (nur Bundessteuer) resp. CHF 7'400.60 (Bundessteuer und Kantonssteuer; vgl. Gesamtübersicht über die ausstehenden Steuern, Voraken Reg. 3b) innerhalb von zwei Jahren zu bezahlen. Ob unter diesen Umständen eine finanzielle Notlage im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 Steuererlassverordnung) zu bejahen ist, kann dahingestellt bleiben, ist doch das Gesuch ohnehin aus anderen Gründen abzuweisen. 4.2. Die Beschwerdeführer begründen ihre finanzielle Notlage damit, dass sie nach Portugal ausgewandert sind und seither über ein tieferes Einkommen verfügen. Sie berufen sich damit nicht auf eine gesetzlich anerkannte Ursache (vgl. Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Der Wegzug ins Ausland erfolgte aus freien Stücken und fällt damit in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführer. Eine solche Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist denn auch nicht mit den gesetzlich anerkannten Ursachen vergleichbar, für welche die steuerpflichtige Person in der Regel kein Verschulden trifft. 4.3. Kommt hinzu, dass die streitbetroffene Steuerforderung aus einer Zeit stammt, in welcher die Beschwerdeführer noch über ein weit höheres Einkommen verfügten. Mit einem Bruttojahreseinkommen von CHF 124'032.- (steuerbares Einkommen von CHF 76'394.-) für einen Vierpersonenhaushalt wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, Akontozahlungen zu leisten oder entsprechende Steuerrückstellungen vorzunehmen. Damit ist auch der Ausschlussgrund von Art. 167a Bst. b DBG erfüllt. 4.4. Zu guter Letzt ist zu erwähnen, dass zwar bei der Beurteilung eines Steuererlassgesuchs grundsätzlich auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist. Allerdings haben die Beschwerdeführer in einer Zeit, da sie noch über ein weit höheres Einkommen verfügten, keine Akontozahlungen geleistet und auch keine Steuerrückstellungen getätigt. Sie können ihr Erlassgesuch somit nicht alleine damit begründen, dass ihnen aufgrund des nunmehr tieferen Einkommens kein Geld verbleibe, um die Steuerrückstände zu bezahlen. Eine solche Argumentation würde nicht nur Steuerpflichtige, die verantwortungsvoll handeln, bestrafen, sondern letztlich auch zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen führen. In diesem Sinne darf und muss auch das Verhalten der steuerpflichtigen Person in der Vergangenheit berücksichtigt werden und kommt es nicht alleine auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse an. 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Fall der Beschwerdeführer keine anerkannte Ursache vorliegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Ausserdem ist auch ein Ablehnungsgrund gegeben, der einen Steuererlass ausschliesst (vgl. Art. 167a Bst. b DBG). Folglich ist der angefochtene Erlassentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Kantonssteuer (604 2025 172) 5. Auch gemäss kantonalem Recht können die geschuldeten Steuerbeträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn für eine steuerpflichtige Person die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeutet. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 213a Abs. 1 und 2 DStG). Für die Ablehnungsgründe, die Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person, die Untersuchungsmittel der Erlassbehörde und das Verfahren verweist das kantonale Recht auf das DBG und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen, die sinngemäss gelten (vgl. Art. 213c DStG). Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 3 und 4 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. November 2025, mit welchem das Erlassgesuch betreffend die Kantonssteuer abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Kosten- und Entschädigungsfolge 6. Die Beschwerdeführer ersuchen um teilweise unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (604 2026 6). 6.1. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Gemäss Art. 142 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Abs. 2). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst für den Berechtigten je nach den Umständen die vollständige oder teilweise Befreiung von den Verfahrenskosten und/oder von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Art. 143 Abs. 1 VRG). 6.2. Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn die Beschwerdeführer bedürftig sind und die Streitsache nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 bedarf. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern auch die Vermögensverhältnisse (Urteil BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Grundlage der Beurteilung bilden die konkreten Verhältnisse, das heisst die Begehren und der zu ihrer Begründung vorgebrachte Sachverhalt unter Einschluss der Beweismittel und Beweisanträge (Urteil BGer 2C_296/2013 vom 12. August 2013 E. 3.2). 6.3. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt im Fall der Beschwerdeführer keine anerkannte Ursache für die finanzielle Notlage vor. Zudem ist ein Ausschlussgrund gegeben. Kommt hinzu, dass den Beschwerdeführern im Zeitpunkt ihres Wegzugs nach Portugal hätte bewusst sein müssen, dass für die Steuerperiode 2023 noch Steuern geschuldet sind. Entsprechend hätten sie entweder vor ihrem Wegzug die ausstehenden Steuern begleichen oder entsprechende Rückstellungen tätigen müssen, mussten sie sich doch im Klaren darüber gewesen sein, dass sie in Portugal ein tieferes Einkommen zur Verfügung haben werden und sich die für die Steuerperiode 2023 geschuldeten Steuern mit ihrem Wegzug ins Ausland nicht einfach in Luft auflösen werden. Die Beschwerde muss damit als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Ob die Beschwerdeführer prozessual bedürftig sind, braucht bei dieser Ausgangslage nicht geprüft zu werden. Das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen (604 2026 6). 7. 7.1. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 VRG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer). 7.2. Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 400.festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist den unterliegenden Beschwerdeführern solidarisch (Art. 132 Abs. 2 VRG) aufzuerlegen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: Direkte Bundessteuer (604 2025 171) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Kantonssteuer (604 2025 172) 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Kosten 3. Das Gesuch um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (604 2026 6). 4. Die Kosten (Gebühr: CHF 400.-) werden A.________ und B.________ solidarisch zur Bezahlung auferlegt. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Mai 2026/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin