Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2025 134 604 2025 135 Urteil vom 11. Februar 2026 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Krankheitskosten Beschwerde vom 26. September 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2025; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass A.________ und B.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführer) am 31. März 2020 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 einreichten und darin unter anderem Krankheitskosten von CHF 22'368.- deklarierten; dass die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 13. Januar 2021 von der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung oder Vorinstanz) aufgefordert wurden, die Kostenzusammenstellungen der Krankenkasse für das Jahr 2019 einzureichen; dass die Steuerpflichtigen sich weigerten, dieser Aufforderung nachzukommen; dass die Steuerpflichtigen am 21. Oktober 2021 ordentlich veranlagt wurden, wobei die Steuerverwaltung unter Code 5.110 (Krankheitskosten) einen Abzug CHF 258.- (direkte Bundessteuer) resp. CHF 434.- (Kantonssteuer) berücksichtigte; unter Berücksichtigung sämtlicher Steuerfaktoren ergab sich ein steuerpflichtiges Einkommen von CHF 80'290.- (direkte Bundessteuer; geschuldeter Steuerbetrag: CHF 1'079.-) bzw. CHF 79'181.- (Kantonssteuer; geschuldeter Steuerbetrag CHF 5'652.-); dass die Steuerpflichtigen in der Veranlagungsanzeige darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei einer allfälligen Einsprache die Kostenzusammenstellungen der Krankenkasse notwendig seien; dass die Steuerpflichtigen am 27. November 2022 Einsprache gegen diese Veranlagungsanzeige erhoben, auf welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 zufolge verspäteter Einspracheerhebung nicht eintrat; dass die Steuerpflichtigen gegen diesen Einspracheentscheid am 19. Januar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil vom 1. März 2023 guthiess, soweit es darauf eintrat, den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zurückwies, damit sie auf die Einsprache vom 27. November 2022 eintrete und materiell darüber befinde (604 2023 7 und 604 2023 8); dass die Steuerverwaltung am 25. August 2025 einen neuen Einspracheentscheid erliess, mit dem sie die am 27. November 2022 erhobene Einsprache abwies; die Mitwirkungspflicht sei verweigert worden und eine genaue Kostenaufteilung trotz der eingereichten Belege nicht möglich; dass die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 26. September 2025 auch gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (604 2025 134 und 604 2025 135), mit welchem sie im Wesentlichen vorbringen, sie hätten der Steuerverwaltung sämtliche Belege eingereicht; ausserdem stellen sie sich auf den Standpunkt, die Steuerverwaltung habe kein Recht, die Kostenzusammenstellungen der Krankenkasse einzuverlangen; dass die Beschwerdeführer ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellten (604 2025 136), welches mit Entscheid des Steuergerichtshofs vom 11. November 2025 abgewiesen wurde; dass der Kostenvorschuss von CHF 800.- am 20. November 2025 geleistet wurde; dass die Steuerverwaltung am 25. November 2025 beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführer am 1. Dezember 2025 aufforderte, die Kostenzusammenstellungen der Krankenkasse zu den Akten zu reichen oder dem Kantonsgericht eine entsprechende Vollmacht zu erteilen; ohne diese Kostenzusammenstellungen sei es nicht möglich, den Umfang der selbst getragenen Krankheitskosten zu ermitteln; dass die Steuerpflichtigen in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2026 erklärten, dieser Aufforderung nicht nachzukommen; dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht durchgeführt wurde; erwägend, dass die Beschwerde vom 26. September 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2025 durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]), die Beschwerdeführer als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt sind und ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben (Art. 76 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Beschwerdeführer Krankheitskosten von CHF 22'368.- geltend machen; dass die Krankheitskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen von den Einkünften abgezogen werden können, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selbst trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33 DBG resp. Art. 27-34 DStG) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG; Art. 34 Abs. 1 Bst. h DStG); dass nur diejenigen Kosten abzugsfähig sind, die der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen (AHV, IV, SUVA, Militärversicherung, Krankenkasse, Haftpflicht- und private Unfallversicherung, Hilfswerke und Stiftungen etc.) zur Zahlung verbleiben (vgl. Ziff. 5.1 des Kreisschreibens Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 zum Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingen Kosten; abrufbar unter www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Kreisschreiben; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage 2022, Art. 33 N. 33); dass die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse feststellen (Art. 123 Abs. 1 DBG, Art. 154 Abs. 1 DStG) und die steuerpflichtige Person alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen; sie muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG; Art. 159 Abs. 1 und 2 DStG);
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass die Krankheitskosten als steuermindernde Tatsachen von der steuerpflichtigen Person zu beweisen sind; sie hat die steuermindernden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5; 121 II 257 E. 4c/aa; 121 II 273 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteil BGer 9C_605/2022 vom 10. Februar 2023 E. 3.5.1); dass die Beschwerdeführer im Veranlagungsverfahren zwar diverse Belege betreffend Krankheitskosten eingereicht haben, sich aber diesen Belegen nicht entnehmen lässt, in welchem Umfang die Beschwerdeführer die Krankheitskosten selbst getragen haben; dass von ihnen unter anderem diverse Rechnungen der C.________ im Betrag von CHF 1'143.40 (Notfalleinsatz vom 4. Januar 2019), CHF 1'733.40 (Notfalleinsatz vom 8. Januar 2019), CHF 1'318.40 (Notfalleinsatz am 3. März 2019), CHF 1'283.40 (Notfalleinsatz vom 7. März 2019), CHF 1'423.40 (Notfalleinsatz vom 21. Juli 2019), CHF 1'115.90 (Notfalleinsatz vom 26. September 2019) und CHF 1'073.40 (Notfalleinsatz vom 7. Oktober 2019) eingereicht wurden, sich die zu den Akten gereichten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse diesen Rechnungen aber nicht zuordnen lassen; dass auch unklar bleibt, ob die zahlreichen Medikamente (im Gesamtbetrag von CHF 11'554.85; vgl. die Kostenzusammenstellung sowie die eingereichten Rechnungen der D.________ AG) durch die Beschwerdeführer selbst getragen wurden, oder ob die Krankenkasse diese Kosten (zumindest teilweise) übernommen hat; dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass die Steuerverwaltung die Kostenzusammenstellungen der Krankenkasse einverlangt hat; dass die Beschwerdeführer diese Kostenzusammenstellungen aber weder bei der Steuerverwaltung noch – auf entsprechende Aufforderung – beim Kantonsgericht eingereicht haben, und dem Kantonsgericht auch keine entsprechende Vollmacht erteilt haben, was ihr gutes Recht ist, aber zur Folge hat, dass sie die rechtlichen Konsequenzen aus der mangelnden Mitwirkung zu tragen haben; dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer einen Grossteil der geltend gemachten, mutmasslich selbst getragenen Krankheitskosten nicht belegen bzw. beweisen konnten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Steuerverwaltung diese nur in einem sehr bescheidenen Umfang (Franchisen, Selbstbehalte, Kosten für Zahnarzt und Brille sowie Spitalbeiträge, ausmachend insgesamt CHF 4'434.-) zum Abzug zugelassen hat; dass auch die Höhe des zugelassenen Abzugs nicht zu beanstanden ist, werden doch die Krankheitskosten nur zum Abzug zugelassen, wenn sie 5 Prozent der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (direkte Bundessteuer: reines Einkommen = CHF 83'528.-, 5 Prozent davon = CHF 4'176.40, zum Abzug zugelassene Krankheitskosten: CHF 4'434.-, Steuerabzug = CHF 4'434.- abzüglich CHF 4'176.40, ausmachend: CHF 257.60; Kantonssteuer: reines Einkommen = CHF 79'995.-, 5 Prozent davon = CHF 3'999.75, zum Abzug zugelassene Krankheitskosten: CHF 4'434.-, Steuerabzug = CHF 4'434.- abzüglich CHF 3'999.75, ausmachend: CHF 434.25); dass die Beschwerde folglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist; dass die Gerichtskosten auf CHF 800.- festzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 VRG); sie sind mit dem bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen;
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (604 2025 134 und 604 2025 135). II. Die Gerichtskosten (CHF 800.-) werden B.________ und A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Februar 2026/dki EXPED-SIGN-01 EXPED-SIGN-02 Der Präsident Die Gerichtsschreiberin