Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2023 26 604 2023 27 Urteil vom 11. April 2023 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Melany Madrid Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (denkmalpflegerische Arbeiten; Liegenschaftsunterhaltskosten) Rückweisung gemäss Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. Februar 2023 (9C_677/2021)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass die im Kanton Freiburg wohnhaften Steuerpflichtigen im Jahr 2018 ein stark renovationsbedürftiges Bauernhaus im Kanton Jura erworben haben, welches sie in den Jahren 2018 und 2019 umfassend sanierten; dass die Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung 2018 unter anderem Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 73'971.- (CHF 23'318.- für die selbstbewohnte Liegenschaft im Kanton Freiburg, CHF 50'653.- für die Liegenschaft im Kanton Jura) zum Abzug brachten; dass die kantonale Steuerverwaltung in der ordentlichen Veranlagungsanzeige vom 21. Mai 2020 Liegenschaftsunterhaltskosten von lediglich CHF 19'326.- (satzbestimmend: CHF 22'369.-; Kantonssteuer) resp. CHF 22'369.- (direkte Bundessteuer) akzeptierte; dass sich aus der gleichentags vorgenommenen interkantonalen Steuerausscheidung ergibt, dass für die Liegenschaft im Kanton Jura ein Abzug von CHF 3'043.- gewährt wurde; dass die gegen diese Veranlagungsanzeige erhobene Einsprache, mit welcher die Steuerpflichtigen beantragten, es seien sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit der Sanierung der Liegenschaft im Kanton Jura entstanden seien, mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 abgewiesen wurde; dass die Steuerpflichtigen gegen diesen Einspracheentscheid am 4. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil 604 2021 34/35 vom 28. September 2021 mit der Begründung abwies, dass die Sanierungskosten weder als Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten (Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]) noch als Unterhaltskosten (Art. 32 Abs. 2 DBG; Art. 33 Abs. 2 DStG) zum Abzug gebracht werden könnten, da es sich um einen wirtschaftlichen Neubau handle, dem wertvermehrender Charakter zukomme; dass die Steuerpflichtigen gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023 guthiess, das Urteil des Kantonsgerichts vom 28. September 2021 aufhob und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückwies; dass das Bundesgericht zum Schluss kam, dass nicht zu beanstanden sei, dass das Kantonsgericht die Kosten in Zusammenhang mit der Renovierung der Liegenschaft im Kanton Jura nicht unter dem Titel denkmalpflegerischer Arbeiten zum Abzug zugelassen habe (E. 3); dass es jedoch erwog, dass an der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Neubau nicht festgehalten werden könne, sondern für alle Arbeiten an einer neu erworbenen Liegenschaft – wie bei allen anderen Liegenschaftskosten – individuell aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters und unter Mitwirkung der steuerpflichtigen Person abzuklären sei, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken (E. 4); dass die Verfahrensakten am 16. März 2023 beim Kantonsgericht eingegangen sind und das Dossier nunmehr unter der Verfahrensnummer 604 2023 26 (direkte Bundessteuer) bzw. 604 2023 27 (Kantonssteuer) geführt wird;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 erwägend, dass auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten ist (zu den prozessualen Voraussetzungen siehe das Urteil KG/FR 604 2021 34/35 E. 1); dass das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_677/2021 zum Schluss gekommen ist, dass an der bisherigen Praxis, wonach die Totalsanierung sowie der völlige Um- oder Ausbau eine Herstellung darstellen und die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerrechtlich gesamthaft nicht absetzbar seien (sog. «wirtschaftlicher Neubau»; vgl. hierzu die in E. 4.3 zitierten Urteile) bei erneuter Überprüfung nicht festgehalten werden könne (E. 4.5); vielmehr sei nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Arbeiten an einer neu erworbenen Liegenschaft – wie bei allen anderen Liegenschaftskosten – individuell aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters und unter Mitwirkung der steuerpflichtigen Person abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken; könne dies nicht festgestellt werden, sei im Bereich der Einkommenssteuer gemäss der Normentheorie zulasten der steuerpflichtigen Person davon auszugehen, dass die Kosten nicht der Instandstellung dienen und folglich nicht abgezogen werden können (E. 4.6); dass es sich bei den Liegenschaftsunterhaltskosten um harmonisiertes Recht handelt (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), weshalb sich die Aufhebung der Praxis zum wirtschaftlichen Neubau auch auf die Kantonssteuern auswirkt; dass die Beschwerdeführer mit der Steuererklärung vom 17. Juni 2019 eine Kostenausscheidung eingereicht haben, in welcher sie die gesamten Sanierungskosten für die Liegenschaft im Kanton Jura von CHF 50'653.- den (werterhaltenden) Unterhaltskosten zugewiesen haben (Beschwerdebeilage 9); dass die Beschwerdeführer mit der Beschwerde an das Kantonsgericht vom 4. März 2021 eine detailliertere Kostenausscheidung des C.________ zu den Akten gelegt haben, in welcher sie einen Betrag von CHF 40'817.55 – resp. 66 Prozent (Gerüst, Abriss und Entsorgung, Maurerarbeiten), 85 Prozent (Zimmerei und Holzbauarbeiten, Architekt) und 100 Prozent (Elektrizität, Bodenbeläge, Ingenieur, Gebühren und Versicherungen) – den Unterhaltskosten zugewiesen haben (Beschwerdebeilage 14); dass die Vorinstanz weder in der Veranlagungsanzeige (Beschwerdebeilage 3) noch im Einspracheentscheid (Beschwerdebeilage 2) oder ihren Bemerkungen vom 26. Mai 2021 (act. 7) eine objektivtechnische Beurteilung der geltend gemachten Kosten vornahm und auch keine Stellungnahme ihrer Abteilung für Liegenschaftsbewertungen einholte, sondern sich auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Neubau berief, welche jedoch mit Urteil BGer 9C_677/2021 aufgehoben wurde; dass es nicht am Kantonsgericht ist, diese objektiv-technische Beurteilung der geltend gemachten Sanierungskosten als erste Instanz vorzunehmen; dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie eine objektiv-technische Beurteilung der geltend gemachten Kosten vornimmt und die Beschwerdeführer neu veranlagt;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keine Kosten zu erheben sind (Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG; Art. 131 und Art. 133 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); der bezahlte Kostenvorschuss von CHF 1'600.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten; dass den obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Art. 182 DStG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 VRG), wobei die Höhe der Verfahrenskosten durch das kantonale Recht bestimmt wird (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG); dass die Parteientschädigung gemäss einem vom Staatsrat beschlossenen Tarif (Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 [Tarif VJ; SGF 150.12]) festgesetzt wird (Art. 137 Abs. 3 VRG); dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 31. März 2023 keine Kostenliste zu den Akten gereicht hat; dass die Parteientschädigung deshalb von Amtes wegen und nach freiem Ermessen festzusetzen ist (Art. 11 Abs. 1 Tarif VJ); dass vorliegend eine Parteientschädigung (inklusive der Auslagen) von CHF 2'000.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer (7,7 Prozent) von CHF 154.-, ausmachend insgesamt CHF 2'154.-, angemessen ist und diese Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz geht; (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: Direkte Bundessteuer (604 2023 26) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 2. Februar 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen. Kantonssteuer (604 2023 27) 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 2. Februar 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen. Gerichts- und Parteikosten 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'600.- wird A.________ und B.________ zurückerstattet. 5. A.________ und B.________ wird zu Lasten der Kantonalen Steuerverwaltung eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2'000.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 154.- (7,7 Prozent von CHF 2'000.-), ausmachend total CHF 2'154.-, zugesprochen. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. April 2023/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin