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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 07.08.2023 604 2022 76

August 7, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·4,225 words·~21 min·1

Summary

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Öffentliche kommunale Abgaben

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2022 76 Urteil vom 7. August 2023 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz GEMEINDE B.________, verfügende Behörde Gegenstand Öffentliche kommunale Abgaben (Abwasser – Anschlussgebühr) Beschwerde vom 7. September 2022 gegen den Entscheid vom 26. August 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Eigentümerin oder Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Parzelle Nr. ccc des Grundbuchs der Gemeinde B.________ (nachfolgend: Gemeinde), auf welcher ein denkmalgeschütztes Haus (ehemalige Schmiede mit Baujahr 1742; Schutzkategorie 3) steht. Die Parzelle liegt in der Dorfzone und beinahe vollständig im Gewässerraum ("Espace réservé aux eaux") und hat eine Fläche von 644m2. Ursprünglich waren in der Liegenschaft zwei getrennte Wohnungen untergebracht, die mit je einer Küche und einer Nasszelle ausgestattet waren (D.________ und E.________). Im Zug eines Umbaus wurden die beiden Wohnungen zusammengelegt (neu: D.________) und die Bruttogeschossfläche von ursprünglich insgesamt 168.7m2 auf nunmehr 308.1m2 vergrössert. B. Am 8. Februar 2021 stellte die Gemeinde der Eigentümerin die Anschlussgebühren für Trinkwasser (CHF 2'091.-; zuzüglich 2.5 Prozent Mehrwertsteuer) und Abwasser (CHF 15'297.35; zuzüglich 7.7 Prozent Mehrwertsteuer) im Gesamtbetrag von CHF 18'618.55 in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob die Eigentümerin am 11. Februar 2021 Einsprache, mit welcher sie unter anderem vorbrachte, dass die Liegenschaft vor dem Umbau aus zwei Wohnungen bestanden habe. Eine Mehrbelastung der Abwasseranlagen dürfte somit – wenn überhaupt – geringfügig sein. Ausserdem sei die berücksichtigte Geschossflächenziffer (GFZ) von 1.5 gar nicht realisierbar, da die Liegenschaft denkmalgeschützt sei. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 wurde die Einsprache vom Gemeinderat abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass nach dem Umbau eine zusätzliche Wohnfläche von 139.4m2 zur Verfügung stehe, die auch als solche genutzt werde. Die Wohnung könne also von einer höheren Anzahl an Personen bewohnt werden, woraus wiederum eine höhere Belastung der Wasser-/Abwasserinfrastruktur resultiere. Da sich die Liegenschaft in der Dorfzone befinde, sei die GFZ der Dorfzone angewandt worden. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Eigentümerin am 5. März 2021 Beschwerde an das Oberamt des Seebezirks (nachfolgend: Oberamt), welches die Beschwerde mit Entscheid VB 05/2021 vom 15. März 2022 guthiess, den Entscheid des Gemeinderates aufhob und diesen anwies, eine Neuberechnung der Anschlussgebühren vorzunehmen. Das Oberamt erwog zur Hauptsache, dass die Gemeinde wesentliche Umstände ausser Acht gelassen habe. Die Liegenschaft sei denkmalgeschützt und habe nur aufgrund der Bestandesgarantie umgebaut werden können, weshalb die GFZ nicht habe ausgeschöpft werden können. Ausserdem habe die Liegenschaft vorgängig zwei Wohneinheiten mit je einer Küche und einer Nasszelle beinhaltet. Nun sei daraus eine Wohnung entstanden, was das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung nicht per se beeinflusse bzw. verstärke. Diese konkreten Umstände würden dazu führen, dass die Eigentümerin einen massiv höheren Betrag zu entrichten habe, als ihre Liegenschaft eine Nutzung zulasse, was über eine Schematisierung hinausgehe und dem Äquivalenzprinzip widerspreche. Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Rechnung seien deshalb – soweit sie die Abwassergebühr beschlagen – in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Gemeinde anzuweisen, eine Neuberechnung vorzunehmen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 C. Am 25. Mai 2022 eröffnete die Gemeinde der Eigentümerin eine neue Rechnung, mit welcher sie ihr eine Anschlussgebühr für Abwasser im Gesamtbetrag von CHF 13'180.20 (CHF 12'237.90 zuzüglich 7.7 Prozent Mehrwertsteuert) in Rechnung stellte. Auch gegen diese Rechnung erhob die Eigentümerin am 30. Mai 2022 Einsprache, in welcher sie sich auf den Standpunkt stellte, dass die (neue) Rechnung dem Entscheid des Oberamtes in keiner Weise Rechnung trage. Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 wies der Gemeinderat auch diese Einsprache ab. Er erwog, dass unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Umstände – insbesondere der Tatsache, dass aufgrund der Lage des Grundstücks ein Teil davon de facto nicht bebaubar sei – eine pauschale Ermässigung von 20 Prozent angemessen sei. Eine solche Pauschalisierung resp. Schematisierung sei auch bei "Härtefällen" zulässig und notwendig, um eine rechtsgleiche Behandlung sämtlicher Eigentümer zu gewährleisten; die Eigentümerin könne nicht verlangen, dass eine konkrete Berechnungsmethode angewandt werde. Demgegenüber lasse sich mit dem Umstand, dass mit dem erfolgten Umbau die Anzahl der Wohnungen reduziert worden sei, keine Reduktion der Anschlussgebühr rechtfertigen. Die Anschlussgebühr werde auf der Grundlage der GFZ berechnet, unabhängig davon, ob das volle Potenzial der Parzelle ausgeschöpft werde oder nicht. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Eigentümerin am 28. Juni 2022 abermals Beschwerde an das Oberamt, mit welcher sie beantragte, es sei die Rechnung auf der Basis der tatsächlichen und nicht vergrösserbaren Nutzung zu erheben. Auch sei der früheren Nutzung durch zwei Wohneinheiten gebührend Rechnung zu tragen. Mit Entscheid VB 09/2022 vom 26. August 2022 wies das Oberamt die erhobene Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Gemeinde mit der neuen Rechnung die konkreten Umstände berücksichtigt und dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen habe, indem sie der Eigentümerin einen Abzug von 20 Prozent gewährt habe. In diesem Zusammenhang hält das Oberamt fest, dass eine gewisse Schematisierung auch bei "Härtefällen" zulässig sei und ein pauschaler Abzug den Grundsätzen des Erschliessungsabgaberechts nicht widerspreche. Ausserdem würde das Abstellen auf die Anzahl Wohneinheiten ohne Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten dem Verursacherprinzip nicht genügend Rechnung tragen. Schliesslich sei es auch nicht Aufgabe des Oberamtes, die Anschlussgebühren zu bemessen. Vielmehr komme der Gemeinde bei der Frage, inwiefern bei "Härtefällen" von der rein schematischen Formel abzuweichen sei, ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den es zu respektieren gelte. D. Am 7. September 2022 erhob die Eigentümerin, vertreten durch AV Constructions SA, Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellt das Begehren, es sei der Entscheid des Oberamts vom 26. August 2022 aufzuheben und die Gemeinde anzuweisen, die Anschlussgebühr für Abwasser auf der Basis der tatsächlichen und nicht vergrösserbaren Nutzung zu erheben und auch die frühere Nutzung durch zwei Wohneinheiten gebührend zu berücksichtigen. Sie rügt im Wesentlichen, dass der gewährte Abzug von 20 Prozent den tatsächlichen Gegebenheiten keine Rechnung trage, willkürlich sei und in einem offensichtlichen Missverhältnis von Nutzen und Leistung stehe. Der mit Verfügung vom 13. September 2022 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 650.- wurde am 20. September 2022 geleistet. In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 schliesst das Oberamt auf eine Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 E. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 erbat die Instruktionsrichterin von der Gemeinde zusätzliche Informationen und Unterlagen, welche am 26. Juni 2023 zu den Akten gereicht wurden. In der Folge wurde den Parteien die Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe der Gemeinde zu äussern, wovon das Oberamt am 6. Juli 2023 Gebrauch machte. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. F. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird – soweit für die Entscheidfindung wesentlich – in den nachfolgen Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 155 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden [GG; SGF 140.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können nicht nur die Verletzung des Rechts (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 77 VRG), sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 78 Abs. 2 lit. b VRG; siehe auch den entsprechenden Vorbehalt in Art. 156 Abs. 2 GG). 2. 2.1. Gemäss Art. 3a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) hat, wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen (Verursacherprinzip). Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere die Art und die Menge des erzeugten Abwassers, die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen und der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen berücksichtigt (Art. 60a GSchG). 2.2. Diese in Art. 3a und Art. 60a GSchG festgehaltenen Grundsätze werden durch das kantonale Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG; SGF 812.1) konkretisiert. Gemäss dessen Art. 40 erheben die Gemeinden bei den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten und den Nutzniesserinnen und Nutzniessern von bebauten und unbebauten Grundstücken Gebühren, wobei sie die Verwendung der Grundstücke und Gebäude sowie die Art und die Menge des erzeugten Abwassers angemessen berücksichtigen (Abs. 1). Die Gemeindegebühren – namentlich die Anschlussgebühr und Vorzugslast, jährliche Grundgebühr und Betriebsgebühr –

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 dienen dazu, die Kosten für die kommunalen Abwasseranlagen zu decken; ferner decken sie den Anteil der Gemeinde an den Kosten für interkommunale Anlagen dieser Art (Abs. 2 und 3). Art. 41 GewG sieht des Weiteren vor, dass die Anschlussgebühr dazu dient, die Baukosten für bestehende öffentliche Abwasseranlagen zu decken (Abs. 1). Bei bebauten Grundstücken wird der ganze Betrag (Abs. 2) und bei nicht überbauten, jedoch anschliessbaren Grundstücken eine Vorzugslast erhoben, die höchstens 70 Prozent der Anschlussgebühr beträgt (Abs. 4). Gemäss Art. 44 GewG werden die Berechnung und die Erhebung der Gebühren im Gemeindereglement (Art. 9 Abs. 1 Bst. e GewG) festgelegt. 2.3. Eine – wie die vorliegend strittige – als Gebühr ausgestaltete, einmalige Anschlussgebühr stellt das öffentlich-rechtliche Entgelt für den Anschluss an die vom Gemeinwesen erstellte und betriebene öffentliche Abwasserversorgung dar (Urteile BGer 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 und 3.5; 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2). Das in Art. 60a Abs. 1 GSchG statuierte Verursacherprinzip kommt für diese Art von Abgabe weniger zum Tragen als bei den periodisch zu erhebenden Benutzungsgebühren; nach der Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst und kann bei der Bemessung dieser Gebühr auf andere kausalabgaberechtliche Kriterien abgestellt werden (Urteile BGer 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2; 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 5.1). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteil BGer 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2). Der abzugeltende objektive Wert der Leistung ist dabei nicht in jedem Einzelfall zu ermitteln, sondern es dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Solche sind für Kanalisationsanschlussgebühren – bei denen nicht primär auf die effektiv produzierte Abwassermenge abgestellt werden muss, sondern auf die Kapazität, die für die potenzielle Menge ausreicht (Urteil BGer 2C_67/2015 vom 12. November 2015 E. 3.5) – etwa die Bruttogeschossfläche oder der Gebäudeversicherungswert. Diese weisen regelmässig einen auch unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips genügenden Bezug zur produzierten Abwassermenge auf (für als Verwaltungsgebühren ausgestaltete Anschlussbeiträge ausdrücklich die Urteile BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 5.2, E. 6.2; 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2 [Bruttogeschossfläche]; Urteil BGer 2C_411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2 [Gebäudeversicherungswert]; zum Ganzen siehe Urteil BGer 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.3.1). Es ist Schematisierungen immanent, dass sie regelmässig dazu führen, dass einzelne Faktoren, die Mehrkosten und damit höhere Gebühren verursachen, ausser Acht bleiben, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Abwasseranfall haben. Das Gleiche gilt auch im umgekehrten Sinn, indem kostenneutrale Umstände unberücksichtigt bleiben, obwohl sie sich auf die Beanspruchung der Infrastrukturanlagen auswirken. Ein Abgehen von dieser Schematisierung ist nach der Rechtsprechung mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nur angezeigt, wenn die schematischen Kriterien zu unhaltbaren Ergebnissen oder zu Unterschieden führen, die sich nicht mehr sachlich begründen lassen (Urteile BGer 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.3.2; 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 2.4. Die in der Gemeinde B.________ geschuldeten Gebühren für die Beseitigung und Reinigung von Abwasser werden in Art. 30 ff. des entsprechenden Reglements vom 24. Mai 2018 (nachfolgend: Reglement) geregelt. Art. 30 des Reglements hat folgenden Wortlaut: Art. 30 Einmalige Anschlussgebühr a) Für ein bebautes Grundstück in der Bauzone 1 Die Gebühr für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen trägt der potenziellen Nutzung der Kanalisation, der Regenabwassersammelkanäle und der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rechnung. Die Gebühr beträgt höchstens Fr. 100.- (siehe Gebührentarif im Anhang) pro m2 Parzellenfläche x Geschossflächenziffer (GFZ) der betreffenden Zone (vgl. Gemeindebaureglement). 2 Im Falle einer Vergrösserung oder eines Umbaus eines Gebäudes wird die Gebühr gemäss Absatz 1 auf die zusätzliche Bruttogeschossfläche betreffend Vergrösserung oder Umbau erhoben. Insofern die Vergrösserung oder der Umbau eine verstärkte Inanspruchnahme der Abwasseranlage erwarten lässt. 3 […] Und in der französischen Fassung: Art. 30 Taxe unique de raccordement a) Pour un fonds construit situé dans la zone à bâtir 1 La taxe de raccordement aux installations publiques tient compte de la part potentielle d'utilisation des égouts et des collecteurs d'eaux pluviales ainsi que de la station centrale d'épuration. La taxe est perçue au maximum Fr. 100.- (voir en annexe fiche des tarifs) par m2 de surface de la parcelle x l'indice brut d'utilisation du sol (IBUS) fixé pour la zone à bâtir considérée (cf. règlement communal d'urbanisme). 2 En cas d'agrandissement ou de transformation d'un bâtiment, la taxe prévue à l'alinéa 1 est perçue sur la plusvalue relative à l'agrandissement ou à la transformation. 3 […] Das Tarifblatt im Anhang an das Reglement sieht vor, dass die einmalige Anschlussgebühr für ein bebautes Grundstück in der Bauzone gemäss Art. 30 des Reglements CHF 35.- pro m2 Parzellenfläche x Geschossflächenziffer (GFZ) der betreffenden Zone (vgl. Gemeindebaureglement) beträgt. Für Zonen ohne GFZ wird die GFZ von 0.6 angewandt. Dabei kann die Anschlussgebühr bei vollständiger Retention um 20 Prozent reduziert werden. 2.5. Art. 30 des Reglements hat in der deutschen und der französischen Fassung nicht denselben Wortlaut. Namentlich fehlt in der französischen Version der zweite Satz von Absatz 2 der deutschen Version («Insofern die Vergrösserung oder der Umbau eine verstärkte Inanspruchnahme der Abwasseranlage erwarten lässt»). Auch wird im Falle einer Vergrösserung oder eines Umbaus eines Gebäudes (Art. 30 Abs. 2 des Reglements) die Gebühr auf die zusätzliche Bruttogeschossfläche (deutsche Version) resp. auf dem Mehrwert ("plus-value"; französische Version) erhoben, was nicht dasselbe ist, kann doch ein Gebäude durch einen Umbau auch dann einen Mehrwert erfahren, wenn die Bruttogeschossfläche nicht erweitert wurde. In ihrer Eingabe vom 26. Juni 2023 (vgl. act. 13) führt die Gemeinde hierzu aus, dass unter dem Begriff "plus-value" die Differenz einer Situation 1 zu einer Situation 2 zu verstehen sei, die in m2 Bruttogeschossfläche beziffert werde. Weshalb die Gemeinde in der französischen Version ihres Reglements nicht wie in der deutschen Version auf die zusätzliche Bruttogeschossfläche Bezug nimmt, sondern auf den Mehrwert ("plus-value") abstellt, ist vermutlich historisch bedingt, wurde doch im Abwasserreglement vom 27. November 1978 (nachfolgend: Reglement 1978; vgl. Beilage 4 zu act. 13) die einmalige Anschlussgebühr auf der Grundstückfläche ("surface du fonds") und dem Versicherungswert ("‰ de la valeur d'assurance incendie

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 des immeubles") erhoben (vgl. Art. 27 des Reglements 1978) und die zusätzliche Anschlussgebühr bei einer Vergrösserung oder einem Umbau eines Gebäudes auf dem realisierten Mehrwert ("sur la plus-value représentée par les dépenses relatives à l'agrandissement ou à la transformation"). Da die einmalige Anschlussgebühr nach dem heute geltenden Recht aber nicht mehr auf der Grundstückfläche und dem Versicherungswert erhoben wird, sondern auf der Parzellenfläche und der Geschossflächenziffer (GFZ) der betreffenden Zone (vgl. Art. 30 Abs. 1 des Reglements), macht die Formulierung in der französischen Version von Art. 30 Abs. 2 des Reglements keinen Sinn (mehr) und kann effektiv nur so gelesen werden, dass bei einer Vergrösserung oder einem Umbau eines Gebäudes auf die zusätzliche Geschossfläche abzustellen ist, so wie dies in der deutschen Version des Reglements ausdrücklich festgehalten ist. Wie dem auch sei, diese genannten Inkohärenzen sind zwar bedauerlich, aber im vorliegenden Streitfall nicht weiter von Relevanz. Nichts desto trotz wird die Gemeinde nicht umhinkommen, bei einer Revision die deutsche und französische Version des Reglements aufeinander abzustimmen, um weiteren Unklarheiten vorzubeugen. 3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass in der Liegenschaft am D.________ ursprünglich zwei Wohnungen untergebracht waren (D.________ und E.________). Beide Wohnungen verfügten über eine Küche und eine Nasszelle und waren an das Kanalisationsnetz der Gemeinde angeschlossen. Ebenfalls unbestritten ist, dass im Zuge eines Umbaus die beiden Wohnungen zusammengelegt und die Bruttogeschossfläche um 139.4m2 von ursprünglich 168.7m2 auf nunmehr 308.1m2 vergrössert wurde. 3.2. Auf die Frage, ob für die im Streit stehende Liegenschaft je eine Gebühr für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhoben worden sei (vgl. act. 8), führte die Gemeinde aus, dass der Vorbesitzer, F.________, am 15. November 1980 eine Rechnung für 4 Parzellen (1'028m2) erhalten habe. Die Parzellennummern hätten sich geändert, eine dieser Parzellen sei die heutige betroffene Parzelle Nr. ccc mit 644m2 (vgl. act. 13). Mit ihrer Eingabe vom 26. Juni 2023 legte die Gemeinde auch die entsprechende Rechnung vom 15. November 1980 über einen Betrag von insgesamt CHF 2'926.90 (1'028m2 x CHF 1.-/m2 zuzüglich Fr. 2'000.- [20‰ auf den Versicherungswert von mindestens CHF 100'000.-] abzüglich einer Gutschrift von CHF 101.10) ins Recht (vgl. Beilage 6 zu act. 13). Diese basierte auf dem bereits erwähnten Reglement 1978 (vgl. Beilage 4 zu act. 13). Damit ist festzustellen, dass für die streitbetroffene Liegenschaft bereits einmal eine Gebühr für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen geleistet wurde. Diese wurde jedoch nicht, wie dies heute der Fall wäre, auf der in der betreffenden Zone realisierbaren Baute bemessen (Geschossflächenziffer der betreffenden Zone), sondern – entsprechend dem damals gültigen Reglement 1978 – auf der tatsächlich realisierten Baute (Grundstücksfläche und Versicherungswert des Gebäudes). Da bereits das Reglement 1978 vorsah, dass bei einer Vergrösserung oder einem Umbau eines Gebäudes eine zusätzliche Anschlussgebühr zu leisten sei, was namentlich unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips und Äquivalenzgebots nicht zu beanstanden ist, ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin für die durch den Umbau realisierte zusätzliche Bruttogeschossfläche eine Gebühr in Rechnung stellte. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht moniert. Die Frage ist lediglich, wie diese Gebühr zu bemessen ist.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 3.3. In der (neuen) Rechnung vom 25. Mai 2022 wurde von der Beschwerdeführerin eine Anschlussgebühr in der Höhe von insgesamt CHF 13'180.20 erhoben. Diese Gebühr wurde wie folgt berechnet (vgl. hierzu namentlich auch die alte Rechnung vom 8. Februar 2021): Parzelle in m2 644 GFZ 1.5 Anschlussgebühr (100%) 33'810.00 (35 x 644 x 1.5) BGF neu (m2) 308.1 (100 Prozent) BGF alt (m2) 168.7 (55 Prozent, gerundet) Anschlussgebühr für bestehenden Anteil (55%) 18'512.65 Anschlussgebühr für neuen Anteil (45%) 15'297.35 (33'810.00 – 18'512.65) Mehrwertsteuer (7.7%) 1'177.90 Zwischentotal 16'475.25 (alte Rechnung) Ermässigung (20%) 3'295.05 Total 13'180.20 (neue Rechnung) Das Gericht stellt fest, dass diese Berechnungsmethode nicht dem von der Gemeinde verabschiedeten Reglement entspricht. So hat die Gemeinde – in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 des Reglements – auf die Parzellenfläche (644m2) und die GFZ der betreffenden Zone (1.5) abgestellt. Art. 30 Abs. 2 des Reglements sieht aber ausdrücklich vor, dass im Falle eines Umbaus – wie er auch im vorliegenden Fall zu beurteilen ist – die zu erhebende Anschlussgebühr auf der zusätzlichen Bruttogeschossfläche erhoben wird. Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Anschlussgebühr berechnet sich demnach – in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 des Reglements – nach folgender Formel: Tarif x zusätzliche Bruttogeschossfläche. Dies ergibt im konkreten Fall einen Betrag von CHF 4'879.- (35 x 139.4). In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2023 führt die Gemeinde auf die Frage, weshalb die geschuldete Anschlussgebühr nach Art. 30 Abs. 1 und nicht nach Art. 30 Abs. 2 des Reglements bemessen worden sei (vgl. act. 8), aus, dass die geschuldete Anschlussgebühr nach Art. 30 Abs. 1 und 2 berechnet werde (vgl. act. 13). Dabei verkennt sie aber, dass im konkreten Fall die einmalige Anschlussgebühr nach Art. 30 Abs. 1 des Reglements (resp. Art. 27 des Reglements 1978) bereits entrichtet wurde, was auch nicht bestritten wird. Bei der Bemessung der Zusatzgebühr nach Art. 30 Abs. 2 des Reglements kann damit nicht nochmals auf die Parzellenfläche und die GFZ der betreffenden Zone abgestellt werden, sondern nur auf die zusätzliche Bruttogeschossfläche, wie dies Art. 30 Abs. 2 des Reglements auch explizit vorsieht. Andernfalls kommt es – namentlich im Bereich der Beseitigung und Reinigung des Regenwassers – zu einer doppelten Gebührenerhebung. Kommt hinzu, dass der Vergleich der Bruttogeschossflächen (vor und nach dem Umbau), wie ihn die Gemeinde vorgenommen hat, einer Rechtsprüfung nicht standhält und auch gar nicht standhalten kann. Grundsätzlich wird die Anschlussgebühr auf der Parzellenfläche und der GFZ erhoben (vgl. Art. 30 Abs. 1 des Reglements), bei Umbauten indes auf der zusätzlichen Bruttogeschossfläche (vgl. Art. 30 Abs. 2 des Reglements). Da somit die geschuldete Anschlussgebühr nach unterschiedlichen Bemessungskriterien erhoben wird, je nachdem, ob es sich um eine Vergrösserung resp.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 einen Umbau handelt oder nicht, kann die geschuldete Gebühr nicht anteilsmässig festgesetzt werden. 3.4. Mit der Berechnungsmethode "Tarif x zusätzliche Bruttogeschossfläche" wird auf die tatsächlich realisierte zusätzliche Bruttogeschossfläche (und nicht auf die Parzellenfläche und die GFZ) abgestellt, weshalb es nicht weiter relevant ist, ob sich im konkreten Fall die volle GFZ der betreffenden Zone realisieren liesse oder nicht. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht weiter relevant, wie viele Wohnungen sich vor dem Umbau in der Liegenschaft befanden. Dass die Beschwerdeführerin infolge des realisierten Umbaus resp. der zusätzlich geschaffenen Bruttogeschossfläche eine Anschlussgebühr für Abwasser schuldet, wird von ihr im Grundsatz nicht bestritten und rechtfertigt sich dadurch, dass eine grössere Bruttogeschossfläche von mehreren Personen bewohnt werden kann (im konkreten Fall ist die Bruttogeschossfläche mit nunmehr 308.1m2 knapp doppelt so gross wie vor dem Umbau, als sie insgesamt 168.7m2 betrug) und folglich von der Liegenschaft (potentiell) auch mehr Abwasser abfliesst, das gereinigt werden muss. Indem die Anschlussgebühr – wie es Art. 30 Abs. 2 des Reglements ausdrücklich vorsieht – nur auf der zusätzlichen Bruttogeschossfläche erhoben wird, wird sie alleine auf dem (potentiell) grösseren Nutzen bemessen, den die öffentlichen Abwasseranlagen nach dem realisierten Umbau für die Beschwerdeführerin haben. Damit wird den konkreten Gegebenheiten (ausreichend) Rechnung getragen und es bleibt kein Raum für eine zusätzliche Ermässigung, wie sie das Oberamt mit Entscheid vom 15. März 2022 gefordert und die Gemeinde mit der (neuen) Rechnung vom 25. Mai 2022 umgesetzt hat. 3.5. Abschliessend bleibt zu bemerken, dass eine zusätzliche Gebühr nach Art. 30 Abs. 2 des Reglements nur in Frage, kommt, wenn die bereits geleistete einmalige Anschlussgebühr nach dem Reglement 1978 bemessen wurde. Das von der Gemeinde ebenfalls ins Recht gelegte Reglement vom 16. März 2010 (nachfolgend: Reglement 2010) wie auch das heute gültige Reglement sehen nämlich vor, dass die einmalige Anschlussgebühr für die Beseitigung und Reinigung des Abwassers auf der Parzellenfläche ("CHF 65.- par m2 de surface utilisable"; vgl. Art. 24 des Reglements 2010) resp. der Parzellenfläche und der Geschossflächenziffer ("höchstens Fr. 100.- pro m2 Parzellenfläche x GFZ der betreffenden Zone"; vgl. Art. 30 Abs. 2 des Reglements) bemessen wird. Mit der einmaligen Anschlussgebühr nach Art. 24 des Reglements 2010 resp. Art. 30 Abs. 1 des Reglements wird damit bereits die gesamte potentielle Abwassermenge des betreffenden Grundstücks abgegolten, weshalb bei einer Vergrösserung oder einem Umbau des Gebäudes kein Raum mehr besteht für die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr. 3.6. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Oberamts vom 26. August 2022 aufzuheben und die infolge des realisierten Umbaus geschuldete Anschlussgebühr für Abwasser auf CHF 4'879.- festzusetzen. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent (entspricht CHF 375.70), was einen Gesamtbetrag von CHF 5'254.70 ergibt. 4. 4.1. In einem Beschwerdeverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dem Bund, dem Staat, den Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Privatpersonen und privaten Institutionen dürfen indessen keine Verfahrenskosten auferlegt werden, es sei denn, ihre Vermögensinteressen seien betroffen (Art. 133 VRG). 4.2. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen und es ist ihr der geleistete Kostenvorschuss von CHF 650.- zurückzuerstatten.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Der unterliegenden Gemeinde wiederum können keine Kosten auferlegt werden, weil die öffentlichen Abgaben nicht im Sinne der genannten Bestimmung die Vermögensinteressen der Gemeinde betreffen (FZR 1992 S. 199). 4.3. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin, die sich im Beschwerdeverfahren vertreten liess, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Am 10. Mai 2023 hat die Rechtsvertreterin eine Honorarnote über einen Gesamtbetrag von CHF 2'544.40 eingereicht. In diesem Betrag sind diverse Aufwendungen enthalten, welche vor dem Beschwerdeverfahren erbracht wurden (namentlich die Aufwendungen vom 4. März 2021 bis 28. Juni 2022) und deshalb nicht entschädigt werden können. Die für das Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Leistungen (im Gesamtbetrag von insgesamt CHF 877.50 für 6.5 Stunden à CHF 135.-) sind angemessen. Die Parteientschädigung ist deshalb auf CHF 877.50, zuzüglich einer Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent von CHF 67.60, ausmachend insgesamt 945.10 festzusetzen und zu drei Vierteln (CHF 708.80) der Gemeinde und zu einem Viertel (CHF 236.30) dem Staat aufzuerlegen (vgl. Urteil BGer 2C_1136/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Oberamts des Seebezirks vom 26. August 2022 wird aufgehoben und die von A.________ infolge Umbaus geschuldete Anschlussgebühr für Abwasser auf insgesamt CHF 5'254.70 (Gebühr: CHF 4'879.-; Mehrwertsteuer: CHF 375.70) festgesetzt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der von A.________ geleistete Kostenvorschuss von CHF 650.- wird ihr zurückerstattet. IV. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 945.10 (Honorar inkl. Auslagen: CHF 877.50; Mehrwertsteuer: CHF 67.60) zugesprochen. Diese geht zu drei Vierteln (CHF 708.80) zu Lasten der Gemeinde B.________ und zu einem Viertel (CHF 236.30) zu Lasten des Staates. V. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. August 2023/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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