Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 24.05.2022 604 2022 30

May 24, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·4,401 words·~22 min·2

Summary

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Öffentliche kommunale Abgaben

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2022 30 604 2022 32 Urteil vom 24. Mai 2022 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Melany Madrid Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Öffentliche kommunale Abgaben (Gebührenrechnung für Wasser und Abwasser der Jahre 2012 und 2013) Beschwerde vom 30. März 2022 gegen den Entscheid vom 28. Februar 2022 (604 2022 30) sowie Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag (604 2022 32)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) haben am 30. November 2012 die Gebührenrechnung für Wasser, Abwasser und Kehricht der Gemeinde C.________ (nachfolgend: Gemeinde) betreffend das Jahr 2012 erhalten. Ihnen wurde ein Gesamtbetrag von insgesamt CHF 687.70 in Rechnung gestellt, der sich wie folgt zusammensetzt: Am 29. November 2013 erhielten die Beschwerdeführer sodann die Gebührenrechnung für Wasser, Abwasser und Kehricht betreffend das Jahr 2013 im Gesamtbetrag von CHF 727.90. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Gegen diese Gebührenrechnungen erhoben die Beschwerdeführer am 19. Dezember 2012 bzw. 16. Dezember 2013 Einsprache an den Gemeinderat C.________ (nachfolgend: Gemeinderat). Der Gemeinderat bestätigte den Beschwerdeführern den Eingang der Einsprachen und wies darauf hin, diese aus prozessökonomischen Gründen erst zu behandeln, wenn der rechtskräftige Entscheid bezüglich der Gebührenrechnung 2011 vorliege. Bezeichnung Menge Ansatz MwSt Prozent MwSt Anteil Betrag in CHF Wasser Wasserbezug 168.00 m3 0.90 2.5 3.70 151.20 Grundgebühr Wasser 100.00 2.5 2.45 100.00 Zählermiete 27.00 2.5 0.65 27.00 Abwasser Abwasser 168.00 m3 1.50 8.0 18.65 252.00 Grundgebühr Abwasser 100.00 8.0 7.40 100.00 ARA-Zuschlag für Regenwasser -15.00 m3 1.50 8.0 -1.65 -22.50 Kehricht Grundgebühr Kehricht 80.00 8.0 5.95 80.00 687.70 Bezeichnung Menge Ansatz MwSt Prozent MwSt Anteil Betrag in CHF Wasser Wasserbezug 176.00 m3 0.90 2.5 3.85 158.40 Grundgebühr Wasser 100.00 2.5 2.45 100.00 Zählermiete 27.00 2.5 0.65 27.00 Abwasser Abwasser 176.00 m3 1.50 8.0 19.55 264.00 Grundgebühr Abwasser 100.00 8.0 7.40 100.00 ARA-Zuschlag für Regenwasser -1.00 m3 1.50 8.0 -0.10 -1.50 Kehricht Grundgebühr Kehricht 80.00 8.0 5.95 80.00 727.90

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Am 11. Januar 2021 erliess der Gemeinderat von C.________ (nachfolgend: Gemeinderat) einen Einspracheentscheid, mit welchem er die beiden Einspracheverfahren vereinigte und die gegen die Gebührenrechnungen 2012 und 2013 erhobenen Einsprachen abwies, soweit er darauf eintrat. In der Begründung verwies der Gemeinderat auf diverse Entscheide des Oberamts des Sensebezirks (nachfolgend: Oberamt; VB 01/2002, VB 03/2008 und VB 07/2012) sowie auf seine eigenen ausführlichen Einspracheentscheide vom 15. Mai 2006, 19. April 2010 und 29. Oktober 2012. An den Erwägungen in diesen Entscheiden werde in allen Punkten festgehalten. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 Beschwerde an das Oberamt, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. B. Am 30. März 2022 gelangten die Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen im Wesentlichen und sinngemäss den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid des Oberamtes aufzuheben und festzustellen, dass die geschuldeten Gebühren für Wasser und Abwasser des Jahres 2012 und 2013 bereits bezahlt seien. Zudem beantragen sie, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. In ihren Bemerkungen vom 13. Mai 2022 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. C. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts ist sachlich und örtlich zuständig, als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Entscheide der Oberamtmänner zu beurteilen (Art. 114 Abs. 1 Bst. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, SGF 150.1] i.V.m. Art. 26 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Die 30tägige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und die Beschwerdeschrift erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen an ihre Form (Art. 80 und 81 VRG). Auf die Beschwerde kann grundsätzlich – mit gewissen Einschränkungen (vgl. hierzu sogleich) – eingetreten werden. 1.2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben kann vor dem Kantonsgericht auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 78 Abs. 2 Bst. a VRG).2.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 2. 2.1. In einem Beschwerdeverfahren gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet. Beschwerdebegehren, die neue, im angefochtenen Entscheid nicht geregelte Fragen aufwerfen, gehen über den Gegenstand des Verfahrens hinaus. Der Gegenstand des Verfahrens kann sich im Instanzenzug also nur verengen beziehungsweise um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Urteile BGer 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4; 2C_386 und 387/2012 vom 16. November 2021 E. 3.3; siehe auch BGE 133 II 30 E. 2). 2.2. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2022 bestätigt die mit Rechnungen vom 30. November 2012 und 29. November 2013 von der Gemeinde erhobenen und von den Beschwerdeführern zuerst mit Einsprache an den Gemeinderat und hernach mit Beschwerde an das Oberamt beanstandeten Gebühren für Wasser und Abwasser der Abrechnungsjahre 2012 und 2013. Damit beschränkt sich auch der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob die von der Gemeinde für die Jahre 2012 und 2013 erhobenen Wasser- und Abwassergebühren zu Recht erhoben wurden und geschuldet sind. Soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen, die über diesen Anfechtungsgegenstand hinausgehen, ist also auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die geltend gemachte Entschädigung wegen illegaler Enteignung. 3. In der vorliegenden Angelegenheit ist die den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gebühr für Wasser und Abwasser der Jahre 2012 und 2013 umstritten. Dabei stellt sich unweigerlich die Frage einer allfälligen Verjährung der geltend gemachten Gebühren. 3.1. Weder das kommunale Wasserreglement vom 22. März 1985 mit seinen Änderungen vom 29. November 1991 (nachfolgend: Wasserreglement) noch das kommunale Reglement betreffend die Ableitung und die Reinigung von Abwässern vom 28. Juni 1985 mit seinen Änderungen vom 29. November 1991 (nachfolgend: Abwasserreglement), beide durch die zuständigen kantonalen Behörden genehmigt, enthalten Bestimmungen über die Verjährung der geltend gemachten Gebühren. Das Institut der Verjährung wird indessen aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Dieser Grundsatz, dass öffentlich-rechtliche Forderungen auch beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift der Verjährung unterliegen, hat sowohl in einer konstanten Praxis des Bundesgerichts wie auch in der kantonalen Verwaltungspraxis seinen Niederschlag gefunden. Beginn und Dauer der Verjährungsfrist sind beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften in erster Linie durch analoge Anwendung von Verjährungsregelungen zu bestimmen, die der anwendbare Erlass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt. Sofern der massgebende Erlass solche Vorschriften nicht enthält, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 126 II 49 E. 2; 112 Ia 260 E. 5 mit zahlreichen weiteren Hinweisen, bestätigt mit Urteilen BGer 2P.299/2002 vom 3. November 2003 E. 2.2 und 2C_501/2008 vom 1. April 2009 E. 2.3 f.). 3.2. Die Gebühren und Beiträge stellen Kausalabgaben dar und gehören mit den Steuern zu den öffentlichen Abgaben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Rz 2756), weshalb das kantonale Steuergesetz als Gesetz aus einem sachnahen Gebiet zum Vergleich herangezogen werden kann. Auch das Bundesgericht hat kantonale Entscheide geschützt, welche für die Verjährung von Erschliessungsbeiträgen bzw. -gebühren die Regeln der Verjährung von Steuerveranlagungen herangezogen hatten (Urteile BGer 2C_501/2008 vom 1. April 2009 E. 2.3 sowie 2P.137/2003 und 2A.250/2003 vom 6. Juni 2003 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00273] vom 13. November 2003). Art. 151 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) statuiert, dass das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt, wobei die Frist unter anderem während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens stillsteht (Art. 151 Abs. 2 Bst. a DStG). Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (Art. 151 Abs. 4 DStG). Diese Bestimmung entspricht dem Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und dem Art. 120 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). 3.3. Damit kann vorliegend festgestellt werden, dass das Recht, die Gebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht der Jahre 2012 und 2013 zu veranlagen, noch nicht verjährt ist, standen doch die Verjährungsfristen während des Einspracheverfahrens (19. Dezember 2012 bzw. 16. Dezember 2013 bis 11. Januar 2021) während mehrerer Jahre still. Auch ist die absolute Veranlagungsverjährung von 15 Jahren noch nicht eingetreten. Selbst wenn den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden kann, wenn sie geltend machen, die Forderungen seien bereits verjährt, so ist es erstaunlich, dass die Gemeinde acht bzw. sieben Jahre brauchte, um über die erhobenen Einsprachen zu befinden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das Verfahren betreffend das Jahr 2011, weswegen die Einspracheverfahren sistiert worden waren, bereits anfangs 2014 rechtskräftig abgeschlossen war. Auch handelt es sich nicht um eine komplizierte Angelegenheit, die weitgehende rechtliche Abklärungen benötigte; zudem konnte sich der Gemeinderat in der Beurteilung der Einsprache auf frühere Verfahren beziehen. Nichts desto trotz müssen sich aber auch die Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass sie sich – nach Lage der Akten – nie über den Stand des Einspracheverfahrens erkundigten oder auf einen Entscheid drängten. 4. Die Beschwerdeführer erheben mehrere formelle Rügen und Anträge, welchen jedoch aus den folgenden Gründen nicht stattgegeben werden kann: 4.1. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass auf den beanstandeten Gebührenrechnungen vom 30. November 2012 und 29. November 2013 die Rechtsmittelbelehrung fehlt. Vielmehr ist daselbst erwähnt, dass gegen die Rechnungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden kann. Auch der Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 11. Januar 2021 sowie der Entscheid des Oberamtes vom 28. Februar 2022 enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die erwähnten Rechnungen und Entscheide nur das Rechtsmittel an die nächsthöhere Instanz nennen, besteht doch weder eine Pflicht noch eine Veranlassung, in der Rechtsmittelbelehrung den gesamten Instanzenzug anzuführen. Schliesslich geben die Beschwerdeführer auch nicht an, inwiefern ihnen aus der angeblich mangelhaften Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsnachteil erwachsen ist.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 4.2. Unbegründet ist auch der Vorhalt, die Beschwerdeführer seien vom Oberamt nicht mündlich angehört worden, ist doch das Verfahren grundsätzlich schriftlich, wenngleich die Behörde bei Bedarf das Verfahren auch mündlich durchführen kann (Art. 32 Abs. 1 VRG). Da die von den Beschwerdeführern erhobenen Gebühren auf den einschlägigen kommunalen Reglementen beruhen, welche bekannt und von Amtes wegen anzuwenden sind (Art. 10 Abs. 1 VRG), bestand vorliegend kein Grund, die Parteien zu einer mündlichen Anhörung vorzuladen. Bezeichnenderweise vermögen die Beschwerdeführer auch nicht darzutun, welchen Nachteil sie erlitten haben, weil sie nicht mündlich angehört wurden. 4.3. Gemäss Art. 63 VRG haben die Parteien und ihre Vertreter oder Beistände Anspruch darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsachen, auf die sich der Entscheid stützt, belegen sollen (Abs. 1). Die Einsichtnahme findet am Sitz der entscheidenden Behörde oder einer von dieser bezeichneten Behörde statt. Von dieser Regel können Abweichungen gestattet werden; insbesondere können die Akten den Parteivertretern zugestellt werden (Abs. 2). Gegen Gebühr kann die Behörde auch Kopien von Aktenstücken abgeben (Abs. 3). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführer bei der Gemeinde oder dem Oberamt je einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hätten, der ihnen verweigert worden wäre. Ihrem Antrag, es sei das Oberamt zu verurteilen, ihnen die Vorakten der Gemeinde zuzustellen, damit sie sich auch dazu noch äussern können, kann daher – mangels eines schutzwürdigen Interesses – nicht stattgegeben werden. 4.4. Auch ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan, welche gesetzlichen oder reglementarischen Fristen die Gemeinde im Einspracheverfahren verletzt haben sollte; die von den Beschwerdeführern angerufenen Art. 27 ff. und Art. 79 VRG sowie 76 ff. OR sehen auf jeden Fall keine Frist vor, innert welcher die Einsprache- oder Beschwerdeinstanz einen Entscheid zu fällen hätte. Dass die Frist für die Erhebung der Einsprache 30 Tage beträgt (Art. 59 des Wasserreglements und Art. 30 des Abwasserreglements), bedeutet selbstredend nicht, dass die Einspracheinstanz innert gleicher Frist über die Einsprache entscheiden muss. Ebenso wenig steht es den Einsprecherinnen und Einsprechern zu, der Einspracheinstanz diesbezüglich irgendwelche (verbindlichen) Fristen einzuräumen. 4.5. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Oberamt die beiden Einspracheverfahren vereinigte und einen einzigen Einspracheentscheid fällte (Art. 42 Abs. 1 Bst. b VRG). 5. Auch in materieller Hinsicht erheben die Beschwerdeführer mehrere Rügen, auf welche im Folgenden näher einzugehen sein wird: 5.1. Die Beschwerdeführer monieren im Wesentlichen, dass die Gemeinde nebst der (mengenabhängigen) Betriebsgebühr eine (mengenunabhängige) Grundgebühr für Wasser und Abwasser erhebt. 5.1.1. Die von der Gemeinde erhobene Gebühr für Wasser basiert auf dem Wasserreglement vom 22. März 1985 resp. seiner Änderung vom 29. November 1991. Dieses hält in Art. 44 fest, dass der Bau und Betrieb der Wasserversorgung selbsttragend sein soll und für die Kostendeckung die folgenden Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen: Beiträge der öffentlichen Hand, Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer (Erschliessungsbeiträge),

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Anschluss- und Bezugsgebühren der Wasserbezüger, Abgeltung betriebsfremder Leistungen und sonstige Zahlungen Dritter. Zu den Bezugsgebühren hält Art. 53 (in seiner Version vom 29. November 1991) fest, dass die jährliche Benützungsgebühr mit einer Grundtaxe erhoben wird. Der Verbrauch wird zusätzlich nach dem im Tarifblatt unter Bst. b angegebenen Ansatz pro m3 verrechnet. Der Tarif für die Bezugsgebühr beträgt pro Haushaltung und pro Betrieb CHF 70.- bis maximal CHF 140.-, der Tarif für den Verbrauch pro m3 CHF 0.70 bis maximal CHF 1.40 (Tarifblatt Bst. a und b). Auch das kantonale Gesetz über das Trinkwasser vom 6. Oktober 2011 (TWG; SGF 821.32.1), das seit dem 1. Juli 2012 in Kraft ist, sieht in Art. 27 Abs. 3 vor, dass zur Finanzierung der Trinkwasserinfrastrukturen nebst der Anschlussgebühr und Vorzugslast eine jährliche Grundgebühr und eine Betriebsgebühr erhoben wird. Das kommunale Abwasserreglement vom 28. Juni 1985 bildet mit seiner Änderung vom 29. November 1991 die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Abwassergebühr. Es sieht in Art. 17 Abs. 1 vor, dass die Eigentümer oder Nutzniesser von überbauten oder nicht überbauten Grundstücken und von Gebäuden auf dem Grund Dritter innerhalb des Kanalisationsbereiches verpflichtet sind, sich an der Finanzierung des Baus und Unterhalts der öffentlichen Ableitungs- und Reinigungsanlagen zu beteiligen, und zwar durch Verwaltungsgebühren, Anschlussgebühren und jährliche Benützungsgebühren. In Art. 26 Abs. 2 (in seiner Version vom 29. November 1991) wird präzisiert, dass die jährliche Benützungsgebühr für die öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserreinigungsanlagen wie folgt festgesetzt wird: Grundgebühr pro Haushaltung und pro Betrieb CHF 100.- plus CHF 0.55 bis maximal CHF 1.00 pro m3 Frischwasserverbrauch, wobei sämtliche Gebühren vom Gemeinderat der Teuerung angepasst werden können (Art. 27). Per 1. Januar 2004 wurde die ARA-Benützungsgebühr im Hinblick auf das neu auszuarbeitende Reglement vom Gemeinderat von CHF 1.00 auf CHF 1.50 pro m3 Frischwasser angehoben (Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 6. Oktober 2003). Auch das kantonale Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG; SGF 812.1), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, sieht in Art. 40 Abs. 3 vor, dass zur Deckung der Kosten für die kommunalen Abwasseranlagen nebst der Anschlussgebühr und Vorzugslast eine jährliche Grundgebühr und eine Betriebsgebühr erhoben wird. Sowohl das Wasserreglement wie auch das Abwasserreglement wurden durch die Gemeindeversammlung verabschiedet und von den zuständigen kantonalen Behörden genehmigt. Gleiches gilt für die Änderungen vom 29. November 1991. Sie sind von den Behörden von Amtes wegen anzuwenden (Art. 10 Abs. 1 VRG). Bleibt darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG; SGF 140.1) keine Pflicht vorsieht, die kommunalen Reglemente in Papierform an die Bürgerinnen und Bürger individuell zuzustellen. Die Reglemente können bei Bedarf auf der Homepage der Gemeinde, wo sie aufgeschaltet sind, eingesehen oder auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. 5.1.2. Es kann also festgestellt werden, dass die gleichzeitige Erhebung einer (mengenabhängigen) Betriebsgebühr und einer (mengenunabhängigen) Grundgebühr nicht nur in den einschlägigen kommunalen Reglementen explizit vorgesehen ist. Wie gesehen entspricht die von der Gemeinde verabschiedete Gebührenregelung auch den kantonalrechtlichen Vorgaben und ist durchaus mit dem Verursacherprinzip vereinbar. Auch das Bundesgericht hat es in der Vergangenheit bereits mehrfach als zulässig erachtet, wenn zusätzlich zur Betriebsgebühr eine Grundgebühr erhoben wird (BGE 128 I 46 E. 5b/bb; Urteil BGer

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; aber auch Urteile BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.4 und 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5 ff.). Dabei handelt es sich nicht etwa um eine doppelte Gebührenerhebung oder eine «Zusatzgebühr», wie die Beschwerdeführer weismachen wollen. Während die Grundgebühren (auch als Bereitstellungsgebühren bezeichnet) als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur konzipiert sind, richten sich die Betriebsgebühren nach der tatsächlichen Benutzung der entsprechenden Anlagen (Urteil BGer 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.1 mit Verweis auf KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in URP 1999 S. 539 ff., hier S. 556). Dass die von den Beschwerdeführern erhobenen Gebühren dem Äquivalenzprinzip oder dem Gleichheitsgebot widersprechen, wird nicht geltend gemacht. Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür. 5.1.3. Bleibt darauf hinzuweisen, dass, soweit – wie vorliegend – eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage besteht, auch (Kausal-) Abgaben erhoben werden können, die einen Mehrertrag abwerfen (BGE 124 I 11 E. 6d; 122 I 279 E. 6a). Im Geltungsbereich des Kostendeckungsprinzips darf die Abgabe aber maximal so bemessen werden, dass sie eine Deckung des massgebenden Gesamtaufwandes erlaubt. Zu diesem zählen nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven. Dagegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass die Eingänge von vornherein höher als der Gesamtaufwand ausfallen sollen, dass also ein Gewinn angestrebt wird (Urteile BGer 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012 und 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.2.2; BGE 124 I 11 E. 6c sowie E. 7c und 7e). Dass dem so wäre, wird von den Beschwerdeführern zwar angedeutet, aber nicht begründet dargelegt. In diesem Zusammenhang kann auch festgestellt werden, dass der Gemeinderat im Jahr 2010, als die Wasserrechnung einen Ertragsüberschuss zeigte, eine Senkung des Wasserpreises von CHF 1.00 auf CHF 0.90 vorgenommen hat (Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 8. November 2010). Diese Massnahme zeigt exemplarisch, dass der Gemeinderat mit den erhobenen Gebühren keinen Mehrertrag anstrebt. 5.2. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer wiederholt vor, dass die ihnen in Rechnung gestellten Gebühren dem «Burgerschen Gesetz» widersprechen. Sie beziehen sich dabei auf das vom ehemaligen Gemeinderat und Syndic D.________ signierte Dokument mit dem Titel «Regenwasser-Nutzung: Vorschriften zur Verrechnung». Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführer beinhaltet dieses Dokument keine individuellen Zusicherungen und ist auch nicht «Gesetz». Vielmehr wird den Beschwerdeführern daselbst in allgemeiner Art und Weise dargelegt, nach welchen Formeln sich die Wasser- und Abwassergebühren berechnen: «Trinkwassergebühr: Zähler 1» bzw. «ARA-Gebühr: Zähler 1 – Zähler 2 + Zähler 3». Die auf dem eingereichten Dokument angebrachte handschriftliche Notiz («Addition vor Subtraktion») stammt denn auch ganz offensichtlich nicht von D.________, sondern vom Beschwerdeführer selbst. Zwar existiert eine Rechenregel, die sich «Punkt vor Strich» nennt. Gemäss dieser Regel ist in einer Rechnung ohne Klammern zuerst die Multiplikation bzw. Division zu rechnen und erst danach die Addition und Subtraktion. Die vom Beschwerdeführer mehrfach angeführte Rechenregel «Addition vor Subtraktion» hingegen existiert nicht; Additionen und Subtraktionen ohne Klammern werden immer der Reihe nach von links nach rechts durchgeführt.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Auch findet sich auf dem Dokument kein Vermerk, dass neben den erhobenen (mengenabhängigen) Benützungsgebühren keine Grundgebühr erhoben werden darf, wie dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird. Bereits mehrmals wurde den Beschwerdeführern dargelegt, wie sich die Formel für die Abwassergebühr erklärt, so zuletzt im Entscheid des Oberamtes vom 28. Februar 2022 (E. 5). Da die Beschwerdeführer keine substantiierten Rügen gegen diese Erwägungen erheben und die angewandte Formel auch im Einklang steht zu den den Beschwerdeführern von D.________ kommunizierten Verrechnungsvorschriften, kann in diesem Punkt auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. 5.3. Die Beschwerdeführer stellen sich sodann auf den Standpunkt, dass die Wasser- und Abwassergebühren 2012 und 2013 bereits bezahlt seien. Sie hätten nämlich der Gemeinde für das Jahr 2012 einen Betrag von CHF 337.- und für das Jahr 2013 einen Betrag von CHF 440.10 überwiesen. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass den Beschwerdeführern am 30. November 2012 für das Jahr 2012 ein Betrag von insgesamt CHF 687.70 und am 29. November 2013 für das Jahr 2013 ein Betrag von insgesamt CHF 727.90 in Rechnung gestellt wurde. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, diese Beträge nicht bezahlt zu haben. Stattdessen berufen sie sich darauf, der Gemeinde am 17. Dezember 2013 für das Abrechnungsjahr 2013 einen (Teil-) Betrag von CHF 440.10 überwiesen zu haben, was von der Gemeinde nicht bestritten wird. Für das Abrechnungsjahr 2012 ist indessen nach Lage der Akten noch keine Zahlung bei der Gemeinde eingegangen, wurde doch die Zahlung von CHF 337.-, die die Beschwerdeführer am 19. Dezember 2012 geleistet haben, ihrem Steuerkonto gutgeschrieben (vgl. den Debitoren Kontoauszug vom 24. März 2021, Vorakten 000061), was nicht zu beanstanden ist, entspricht doch der geleistete Betrag (CHF 337.-) den monatlichen Steuerraten des Jahres 2012 und nicht dem handschriftlich korrigierten Betrag auf der Gebührenrechnung (CHF 334.50). Damit erweist sich auch der Vorhalt, die Gemeinde habe die bereits geleisteten Zahlungen unterschlagen, als haltlos. Wenn die Beschwerdeführer der Gemeinde für das Abrechnungsjahr 2013 bereits einen (Teil-) Betrag von CHF 440.10 überwiesen haben, schulden sie der Gemeinde für dieses Jahr noch die ausstehende Differenz von CHF 287.80 (CHF 727.90 minus CHF 440.10; vgl. auch hier den Debitoren Kontoauszug vom 24. März 2021). Etwas anderes wird weder von der Gemeinde noch vom Oberamt behauptet. Dass die Gemeinde für die noch ausstehenden Gebühren bislang keine Zahlungserinnerung oder Mahnung verschickt hat, ändert nichts daran, dass diese geschuldet sind. 5.4. Auch mit dem Vorwurf der Willkür sind die Beschwerdeführer nicht zu hören. Konkrete Vorhalte, die auf Willkür schliessen liessen, werden von den Beschwerdeführern auf jeden Fall nicht vorgebracht. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Gemeinde oder das Oberamt wider Treu und Glauben handeln würden. 5.5. Zu guter Letzt ist auch die gegen die Erhebung einer Verfahrensgebühr von CHF 500.erhobene Kritik unbegründet. Gemäss Art. 131 Abs. 1 VRG sind die Verfahrenskosten in einem Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 2 des Tarifs der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) werden die Kosten, die zwischen CHF 50.- und CHF 50'000.- betragen, nach dem erforderlichen Zeit- und

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Tarif VJ). Vorliegend ist festzustellen, dass der Vorinstanz aufgrund der vorgebrachten formell- und materiellrechtlichen Rügen ein gewisser Zeit- und Arbeitsaufwand entstanden ist. Auch handelt es sich bei den erhobenen Wasser- und Abwassergebühren um jährlich wiederkehrende Gebühren, was bei der Festsetzung der Höhe der Kosten entsprechend berücksichtigt werden kann. Unter den gegebenen Umständen wurde die Gebühr von CHF 500.- zu Recht erhoben und kann auch nicht als unangemessen bezeichnet werden. 6. Insgesamt ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des Oberamtes vom 28. Februar 2022 nicht zu beanstanden ist, weshalb er zu bestätigen und die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 500.- festgesetzt werden, den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Tarif VJ). 7. Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, es sei ihnen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 7.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Gemäss Art. 142 Abs. 1 und 2 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können; die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn die Gesuchsteller bedürftig sind und die Streitsache nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern auch die Vermögensverhältnisse (Urteil BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4, 133 III 614 E. 5 und 129 I 129 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Grundlage der Beurteilung bilden die konkreten Verhältnisse, das heisst die Begehren und der zu ihrer Begründung vorgebrachte Sachverhalt unter Einschluss der Beweismittel und Beweisanträge (Urteil BGer 2C_296/2013 vom 12. August 2013 E. 3.2). 7.2. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht geltend machen, bedürftig zu sein und auch keinerlei Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen oder Belege dazu einreichen; der geltend gemachte Bezug einer IV-Rente sagt für sich allein auf jeden Fall noch nichts über die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellen Person aus. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher bereits mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. Darüber hinaus muss die Beschwerde auch von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. So setzen sich die Beschwerdeführer seit Jahren mit den immer selben Argumenten gegen die von der Gemeinde erhobenen Gebühren (erfolglos) zur Wehr, obschon diese den von den zuständigen kantonalen Direktionen genehmigten kommunalen Reglementen entsprechen, was von den Beschwerdeführern im Prinzip auch nicht bestritten wird. Ihre Vorbringen sind denn auch in weiten Teilen sehr pauschal und entbehren jeglicher (vernünftiger) Argumentation. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (604 2022 30). II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (604 2022 32). III. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 500.- festgesetzt und den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, in Lausanne (BGG; SR 173.110), innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. Mai 2022/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

604 2022 30 — Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 24.05.2022 604 2022 30 — Swissrulings