Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2025 183 Urteil vom 5. Februar 2026 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Dina Beti, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Julmy gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Sicherungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 19. November 2025 gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1968 geboren. Er besitzt seit 1986 namentlich den Führerausweis der Kategorie B und wohnt in B.________. Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei vom 30. Dezember 2024 haben seine Nachbarn am erwähnten Tag frühmorgens die Polizei informiert, dass jemand in der Nacht in ihren Zaun gefahren sei und diesen beschädigt habe. Der Beschwerdeführer wurde am 30. Dezember 2024 gegen 07.00 Uhr von der Polizei an seinem Domizil aufgesucht. Er erklärte, dass er am Vorabend wegen der vereisten Strasse in den Zaun gerutscht sei und den Schaden am nächsten Tag melden wollte. Sein Fahrzeug wies Schäden an der Front auf; das vordere Nummernschild fehlte und wurde in der Folge am Unfallort aufgefunden. Die Polizisten unterzogen den Beschwerdeführer einer Atemalkoholkontrolle, die gemäss dem Protokoll einen Wert von 0.53 mg/l ergab. Weiter wurde ihm aufgrund des positiven Testresultats der Führerausweis provisorisch abgenommen und eine Blutentnahme und Urinprobe angeordnet. Der Beschwerdeführer unterzog sich gleichentags im C.________ in D.________ um 08.20 Uhr einer Blut- und um 08.45 Uhr einer Urinprobe. B. In der Folge eröffnete das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) am 3. Januar 2025 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Weiter wurde ihm der Führerausweis bis zum Vorliegen sämtlicher Unterlagen provisorisch zurückerstattet. Der Beschwerdeführer nahm am 20. Januar 2025 Stellung. Am 14. Februar 2025 informierte ihn die Vorinstanz, dass der definitive Entscheid im Administrativverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert werde. Gemäss der am 21. Februar 2025 vom E.________ vorgenommenen Analyse der am 30. Dezember 2024 abgenommenen Blut- und Urinprobe wies das Blut des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholkonzentration zwischen 1.31 und 3.20 g/kg (Promille) sowie Spuren von Opioiden und Benzodiazepin auf. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Fahreignung insbesondere aufgrund des Mischkonsums der genannten Substanzen, welche sich gegenseitig verstärkten, beeinträchtigt gewesen sei. C. Mit Verfügung vom 4. März 2025 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich für eine unbestimmte Dauer, bis zur Klärung der Ausschlussgründe. Zur Begründung stützte sie sich auf den Bericht des E.________ und erwog im Wesentlichen, dass aufgrund des nachgewiesenen Konsums von Opiaten und Benzodiazepin ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Sie gewährte ihm eine Frist bis zum 3. September 2025 zur Einreichung eines Fahreignungsgutachtens eines Arztes oder eines Instituts mit der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmedizin SGRM), das sich namentlich zu seinen Alkoholkonsum- Gewohnheiten, einer möglicherweise vorliegenden chronischen oder periodischen Alkoholabhängigkeit und/oder anderen die Fahreignung beeinträchtigenden Faktoren äussern müsse. Ein definitiver Entscheid erfolge nach Erhalt des Gutachtens. Einer allfälligen Beschwerde wurde ferner die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 27. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2025 in dem Sinne, dass auf den vorsorglichen Führerausweisentzug zu verzichten und der Führerausweis zurückzuerstatten sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung bestünden; der von der Vorinstanz etablierte Sachverhalt sei unzutreffend. Er konsumiere keinerlei illegale Drogen und habe dies noch nie getan. Auch nehme er keine Schlaf- und Schmerzmittel ein. Weiter sei die Rückrechnung des E.________ hinsichtlich des Alkoholkonsums im Unfallzeitpunkt fehlerhaft. Die Vorinstanz
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 erklärte mit Verfügung vom 7. April 2025, dass sie auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eintrete. Das Kantonsgericht wies die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Urteil 603 2025 39 vom 18. Juni 2025 ab, soweit es überhaupt darauf eintreten konnte, und bestätigte die angefochtene Verfügung. D. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterzogen. Der Gutachter schloss in seinem Gutachten vom 25. September 2025 – namentlich auch gestützt auf eine Blutund Haaranalyse –, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht zum Begutachtungszeitpunkt nicht befürwortet werden könne. Für eine positive Beurteilung der Fahreignung empfahl er die Einhaltung einer Alkoholabstinenz sowie Nichteinnahme von Betäubungsmitteln und Sedativa/Hypnotika (Benzodiazepine, Z-Hypnotika und andere suchterzeugende Schlaf- und Beruhigungsmittel) für die Dauer von mindestens sechs Monaten, sowie den Nachweis dieser Abstinenz mittels einer Haaranalyse frühestens sechs Monate nach Beginn der Alkoholabstinenz (Durchführung im Rahmen der Kurzbegutachtung zwecks Wiederzulassung; erforderliche Kopfhaarlänge ca. 5 cm). Der Beschwerdeführer nahm am 8. Oktober 2025 zu diesem Gutachten zuhanden der Vorinstanz Stellung. Er beantragte die provisorische Rückgabe des Führerausweises, unter der Auflage, sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen zu seiner Alkoholabstinenz und allenfalls weiterer Substanzen zu unterziehen. Mit Zusatzgutachten vom 15. Oktober 2025 äusserte sich der Gutachter zu den Argumenten des Beschwerdeführers und hielt an den Schlussfolgerungen des Gutachtens vollumfänglich fest. E. Am 28. Oktober 2025 verfügte die Vorinstanz den Sicherungsentzug des Führerausweises für eine unbestimmte Dauer, da gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten die Fahreignung des Beschwerdeführers aktuell nicht gegeben sei. Gemäss dem Gutachten sei von einem chronisch risikoreichen Alkoholkonsum auszugehen. Ferner hätten die Bedenken in Bezug auf den Gebrauch von illegalen Substanzen trotz des diesbezüglich negativen Analyseresultats bei der Begutachtung aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht aus dem Weg geräumt werden können. Der Entscheid betreffend den Verkehrsunfall vom 29. Dezember 2024 bleibe bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils ausgesetzt, deshalb werde mit der Verfügung noch keine konkrete Sperrfrist angeordnet. Die Vorinstanz legte weiter dar, dass die Rückerstattung des Führerausweises nach Einhaltung einer Alkoholabstinenz sowie Nichteinnahme von Betäubungsmitteln und Sedativa/Hypnotika (Benzodiazepine, Z-Hypnotika und andere suchterzeugende Schlag- und Beruhigungsmittel) für die Dauer von mindestens sechs Monaten und bis zur Kurzbegutachtung zwecks Wiederzulassung, wobei der Nachweis der Alkoholabstinenz sowie die Nichteinnahme der erwähnten Substanzen mittels einer Haaranalyse frühestens sechs Monate nach Abstinenzbeginn erfolgen müsse, in Erwägung gezogen werden könne. F. Der Beschwerdeführer hat am 19. November 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Der Führerausweis aller Kategorien sei ihm zurückzuerstatten. Eventualiter sei ihm der Führerausweis aller Kategorien unter Auflagen zurückzuerstatten. G. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Motorfahrzeugfahrer müssen nach Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Für die Fahreignung ist insbesondere erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Abs. 2 Bst. b), und dass er frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Abs. 2 Bst. c). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Bst. a), oder bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Bst. b). 3.2. Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Art. 16d Abs. 1 Bst. a und b SVG; Sicherungsentzug). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E. 9.1). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 140 II 334 E. 6). Eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungsentzügen erfolgt unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG. Dieser sieht vor, dass der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 3.3. In der Rechtsprechung wird eine Trunksucht bejaht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1; Urteile BGer 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.2; 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.2). 3.4. Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (die in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (Urteile BGer 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.2; 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.2). Gemäss dem Bundesgericht wird eine Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung anerkannt. Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol- Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat, lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeitspanne vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, Werte oberhalb von 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum. Nach der Rechtsprechung ist das Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse für die Behörden grundsätzlich verbindlich. Ein Abweichen davon ist nur zulässig, wenn die Zuverlässigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft in Frage gestellt wird (BGE 140 II 334 E. 3 und 7 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.3; siehe zur Haaranalyse insbesondere auch SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR RECHTSMEDIZIN [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von EtG in Haarproben, Version 2017, [nachfolgend: EtG-Richtlinie]). 4. 4.1. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 einer verkehrsmedizinischen Begutachtung beim IRM unterzogen. Wie aus dem ausführlichen Gutachten vom 25. September 2025 deutlich wird, stützte der Gutachter, Dr. med. et lic. phil. F.________, Facharzt für Rechtsmedizin, Verkehrsmediziner SGRM, Oberarzt beim IRM, seine Schlussfolgerungen auf
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 umfassende Abklärungen. So hat er den Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 zwischen 08.30 Uhr und 09.35 Uhr medizinisch befragt und untersucht und eine ausführliche Anamnese vorgenommen. Weiter wurden anlässlich des Gutachtens auch eine Haar- und eine Blutanalyse durchgeführt. Bei dieser Analyse wurden keine Opiate/Opioide, Stimulanzien und Ketamin und keine Sedativa/Hypnotika nachgewiesen. Indes wurde bei der Haaranalyse eine Konzentration an Ethylglucuronid (EtG) von > 100 pg/mg festgestellt. Zudem ergab auch die Blutanalyse beim Beschwerdeführer einen Wert an Phosphatidylethanol 16:0/18:0 von 1'400 ng/mL. Gemäss den Angaben im Gutachten ist diese Blutanalyse nach den wissenschaftlichen Grundlagen so zu interpretieren, dass ein Wert von < 20 ng/mL keinen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum aufzeigt, Werte von 20-199 ng/mL für einen moderaten und solche von ≥ 200 ng/mL für einen übermässigen Alkoholkonsum in den vergangenen Wochen sprechen. Der Gutachter führte gestützt auf diese Analysen aus, dass (namentlich gestützt auf die untersuchten ca. 4 cm kopfnahen Haaren) in den etwa viereinhalb Monaten vor der Begutachtung mittels Haar- und Blutanalysen ein durchschnittlich übermässiger Alkoholkonsum nachgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter angegebene Alkoholkonsummenge (gemäss seinen Aussagen konsumiere er drei- bis viermal pro Woche mit einem Kollegen ein bis zwei grosse Biere; ab und zu trinke er ein Glas Champagner oder Wein an einem Event oder zu einem Essen; Whisky oder andere Spirituosen trinke er in der Regel nicht. Nach dem vorsorglichen Entzug im März 2025 habe er zwei bis drei Wochen täglich und ein bis zwei Biere mehr getrunken) stehe dazu im Widerspruch. Überdies sei auch gemäss den Angaben des Hausarztes beim Beschwerdeführer eine Alkoholproblematik, eine arterielle Hypertonie und eine Schlafapnoe (grenzwertiger Befund) bekannt. Ferner habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin angegeben, dass ihm ca. im Jahr 2004 der Führerausweis für die Dauer von 20 Monaten aufgrund eines Promillewertes von fast 1.8 und zuvor für die Dauer von drei Monaten wegen eines Promillewerts von 0.8 oder 0.9 entzogen worden war. In der Gesamtschau müsse beim Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt von einem chronisch risikoreichen Alkoholkonsum ausgegangen werden. Durch einen Gewöhnungseffekt könne ein übermässiger Alkoholkonsum zu einem sorglosen Umgang mit Alkohol, Fehleinschätzungen des Trunkenheitszustandes und Rauschtrinken führen und die Gefahr für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss aufgrund der psychischen Alkoholwirkungen (Selbstüberschätzung, Enthemmung und Kontrollverlust) deutlich erhöhen. Zum Begutachtungszeitpunkt müsse daher von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch ausgegangen werden und die Fahreignung des Beschwerdeführers könne somit aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet werden. 4.2. Vorliegend besteht kein Grund, an den ermittelten Werten bzw. am Schluss des Gutachters, wonach die Fahreignung aufgrund des verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs derzeit nicht befürwortet werden könne, zu zweifeln. So liegt der anlässlich der Haaranalyse ermittelte EtG-Wert von > 100 pg/mg weit über dem Grenzwert von ≥ 30 pg/mg und spricht damit deutlich für einen übermässigen Alkoholkonsum. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass der EtG-Wert nur Aussagen zum Trinkverhalten der letzten drei Monate vor der Probenahme zulasse und bezieht sich hierfür auf die Angaben auf der Internetseite eines deutschen Analyselabors (online unter www.abstinenzcheck.com > Start > Haaranalysen > ETG Alkohol Haaranalyse, letztmals besucht am Tag des Urteils). Indes ist, wie in E. 3.4 erwähnt, gemäss der Rechtsprechung im Einklang mit der verkehrsmedizinischen Praxis von einem Längenwachstum der (Kopf-)Haare von rund einem Zentimeter pro Monat auszugehen, so dass sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeitspanne vor der Haarentnahme machen lassen (vgl. auch die Hinweise in der EtG-Richtlinie, Ziff. 4.2.2 insbesondere auch Fn. 4 und 5). Überdies sollen gemäss der EtG- Richtlinie, Ziff. 4.2.2, für die Analyse in der Regel proximale Haarsegmente von höchstens 6 cm Länge untersucht werden, empfehlenswert seien kopfnahe Segmente von 3–5 cm Länge. Nach
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 diesen Empfehlungen wurde auch die Haaranalyse beim Beschwerdeführer vorgenommen, indem von den am 30. Juli 2025 asservierten Haaren mit einer Länge von ca. 9 cm lediglich die kopfnahen ca. 4 cm untersucht wurden. Der Gutachter zeigte im Gutachten auf, dass mit den Ergebnissen in den etwa viereinhalb Monaten vor der Untersuchung bzw. im Zeitfenster von Mitte März 2025 bis Mitte Juli 2025 ein durchschnittlich übermässiger Alkoholkonsum nachgewiesen werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegensetzt, dass er in diesem Zeitfenster ohnehin kein Fahrzeug lenken durfte, da ihm der Führerausweis im März 2025 vorsorglich entzogen worden sei, so dass für ihn kein Anlass bestanden habe, in dieser Zeit auf Alkohol zu verzichten, verkennt er den Begriff der Trunksucht im verkehrsrechtlichen Sinne, wobei auf die Ausführungen in E. 3.3 verwiesen wird. Auch legte der Gutachter im Zusatzgutachten vom 15. Oktober 2025 schlüssig dar, dass im Begutachtungszeitpunkt – da gemäss der EtG-Richtlinie ein höchstens 6 cm langes kopfnahes Haarsegment untersucht werden sollte – rückblickend keine Aussage zum Alkoholkonsum zum Unfallzeitpunkt getroffen werden könne; dies sei aber für ein verkehrsmedizinisches Gutachten, welches zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Fahreignung Stellung nehmen muss, auch nicht zwingend. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde weiter aus, dass der Blutalkoholwert zum Zeitpunkt seines Unfalls vom 29. Dezember 2024 falsch berechnet worden sei. Er habe nach dem Unfallereignis eine andere Menge Whisky getrunken als von der Polizei angenommen. Damit sei der Nachtrunk nicht richtig erfasst und die Rückberechnung des Blutalkoholwertes im Zeitpunkt des Unfalls falsch vorgenommen worden, womit gar kein Anlass für Abklärungen zu einem risikoreichen Alkoholkonsum bestanden habe. Indes hat das Kantonsgericht in dem nicht angefochtenen Urteil 603 2025 39 vom 18. Juni 2025 im Wesentlichen festgehalten, dass kein Anlass bestehe, auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens zurückzukommen und geschlossen, dass die Vorinstanz auf das entsprechende Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten war. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Rückberechnung des Blutalkoholwertes im Zeitpunkt des Unfalls bestreitet und auch gegenüber dem Gutachter angab, dass er nach dem Unfall nicht wie von der Polizei bzw. der Vorinstanz angenommen zwei kleine Biere und 0.4 dl Whisky, sondern neben den kleinen Bieren 1-2 dl Whisky getrunken habe, stellt dies die überzeugenden Schlüsse des Gutachters – bei dem wie aufgezeigt die aktuellen Trinkgewohnheiten des Beschwerdeführers untersucht werden sollten – nicht in Frage. Soweit er in seiner Beschwerde schliesslich rügt, es verstosse gegen Treu und Glauben, dass er mit der Verfügung zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er sich wegen der Analysen vom Alkohol fernhalten sollte, ist er daran zu erinnern, dass es nicht um einen Abstinenznachweis ging, sondern dass anlässlich des Gutachtens ein verkehrsrelevanter übermässiger Alkoholkonsum festgestellt wurde. 4.3. Im Ergebnis erweist sich folglich der Schluss des Gutachters – soweit dieser im Begutachtungszeitpunkt einen übermässigen Alkoholkonsum feststellte, welcher der Fahreignung entgegensteht – nach dem Vorgesagten als vollständig, überzeugend und widerspruchsfrei und es bestehen keine Gründe, um hiervon abzuweichen. Gestützt auf diese Begutachtung hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint werden muss, und ihm folglich den Führerausweis für unbestimmte Dauer, gerechnet ab dem 20. März 2025, entzogen. Ebenso schloss die Vorinstanz somit zu Recht, dass die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der (noch zu verfügenden) Sperrfrist nach einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz und bis zur Kurzbegutachtung zwecks Wiederzulassung, wobei der Nachweis der Alkoholabstinenz mittels einer Haaranalyse frühestens sechs Monate nach Abstinenzbeginn in Erwägung
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 gezogen werden könne. Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 3 SVG, wonach der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. 4.4. Indes erscheint es dem Kantonsgericht namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG bei der derzeitigen Aktenlage nicht überzeugend, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer für die Erwägung einer Wiederzulassung auch den Nachweis der Nichteinnahme von Betäubungsmitteln und Sedativa/Hypnotika mittels einer Haaranalyse verlangte. Der Gutachter hielt hierzu im Wesentlichen fest, dass in Bezug auf den aktenkundigen Nachweis von unter anderem Tramadol und Diazepam anlässlich des Unfallereignisses die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm dies unbemerkt habe verabreicht werden müssen bzw. wonach davon ausgegangen werden müsse, dass die Blutprobe verwechselt worden sei, nicht geeignet sei, die sich aus verkehrsmedizinischer Sicht ergebenden Bedenken aus dem Weg zu räumen. Namentlich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2025 ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Zustimmung des Generalstaatsanwalts – in Aussicht gestellt wurde, hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (anders als hinsichtlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand; diesbezüglich wurde ein Strafbefehl in Aussicht gestellt) eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Auch aus den weiteren Akten ergeben sich derzeit keine genügenden Hinweise, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers (auch) wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln und Sedativa/Hypnotika ausgeschlossen wäre. Im derzeitigen Zeitpunkt erscheint daher der Nachweis der Nichteinnahme von Betäubungsmitteln und Sedativa/Hypnotika mittels Haaranalyse für die allfällige Wiederzulassung zum Verkehr nicht zwingend erforderlich. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Vorinstanz im weiteren Verfahrensverlauf – beispielsweise aufgrund des bis zum Ausgang des Strafverfahrens sistierten Verfahrens betreffend die Dauer der Sperrfrist oder aufgrund von Hinweisen anlässlich der Kurzbegutachtung – vom Beschwerdeführer entsprechende ergänzende Nachweise verlangen kann, bzw. dass der Beschwerdeführer freiwillig im Rahmen der Abklärung seiner Fahreignung gleichzeitig mit dem Nachweis der Alkoholabstinenz auch diesen Abstinenznachweis beibringt. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Sicherungsentzug aufzuheben ist, soweit für die Erwägung der Rückerstattung auch der Nachweis der Abstinenz von Betäubungsmitteln und Sedativa/Hypnotika mittels einer Haaranalyse gefordert wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung ist zu bestätigen. 6. 6.1. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang zu drei Vierteln, mithin zu CHF 600.-, aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 200.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im Umfang des (geringen) Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ex aequo et bono – im Umfang von einem Viertel – auf CHF 540.50.- (Honorar und Auslagen; inkl. MwSt. von CHF 40.50) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 141 VRG; Art. 11 Abs. 2 Bst. a TarifVJ).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Sicherungsentzug vom 28. Oktober 2025 wird aufgehoben, soweit für die Erwägung der Rückerstattung auch der Nachweis der Abstinenz von Betäubungsmitteln und Sedativa/Hypnotika mittels einer Haaranalyse gefordert wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 600.- dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Die Vorinstanz wird verpflichtet, Rechtsanwalt Markus Julmy eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 540.50 (inkl. MwSt. von CHF 40.50) zu bezahlen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Februar 2026/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber