Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2025 182 603 2025 205 Urteil vom 11. März 2026 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Dina Beti, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Dauer Beschwerde (603 2025 182) vom 17. November 2025 gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2025 Gesuch (603 2025 205) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 12. Dezember 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1987, besitzt seit 2012 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind insbesondere folgende Administrativmassnahmen auf sie verzeichnet: - vorsorglicher Entzug des Führerausweises für unbestimmte Dauer gemäss Verfügung vom 17. September 2015; - Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für drei Monate, nach einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Verfügung vom 22. Dezember 2016 (ersetzte die vorerwähnte Verfügung); - Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr gemäss Verfügung vom 22. Juni 2017; - Entzug des Führerausweises für die Dauer von 13 Monaten infolge einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Verfügung vom 3. Juli 2019 (Rückerstattung des Führerausweises am 30. April 2020); - Verwarnung infolge einer leichten Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Verfügung vom 21. Februar 2024. B. Mit Urteil vom 10. September 2025 hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Beschwerdeführerin der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 19. März 2024 auf der Autobahn A1, zwischen Kirchberg und der Verzweigung Schönbühl in Fahrtrichtung Bern, Höhe Hindelbank, schuldig erklärt; dies wegen mangelnder Aufmerksamkeit und dadurch Nichtbenützung des äusserten Fahrstreifens auf der Autobahn und Verursachung eines Verkehrsunfalls. Zudem hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2024 die Beschwerdeführerin der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, nämlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn am 22. März 2024 (um 37 km/h auf der A12 in Châtel-St-Denis, Alpenseite) und am 7. Juli 2024 (um 48 km/h auf der A15 in Volketswil, Fahrtrichtung Wangen) schuldig befunden. Diese Urteile wurden nicht angefochten. Überdies wurde die Beschwerdeführerin gemäss einem Rapport der Verkehrspolizei Basel-Landschaft vom 9. Dezember 2024 angezeigt, weil sie am 15. September 2024 um 20.46 Uhr auf der Autobahn A2 bei Itingen in Fahrtrichtung Luzern die zulässige signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 35 km/h überschritten hat, und gemäss einem weiteren Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 4. Juni 2025 hat sie zudem am 7. April 2025 um 9.39 Uhr auf der Autobahn A12 in Vuadens die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im Baustellenbereich um 34 km/h übertreten (beides nach Abzug der Sicherheitsmarge). Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) zeigte der Beschwerdeführerin – nachdem es über die einzelnen Vorfälle informiert worden war – jeweils die Eröffnung eines Administrativverfahrens an und gewährte ihr Gelegenheiten zur Stellungnahme, welche diese indes nicht wahrnahm. C. Am 16. Oktober 2025 verfügte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin einen Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für zwei Jahre,
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 gerechnet ab dem Datum der Hinterlegung des Führerausweises (innerhalb von zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung). Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, dass die begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen schwere Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften darstellen würden, und dass zudem eine mittelschwere Widerhandlung begehe, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln (nämlich mangelnde Aufmerksamkeit mit Verursachung eines Verkehrsunfalls) eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufe oder in Kauf nehme. Der Führerausweis sei nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Die Beschwerdeführerin hat am 17. November 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde (603 2025 182) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss insbesondere eine Verkürzung des Führerausweisentzugs. Sie bestreite nicht, dass ein Führerausweisentzug grundsätzlich angezeigt sei, erachte aber die Massnahme als übermässig bzw. unverhältnismässig. Am 12. Dezember 2025 ersucht die Beschwerdeführerin – unter Verweis auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2025 205). E. Die Vorinstanz beantragt am 12. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2025 legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Sicherungsentzug für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, gegen die Beschwerdeführerin verfügte.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 4. 4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2; 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren gefällt wurde. Sie ist unter bestimmten Umständen aber auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil BGer 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1). 4.2. Vorliegend stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau im Urteil vom 10. September 2025 insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. März 2024 auf der Autobahn A1 durch mangelnde Aufmerksamkeit einen Verkehrsunfall verursacht hat. Weiter hat die Beschwerdeführerin gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2024 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn A12 am 22. März 2024 in Châtel-St-Denis, Alpenseite, um 37 km/h und am 7. Juli 2024 um 12.05 Uhr auf der Autobahn A15 in Volketswil, Fahrtrichtung Wangen, um 48 km/h überschritten (beides nach Abzug der Sicherheitsmarge). Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Urteil und den Strafbefehl kein Rechtsmittel ergriffen und bestreitet diese Sachverhalte in ihrer Beschwerde auch in keiner Weise. Hierauf ist folglich abzustellen. Überdies bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie zusätzlich am 15. September 2024 und am 7. April 2025 die in den Polizeirapporten festgehaltenen Geschwindigkeitsüberschreitungen um 35 km/h bzw. um 34 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmargen) bei zulässigen signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 80 km/h auf der Autobahn begangen hat. 5. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Auf Autobahnen beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 Bst. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 120 km/h. Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin insbesondere die erwähnten Bestimmungen gleich mehrmals verletzte. 6. 6.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Ver-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 letzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 6.2. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein objektiv schwerer Fall im Sinne von Art. 16c Abs. 1 Bst. a SVG unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn beträgt bzw. übersteigt (siehe Urteil BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2). Hingegen gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 km/h und 34 km/h auf der Autobahn als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG (vgl. hierzu BGE 128 II 131 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; Urteil BGer 1C_526/2009 vom 25. März 2010 E. 3.1; siehe auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 14). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_312/2019 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2). 6.3. Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn einmal um 37 km/h und nur etwa dreieinhalb Monate später gar um 48 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmargen) überschritten hat. Eine so massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann dem Lenker kaum verborgen bleiben, weshalb sie grundsätzlich zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (vgl. Urteile BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6; 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch in keiner Weise dargetan. Vielmehr legte sie in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dar, dass die Dauer des Führerausweisentzugs unverhältnismässig erscheine und sie in eine schwierige Situation bringe, da sie aus beruflichen, familiären bzw. finanziellen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei. Diese Argumente vermögen jedoch die Qualifizierung der Ereignisse als schwere Widerhandlungen in keiner Weise umzustossen. Das grosse Verschulden der Beschwerdeführerin manifestiert sich insbesondere auch darin, dass sie in einem kurzen Zeitraum von wenigen Monaten gleich mehrere gravierende
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Verkehrswiderhandlungen beging, indem sie zuerst am 19. März 2024 infolge mangelnder Aufmerksamkeit einen Verkehrsunfall verursachte, nur wenige Tage später am 22. März 2024 ein erstes Mal und sodann am 7. Juli 2024 ein weiteres Mal die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt und überdies gemäss den Polizeirapporten noch am 15. September 2024 und am 7. April 2025 weitere massive Geschwindigkeitsüberschreitungen beging. Dies zeugt von einer beeindruckenden Gleichgültigkeit gegenüber wesentlichen Verkehrsregeln und von wenig Respekt vor der Sicherheit und letztlich dem Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Schliesslich hat auch die Staatsanwaltschaft die fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strafbefehl vom 10. Dezember 2024 als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer schweren Widerhandlung im Administrativverfahren entspricht (vgl. BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3). Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung offensichtlich zu Recht geschlossen, dass die Beschwerdeführerin namentlich mit den Geschwindigkeitsüberschreitungen gleich mehrere schwere Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat. Zudem wird auch die Qualifizierung des Ereignisses vom 19. März 2024 als mittelschwere Widerhandlung von der Beschwerdeführerin zu Recht in keiner Weise beanstandet. 7. 7.1. Nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn er in den vorangegangenen zehn Jahren zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. 7.2. Der Führerausweis war der Beschwerdeführerin in den vergangenen zehn Jahren bereits zweimal wegen schweren Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften entzogen (Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für drei Monate nach einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Verfügung vom 22. Dezember 2016 und Entzug des Führerausweises für die Dauer von 13 Monaten infolge einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Verfügung vom 3. Juli 2019; Rückerstattung des Führerausweises am 30. April 2020). Überdies wurde sie erneut mit Verfügung vom 21. Februar 2024 infolge einer leichten Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften verwarnt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Entzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d SVG offensichtlich erfüllt. 7.3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, dass der Führerausweisentzug für eine unbestimmte Dauer zu streng bzw. unverhältnismässig sei, weil sie auf den Führerausweis angewiesen sei und seit den Ereignissen eine deutlich höhere Sensibilität gegenüber verkehrsrechtlichen Konsequenzen entwickelt habe, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es steht der Vorinstanz bzw. dem Kantonsgericht nicht zu, anstelle des gesetzlich klar vorgeschriebenen Führerausweisentzugs für unbestimmte Dauer eine andere bzw. weniger einschneidende Massnahme zu verfügen. Wie aufgezeigt, ist ihr nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d SVG der Führerausweis für eine unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen. Dies entspricht der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 8. Im Ergebnis erweist sich der Entzug des Führerausweises für eine unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, als offensichtlich gerechtfertigt. Schliesslich sind auch die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz gestützt auf Art. 31 VZV mitgeteilten Massnahmen für die Bedingungen zum Wiedererwerb des Führerausweises namentlich mit Blick auf Art. 17 Abs. 3 SVG angebracht und wurden überdies auch nicht beanstandet. 9. Die Beschwerde (603 2025 182) ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 10. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird mit Blick auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2025 205) ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2025 182) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (603 2025 205) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 11. März 2026/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber