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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 07.10.2022 603 2022 96

October 7, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,714 words·~14 min·4

Summary

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 96 Urteil vom 7. Oktober 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Yann Hofmann, Marianne Jungo Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen – Warnungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 14. Juni 2022 gegen die Verfügung vom 11. Mai 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1981, besitzt seit 2004 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist gegen sie ein Führerausweisentzug von einem Monat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Verfügung vom 13. Februar 2019) verzeichnet. B. Gemäss dem Anzeigerapport vom 27. Januar 2021 der Kantonspolizei Freiburg fuhr die Beschwerdeführerin nach einer Nachtschicht am 30. September 2020 gegen 08.30 Uhr mit einem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Wünnewil, Gewerbezone, Richtung Mülital. Sie kam in einer leichten Linkskurve rechts von der Strasse ab, fuhr durch eine Hecke und kollidierte mit einem Baum. Ihr Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Am 3. März 2021 informierte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) die Beschwerdeführerin, dass aufgrund dieses Vorfalls ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet werde. Mit Verfügung vom 9. März 2021 sistierte die KAM dieses Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Die KAM wies die Beschwerdeführerin in der Verfügung ausdrücklich darauf hin, dass sie zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte sämtliche Argumente bereits im Strafverfahren vorzubringen habe, da im Administrativverfahren nicht mehr auf mögliche Einwände gegenüber gemachten Feststellungen eingetreten werden könne. C. Gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 4. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2021 Einsprache. Mit Urteil vom 22. März 2022 sprach die Polizeirichterin des Sensebezirks die Beschwerdeführerin infolge des erwähnten Ereignisses der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 800.-. Das Urteil wurde nicht angefochten. D. Mit Stellungnahme vom 22. April 2022 an die KAM machte die Beschwerdeführerin geltend, dass von einem besonders leichten Fall ausgegangen werden müsse, da durch den Unfall nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen worden und das Verschulden ebenfalls als sehr gering einzuschätzen sei. Hierfür sprächen die Umstände, dass Wildaufkommen um diese Strasse wahrscheinlich sei, dass sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer auf dem Strassenabschnitt befunden hätten und dass sie mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Auf eine administrative Massnahme sei daher zu verzichten, eventualiter ein Führerausweisentzug von maximal einem Monat anzuordnen. Am 11. Mai 2022 verfügte die KAM gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund des Unfallereignisses vom 30. September 2020 einen Führerausweisentzug für die Dauer von vier Monaten wegen Unaufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Unfallfolge. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wurde als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 eröffnet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 E. Die Beschwerdeführerin hat am 14. Juni 2022 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, die Verfügung vom 11. Mai 2022 sei aufzuheben und der Führerausweis maximal für einen Monat zu entziehen. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022 beantragt das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz), welches am 1. Juli 2022 die Zuständigkeiten der gleichzeitig aufgelösten KAM übernommen hat, die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4). 3.2. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung gerade noch zu genügen. Dieser ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz auf den Sachverhalt des Strafurteils vom 22. März 2022 stützte. So wird in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in besagtem Strafurteil wegen Unaufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Fahrzeugs mit Unfallfolge nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wurde und die Vorinstanz dieses Verhalten als mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) qualifiziere. Entsprechend war es der Beschwerdeführerin auch möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht und in allen Punkten anzufechten. Die Rüge der Gehörsverletzung ist abzuweisen. 4. Sodann ist der massgebende Sachverhalt festzustellen. 4.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil BGer 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1). 4.2. In tatsächlicher Hinsicht verwarf die Polizeirichterin im Urteil vom 22. März 2022 einen Sekundenschlaf, wie ihn die Staatsanwaltschaft annahm, als Unfallursache und ging von der Darstellung der Beschwerdeführerin aus, wonach diese die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlor, nachdem sie versucht hatte einem Reh auszuweichen. Dabei kam sie rechts von der Strasse ab und kollidierte mit einem Baum. Klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung bestehen nicht und werden von keiner Partei behauptet. Folglich ist auch im Verwaltungsverfahren auf den von der Polizeirichterin etablierten Sachverhalt abzustellen. 5. In der Sache macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG bzw. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geltend. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. 5.1. Im Verwaltungsrecht wird zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen unterschieden (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Ist die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, bzw. die Gefährdung gering aber das

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Verschulden hoch, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447 E. 3.2; Urteil BGer 1C_632/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.). Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug stets so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), d.h. er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c). Er hat seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sichtverhältnisse und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil BGer 1C_135/2022 vom 24. August 2022 E. 2.2). 5.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf den etablierten Sachverhalt eine mittelschwere Widerhandlung angenommen und der Beschwerdeführerin den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten entzogen. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bloss eine leichte Widerhandlung begangen und der Führerausweis sei ihr daher in Anbetracht der Mindestentzugsdauer für maximal einen Monat zu entziehen (Art. 16a Abs. 2 SVG). Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass sie durch ihr Verhalten keine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Insbesondere weist sie auf die günstigen Fahrbedingungen hin. Sie sei mit angepasster Geschwindigkeit gefahren, es hätten gute Sichtverhältnisse geherrscht und es seien keine anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Darüber hinaus habe sie angesichts des plötzlich auftauchenden Rehs eine korrekte Reaktion zu Tage gelegt und sei auf die rechte Seite ausgewichen anstatt auf die Gegenfahrbahn. Dass sie von der Fahrbahn abgekommen, in eine Hecke gefahren und anschliessend mit einem Baum kollidiert ist, stelle ein Zusammenspiel mehrerer unglücklicher Umstände dar. So hätte sie, wäre der Baum nicht an genau dieser Stelle gestanden, nach dem leichten Abkommen von der Strasse genügend Zeit gehabt zu reagieren und ihr Auto wieder auf die Fahrbahn zu lenken. Des Weiteren könne ihr höchstens ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden. Sie stützt sich dafür einerseits auf die Kurzbegründung der Polizeirichterin aus dem Strafurteil vom 22. März 2022, andererseits auf ein Urteil des Bundesgerichts, wonach Kollisionen mit Wildtieren auch bei tiefem Tempo nicht zuverlässig vermieden werden könnten (vgl. Urteil BGer 1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). 5.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt ein Ausweichmanöver gerade keine korrekte Reaktion dar, wenn ein Wildtier unvermittelt die Strasse überquert. Vielmehr hat der Lenker in dieser Situation eine Vollbremsung einzuleiten und die Fahrspur zu halten, da unkontrollierte Ausweichmanöver weitaus schlimmere Folgen zeitigen können als ein (allfälliger) Zusammenstoss mit dem Tier (vgl. https://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/wildunfaelle-wie-vermeide-ichunfaelle-mit-wildtieren-und-was-wenn-es-trotzdem-passiert-ld.2201633 und https://www.tcs.ch/de/test berichte-ratgeber/tests/auto-crashtests/crashtests/wildunfall.php, besucht am 28. September 2022). Die Beschwerdeführerin hat somit die Verkehrsregel, ihr Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann, unstreitig verletzt, was im Übrigen auch die Polizeirichterin festgehalten hat. Dabei handelt es sich um eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 SVG N. 2). Indem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unangemessenen Reaktion in voller Fahrt die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor, hat sie eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, die sich in einer Kollision mit einem Baum realisierte. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Unfall keine schlimmeren Folgen nach sich zog. Die Beschwerdeführerin kann sodann mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Anders als von ihr dargestellt wich der Motorradfahrer in besagtem Urteil dem Tier nicht aus, sondern reagierte mit einer Vollbremsung (E. 3.1). Dem Motorradfahrer konnte einzig angelastet werden, dass er nach der von ihm eingeleiteten Vollbremsung die Kontrolle über sein Motorrad verlor (E. 3.2). Entsprechend hatte das Bundesgericht im zitierten Urteil eine angemessene (Erst-)Reaktion des fehlbaren Lenkers zu beurteilen, der noch dazu einen anderen Fahrzeugtyp führte als die Beschwerdeführerin. Demgegenüber war die unangemessene Reaktion – unkontrolliertes Ausweichmanöver statt Vollbremsung – vorliegend initial ursächlich für die erhöhte abstrakte Gefahr. Somit kann auch von einem Zusammenspiel mehrerer unglücklicher Umstände keine Rede sein. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass am Tag des Unfallereignisses ein leichtes Verkehrsaufkommen herrschte und die Pflichtverletzung nur einen Selbstunfall mit Sachschaden zur Folge hatte. So kann auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass sich in unmittelbarer Nähe ein Rechtsgutträger befindet, der durch das pflichtwidrige Verhalten hätte verletzt werden können. Eine tatsächliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist für den Erlass einer Administrativmassnahme gerade nicht erforderlich, sondern es genügt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (vgl. WEISSENBERGER, Vorbemerkungen zu Art. 16a-16c SVG, N. 6 f. mit Hinweisen). Unbehelflich ist alsdann der Hinweis auf die guten Sichtverhältnisse und die angepasste Geschwindigkeit. Diese hätten es der Beschwerdeführerin umso mehr ermöglichen müssen, angemessen auf das die Strasse überquerende Reh zu reagieren. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Polizeirichterin sei von einem leichten Verschulden ausgegangen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine leichte Widerhandlung nur angenommen werden kann, wenn zusätzlich eine geringe Gefahr geschaffen wurde. Ob in casu tatsächlich nur ein leichtes Verschulden vorliegt, braucht somit – aufgrund der hiervor dargelegten erhöhten abstrakten Gefahr – nicht weiter geprüft zu werden (vgl. Urteil KG FR 603 2017 46 vom 20. April 2017 E. 4d). Im Übrigen umfasst Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG, sodass die Bejahung einer mittelschweren Widerhandlung nicht im Widerspruch zum Urteil der Polizeirichterin steht (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4 mit Hinweisen). 5.4. Im Ergebnis ist die Vorinstanz damit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 6. Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für mindestens vier Monate zu entziehen, sofern dem Lenker in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde. Der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Wortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war"), weshalb die zweijährige Rückfallfrist mit dem Ablauf des Ausweisentzugs beginnt (BGE 136 II 447 E. 5.3; Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2). Gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2019 eine Administrativmassnahme erlassen, wobei ihr der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung zwischen dem 26. Juli 2019 und dem 25. August 2019 entzogen wurde. Sie hat am 30. September 2020, d.h. knapp ein Jahr nach der vollzogenen Massnahme, erneut eine mittelschwere Widerhandlung begangen. Da die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht, die nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3), ist die Verfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend erweist sich der verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von vier Monaten aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. Oktober 2022/mpo

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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