Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 93 603 2022 112 Urteil vom 5. August 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sophie Monney Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 10. Juni 2022 gegen die Verfügung vom 11. Mai 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1968 geboren. Er ist seit 1988 im Besitz des schweizerischen Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist er nicht verzeichnet. Gemäss dem "Fallprotokoll Geschwindigkeit" der Kantonspolizei Bern hat der Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild bbb am 30. Januar 2022 um 13.10 Uhr auf der Autobahn A1 West in Kerzers in Fahrtrichtung Bern die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer als Halter des erwähnten Fahrzeuges zur Lenkerermittlung auf den Polizeiposten C.________ vorgeladen. Dort gab er am 1. März 2022 schriftlich zu Protokoll, dass er am erwähnten Datum die fragliche Strecke gefahren sei. Vermutlich habe er die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen. Normalerweise fahre er selten zu schnell. Er habe noch nie einen Führerausweisentzug gehabt. Die Kantonspolizei Bern erstattete daraufhin gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn. B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2022 informiert, dass gegen ihn infolge des Ereignisses vom 30. Januar 2022 ein Administrativverfahren eröffnet werde. Er teilte der KAM am 15. April 2022 per E-Mail mit, dass er beim Polizeiposten in C.________ falsche Angaben gemacht habe, da er das Datum mit dem 30. Dezember 2021 verwechselt habe. Das fragliche Fahrzeug werde nämlich von allen Familienmitgliedern benutzt. Weil er zu Hause das falsche Datum angegeben habe, habe niemand zustimmen können, das Auto damals gefahren zu haben. Entsprechend sei er davon ausgegangen, dass er selbst es gelenkt habe. Dies habe er der Polizei in Freiburg auch schon telefonisch gemeldet. Inzwischen sei klar, dass seine Frau an diesem Tag mit dem Wagen gefahren sei. In Würdigung dieser Stellungnahme sistierte die KAM am 21. April 2022 das Administrativverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, hat den Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 30. Januar 2022 mit Strafbefehl vom 7. April 2022 der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung durch grobe Verkehrsregelverletzung, nämlich durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) auf der Autobahn, schuldig erklärt. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 hat die KAM dem Beschwerdeführer den Führerausweis wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung für die Dauer von drei Monaten entzogen; das fragliche Ereignis wurde als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert. E. Am 9. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde (603 2022 93) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, dass nicht er, sondern seine Frau mit dem Personenwagen gefahren sei.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 F. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz), welches am 1. Juli 2022 die Zuständigkeiten der gleichzeitig aufgelösten KAM übernommen hat, beantragt am 8. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt es, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei (603 2022 112). G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde namentlich vor, dass nicht er, sondern seine Frau den Personenwagen gefahren sei; er benutze meist andere Fahrzeuge, welche auch auf seinen Namen eingelöst seien. Anlässlich der Befragung auf dem Polizeiposten in C.________ sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das Ereignis einen Führerausweisentzug zur Folge haben könne, und da er und seine Frau gemeinsame Konten besässen, habe es keine Rolle gespielt, wer die Busse bezahle, daher habe er die Bussenrechnung auch unverzüglich bezahlt. Leider habe er das Ganze erst bei dem Schreiben über den Führerausweisentzug realisiert. Obwohl er aufgrund seines Unwissens die Einsprachefrist für den Strafbefehl verpasst habe, habe er die Staatsanwaltschaft nun noch über den richtigen Sachverhalt informiert. 3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3). 3.3. Vorliegend hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, im Strafbefehl vom 7. April 2022 namentlich fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2022 um 13.10 Uhr auf der Autobahn A1 West, in Kerzers in Richtung Bern, mit dem Personenwagen mit dem Autokennzeichen bbb die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten habe. Diese Widerhandlung wurde als grobe Verletzung der Verkehrsvorschriften qualifiziert. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist nach der erwähnten Rechtsprechung abzustellen. Insbesondere kann damit der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach nicht er, sondern seine Frau die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde namentlich im Schreiben der KAM vom 24. März 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen und gegen ein strafrechtliches Urteil, das er nicht akzeptiere, Beschwerde einzulegen habe. Dies hat er unterlassen. Damit verzichtete er im Strafverfahren auf eine Korrektur des Sachverhalts, was er nach dem Vorgesagten nicht mehr nachholen kann (vgl. Urteil BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.4). Soweit er in seiner Beschwerde überdies vorbringt, dass er aufgrund seines Unwissens die Einsprachefrist für den Strafbefehl verpasst habe, kann er folglich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls ausdrücklich vermerkt war. 4. 4.1. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Auf Autobahnen beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 120 km/h. Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). 4.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Bestimmungen verletzte. 5. 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein objektiv schwerer Fall im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn beträgt bzw. übersteigt (siehe Urteil BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2). Hingegen gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 km/h und 34 km/h auf der Autobahn als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (vgl. hierzu BGE 128 II 131 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; Urteil BGer 1C_526/2009 vom 25. März 2010 E. 3.1; siehe auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 14). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_312/2019 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2). 5.2. Im rechtskräftigen Strafbefehl wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten habe, wodurch er eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen habe; weiter wurde ausdrücklich festgehalten, dass er dies zumindest in Kauf genommen oder grobfahrlässig begangen habe. Demzufolge ging die Strafbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Signalisation bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können und müssen. Obwohl er um die Einleitung eines Administrativverfahrens wissen musste, hat er auf eine Geltendmachung seiner Verteidigungsrechte im Strafverfahren verzichtet und gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben. Unter diesen Umständen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Administrativverfahren davon auszugehen, er hätte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wahrnehmen können und müssen (vgl. Urteil BGer 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2, mit Hinweisen). So kann dem Lenker eine entsprechend massive Überschreitung auch kaum verborgen bleiben, weshalb sie grundsätzlich zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (vgl. Urteil BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6, mit Hinweisen). Besondere Gründe, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen lassen, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Schliesslich hat auch die Staatsanwaltschaft das Ereignis im Strafbefehl als
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG qualifiziert, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer schweren Widerhandlung im Administrativverfahren entspricht (vgl. BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3). 5.3. Die KAM hat daher in der angefochtenen Verfügung – namentlich gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung – zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat. 6. 6.1. Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen ist. Laut Art. 16 Abs. 3 SVG sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). 6.2. Die KAM hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer einen guten Leumund hat und vorbringt, dass er aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei – gemäss dem Gesetz und der Rechtsprechung nicht unterschritten werden. 7. 7.1. Im Ergebnis hat somit die KAM mit dem Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten und der Entscheid erweist sich als gerechtfertigt. Die Beschwerde (603 2022 93) ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung der KAM vom 11. Mai 2022 ist zu bestätigen. 7.2. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Vorinstanz vom 8. Juli 2022 um Entzug der aufschiebenden Wirkung (603 2022 112) als gegenstandslos abzuschreiben. 8. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2022 93) wird abgewiesen. II. Das Gesuch der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung (603 2022 112) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. August 2022/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: