Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 74 Urteil vom 27. Dezember 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joanis Halter und/oder Claude Monnier gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Handel und Gastgewerbe – Sonntagsarbeit, Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten Beschwerde vom 11. Mai 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. Die A.________ (Beschwerdeführerin) betreibt in der Gemeinde Murten zwei Supermärkte, nämlich am Eingang der Murtner Altstadt an der B.________ (Verkaufsstelle C.________) und am D.________ (Verkaufsstelle E.________), sowie einen Tankstellenshop im F.________ (G.________). Die Verkaufsstelle C.________ ist seit 2017 jeweils von April bis Oktober auch am Sonntag geöffnet, der Tankstellenshop das ganze Jahr über. B. Am 17. Februar 2021 bewilligte die Gemeinde Murten die Sonntagsöffnung der Verkaufsstelle E.________ während der touristischen Sommersaison 2021, wobei sie betreffend Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen verwies. Die Bewilligung wurde dem Amt für den Arbeitsmarkt (Vorinstanz) zur Kenntnisnahme zugestellt. Eine analoge Bewilligung erteilte die Gemeinde am 2. März 2022 für die Sommersaison 2022. Mit Schreiben vom 4. März 2021 wandte sich die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und führte aus, dass die Gemeinde für die Bewilligung der Ladenöffnungszeiten zuständig sei, diese Bewilligung aber nicht ausreiche, um Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen zu können. Grundsätzlich müsse ein Bewilligungsgesuch bei ihr bzw. beim kantonalen Arbeitsinspektorat eingereicht werden, wobei die Bewilligungspflicht bei Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten entfalle. Dabei müssten "gewisse Kriterien" erfüllt sein, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein Treffen vorschlug, um über die "Situation bezüglich der Ladenöffnung an den Sonntagen während der Sommerzeit, insbesondere der Filiale F.________" zu diskutieren. Am 8. Dezember 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz formell um Bewilligung der Sonntagsarbeit in der Verkaufsstelle E.________ während der Tourismussaison, d.h. an sämtlichen Sonntagen vom 1. April bis 31. Oktober jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr. C. Mit Entscheid vom 4. Februar 2022 wies das Arbeitsinspektorat das Gesuch mit der Begründung ab, beim Studium des Gesuchs sei festgestellt worden, dass der Betrieb ausserhalb des "Perimeters der Tourismuszone […] (Altstadt, Hafengebiet und Seeufer)" liege. Zudem sei das angebotene Produktesortiment "zu breit und zu vielfältig" und entspreche nicht "dem spezifischen Bedürfnis, das auf Touristen zugeschnitten" sei. Den Entscheid des Arbeitsinspektorats focht die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 1. März 2022 bei der Vorinstanz an mit der Begründung, die Eingrenzung des touristischen Perimeters entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Darüber hinaus verwies sie namentlich auf ein beigelegtes Argumentarium. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 bestätigte die Vorinstanz den Entscheid des Arbeitsinspektorats. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass die Verkaufsstelle E.________ Arbeitnehmer ohne Bewilligung an Sonn- und Feiertagen zwischen dem 1. April bis zum 31. Oktober beschäftigen darf (Ziff. 2); eventualiter sei die Angelegenheit zu entsprechender Feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei ihr eine entsprechende Bewilligung zu erteilen bzw. die Sache zur Bewilligungserteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ziff. 2 sei zudem vorsorglich anzuordnen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. In ihren Bemerkungen vom 24. August 2022 hält die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 22. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 108 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt [BAMG; SGF 866.1.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 formell um Bewilligung statt um Feststellung ersuchte, obwohl vorliegend bewilligungsfreie Sonntagsarbeit (vgl. E. 3.1) streitig ist, schadet ihr nicht, zumal die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid nicht eine Bewilligung verweigerte, sondern in Ziff. 2 des Dispositivs feststellte, die streitbetroffene Verkaufsstelle liege ausserhalb des "definierten Fremdenverkehrsgebiets". Wie die Beschwerdeführerin weiter richtigerweise hervorhebt, ist ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Angelegenheit gegeben, stellt sich doch auch für die Folgejahre die Frage, ob die Verkaufsstelle E.________ in einem Fremdenverkehrsgebiet liegt und deshalb während der Tourismussaison ihre Angestellten bewilligungsfrei am Sonntag beschäftigen kann. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten und der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 79 Abs. 1 und Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Art. 18 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11) statuiert für die dem Gesetz unterstellten Betriebe das Verbot der Sonntagsarbeit. Ausnahmen sind möglich, aber grundsätzlich bewilligungsbedürftig (Art. 19 Abs. 1 ArG). Abgesehen davon können nach Art. 27 Abs. 1 ArG bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung ganz oder teilweise von gewissen gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist. Solche Sonderbestimmungen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 können gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG insbesondere für Betriebe erlassen werden, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen ("les entreprises qui satisfont aux besoins du tourisme"). Die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) regelt die Sonderbestimmungen (Art. 3 ff. ArGV 2) sowie die unterstellten Betriebsarten und Arbeitnehmer (Art. 15 ff. ArGV 2). Zu diesen Sonderbestimmungen zählt unter anderem die bewilligungsfreie (ganze oder teilweise) Sonntagsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 ArGV 2. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 namentlich für Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten (dazu E. 3.2), soweit sie der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen (E. 3.3), wobei dieses Regime auf die Saison beschränkt ist (E. 3.4). 3.2. Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotellerie und Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen eine entscheidende Rolle. Daraus folgt, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur gekennzeichnet und begrenzt wird. Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5). 3.3. Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E. 2.3; 126 II 106 E. 4; Urteile BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 E. 5a). Zur Abklärung, ob das Kriterium erfüllt ist, können neben dem Anteil der Touristen an der Kundschaft des betreffenden Betriebs auch Indizien wie namentlich die Umsatzentwicklung, der Gesamteindruck des angebotenen Sortiments und der übrige Marktauftritt angemessen Beachtung finden (vgl. Urteile BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 6; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 E. 5b). Weiter gilt es in diesem Rahmen zu prüfen, inwiefern die Bedürfnisse der Touristen anderweitig abgedeckt werden (BGE 140 II 46 E. 5.2), was auch von den jeweiligen Tourismusformen abhängt. So hat das Bundesgericht etwa berücksichtigt, dass in den Franches-Montagnes (Jura) der Camping-Tourismus eine wichtige Rolle spielt und daher bei einer Anreise am Wochenende ein Bedarf besteht, Güter des täglichen Gebrauchs vor Ort einzukaufen (Urteil BGer 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 E. 5b). 3.4. Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5). 3.5. Generell gilt, dass Ausnahmen vom Verbot der Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit restriktiv auszulegen sind, auch wenn sich die Erwartungen und das Verhalten der Konsumenten seit Erlass der diesbezüglichen Bestimmungen verändert haben sollten. Eine zu weite Auslegung durch das Gericht würde den in Art. 18 ArG explizit statuierten Grundsatz des Verbots der Sonntagsarbeit seiner Substanz entleeren (vgl. BGE 145 II 360 E. 3.4; 140 II 46 E. 2.4).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 4. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Murten grundsätzlich den Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid S. 7 mit Hinweis auf Urteil KG FR 603 2015 13 vom 17. August 2015). Streitig und zu prüfen ist hingegen, wie der Ort räumlich zu definieren ist und ob die Verkaufsstelle E.________ noch im Fremdenverkehrsgebiet liegt. 4.1. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, es obliege dem kantonalen Arbeitsinspektorat den "touristischen Perimeter" und dessen Grenzen festzulegen. Dieser entspreche nicht automatisch dem Gemeindegebiet, sondern sei von diesem unabhängig. In seinem Urteil vom 17. August 2015 habe das Kantonsgericht zwar erkannt, dass die H.________-Filiale an der I.________ in der "Tourismuszone" liege, es habe diese Zone indes nicht klar definiert. Entsprechend habe die Vorinstanz diese Begrenzung gemäss beigelegtem Plan selbst vorgenommen, wobei sich der Bereich am Seeufer vom Strandbad Murten bis zum Strandbad Muntelier erstrecke und in seiner südlichen Ausdehnung an die Bahnlinie grenze. Die Vorinstanz schloss sodann, dass die A.________-Filiale E.________ nicht im von ihr festgesetzten Gebiet liege (auf nachstehender Darstellung blau eingezeichnet), weshalb eine Ausnahme vom Bewilligungserfordernis für Sonntagsarbeit ausser Betracht falle. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Definition des touristischen Perimeters durch das Arbeitsinspektorat auf keiner gesetzlichen Grundlage basiere und damit das Legalitätsprinzip verletze. Die Rechtsetzung im Bereich des Arbeitnehmerschutzes liege abschliessend in der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Kompetenz des Bundes. Weiter sei der Perimeter in willkürlicher Weise definiert worden, da die Vorinstanz in keiner Weise darlege, von welchen Überlegungen sie sich habe leiten lassen bzw. welche sachlichen Argumente für eine entsprechende Eingrenzung sprechen würden. Die Umstände, dass die Gemeinde Murten in Ziff. 5 des Anhangs der Verordnung vom 18. Februar 2015 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (SR 935.121) als Fremdenverkehrsgebiet und in Art. 4 lit. a des kantonalen Reglements vom 14. September 1998 über die Ausübung des Handels (HAR; SGF 940.11) als touristisches Gebiet während der Sommersaison gelte, seien Indizien dafür, dass auch im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Definition die ganze Gemeinde als Fremdenverkehrsgebiet gelten müsse. Sodann werde der städtische Bereich von Murten im kantonalen Richtplan als touristischer Entwicklungsschwerpunkt definiert und die Filiale liege an der touristisch wichtigen Route "Grand Tour of Switzerland". Als wesentlich erachtet die Beschwerdeführerin sodann, dass die Verkaufsstelle E.________ am Eingangstor und damit prominent am Ortseingang zu Murten liege. Wer Murten besuchen wolle, werde zwangsmässig an dieser Verkaufsstelle vorbeifahren, da sie direkt an der Autobahnausfahrt und damit an der Hauptachse, die unter anderem nach Murten führt, liege. Sämtliche Campingplatze, auf die das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 17. August 2015 betreffend die H.________-Filiale an der I.________ verwiesen habe, befänden sich in ähnlicher Distanz zur streitbetroffenen Verkaufsstelle. Insbesondere der Camping Muntelier liege in unmittelbarer Nähe, wobei der Campingtourismus seit der Pandemie an Gewicht gewonnen habe. Schliesslich würden die Verkaufszahlen belegen, dass ein touristischer Bedarf vorhanden sei. Dementsprechend liege die Verkaufsstelle im "Tourismusperimeter". In ihren Bemerkungen macht die Vorinstanz geltend, sie habe sich für die "Lösung eines beständigen Plans" entschieden, weil damit Rechtssicherheit geschaffen werde. Die Region Murten sei zu weitläufig, als dass sie als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Fremdenverkehrsgebiets dienen könne. Auch das Gebiet der Gemeinde Murten erscheine unter Berücksichtigung ihrer zahlreichen Ortschaften (Altavilla, Burg, Büchslen, Courlevon, Jeuss, Lurtigen, Salvenach, Gempenach, Galmiz, Clavaleyres) und allfälliger künftiger Gemeindefusionen als zu weiträumig. Touristen würden erfahrungsgemäss ein deutlich kleineres Gebiet besuchen. Nur die Altstadt von Murten zu berücksichtigen erscheine indes zu restriktiv, zumal die Attraktivität von Murten auch das Seeufer und dessen Umgebung erfasse. Mit Bezug auf das Gebiet des F.________ hält die Vorinstanz fest, der kantonale Richtplan spreche dem Gebiet F.________ keinerlei touristische Funktion zu; erwähnt würden Entwicklungspotenzial im Wirtschaftsbereich sowie das Vorhandensein einer Kläranlage. Von touristischem bzw. mittelalterlichem Flair oder einem Seeufer-Ambiente könne keine Rede sein. 4.2. Der Einwand der Beschwerdeführerin, für die Erstellung des Perimeters mangle es an einer gesetzlichen Grundlage, greift zu kurz. Der Vorinstanz ist es grundsätzlich unbenommen grafisch darzustellen, wie sie den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 im Hinblick auf den konkreten Fall räumlich feststellt. Ob sie dabei zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Verkaufsstelle E.________ ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt, ist Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Vorinstanz aber in ihren Bemerkungen einen "beständigen Plan" erwähnt, ist sie darauf hinzuweisen, dass der so definierte Perimeter gerade nicht beständig ist, sondern es eben nur darum geht, den Ortsbegriff mit Rücksicht auf den vorliegenden Fall zu veranschaulichen. 4.3. Auch von einer willkürlichen Feststellung des Fremdenverkehrsgebiets kann keine Rede sein: Zwar äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid tatsächlich nicht dazu, von welchen objektiven Kriterien sie sich bei der räumlichen Begrenzung des Ortsbegriffs nach Art. 25 ArGV 2 hat leiten lassen. Sie fasst lediglich kurz zusammen, von wo bis wo sich der Perimeter ihrer Ansicht
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 nach erstrecke. Wohl verweist sie auch auf das Urteil des Kantonsgerichts 603 2015 13 vom 17. August 2015, doch fällt bei dessen Lektüre auf, dass die "zone touristique" (E. 4c) von Murten gerade nicht räumlich begrenzt wurde. Dem zitierten Urteil kann über die Feststellung hinaus, dass sich die H.________-Filiale an der I.________ aufgrund ihrer unmittelbarer Nähe zur Altstadt zweifelsfrei im Fremdenverkehrsgebiet befinde, nichts zu dessen konkreter Ausdehnung entnommen werden. Damit ist indes noch nicht gesagt, dass der Schluss der Vorinstanz, die Verkaufsstelle E.________ liege ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets, gegen Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 verstösst. 4.3.1. Wie die Vorinstanz in ihren Bemerkungen mit Blick auf die restriktive Auslegung (vgl. E. 3.2 und 3.5) zutreffend vorbringt, vermag offensichtlich nicht die gesamte Murtenseeregion den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu erfüllen. Ebenfalls erscheint das gesamte Gemeindegebiet Murten als zu weiträumig, hat sich dieses doch durch diverse Gemeindefusionen über das Gebiet der ursprünglichen Ortschaft Murten hinaus erheblich vergrössert. Die Vorinstanz hat sich somit stattdessen richtigerweise am Zentrum des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur orientiert (vgl. E. 3.2). 4.3.2. Die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebiets Murten sind unzweifelhaft die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer. In der südlichen Ausdehnung leuchtet ein, das Bahnhofareal miteinzubeziehen, reisen doch gerade Tagestouristen gerne mit dem öffentlichen Verkehr an und sind in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs auch Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden. Als westliche Begrenzung des Fremdenverkehrsgebiets hat die Vorinstanz das Hallen-, Schwimm- und Strandbad Murten ausgemacht, im Osten das Strandbad Muntelier. Da sich der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zwangsläufig mit dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu decken braucht (vorne E. 3.2), ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Strandbad Muntelier – welches im Gemeindegebiet von Muntelier liegt – in das Fremdenverkehrsgebiet von Murten miteinbezogen hat. 4.3.3. Was den Standort der Verkaufsstelle E.________ anbelangt, liegt dieser mit einer Gehdistanz von rund 16 Minuten (Strandbad Muntelier) bzw. 19 Minuten (Camping Muntelier) und einer Entfernung von rund 1 km nicht in unmittelbarer Nähe des Murtenseeufers. Noch grösser ist die Entfernung zur Altstadt von Murten mit rund 2.3 km bzw. 30 Gehminuten. Gleichzeitig liegt das Gebiet in der Nähe zu Industrie und Gewerbe sowie diversen Verkehrsträgern, namentlich der Hauptstrasse und der Autobahn A1. Von einem touristischen Angebot in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kann somit keine Rede sein. Der Umstand, dass es sich um einen wichtigen Verkehrsknotenpunkt der Region handelt (ein "Eingangstor" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.). Sodann kann die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf die Gesetzgebung zur Förderung der Beherbergungswirtschaft nichts zu ihren Gunsten ableiten, da letztere einen regionalen Ansatz verfolgt, der keine so scharfen örtlichen Grenzen aufweist wie der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 (BGE 140 II 46 E. 5.1).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 4.4. Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Verkaufsstelle E.________ nicht im Fremdenverkehrsgebiet von Murten liegt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bereits deshalb ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot würde sodann auch am Kriterium der Befriedigung der Bedürfnisse des Fremdenverkehrs scheitern (Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ArGV 2). 5.1. Diesbezüglich hält die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass sich das Produktesortiment auf gängige Lebensmittel wie Früchte und Frischgemüse, Alkohol und Grillgerichte, Holzkohle oder Gas, Hygiene- und Sonnenschutzprodukte, Reinigungsmittel, Insektenschutzmittel und Kioskartikel zu beschränken habe. Das Angebot für die Touristen in Murten sollte demjenigen entsprechen, das für die Coop-Filiale in Saignelégier in den Franches-Montagnes definiert wurde (vgl. Urteil BGer 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000). Schweizer Touristen würden Campingplätze und Bed-and-Breakfast-Betriebe bevorzugen und sich bei ihrer Ankunft am Wochenende mit Grundnahrungsmitteln und Getränken eindecken. Es handle sich nicht um internationale Kundschaft, die sich für typisch schweizerische Produkte wie Schokolade, Uhren und Messer interessiere. Weiter bezieht sich die Vorinstanz auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. August 2015 und stellt fest, dass es im streitbetroffenen Einkaufszentrum einerseits vergleichbare Produkte wie in der Migros-Filiale an der I.________ gebe, die als touristischen Bedürfnissen dienend anerkannt seien, darüber hinaus jedoch auch "Rasenmäher, Werkzeuge, Töpfe" und "Do-It und Bastelmaterial" angeboten würden. Diese Produkte entsprächen nicht mehr dem Sortiment für Touristen. Sodann stellt die Vorinstanz fest, dass sich im Fremdenverkehrsgebiet bereits die A.________-Filiale an der B.________, die H.________- und J.________-Filiale sowie die K.________ AG an der I.________ und die Bäckereien in der Altstadt befänden. Sie verweist zudem auf die unmittelbar neben der Verkaufsstelle E.________ liegende G.________-Filiale. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz anerkenne, dass die Verkaufsstelle E.________ ähnliche Produkte anbiete wie die H.________-Filiale an der I.________. Was die Produktsparte L.________ (heute M.________) anbelange, so befriedige diese sehr wohl auch touristische Bedürfnisse, nämlich diejenigen der Campingtouristen, aber auch solche von Fischern und Wassersportlern. Nebst den üblichen Produkten, welche die allgemeinen Lebensbedürfnisse und damit auch die allgemeinen Bedürfnisse der Touristen abdecken würden, sei das Sortiment insbesondere auch auf den für die Region charakteristischen Tourismus ausgelegt. Was die Möglichkeit der Touristen sich anderweitig zu verpflegen anbelangt, würden die Auswertungen der Beschwerdeführerin aufzeigen, dass ein deutlich anderes Konsumverhalten während den Sommermonaten und insbesondere an Sonntagen vorliege. Daraus lasse sich ableiten, dass die Bedürfnisse der Touristen real seien und es sich rechtfertige, dass die Verkaufsstelle E.________ in der Zeit von April bis Oktober auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet bleibe. Mit dem Bereich P.________ habe die Beschwerdeführerin ein Angebot, das in der Region Murten einzigartig und insbesondere auf Campingtouristen zugeschnitten sei. 5.2. Wie gesehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einerseits der Anteil der Touristen an der Kundschaft des betreffenden Betriebs, andererseits die Umsatzentwicklung, der Gesamteindruck des angebotenen Sortiments und der übrige Marktauftritt angemessen zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3). Ebenfalls ist zu prüfen, ob die Bedürfnisse der Touristen nicht anderweitig abgedeckt werden können. Die Vorinstanz hat sich auf die letzten drei Kriterien (Gesamteindruck, Marktauftritt, Ausweichangebote) beschränkt und ist den beiden ersteren unter Verweis auf die
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 fehlende Beweiskraft der von der Beschwerdeführerin präsentierten Zahlen nicht weiter nachgegangen. Zwischen den Parteien ist zunächst unbestritten, dass die A.________-Filiale E.________ unter anderem die gleichen Produktsparten anbietet wie die H.________-Filiale an der I.________ in Murten (vgl. BGE 140 II 46 und Urteil KG FR 603 2015 13 vom 17. August 2015) bzw. die Coop- Filiale in Saignelégier (vgl. Urteil BGer 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000), womit sie – auch, aber nicht ausschliesslich – touristische Bedürfnisse abdeckt. Weiter ist festzustellen, dass die streitbetroffene Filiale über ein deutlich diverseres Angebot verfügt als die beiden vorgenannten Filialen, was bereits die wesentlich grössere Verkaufsfläche (insgesamt über 6000 m2 [siehe Geschäftsbericht N.________, S. 31 f., abrufbar unter O.________, zuletzt besucht am 21. Dezember 2022] gegenüber rund 3000 m2 der H.________-Filiale in Murten [gemäss Grundbuchauszug, abrufbar unter https://www.rf.fr.ch/rfpublic] bzw. rund 1000 m2 der Coop-Filiale in Saignelégier [https://www.lqj.ch/articles/la-coop-renovee-de-saignelegier-sera-inauguree-ce-mercredi-33040, zuletzt besucht am 21. Dezember 2022]) sowie die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene, in der Region einzigartige Produktsparte P.________ belegen. Soweit die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren den Zahlen der Beschwerdeführerin die Beweiskraft mit Verweis auf deren nichtöffentlichen Charakter abspricht, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei detaillierteren Angaben zu den Besuchs- und Verkaufszahlen sowie zur Umsatzentwicklung wird es sich naturgemäss stets um private Dokumente handeln. Dies ändert nichts daran, dass diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Indizien herangezogen werden können. Letztendlich ist aber am Schluss der Vorinstanz, die Filiale E.________ diene nicht der Befriedigung der spezifischen Bedürfnisse des örtlichen Tourismus, nichts auszusetzen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 5.3. Mit der sonntäglichen Einkaufsmöglichkeit an der I.________ in den Filialen von J.________, K.________ und H.________ sowie der Verkaufsstelle der Beschwerdeführerin an der B.________ – von den übrigen Einkaufsmöglichkeiten wie Bäckereien, Bahnhofsgeschäften und Tankstellenshops einmal abgesehen – wird der vorhandene touristische Bedarf in Murten sonntags bereits zur Genüge abgedeckt. Den Besuchern des Tourismusortes Murten steht mit diesen Geschäften eine breite Palette an Produkten zur Auswahl, wie sie auf dem Campingplatz oder Festivalgelände, beim Baden, Biken, Wandern oder Wassersport oder auch nur bei einem einfachen Tagesausflug mit Picknick nachgefragt werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Verkaufsstelle E.________ im Fremdenverkehrsgebiet zu liegen käme, müsste bei der Beurteilung der Befriedigung touristischer Bedürfnisse auch deren genaue Lage berücksichtigt werden: So befinden sich die vorerwähnten Geschäfte deutlich zentraler im Tourismusort Murten und insbesondere auch näher an dessen Hauptattraktionen, d.h. der Altstadt und dem Seeufer. Die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs werden damit bereits hinreichend abgedeckt. Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Beim Kauf eines Grills, eines Liegestuhls oder eines Pflanzentopfs handelt es sich nicht mehr um spezifische Bedürfnisse der Touristen. Zu diesen zählen zwar wie gesehen rechtsprechungsgemäss auch die Grundbedürfnisse. Deren Befriedigung dienen die obgenannten Güter jedoch gerade nicht. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks des angebotenen Sortiments, d.h. der Produktbreite und -tiefe, sowie des Marktauftritts – beim Betrieb der Beschwerdeführerin in E.________ handelt es sich um ein eigentliches Einkaufszentrum mit über 6000 m2 Verkaufsfläche – erscheint damit erstellt, dass das streitbetroffene Geschäft primär den Bedürfnissen der lokalen
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Bevölkerung dient bzw. das "Einkaufserlebnis" im Vordergrund steht (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.4). Bereits aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Verkaufsstelle E.________ nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Auch sind der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, verfügt die Beschwerdeführerin in Murten doch bereits über eine Verkaufsstelle, die sonntags Arbeitnehmer beschäftigt, und kann das Angebot des streitbetroffenen Betriebs nach dem Gesagten nicht mit demjenigen der Konkurrenz verglichen werden. 5.4. Die von der Beschwerdeführerin präsentierten Q.________- und Verkaufszahlen (vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 9) ändern an diesem Ergebnis nichts. So könnte allein aus dem Umstand, dass ein konkretes Angebot ebenfalls von Touristen effektiv genutzt würde, nicht nachgewiesen werden, dass das Angebot spezifische touristische Bedürfnisse befriedigt. Entsprechend hat eine Gesamtwürdigung zu erfolgen, wie sie vorne unter E. 5.3 vorgenommen wurde. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist ohne Weiteres vorstellbar, dass – nebst der lokalen Bevölkerung – auch die Touristen ihre Einkäufe sonntags in demjenigen Geschäft tätigen, das über ein grösseres Angebot verfügt, obschon eigentlich hinreichende Ausweichoptionen bestünden, die ihren Bedarf ebenfalls zu befriedigen vermöchten. 5.5. Auch bei genauerer Betrachtung der Zahlen der Beschwerdeführerin drängt sich kein anderer Schluss auf. 5.5.1. Wo sich die Analyse der Beschwerdeführerin undifferenziert auf die gesamte Sommersaison – unabhängig des Wochentags – bezieht (vgl. Beschwerdebeilage 5 und Beschwerdebeilage 9, Folien 5–7), ist damit nicht widerlegt, dass mit den vorne unter E. 5.3 aufgelisteten bestehenden Einkaufsmöglichkeiten die touristischen Bedürfnisse sonntags nicht hinreichend abgedeckt wären. Die Daten vermögen – wenn überhaupt – nur zu belegen, dass Murten einen touristischen Ort verkörpert, was vorliegend aber unbestritten ist. 5.5.2. Konkret auf das Einkaufsverhalten am Sonntag beziehen sich einige der Zahlen, die im Argumentarium vom 5. Mai 2022 präsentiert werden (Beschwerdebeilage 9, Folien 3 und 4). So habe der Anteil Kunden ohne Q.________ im Zeitraum April bis Juni 2021 an Sonntagen 34.6 % betragen (Rest der Woche: 19.9 bis 28.8 %). Bei den Warenkörben liege der Wert sogar bei 40.5 % (Rest der Woche: 23.5 bis 33.9 %). Zudem seien an Sonntagen die mit Einkäufen ohne Q.________ gemachten Umsätze etwas stärker auf sämtliche Produktkategorien verteilt. Die Abweichungen der gemessenen Werte der Q.________-Zahlen vom Sonntag zum jeweils zweithöchsten, am Montag gemessenen Wert (5.8 und 6.6 Prozentpunkte) sind nicht dermassen gewichtig, dass allein daraus auf einen erhöhten touristischen Bedarf geschlossen werden könnte, der es rechtfertigen würde, einen Betrieb von der Grösse eines Einkaufszentrums vom Sonntagsarbeitsverbot auszunehmen. Dies umso mehr nicht, weil aufgrund der Q.________-Daten der Anteil der touristischen Kundschaft nicht nachgewiesen werden kann, was die Beschwerdeführerin auch selbst eingesteht. Es sind verschiedene Gründe denkbar, weshalb eine Person Einkäufe ohne das Vorweisen einer Kundenkarte tätigt. So kann es z.B. sein, dass die lokale Bevölkerung sonntags spontan kleinere Einkäufe erledigt, bei denen die Q.________ öfter vergessen geht als bei grösseren Einkäufen, die eher samstags oder unter der Woche getätigt werden. Sodann macht auch der Umstand,
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 dass eine Person über gar keine Kundenkarte verfügt, aus ihr noch nicht zwangsläufig eine Touristin, da wohl ein gewisser Bevölkerungsanteil aus Prinzip keine Kundenkarten benutzen dürfte. Ebenfalls fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Analyse jeweils nur auf Prozentsätze hinweist. Ein anderes Bild zeigt sich, wenn man die absoluten Zahlen untersucht: Sowohl beim Nettoumsatz als auch bei den Warenkörben weist der Sonntag jeweils den zweittiefsten Wert (Kunden ohne Q.________) bzw. den tiefsten Wert (Kunden mit Q.________) der Woche auf. Der Sonntag scheint damit generell einen umsatzschwachen Tag – schwächer noch als Montag und Dienstag – darzustellen. Wenn die Verkaufsstelle am Sonntag angeblich aufgrund ihrer Bedeutung als Betrieb in einer Fremdenverkehrszone geöffnet haben soll und Touristen nach Ansicht der Beschwerdeführerin eher ohne Q.________ einkaufen würden, spricht der Umstand, dass am Sonntag in absoluten Zahlen gemessen der Umsatz mit Kunden ohne Q.________ im Durchschnitt tiefer ist als von Montag bis Freitag, zwar nicht gegen die von der Beschwerdeführerin vertretene Position, vermag sie aber auch nicht zu stützen. Zahlenmässig ähnelt der Sonntag einem umsatzschwachen Wochentag. 5.5.3. Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Sparte P.________ sinngemäss geltend macht, diese würde eine Marktlücke des touristischen Bedarfs am Sonntag darstellen, vermag sie diesen Schluss ebenfalls nicht mit Zahlen zu untermauern. Der äusserst geringe Anteil des Umsatzes aus dem Bereich P.________ (CHF 77'000.-) am Gesamtumsatz (CHF 9'228'000.-) in der Periode April bis Juni 2021 (vgl. Beschwerdebeilage 9, Folie 7) indiziert vielmehr, dass dieses Produktsegment für die Verkaufsstelle E.________ in der Tourismussaison von untergeordneter Bedeutung ist. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien vermögen somit am vorinstanzlichen Schluss, die Verkaufsstelle E.________ diene nicht der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2, keine Zweifel zu erwecken. 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz damit zu Recht festgestellt, dass das Ausnahmeregime von Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG i.V.m. Art. 4 und 25 ArGV 2 auf die A.________-Filiale E.________ keine Anwendung findet. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Dezember 2022/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: