Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 63 Urteil vom 28. September 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sandra Birrer Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Friolet gegen KOMMISSION DES SEEBEZIRKS FÜR DIE HILFE UND PFLEGE ZU HAUSE, Vorinstanz Gegenstand Sozialrecht Pauschalentschädigung für die Pflege und Hilfe zu Hause Beschwerde vom 21. April 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1959, war mit B.________ sel. verheiratet. Die Bezirkskommission Hilfe und Pflege zu Hause des Sensebezirks verfügte am 29. Januar 2016, dass dem Beschwerdeführer für die Hilfe und Pflege seiner Ehefrau ab dem 1. Februar 2016 eine Pauschalentschädigung von CHF 25.- pro Tag gewährt wird (für "sehr grosse Hilfsbedürftigkeit"). Das Ehepaar lebte damals in C.________. Am 1. Oktober 2018 trat B.________ in ein Pflegeheim ein. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Pauschalentschädigung nicht mehr ausgerichtet. B. Am 29. Juni 2020 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag um Gewährung der Pauschalentschädigung für die Hilfe und Pflege seiner Ehefrau zu Hause, wobei er nunmehr – da sie gemäss seinen Angaben im Gesuch seit dem 1. Juli 2020 in D.________ wohnhaft seien – an die Kommission des Seebezirks für die Hilfe und Pflege zu Hause (Vorinstanz) gelangte. Die Spitex des Seebezirks verfasste in der Folge am 25. November 2020 einen Bewertungsrapport. Aus diesem ergab sich nach wie vor eine sehr grosse Hilfsbedürftigkeit der Ehefrau. Weiter wurde insbesondere festgehalten, dass sie vom 1. Oktober 2018 bis zum 3. Juli 2020 im Pflegeheim E.________ in F.________ gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bis am 30. Juni 2020 arbeitstätig gewesen; seither sei er in Frühpension, damit er sich um seine Frau kümmern könne. Der letzte Aufenthalt der Ehefrau in einer Institution (im G.________ in H.________) wurde auf die Zeit vom 18. Oktober 2020 bis zum 22. Oktober 2020 datiert; weitere Kurzaufenthalte in einem Pflegeheim oder ein regelmässiger Aufenthalt in einer Institution wurden nicht vermerkt. Gestützt auf diese Bewertung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 21. Januar 2021 eine Pauschalentschädigung von CHF 25.- pro Tag ab dem 28. August 2020 für die Pflege seiner Ehefrau zu Hause. Hiergegen erhob er am 18. Februar 2021 Einsprache. Er erläuterte insbesondere, dass er im Sensebezirk, vor dem Umzug von ihm und seiner Ehefrau nach D.________, bereits eine Pauschalentschädigung erhalten hatte, weshalb ihm jetzt nicht ein zweites Mal eine Wartefrist von 60 Tagen aufzuerlegen sei. Der Umzug in die Wohnung in D.________ sei am 1. Juli 2020 erfolgt, seine Ehefrau habe das Pflegeheim am 4. Juli 2020 verlassen und sie wohnten seither gemeinsam in D.________. Mit Schreiben vom 19. April 2021 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, dass er seine Frau am 3. April 2021 notfallmässig ins Inselspital einliefern musste. Am 15. April 2021 sei sie wieder aus dem Spital entlassen worden. Bis auf Weiteres verbringe sie den Tag in der gemeinsamen Wohnung und die Nacht in der Pflegeabteilung in D.________. Am 21. Mai 2021 informierte er die Vorinstanz, dass seine Frau am 20. Mai 2021 zu Hause gestorben sei. C. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 in Antwort auf seine Einsprache vom 18. Februar 2021 einen neuen Entscheid zu. Demnach wurde ihm (wiederum) eine Pauschalentschädigung von CHF 25.- pro Tag gewährt; dies für die Zeit ab dem 2. September 2020, nach Ablauf einer Wartefrist von 60 Tagen seit dem Austritt aus dem Pflegeheim am 4. Juli 2020, bis zum 17. April 2021, als seine Ehefrau gemäss den Angaben der I.________ in D.________ auf die Pflegeabteilung verlegt wurde. Das Festhalten an der Wartefrist wurde im Wesentlichen damit begründet, dass B.________ am 1. Oktober 2018 in ein Pflegeheim eingetreten war; damit wurde von der damals zuständigen Bezirkskommission des Sensebezirks ab diesem Datum keine
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Pauschalentschädigung mehr ausgerichtet, so dass nun ein neues Gesuch eingereicht werden musste. Der Beginn der Wartefrist wurde auf den 4. Juli 2020 festgelegt, anstatt wie zuvor auf den 1. Juli 2020, da die Ehefrau gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache erst an diesem Tag aus dem Pflegeheim ausgetreten und in die gemeinsame Wohnung in D.________ eingezogen sei. D. Gegen diesen neuen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 wiederum Einsprache. Er beantragte in der Hauptsache die Gewährung einer Pauschalentschädigung für die Pflege von B.________ für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 17. April 2021, und rügte in formeller Hinsicht namentlich, dass es sich bei dem Schreiben vom 9. Dezember 2021 nicht um eine beschwerdefähige Verfügung gehandelt habe. E. Am 24. März 2022 erliess die Vorinstanz einen Einspracheentscheid. Sie wies die Einsprache in der Hauptsache ab und bestätigte damit, dass der Beschwerdeführer für die Pflege seiner Ehefrau Anspruch auf eine Pauschalentschädigung (lediglich) für die Zeit vom 2. September 2020 bis zum 17. April 2021 habe. F. Der Beschwerdeführer hat am 21. April 2022 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides; ihm sei für die Pflege seiner Ehefrau eine Pauschalentschädigung von CHF 25.- pro Tag vom 1. Juli 2020 bis zum 17. April 2021 zu gewähren. Insbesondere rügt er, dass die Vorinstanz für die Gewährung der Pauschalentschädigung zu Unrecht eine Wartefrist angeordnet habe. G. Die Vorinstanz beantragt am 7. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 9 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 12. Mai 2016 über die Pauschalentschädigung [PEG; SGF 830.1]) in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau per 1. Oktober 2018 in ein Pflegeheim eingetreten war, so dass ab diesem Datum keine Pauschalentschädigung mehr ausgerichtet wurde. Folglich sei auch das Dossier im Sensebezirk per 1. Oktober 2018 endgültig geschlossen worden. Beim Umzug des Ehepaars in die gemeinsame Wohnung nach D.________ per 1. Juli 2020 handle es sich nicht um die Weiterführung der bisherigen Wohnsituation im Sensebezirk, sondern um die Begründung einer neuen Wohnsituation. Dementsprechend habe auch ein neues Gesuch für die Pauschalentschädigung gestellt werden müssen und es musste, wie bei jedem anderen neuen Gesuch, eine 60-tägige Wartefrist angeordnet werden. Des Weiteren sei der Umzug zwar per 1. Juli 2020 erfolgt; die Ehefrau habe das Pflegeheim jedoch erst am 4. Juli 2020 verlassen. Somit sei die Wartefrist ab dem 4. Juli 2020 zu berechnen, und der Beginn der Auszahlung der Pauschalentschädigung müsse folglich auf den 2. September 2020 festgelegt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zudem kurz vor ihrem Ableben, nämlich am 17. April 2021, erneut in eine Pflegeabteilung eingetreten; ab diesem Datum bestehe somit kein Anspruch mehr auf die Gewährung der Entschädigung. 3.2. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere aus, dass ihm kein entsprechender Entscheid vorliege, wonach das Dossier und die Auszahlung der Pauschalentschädigung von der Bezirkskommission des Sensebezirks per 1. Oktober 2018, sprich mit dem Heimeintritt seiner Ehefrau, endgültig geschlossen worden sei. Insbesondere sei zum Zeitpunkt des damaligen Heimeintritts noch unklar gewesen, ob dieser nur vorübergehend oder von dauernder Art sei; eine Schliessung des Dossiers am selben Tag sei demnach nicht möglich gewesen. Vielmehr sei die Ausrichtung der Pauschalentschädigung nur sistiert und nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, aufgehoben worden. Es sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich, wenn aufgrund eines Wohnsitzwechsels in einen anderen Bezirk des Kantons eine erneute Wartefrist angeordnet werde, die bei einem Verbleib in C.________ nicht angeordnet worden wäre. Weiter rügt er, dass für die Wartefrist auch keine gesetzliche Grundlage bestünde. 3.3. Es ist vorliegend im Grundsatz unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Folge des Austritts seiner Ehefrau aus dem Pflegeheim am 4. Juli 2020 und dem Einzug in D.________ Anrecht auf eine Pauschalentschädigung für deren Pflege zu Hause hat. Streitig ist jedoch, ab wann diese Entschädigung zu leisten ist, ob also die von der Vorinstanz verfügte Wartefrist von 60 Tagen, beginnend ab dem 4. Juli 2020, Anwendung findet und der Anspruch damit am 2. September 2020 entsteht, oder ob der Beschwerdeführer – entsprechend seinem Antrag in der Beschwerde – vielmehr bereits ab dem 1. Juli 2020 Anspruch auf diese Entschädigung hat. Nicht mehr streitig ist, dass der Anspruch am 17. April 2021, als seine Ehefrau erneut in eine Pflegeabteilung eingetreten und sodann in der Folge am 20. Mai 2021 verstorben ist, erloschen ist. 4. 4.1. Nach Art. 1 PEG ist die Pauschalentschädigung eine finanzielle Hilfe an Angehörige und Nahestehende, die einer hilflosen Person langfristig und regelmässig Hilfe in bedeutendem Umfang leisten, so dass sie zu Hause leben kann. Die Bezirkskommissionen – und folglich namentlich die Vorinstanz in ihrem (geografischen) Zuständigkeitsbereich – entscheiden laut Art. 4 Abs. 1 PEG über die Gewährung der Pauschalentschädigung (lit. a). Sie erarbeiten das Reglement über die Gewährung dieser Entschädigung (lit. b). Das Reglement wird nach Art. 5 PEG durch die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) genehmigt. Der Staatsrat beschliesst sodann nach Art. 6 PEG die Höhe der Pauschalentschädigung.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 4.2. Nach Art. 7 PEG, welcher sich gemäss seinem Titel zu den "Voraussetzungen für die Gewährung" äussert, wird die Pauschalentschädigung gemäss dem Reglement über ihre Gewährung erteilt (Abs. 1). Die Tatsache, dass die zu betreuende Person Beiträge einer Privat- oder Sozialversicherung, namentlich eine Hilflosenentschädigung, bezieht, stellt keinen Grund für die Kürzung oder die Aufhebung der Pauschalentschädigung dar. Die Pauschalentschädigung kann erhöht werden, insbesondere um der Schwere der betreuten Fälle Rechnung zu tragen (Abs. 2). Für eine Person, die ein behindertes Kind betreut, entsteht der Anspruch auf Pauschalentschädigung von Geburt an (Abs. 3). 4.3. Das Reglement des Gemeindeverbandes des Gesundheitsnetzes See vom 13. Juni 2019 über die Gewährung einer Pauschalentschädigung für die Hilfe und Pflege zu Hause (nachfolgend: Reglement) ist am 20. Mai 2020 von der GSD genehmigt worden. Art. 2 dieses Reglements bestimmt, dass die Pauschalentschädigung Angehörigen und Nahestehenden zugesprochen wird, die einer hilflosen Person zu Hause langfristig und regelmässig Hilfe in bedeutendem Umfang leisten, sofern die Voraussetzungen der Art. 4 bis 7 des Reglements erfüllt sind. Nach Art. 5 des Reglements ist eine Person hilflos, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist und in erheblicher Weise, regelmässig und dauernd auf Hilfe beim Vollzug der alltäglichen Lebensverrichtungen und bei der Körperpflege und gegebenenfalls in Form von Pflegeleistungen angewiesen ist (Abs. 1). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie täglich erbracht wird (Abs. 2). Unter dauernder Hilfe ist eine Betreuung zu verstehen, die ohne grösseren Unterbruch während mindestens 60 Tagen erbracht wird (Abs. 3). 4.4. Ein Anspruch auf Pauschalentschädigung besteht gemäss dem vorgenannten Art. 5 Abs. 3 des Reglements nur dann, wenn eine "dauernde" Hilfe erbracht wird, d.h. eine Hilfe, die "ohne grösseren Unterbruch während mindestens 60 Tagen erbracht wird". Diese Hilfe muss – wie sich namentlich aus Art. 2 des Reglements ergibt – "zu Hause langfristig und regelmässig" durch die "Angehörigen" bzw. "Nahestehenden" geleistet werden (siehe auch Art. 1 PEG, wonach die Pauschalentschädigung eine finanzielle Hilfe an Angehörige und Nahestehende ist, die einer hilflosen Person "langfristig und regelmässig Hilfe in bedeutendem Umfang leisten, so dass sie zu Hause leben kann"). Der Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung erwächst somit aufgrund des klaren Wortlauts des Reglements erst, nachdem die Pflege durch die Angehörigen bzw. Nahestehenden zu Hause während mindestens 60 Tage angedauert hat, und mithin nach Ablauf einer Wartefrist von 60 Tagen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Reglement damit klar, dass beispielsweise bei einer kurzzeitigen Erkrankung einer Person, welche durch ihre Angehörigen gepflegt wird, offensichtlich kein entsprechender Anspruch entsteht. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 3 des Reglements namentlich in Verbindung mit dessen Art. 2 geht der Anspruch auf eine Pauschalentschädigung unter, wenn während einer entsprechenden Zeitdauer keine dauernde Hilfe und Betreuung zu Hause mehr erbracht wird bzw. erforderlich ist, beispielsweise aufgrund des nicht nur kurzfristigen Eintritts in eine Pflegeinstitution bzw. aufgrund einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es ist weiter schon aufgrund des klaren Wortlauts des Reglements offensichtlich, dass eine erneute Pauschalentschädigung nur dann gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung und insbesondere auch das Kriterium der "dauernden" Hilfe zu Hause durch einen Angehörigen bzw. einen Nahestehenden, d.h. die Hilfe "ohne grösseren Unterbruch während mindestens 60 Tagen", wiederum erfüllt sind.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 5. 5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass B.________ am 1. Oktober 2018 in ein Pflegeheim eingetreten war, und am 4. Juli 2020, also rund 1¾ Jahre später, wieder ausgetreten und in D.________ wohnhaft geworden ist. Selbst wenn beim Eintritt am 1. Oktober 2018 noch offen war, wie lange der Aufenthalt im Pflegeheim dauern würde, waren spätestens nach Ablauf von 60 Tagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung an den Beschwerdeführer für die Hilfe und Betreuung seiner Ehefrau zu Hause offensichtlich nicht mehr erfüllt. Es gab daher keinen Grund, das Verfahren zu sistieren, vielmehr konnte das Dossier geschlossen werden (siehe auch Art. 32 Abs. 1 lit. a VRG, wonach die Behörde aus wichtigen Gründen ein Verfahren aussetzen kann, insbesondere wenn der zu treffende Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder davon massgeblich beeinflusst werden könnte; entsprechende wichtige Gründe sind vorliegend – jedenfalls nach Ablauf der 60-tägigen Wartefrist ab dem 1. Oktober 2018 – nicht ersichtlich). So hielt auch die Spitex Sense in ihrer E-Mail vom 22. Februar 2022 an die Vorinstanz fest, dass B.________ im 3. Quartal 2018 noch 31 Tage zu Hause verbrachte und dem Beschwerdeführer somit eine Entschädigung von CHF 775.- gewährt wurde; am 1. Oktober 2018 sei das Dossier endgültig geschlossen worden. Dass das Dossier abgeschlossen war, musste grundsätzlich auch dem Beschwerdeführer klar sein, da er doch seit dem 1. Oktober 2018 keine Entschädigung mehr von der Bezirkskommission des Sensebezirks erhielt, und in der Folge aufgrund der veränderten Situation am 29. Juni 2020 einen neuen Antrag bei der Vorinstanz auf Gewährung der Pauschalentschädigung stellte. Wie die Vorinstanz im angefochten Einspracheentscheid festgehalten hat, sind die Reglemente der Bezirkskommissionen weitestgehend harmonisiert worden; namentlich sehen alle eine 60-tägige Wartefrist vor. Der Beschwerdeführer geht daher und nach dem Vorgesagten fehl, wenn er in seiner Beschwerde geltend macht, dass durch eine Weiterführung bzw. Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts am früheren Wohnort in C.________ der Anspruch auf eine Pauschalentschädigung ohne die Anordnung einer neuen Wartefrist wiederaufgelebt wäre. Indes erweist sich die Begründung der Vorinstanz, wonach es sich beim Umzug des Ehepaars in die gemeinsame Wohnung nach D.________ per 1. Juli 2020 nicht um die Weiterführung der bisherigen Wohnsituation im Sensebezirk, sondern um die Begründung einer neuen Wohnsituation handle, und dass folglich ein neues Gesuch für die Pauschalauszahlung gestellt werden und wie bei jedem anderen neuen Gesuch eine 60-tägige Wartefrist angeordnet werden musste (siehe S. 3 des angefochtenen Entscheides), in der Tat als etwas missverständlich. Dass die Wartefrist bei einer Wiederaufnahme des früheren gemeinsamen Wohnortes in C.________ nicht angeordnet worden wäre, ergibt sich jedoch im Übrigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus den (weiteren) Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach es sich "von selbst versteh[e], dass bei der Ausrichtung der Pauschalentschädigung diejenigen Tage abzuziehen sind, welche die betreute Person im Spital verbrachte und [an denen] deshalb die Betreuung durch [den] Ehemann zu Hause unterbrochen war, […]" (siehe S. 4 oben des Entscheides). Vielmehr zielt diese Formulierung auf eine nur kurzzeitige Unterbrechung der Hilfe von den Angehörigen zu Hause von weniger als 60 Tagen ab, während der die Voraussetzungen für die Pauschalentschädigung nach dem Gesagten grundsätzlich weiterbestehen, der Anspruch auf die Gewährung der Entschädigung aufgrund der konkreten Betreuungsverhältnisse jedoch "ruht". 5.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung waren somit vorliegend erst dann wieder erfüllt, nachdem B.________ aus dem Pflegeheim nach D.________ gezogen und die Hilfe und Betreuung durch ihren Ehemann während mindestens 60 Tagen angedauert hatte. Konkret hat sie das Pflegeheim am 4. Juli 2020 verlassen und wohnte fortan mit ihrem Ehemann in
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 D.________, wo dieser sie pflegte. Damit entstand der erneute Anspruch auf eine Pauschalentschädigung 60 Tage nach der (Wieder-)Aufnahme der Betreuung zu Hause, folglich am 2. September 2020, wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid im Ergebnis zu Recht geschlossen hat. Angesichts des klaren Wortlautes des Reglements kann auch die Tatsache, dass es sich bei der Hilfsbedürftigkeit der Ehefrau offensichtlich nicht um einen vorübergehenden Zustand gehalten hat, nichts an diesem Resultat ändern. 5.3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde weiter aus, dass die gesetzliche Grundlage zur Einführung einer entsprechenden Wartefrist fehle. Insbesondere sehe das PEG keine solche vor, sondern delegiere den Erlass eines entsprechenden Reglements an die Gemeindeverbände. Ungeachtet der Tatsache, dass das Reglement durch die GSD genehmigt worden sei, fehle die gesetzliche Grundlage zur Einführung einer Wartefrist. Überdies bedeute die Einführung einer solchen einen Verzicht auf eine staatliche Leistung, was – e contrario – der Erhebung einer Gebühr entspreche. So bedürften öffentliche Abgaben der Grundlage in einem formellen Gesetz; wenn dies an den Verordnungsgeber delegiert werde, so müsse die entsprechende Verordnung gemäss der Rechtsprechung zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen. Diese Voraussetzungen fehlten im PEG, womit keine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliege. Auch mit dieser Argumentation geht er indes fehl: So definiert doch das PEG die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschalentschädigung – wie oben ausgeführt – nicht selbst, sondern überlässt dies nach Art. 7 PEG den Gemeindeverbänden, welche dazu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a PEG ein Reglement erlassen haben. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darlegte, bilden diese Reglemente die Grundlage für die Entrichtung der Pauschalentschädigung, und sie legen auch die Voraussetzung für deren Gewährung fest. Es handelt sich somit bei der bestrittenen Wartefrist offensichtlich nicht um einen auferlegten Verzicht auf eine staatliche Leistung, auf die an sich ein Anspruch bestünde, sondern um eine Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung der öffentlichen Hand. 5.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schliesslich geltend macht, dass ihm weder der Entscheid zur Schliessung des Dossiers per 1. Oktober 2018 noch die damit verbundene definitive Einstellung der Pauschalentschädigungszahlung mitgeteilt worden seien, und rügt, dass damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm jedenfalls nicht verborgen bleiben konnte, dass die Zahlungen ab dem 1. Oktober 2018 eingestellt worden waren und dass er am 29. Juni 2020 – mit Blick auf die Wiederaufnahme der Pflege zu Hause ab dem 4. Juli 2020 – folgerichtig einen neuen Antrag auf Gewährung der Pauschalentschädigung stellte. Der Beschwerdeführer kann überdies aus einer allfälligen Unterlassung durch die Bezirkskommission Hilfe und Pflege zu Hause des Sensebezirks keinen Vorteil für das hier zu beurteilende Verfahren vor der Vorinstanz ableiten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, an die der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 mit einem (neuen) Antrag um Gewährung der Pauschalentschädigung gelangte, ist in casu nicht ersichtlich. Selbst aus einer allfälligen Verletzung dieses Anspruchs durch die Bezirkskommission Hilfe und Pflege zu Hause des Sensebezirks könnte der Beschwerdeführer keinen Vorteil für das hier zu beurteilende Verfahren vor der Vorinstanz ableiten; dies insbesondere, weil deren Verfügungen nicht zum Streitgegenstand gehören, und die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 gebieten kann (siehe BGE 131 V 472 E. 5, mit Hinweisen), nicht erfüllt sind, weil es schon an einer entsprechenden Vertrauensgrundlage fehlte. 6. Im Ergebnis verfügte die Vorinstanz damit zu Recht, dass der Beschwerdeführer für die Pflege seiner Ehefrau Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für die Zeit vom 2. September 2020 (nach Ablauf der Wartefrist, welche am 4. Juli 2020 begonnen hat) bis zum 17. April 2021 (als seine Ehefrau auf die Pflegeabteilung verlegt wurde) hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid ist zu bestätigen. 7. 7.1. Die Gerichtskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). 7.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. September 2022/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: