Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 151 Urteil vom 23. Mai 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSENVERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen – Sicherungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 28. September 2021 gegen die Verfügung vom 19. August 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1947, ist seit 1971 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist sie nicht verzeichnet. B. Am Abend des 23. Oktober 2020 verursachte die Beschwerdeführerin am Steuer ihres Fahrzeugs stark alkoholisiert und unter Medikamenteneinfluss mehrere Selbstunfälle in B.________, bevor sie von der Polizei in einer Böschung abseits der Strasse aufgefunden wurde. In der Folge wurden Blut- und Urinproben angeordnet. Im toxikologischen Gutachten vom 27. Oktober 2020 wurde der Blutalkoholgehalt mit 1.64 bis 2.31 g/kg angegeben. Zudem fiel der Test positiv auf Lorazepam (Benzodiazepin) sowie Venlafaxin (Antidepressivum) aus und es wurden Spuren von Quetiapin und Aripiprazol (atypische Neuroleptika zur Behandlung bei psychischen Störungen) nachgewiesen. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 9. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin infolge dieses Ereignisses der einfachen Verkehrsregelverletzung, des Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand, des Versuchs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen. Mit separater Einstellungsverfügung vom gleichen Tag wurde das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingestellt. Beides blieb unangefochten. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und forderte sie auf, sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin in der Folge nach. Das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich datiert vom 19. Juli 2021. Am 19. August 2021 verfügte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und legte die Sperrfrist auf drei Monate, gerechnet ab dem 23. Oktober 2020 fest. Zudem bestimmte sie die Bedingungen für eine Wiedererteilung des Führerausweises. E. Gegen die Verfügung vom 19. August 2021 hat die Beschwerdeführerin am 28. September 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verweist auf einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters. Die Vorinstanz beantragt in ihren Bemerkungen vom 4. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 wies sie das Kantonsgericht zudem darauf hin, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug eingeleitet wurde. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2022 Stellung. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs durch die Beschwerdeführerin, angeblich begangen am 30. November 2021. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ein separates Verfahren eingeleitet (vgl. Schreiben vom 17. Januar 2022). 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf das Ereignis vom 23. Oktober 2020 und das verkehrsmedizinische Gutachten vom 19. Juli 2021 zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt hat. 3.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr sowie bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, wobei die Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt der Anerkennungsstufe 4 vorzunehmen ist (Art. 28a Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]). Bei fehlender Fahreignung ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sog. Sicherungsentzug), namentlich wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Tritt ein Sicherungsentzug an die Stelle eines Warnungsentzugs, muss nach Art. 16d Abs. 2 SVG mit dem Sicherungsentzug eine Sperrfrist ausgesprochen werden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer läuft. 3.2. Eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungsentzügen erfolgt unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG. Dieser sieht vor, dass der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG (nach einem Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht bzw. einer entsprechenden Fahreignungsabklärung) insbesondere an die Auflage einer befristeten und ärztlich kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle geknüpft werden. In der Regel hat die medizinische Nachkontrolle (nach Ablauf einer Sperrfrist bzw. Probezeit) mindestens ein Jahr zu dauern. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt (BGE 130 II 25 E. 3.2 f.; 129 II 82 E. 2.2). Der Umfang bzw. die Dauer der verkehrsmedizinischen Abklärungen und Nachkontrollen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; 125 II 289 E. 2b; vgl. auch BGE 131 II 248 E. 6). 3.3. Gibt die zuständige Behörde ein Gutachten in Auftrag, ist sie an dessen Ergebnisse gebunden und darf davon nicht ohne triftige Gründe abweichen; dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (vgl. BGE 140 II 334 E. 3 mit Verweis auf BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt etwa dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde auf ein Gutachten abstellt, obschon sich der Sachverständige nicht mit sämtlichen Fragestellungen auseinandersetzt, seine Schlussfolgerungen widersprüchlich sind oder wenn das Gutachten auf andere Weise mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist, die auch ohne besondere Fachkenntnisse erkennbar sind (vgl. Urteil KG FR 603 2020 191 vom 25. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis; zu den Anforderungen an das Gutachten siehe zudem E. 2.3 des zitierten Urteils). 4. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, die Ereignisse seien schon über ein Jahr her, sodass man ihr nun eine neue Chance geben könne. Zudem verweist sie auf einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters, demnach sie zurzeit keine Benzodiazepine einnehme. 4.1. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 19. Juli 2021 wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin hätten zwar im Zeitraum von Ende November 2020 bis Ende Februar 2021 und von Ende Februar 2021 bis Ende April 2021 kein Ethylglucuronid (Stoffwechselprodukt von Ethanol) nachgewiesen werden können, es sei mit dem Ereignis vom 23. Oktober 2020 jedoch aus verkehrsmedizinischer Sicht von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen, obschon kein chronisch übermässiges oder abhängiges Alkoholkonsumverhalten festgestellt werden konnte. Weiter würden die Ergebnisse der Haaranalyse eine Einnahme von Oxazepam und Lorazepam belegen, womit die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte bisher nebst Temesta keine anderen Benzodiazepine zu sich genommen, widerlegt sei. Der nachgewiesene Wert lässt zudem Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Konsumverhalten aufkommen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Die Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Ergebnis der Haaranalyse würden auf ein als nicht unerheblich zu beurteilendes Unterschätzen des tatsächlich vorliegenden Gebrauchs von Benzodiazepinen hindeuten. In Bezug auf Benzodiazepine sei sodann anzumerken, dass die Behandlungsdauer möglichst kurz sein sollte und deren Einnahme könne zu einer psychischen und physischen Abhängigkeit führen. In Anbetracht der Umstände müsse bei einer unsachgemässen Verwendung von fahrfähigkeitsbeeinträchtigenden Medikamenten das Risiko für eine Fahrt in fahrunfähigem Zustand als erhöht angesehen werden. Es sei somit ebenfalls von einem verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauch auszugehen. Im Ergebnis werde die Fahreignung der Beschwerdeführerin zurzeit aus verkehrsmedizinischer Sicht negativ beurteilt. Als Wiederzulassungsvoraussetzungen wurden namentlich eine sechsmonatige Medikamentenabstinenz, ein moderater Alkoholkonsum, eine regelmässige psychiatrische Behandlung sowie eine Neubegutachtung bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 empfohlen. 4.2. Das verkehrsmedizinische Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass das Kantonsgericht keine triftigen Gründe sieht, um von diesem abzuweichen. Der gutachterliche Schluss basiert nicht nur auf den ermittelten Werten der Haaranalyse; vielmehr wurde das Gutachten nach der einlässlichen Erhebung der allgemeinen und alkohol- sowie medikamentenspezifischen Anamnese und gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen qualifizierten Gutachter erstellt. Im Gutachten wurde einlässlich dargelegt, weshalb aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihren Medikamentenkonsum unterschätzt und Benzodiazepine nur über kurze Zeit eingenommen werden sollten, von einem verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauch auszugehen sei. Zudem hat der Gutachter die festgestellte Alkoholabstinenz der Beschwerdeführerin dahingehend gewürdigt, dass – trotz der Blutalkoholkonzentration von über 1.6 ‰ anlässlich des Ereignisses vom 23. Oktober 2020 – mit Bezug auf Alkohol nicht eine vollständige Abstinenz, sondern lediglich ein moderater bzw. risikoarmer Konsum im Sinne einer Wiederzulassungsvoraussetzung empfohlen wurde. Die Argumente der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, an den Schlüssen des Gutachtens ernsthafte Zweifel zu erwecken. Namentlich geht aus dem Bericht ihres behandelnden Psychiaters vom 20. September 2021 lediglich hervor, dass der Beschwerdeführerin zurzeit kein Lorazepam mehr verschrieben werde. Der Arztbericht kann selbstverständlich keine Gewähr dafür bieten, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich (längerfristig) keine Benzodiazepine oder Z-Hypnotika mehr zu sich nimmt, ebenso wenig vermag er eine neue verkehrsmedizinische Begutachtung (eines Arztes der Anerkennungsstufe 4) zu ersetzen. Die Vorinstanz hat daher gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 19. Juli 2021 die Fahreignung der Beschwerdeführerin zurzeit zu Recht verneint. 4.3. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Sperrfrist von drei Monaten sowie die in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen medizinischen Massnahmen, mit denen die Beschwerdeführerin die Wiedererlangung ihrer Fahreignung nachzuweisen hat (nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung: "Bedingungen zur Rückerstattung"). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2020 mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (über 0.8 ‰; vgl. Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]) von mindestens 1.6 ‰ ein Motorfahrzeug geführt hat, womit sie eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 hat. Hierfür beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Sperrfrist von drei Monaten angeordnet hat. Was sodann die an die Wiedererteilung des Führerausweises geknüpften Bedingungen anbelangt, erscheinen diese ohne Weiteres als verhältnismässig. Namentlich der Nachweis der Abstinenz von Benzodiazepinen und Z-Hypnotika sowie eines moderaten Alkoholkonsums während sechs Monaten sind aufgrund der vorliegenden Umstände nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 3.2), ebenso wenig die geforderte regelmässige psychiatrische Behandlung, zumal sich die Vorinstanz bei der Formulierung der Bedingungen ebenfalls auf das – beweiskräftige – verkehrsmedizinische Gutachten vom 19. Juli 2021 stützte (vgl. S. 8 unter dem Titel Wiederzulassungsvoraussetzungen), während sich der Arztbericht vom 20. September 2021, auf den die Beschwerdeführerin verweist, weder mit ihrer Fahreignung im Allgemeinen noch mit den Wiederzulassungsvoraussetzungen im Besonderen auseinandersetzt und zudem nicht von einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 verfasst wurde. Es besteht somit kein Anlass, gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters von der Einschätzung des Experten abzuweichen. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt und die Wiedererteilung des Führerausweises namentlich vom Nachweis einer sechsmonatigen Medikamentenabstinenz, eines moderaten Alkoholkonsums sowie einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung abhängig gemacht. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 6. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. Mai 2022/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: