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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.06.2019 603 2019 65

June 12, 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,088 words·~5 min·7

Summary

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 65 Urteil vom 12. Juni 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Die stellvertretende Präsidentin Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Emilie Dafflon Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Sicherungsentzug des Führerausweises – Nichteintreten auf Gesuch um Wiedererwägung Beschwerde vom 1. Mai 2019 gegen die Verfügung vom 2. April 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) am 12. April 2018 verfügte, dass der Führerausweis von A.________ (Beschwerdeführer) für sieben Monate entzogen wird und dieser Entzug spätestens ab dem 12. Oktober 2018 zu vollziehen ist; dass der Beschwerdeführer den Führerausweis bis zu diesem Datum nicht abgab. Daher wurde die Polizei beauftragt, ihm den Führerausweis abzunehmen; dass der Beschwerdeführer wegen einer ausländergesetzlichen Angelegenheit für den 28. Oktober 2018 auf den Polizeiposten in Granges-Paccot vorgeladen wurde und zu diesem Termin mit einem Personenwagen vorfuhr. Er gab an, dass er davon ausgegangen sei, er dürfe weiterhin Auto fahren; dass die Vorinstanz am 6. Dezember 2018 verfügte, dass ihm der Führerausweis für unbestimmte Dauer, mindestens aber für 30 Monate, gerechnet ab dem 28. Oktober 2018, entzogen wird, wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises (Sicherungsentzug); dass ihm diese Verfügung am 13. Dezember 2018 zugestellt wurde; dass er sich am 21. März 2019 mit einer "Beschwerde" gegen diese Verfügung an die Vorinstanz richtete; dass die Vorinstanz dieses Schreiben als Gesuch um Wiedererwägung entgegennahm, aber mit Verfügung vom 2. April 2019 hierauf nicht eintrat; dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 1. Mai 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und sinngemäss beantragte, dass auf den Sicherungsentzug des Führerausweises zu verzichten sei; dass er das Gericht ferner am 20. Mai 2019 um Gewährung vorsorglicher Massnahmen ersuchte, nämlich dass ihm der Führerausweis für die Dauer des Verfahrens zurückzuerstatten sei (603 2019 81); dass die Vorinstanz am 27. Mai 2019 beantragte, die Beschwerde abzuweisen; dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Mai 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (603 2019 81), nämlich um Rückerstattung des Führerausweises für die Dauer des Verfahrens, abwies und die Kosten für diesen Zwischenentscheid in das Hauptverfahren verlegte; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass nach Art. 104 Abs. 1 VRG eine Partei die Verwaltungsbehörde jederzeit ersuchen kann, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen; dass sich nach Art. 104 Abs. 2 VRG die angerufene Behörde mit einem Wiedererwägungsgesuch nur dann befassen muss, wenn die Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die er beim Erlass des ersten Entscheides nicht kannte oder auf die er sich damals nicht berufen konnte oder keinen Grund dazu hatte, oder wenn der Gesuchsteller einen anderen Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 VRG geltend macht. Nach Art. 105 Abs. 1 VRG liegt ein Revisionsgrund insbesondere dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, wenn sie nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen oder die Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat. Dies sind jedoch keine Revisionsgründe, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können (Art. 105 Abs. 3 VRG). Schliesslich sieht Art. 105 Abs. 2 VRG die Revision vor, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat, oder wenn ein in derselben Sache ergangener Entscheid einer internationalen Justizbehörde dies erfordert, insbesondere ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR); dass die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, demnach nicht beliebig zulässig ist. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ob ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist, hängt mithin davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. u.a. BGE 136 II 177 E. 2.2.1, mit Hinweisen); dass im Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. März 2019 an die Vorinstanz keine einschlägigen Wiedererwägungsgründe ersichtlich sind, welche ein anderes Ergebnis – nämlich ein Verzicht auf den Sicherungsentzug – ernstlich in Betracht fallen lassen; insbesondere musste ihm aufgrund der Verfügung vom 12. April 2018, welche auf Deutsch verfasst wurde, bewusst sein, dass der Warnungsentzug des Führerausweises spätestens ab dem 12. Oktober 2018 zu vollziehen ist und er daher für die Wahrnehmung des Termins bei der Polizei vom 28. Oktober 2018 keinen Personenwagen führen darf; dass es dem Beschwerdeführer offen stand, gegen den am 6. Dezember 2018 ausgesprochenen Sicherungsentzug des Führerausweises (welcher infolge des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises ausgesprochen wurde) ein Rechtsmittel zu erheben, und er von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat; dass damit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist; dass ferner Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht anhand genommen hat (vgl. BGE 113 Ia 146 E. 3c; 126 II 377 E. 8; 132 V 74 E. 1.1; 125 V 505 E. 1), und dass demnach der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers, dass auf den Sicherungsentzug zu verzichten sei, über das Anfechtungsobjekt hinaus geht und insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass im Ergebnis die Beschwerde (603 2019 65) abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist; dass die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]); dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (603 2019 65) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 12. Juni 2019/dgr Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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