Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 10 603 2019 21 Urteil vom 1. April 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Federico Respini Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Führerausweisentzug wegen mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 23. Januar 2019 gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (603 2019 10) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (603 2019 21)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1972, ist seit dem Jahr 1992 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit mehreren Massnahmen verzeichnet (letztmals ein Entzug des Führerausweises für vier Monate infolge einer schweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 9. Januar 2014, vorzeitige Rückerstattung nach Verkehrsunterrichtskurs gemäss Verfügung vom 3. April 2014; zuvor namentlich ein Entzug für sechs Monate gemäss Verfügung vom 14. September 2000; dreimal Entzüge für jeweils einen Monat, gemäss Verfügungen vom 23. Dezember 1996, 9. Dezember 1999 und 6. Juli 2000; zweimal Verwarnungen gemäss Verfügungen vom 27. Januar 1999 und 10. November 1999). B. Am 9. März 2018 gab die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer bekannt, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet werde; dies infolge eines Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2018, wonach er am 22. Februar 2018 um 16.55 Uhr auf der Autobahn A1 bei B.________ eine Verrichtung vorgenommen habe, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Natel bedienen) und zudem den Pannenstreifen befahren habe. C. Mit Schreiben vom 10. März 2018 bestritt der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt; er habe am 22. Februar 2018 als Lenker eines Personenwagens weder ein Mobiltelefon bedient noch den Pannenstreifen befahren. In der Folge hat die Vorinstanz das Administrativverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert (siehe Verfügung vom 13. März 2018). D. Der Gerichtspräsident des Regionalgerichtes Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Dezember 2018 der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und wegen Befahren des Pannenstreifen, beides begangen am 22. Februar 2018 um 16.55 Uhr auf der Autobahn A1 bei B.________, sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführen des Fahrzeugausweises als Lenker eines Personenwagens, ebenfalls begangen am vorerwähnten Datum, schuldig erklärt und ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.- verurteilt. Dieses Urteil wurde nicht angefochten; eine schriftliche Begründung des Urteils wurde nicht verlangt. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften, nämlich wegen Vornehmens einer Verrichtung, welche die sichere Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Bedienen eines Mobiltelefons) und Befahren des Pannenstreifens, beides begangen am 22. Februar 2018 um 16.55 Uhr auf der Autobahn A1, für einen Monat entzogen. F. Der Beschwerdeführer hat am 23. Januar 2019 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (603 2019 10). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; das Ereignis vom 22. Februar 2018 sei lediglich als leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften zu qualifizieren. Am 5. Februar 2019 stellt er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 21). G. Die Vorinstanz beantragt am 15. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 H. Der Beschwerdeführer lässt sich am 27. Februar 2019 nochmals vernehmen. Am 12. März 2019 informiert das Kantonsgericht die Parteien, dass die Strafakten beigezogen wurden, woraufhin sich der Beschwerdeführer am 18. März 2019 erneut unaufgefordert vernehmen lässt. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Ebenso kann (ausnahmsweise) eine Bindung der Administrativbehörde in Bezug auf die rechtliche Qualifikation bestehen, wenn diese stark von der Würdigung der Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; Urteil BGer 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2; je mit Hinweisen). 3.2. Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen Vornehmens einer Verrichtung, welche die sichere Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Bedienen eines Mobiltelefons) und Befahren des Pannenstreifens, beides begangen am 22. Februar 2018 um 16.55 Uhr auf der Autobahn A1, für einen Monat entzogen. 3.3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er lediglich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe, da er den Verkehr nicht gefährdet habe. Zum Zeitpunkt des Ereignisses seien die Strassenverhältnisse sehr gut und die Strassen trocken gewesen, es herrschte wenig Verkehr und sei noch hell gewesen. In
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 seinen ergänzenden Eingaben vom 5., vom 27. Februar und vom 18. März 2019 bestreitet er zudem den ihm vorgeworfenen Sachverhalt: Er legt dar, dass er anlässlich der Hauptverhandlung dem Richter gesagt habe, dass er das Mobiltelefon lediglich aus der Hosentasche genommen und auf die Mittelkonsole gelegt und es nicht anderweitig bedient habe. Insbesondere habe er nicht über längere Zeit eine Mitteilung auf dem Mobiltelefon gelesen. Das Gericht habe ihn folglich lediglich gebüsst, weil er das Mobiltelefon kurz in der Hand hielt und dieses Verhalten stelle – wie ihm der Strafrichter bestätigt habe – keine Gefährdung dar. Auch bestreitet er in seiner Eingabe vom 27. Februar 2019 sinngemäss, den Pannenstreifen befahren zu haben. 3.4. Dem Strafurteil – auf dessen schriftliche Begründung verzichtet wurde – kann in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine Verrichtung vorgenommen hat, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte und zudem den Pannenstreifen befahren hat. Er wurde daher zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.- verurteilt. Wenn der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vor dem Kantonsgericht nun bestreitet, den Pannenstreifen befahren zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich wie erwähnt bereits aus dem Strafurteil, auf dessen Anfechtung der Beschwerdeführer verzichtet hat. Hinsichtlich des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte, wird zwar aus dem Strafurteil nicht deutlich, welche Verrichtung der Beschwerdeführer genau getätigt hatte. Es ist jedenfalls unbestritten, dass er ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hat. Unklar ist hingegen, ob er das Gerät lediglich aus seiner Hosentasche genommen und auf die Mittelkonsole gelegt hat, wie er dies behauptet, oder ob er entsprechend der angefochtenen Verfügung das Gerät bediente. Es fällt indes auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Anzeigerapport den Polizeibeamten auf entsprechende Konfrontation hin angab, er habe eine Mitteilung auf seinem Mobiltelefon gelesen, aber nichts geschrieben. Auch habe er angegeben, dass er bemerkt habe, auf den Pannenstreifen gefahren zu sein, er habe dann sofort auf den Normalstreifen gelenkt. Wenn der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Hauptverhandlung behauptet, dass er den Polizeibeamten gesagt habe, dass er das Mobiltelefon nicht bedient habe und diese das auch so aufgeschrieben hätten, erscheint dies folglich nicht schlüssig und dieser widersprüchlichen Darstellung kann nicht gefolgt werden. Auch haben die Polizisten den Beschwerdeführer offenbar während längerer Zeit bzw. mehrmals mit dem Mobiltelefon in der Hand beobachtet (vgl. die Ausführungen auf S. 6 f. und 8 des Protokolls der Hauptverhandlung und im Anzeigerapport). Zudem befuhr er den Pannenstreifen und wies damit offensichtlich ein merkwürdiges Fahrverhalten auf, zumal er auch gemäss dem Anzeigerapport und den Aussagen des Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung Schlangenlinien gefahren habe (vgl. insbesondere die Ausführungen auf S. 7 des Protokolls der Hauptverhandlung und im Anzeigerapport). Dies indiziert in sachverhaltlicher Hinsicht, dass der Blick des Beschwerdeführers während einer nicht unerheblichen Dauer auf das Mobiltelefon gerichtet war und er aufgrund seiner Beschäftigung mit dem Gerät dem Strassenverkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit widmen konnte, was sich namentlich dadurch manifestierte, dass er den Pannenstreifen befahren hat. 4. Zu prüfen bleibt, ob dieses Verhalten eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften darstellt oder ob es vielmehr – wie vom Beschwerdeführer beantragt – lediglich als leichte Widerhandlung zu qualifizieren ist.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 4.1. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss, wer ein Fahrzeug lenkt, dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er hat dafür zu sorgen, dass er nicht behindert wird (Art. 31 Abs. 3 SVG). Er muss nach Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1) und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Weiter darf seine Aufmerksamkeit nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt werden (Satz 3). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt explizit jegliche die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert oder verunmöglicht, ist abhängig von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation. Dauert eine Verrichtung nur kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so liegt in der Regel keine Erschwerung der Fahrzeugbedienung vor. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise verhindert (BGE 120 IV 63 E. 3d; Urteil BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nimmt ein Fahrzeugführer eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV in unzulässiger Weise erschwert, wenn er während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen Kopf und Schulter einklemmt (BGE 120 IV 63 E. 2d und e; Urteil BGer 6B_2/2010 vom 16. März 2010 E. 1.4). Entsprechend wird das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt nach Anhang 1 Ziffer 311 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) mit einer Busse von CHF 100.bestraft. In einem jüngeren Entscheid hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem ein Fahrzeugführer sein Mobiltelefon auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h im Kurvenbereich bei regem Verkehrsaufkommen ununterbrochen während 15 Sekunden in der linken Hand hielt, ohne dabei den Blick von der Strasse abzuwenden und ohne zu telefonieren oder andere Manipulationen am Mobiltelefon vorzunehmen. Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, der Fahrzeugführer habe damit keine die Bedienung des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung vorgenommen. Die Verfügbarkeit der linken Hand werde durch das blossen Halten des Telefons während 15 Sekunden nicht erschwert, zumal es sich nicht um eine lange Dauer im Sinne der Rechtsprechung handle und die Hand dadurch nicht an Beweglichkeit einbüsse. Der Fahrzeugführer habe seinen Blick stets auf die Strasse gerichtet gehabt und habe damit jederzeit auf die Verkehrsgeschehnisse reagieren und bei einer geänderten Verkehrssituation das Telefon sofort weglegen können. Sein Gesichtsfeld und die freie Bewegung des Kopfes seien nicht eingeschränkt gewesen. Dieser Sachverhalt unterscheide sich wesentlich vom Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprechanlage (Urteil BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.5 und 1.6; zum Ganzen siehe Urteil BGer 1C_183/2016 E. 2). Weiter sieht Art. 36 Abs. 3 VRV vor, dass der Fahrzeuglenker den Pannenstreifen nur für Nothalte benutzen darf. 4.2. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der oben beschriebenen vom Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 VRV kommt ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung mit der OBV (e contrario) nicht in Frage.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 4.3. Wie erwähnt, qualifizierte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vorfall vom 22. Februar 2018 als eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und hat folglich dem Beschwerdeführer den Führerausweis für einen Monat entzogen. Der Beschwerdeführer argumentiert hingegen, dass er lediglich eine leichte Widerhandlung begangen habe. 4.4. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 4.5. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er den Verkehr nicht gefährdet habe. Zum Zeitpunkt des Ereignisses seien die Strassenverhältnisse sehr gut und die Strassen trocken gewesen, es herrschte wenig Verkehr und sei noch hell gewesen. 4.6. Dieser Einschätzung der Gefährdungslage kann nicht gefolgt werden. Die vorliegend vom Beschwerdeführer verletzten Verkehrsregeln, namentlich Art. 3 Abs. 1 VRV, wonach der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss und keine Verrichtung vornehmen darf, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, sind objektiv wichtige Verkehrsvorschriften (siehe Urteil BGer 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4), deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass ähnlich wie beim Schreiben einer SMS auch beim Anschauen bzw. Lesen einer Nachricht auf einem in der Hand gehaltenen Mobiltelefon gleichzeitig die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers über mehrere Sekunden beansprucht wird. Die dadurch geschaffene Gefährdungslage ist aufgrund der Ablenkung und der vom Verkehr abgewendeten Aufmerksamkeit grösser als beim blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage (vgl. Urteile BGer 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.4; 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.4). Vorliegend lag durch die Fahrweise des Beschwerdeführers, dessen Blick während einer nicht unerheblichen Dauer auf das Mobiltelefon gerichtet war und der daher offenbar ungewollt den Pannenstreifen befahren hat und damit von seiner Fahrbahn abkam, die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit Personen- und Sachschaden nahe. Er schaffte eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, die sich durch sein Verhalten zu gefährlichen Brems- oder Ausweichmanövern hätten veranlasst sehen können (vgl. Urteile BGer 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3; 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5; siehe auch Urteil KG FR 603 2018 81 vom 31. August 2018 E. 5.2); dies kann gerade auf der Autobahn aufgrund der entsprechenden Geschwindigkeiten fatale Folgen haben. Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer auch der Polizeipatrouille
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 durch seine Fahrweise aufgefallen, welche überdies im Anzeigerapport "regen" Verkehr festgehalten hat. Der Beschwerdeführer kann aus seinem Vorbringen, dass der Strafrichter ihm (mündlich) bestätigt habe, dass er keine Gefährdung geschaffen habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insgesamt ist festzustellen, dass unter den gegebenen Umständen die vom Beschwerdeführer verursachte Gefährdung nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG ausgegangen ist. 5. 5.1. Für die Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. 5.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis nur für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist folglich in keiner Weise zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer über einen getrübten Leumund verfügt. 6. Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat als gerechtfertigt. Die Beschwerde (603 2019 10) ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2019 ist zu bestätigen. 7. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 21). 7.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren gilt hingegen nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). 7.2. Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewiesen, und das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen (603 2019 21). 8. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 600.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege absehen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2019 10) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2019 21) wird gutgeheissen. III. Die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 600.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 1. April 2019/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: