Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2016 218 603 2016 219 603 2017 26 603 2017 27 Urteil vom 27. März 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz, SICHERHEITS- UND JUSTIZDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Handel und Gastgewerbe Entzug des Patents D für eine Diskothek oder ein Kabarett, und Entzug der Bewilligung betreffend die Bereitstellung von Räumen für die Ausübung der Prostitution; vorläufige Schliessung Beschwerde vom 21. Dezember 2016 gegen den Entscheid des Oberamtes des Sensebezirks vom 15. Dezember 2016 (vorläufige Schliessung), und Beschwerde vom 27. Januar 2017 gegen den Entscheid der Sicherheitsund Justizdirektion vom 16. Januar 2017 (Entzug des Patents D und der Bewilligung)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in B.________. Am 25. August 2011 beantragte er beim Amt für Gewerbepolizei (GePoA) eine Bewilligung für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist (Patent U), an der C.________ in D.________. Am 14. September 2011 stellte er beim GePoA zudem ein Gesuch für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, nämlich für sechs Zimmer im ersten Stock an oben erwähnter Adresse. In diesen Gesuchen gab er als Datum der Eröffnung den 1. September 2011 an. B. Die Kantonspolizei stellte daraufhin namentlich fest, dass seit dem 19. August 2011 an der genannten Adresse der Prostitution nachgegangen werde, obwohl die erforderlichen Bewilligungen fehlen. In der Folge verfügte das Oberamt des Sensebezirks am 23. Mai 2012, dass die für die Ausübung der Prostitution bestimmten Räumlichkeiten im ersten Stock sowie die Bar mit sofortiger Wirkung vorläufig geschlossen werden. C. Am 7. Mai 2013 hat die Sicherheits- und Justizdirektion (SJD) dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, erteilt (sechs möblierte Zimmer im ersten Stock im sog. "E.________" an oben erwähnter Adresse). Die Bewilligung wurde bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer neu beurteilt werde, ob er die an Bewilligungsinhaber gestellten persönlichen Anforderungen erfülle. Weiter hat die SJD die Anforderungen aus der – ursprünglich ebenfalls nicht vorhandenen, zwischenzeitlich aber vorliegenden – Baubewilligung ausdrücklich vorbehalten. Mit Entscheid vom selben Tag hat die SJD dem Beschwerdeführer auch das Patent D (anstelle des ursprünglich beantragten Patents U) für eine Diskothek oder ein Kabarett an der aufgeführten Adresse erteilt ("F.________"); dies ebenfalls befristet bis zum 31. Dezember 2013, und mit dem Vermerk, dass die persönliche Situation des Gesuchstellers am Ende der Laufzeit neu geprüft werde. In der Folge wurden diese Bewilligungen mehrmals – jeweils mit Befristungen von grundsätzlich einem halben Jahr – verlängert. D. Am 23. Februar 2015 verfügte das Oberamt abermals mit sofortiger Wirkung die provisorische Schliessung der für die Ausübung der Prostitution bestimmten Räumlichkeiten im "E.________". Hinsichtlich der Bar ("F.________") hat es eine Verwarnung ausgesprochen und auf die Ordnungsvorschriften verwiesen. Zur Begründung führte das Oberamt insbesondere aus, dass die Räumlichkeiten den Anforderungen an Sauberkeit und Hygiene nicht genügen und sicherheits- und feuerpolizeiliche Probleme vorlägen. Auch habe die Polizei festgestellt, dass die Anzahl der Prostituierten (9 bis 11 Personen) die bewilligte Anzahl der Zimmer übersteige, so dass sich die Prostituierten jeweils ein Zimmer teilen müssten, was nicht zulässig sei. Weiter seien die Sanitäranlagen im Verhältnis zur Anzahl der Prostituierten ungenügend. Am 11. März 2015 hat das Oberamt die provisorische Schliessung mit sofortiger Wirkung wieder aufgehoben, unter den Bedingungen, dass die defekten Sanitäranlagen unverzüglich repariert und
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 instand gesetzt werden und in den Räumlichkeiten nicht mehr als sechs Prostituierte (d.h. maximal eine Prostituierte pro Zimmer) untergebracht werden. E. Das Patent D wurde zuletzt mit Verfügung vom 1. Juli 2016 verlängert, ebenso wie die Bewilligung für die Bereitstellung von Räumen für die Prostitution, welche überdies neu für acht anstelle der bisher bewilligten sechs Zimmer galt. Diese Bewilligungen wurden bis zum 30. Juni 2017 befristet, um eine Prüfung der Situation bei Bewilligungsablauf zu ermöglichen. F. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 verfügte das Oberamt erneut die vorläufige Schliessung der "F.________" und der Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution im "E.________", beides mit sofortiger Wirkung und für die Dauer von 30 Tagen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Oberamt im Wesentlichen aus, dass die fraglichen Räumlichkeiten am 9. Dezember 2016 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei Freiburg durchsucht wurden. Dabei seien insgesamt 36 Gramm Kokain sowie ein Betrag von CHF 7'000.beschlagnahmt worden, ebenso wie Rückstände von weissem Pulver im Zimmer einer Prostituierten und eine Pistole der Marke Beretta, 7.65, ohne Magazin, aus einer Schublade der Bar. Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 13. Dezember 2016 gehe hervor, dass das beschlagnahmte Kokain G.________, dem Türsteher des Etablissements, gehöre. Auch habe die Kantonspolizei anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellt, dass zwei der Prostituierten, die in den Räumlichkeiten arbeiteten, über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. Damit dränge sich die vorsorgliche Schliessung der Lokalitäten auf. Im Übrigen obliege es der SJD bzw. dem GePoA, eine allfällige definitive Schliessung durch den Entzug des Patents bzw. der Bewilligung zu prüfen. G. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (603 2016 218). Er beantragt insbesondere, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Der Schaden, der ihm durch diese provisorische Schliessung entstehe und der noch zu beziffern sei, sei ihm durch den Staat Freiburg zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2016 219). Das Oberamt beantragt am 1. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit – da die verfügte Schliessung von 30 Tagen mittlerweile bereits abgelaufen war – überhaupt darauf eingetreten werden kann. H. Mit Entscheid vom 16. Januar 2017 hat die SJD dem Beschwerdeführer das Patent D betreffend die "F.________" für eine Diskothek oder ein Kabarett entzogen. Ebenso hat sie ihm die Bewilligung betreffend den "E.________" für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, entzogen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. I. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 ebenfalls Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (603 2017 26). Er beantragt insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Weiter sei der Staat Freiburg zu verurteilen, den ihm zugefügten, mit dem Entzug des Patents D und der Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, zusammenhängenden und noch zu beziffernden
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 wirtschaftlichen Schaden, zu vergüten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2017 27). Die SJD schliesst am 23. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 42 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann eine Behörde aus wichtigen Gründen Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen, wenn diese den gleichen Gegenstand betreffen. Das Bestehen eines engen Zusammenhangs aus prozessualer und sachlicher Sicht sowie die Tatsache, dass die Verfahren im Wesentlichen die gleichen juristischen Fragen aufwerfen, spricht – auch vor dem Hintergrund der Prozessökonomie – für eine Vereinigung der Verfahren (Urteil KG FR 604 2008 165 f. vom 6. November 2009). In casu hängen der Entscheid des Oberamtes vom 15. Dezember 2016 und jener der SJD vom 16. Januar 2017 mit denselben Tätigkeiten des Beschwerdeführers zusammen. Die Beschwerdeverfahren 603 2016 218 f. und 603 2017 26 f. werden demnach vereinigt. 2. a) Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a bzw. c VRG in Verbindung mit Art. 25 des kantonalen Gesetzes vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution [Prostitutionsgesetz; SGF 940.2] bzw. Art. 13 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten [ÖGG; SGF 952.1]). b) Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Ergreifung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 76 VRG), wobei vorerst offen gelassen werden kann, ob er hinsichtlich der Beschwerde 603 2016 128 noch über ein aktuelles praktisches Interesse besitzt bzw. ob trotz Fehlen dieses Interesses ausnahmsweise auf die Beschwerde eingetreten werden müsste (vgl. hierzu nur BGE 128 II 34 E. 1b; HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 21, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass der Staat ihm den mit der provisorischen Schliessung bzw. den mit dem Entzug des Patents D und der Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Prostitution zusammenhängenden (noch zu beziffernden) Schaden zu vergüten habe, kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden, da hierüber gar nie entschieden wurde und diesbezüglich folglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. zu entsprechenden Ansprüchen insbesondere das kantonale Gesetz vom 16. September 1986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger [SGF 16.1]). c) Die Beschwerdefristen wurden eingehalten (Art. 79 VRG). Auch wurden die Kostenvorschüsse rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerden ist daher vorbehältlich der übrigen Erwägungen einzutreten. 3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 4. a) Hinsichtlich des Gaststättenbetriebes ist festzuhalten, dass für die entgeltliche Abgabe oder den entgeltlichen Verkauf an die Öffentlichkeit von Speisen und Getränken, die an Ort und Stelle konsumiert werden können, ein Patent erforderlich ist. Das hier einschlägige Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett berechtigt den Inhaber, Speisen und Getränke, die vor Ort konsumiert werden können, abzugeben sowie Darbietungen vorzuführen; der Inhaber muss über eine der Öffentlichkeit zugängliche Tanzfläche verfügen (vgl. Art. 2 lit. a ÖGG in Verbindung mit dessen Art. 14 und 18). Art. 27 ÖGG beschreibt, welche persönlichen Anforderungen an den Patentinhaber gestellt werden. So wird das Patent (nur) einer Person erteilt, welche das Schweizer Bürgerrecht bzw. das Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt bzw. welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (Abs. 1 lit. a), die handlungsfähig ist (Abs. 1 lit. c), gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden (Abs. 1 lit. d) und die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen des ÖGG und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird (Abs. 1 lit. e). Art. 31 ff. ÖGG regelt weiter die erforderlichen Fachkenntnisse. Schliesslich bestimmt Art. 36 ÖGG hinsichtlich der Räumlichkeiten namentlich, dass jeder Betrieb den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei sowie der Gesundheit vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen muss. Die Bestimmungen auf den Gebieten des Umweltschutzes und der Zugänglichkeit für Behinderte bleiben vorbehalten. Der Entzug des Patents ist sodann in Art. 38 ff. ÖGG geregelt. Nach Art. 38 ÖGG kann das Patent entzogen werden, wenn der Betriebsführer die von diesem Gesetz, dessen Ausführungsreglement oder von der Spezialgesetzgebung (insbesondere betreffend Lebensmittel, den Tourismus, die Sozialversicherungen, Arbeit und Ausländer) auferlegten Pflichten nicht erfüllt (Abs. 1). Ebenso kann es entzogen werden, wenn die Bedingungen und Auflagen, an welche die Erteilung geknüpft war, nicht eingehalten werden (Abs. 2). Nach Art. 39 ÖGG muss das Patent zwingend entzogen werden, wenn eine der Voraussetzungen für dessen Erteilung oder eine der Auflagen, an welche es geknüpft ist, dauerhaft oder wiederholt nicht eingehalten wird (Abs. 1). Es muss ferner demjenigen Betriebsführer entzogen werden, a) dessen Betrieb innert drei Jahren zum zweiten Mal vorläufig geschlossen werden musste, b) der innert fünf Jahren zweimal wegen grober Verletzung dieses Gesetzes verurteilt wurde, oder c) in dessen Betrieb schwerwiegende unordentliche Zustände herrschen oder gegen die guten Sitten verstossende Handlungen begangen worden sind (Abs. 2). b) Betreffend die Prostitution bestimmt Art. 6 Prostitutionsgesetz, dass eine Bewilligung braucht, wer Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, zur Verfügung stellt (Abs. 1 lit. a). Die Bewilligung wird für eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort und bestimmte Räumlichkeiten ausgestellt und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden (Abs. 3). Analog wie bei der Gesetzgebung über die Gaststätten wird hinsichtlich der persönlichen Anforderungen auch hier bestimmt, dass diese Bewilligung (nur) einer Person erteilt wird, die das Schweizer Bürgerrecht oder die für die Ausübung einer selbstständigerwerbenden Tätigkeit in der Schweiz notwendige Bewilligung besitzt (Abs. 1 lit. a), die ihren effektiven Wohnsitz in der Schweiz hat (Abs. 1 lit. b), die handlungsfähig ist (Abs. 1 lit. c), gegen die keine Verlustscheine ausgestellt
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 wurden (Abs. 1 lit. d) und die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vollzugsregelung geführt wird (Abs. 1 lit. e). Die betreffenden Räumlichkeiten müssen nach Art. 9 Prostitutionsgesetz den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und der Feuerpolizei vorgesehenen Anforderungen an die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen (Abs. 1). Die Bestimmungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten. Der Staatsrat erlässt die ergänzenden, für die Prostitution spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene (Abs. 2). Die Pflichten des Bewilligungsinhabers sind sodann in Art. 11 f. Prostitutionsgesetz geregelt. Insbesondere ist der Bewilligungsinhaber nach Art. 11 Abs. 1 Prostitutionsgesetz verpflichtet, ein Register mit folgenden Angaben zu führen: a) Identität aller Personen, die in den Räumlichkeiten als Prostituierte arbeiten, die er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt; b) die verschiedenen Leistungen, die jeder dieser Personen erbracht werden; c) die als Gegenwert für diese Leistungen bezahlten Beträge. Weiter muss der Bewilligungsinhaber nach Art. 12 Abs. 1 Prostitutionsgesetz a) dafür sorgen, dass die Bedingungen für die Ausübung der Prostitution in den Räumlichkeiten, die er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt, den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches entsprechen, insbesondere, dass alle Prostituierten ihre Tätigkeit freiwillig und ohne Duldung irgendeiner Form von Zwang ausüben; b) sich versichern, dass keine minderjährige Person Prostitution ausübt in Räumlichkeiten, die er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt; c) sich versichern, dass die Räumlichkeiten den Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene gemäss der Spezialgesetzgebung über die Bau- und die Feuerpolizei und gemäss der Vollzugsregelung zu diesem Gesetz genügen; d) sich versichern, dass in Räumlichkeiten, die er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt, keine Prostituierten arbeiten, die gegen die Gesetzgebung über die Ausländer verstossen; e) jeder Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorbeugen. Bei festgestellten Widerhandlungen informiert er unverzüglich die Kantonspolizei (Art. 12 Abs. 2 Prostitutionsgesetz). Die Bewilligung wird laut Art. 13 Prostitutionsgesetz entzogen, wenn a) der Inhaber die von diesem Gesetz oder dessen Vollzugsregelung auferlegten Pflichten nicht erfüllt, oder b) eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt ist (Abs. 1). In leichten Fällen wird der Entzug durch eine Verwarnung ersetzt (Abs. 2). 5. Vorliegend ist insbesondere zu prüfen, ob die SJD dem Beschwerdeführer mit ihrem Entscheid vom 16. Januar 2017 das Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett, das ihm für die "F.________" in D.________ erteilt wurde, sowie die Bewilligung betreffend den "E.________" für das Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution, zu Recht entzogen hat. a) Der Beschwerdeführer führt hierzu in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die SJD im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die von der Kantonspolizei vorgenommenen Kontrollen davon ausgehe, dass in seinen Räumlichkeiten Kokain konsumiert und gehandelt werde und dass er zumindest implizit darin involviert sei, respektive dass er nicht fähig sei, seine Bar und die Prostitutionsräumlichkeiten gesetzeskonform zu betreiben. Diese Sachverhaltsdarstellung sei falsch. Ganz im Gegenteil habe er immer alles daran gesetzt, um Probleme mit Betäubungsmitteln in seiner Bar zu verhindern. Er habe sich nicht bewusst sein können, dass residierende Prostituierte und sein Bekannter G.________ im Besitz von Drogen waren, da er hierzu keine täglichen Kontrollen durchführe und auf Vertrauensbasis davon ausging, dass diese Personen keine Drogen besitzen. Auch sei G.________ nicht bei ihm angestellt gewesen; vielmehr habe dieser keine Wohnmöglichkeit mehr gehabt und er habe ihm deshalb angeboten, für ein paar Wochen bei ihm unterzukommen. Als Dank habe G.________ während
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 seiner Anwesenheit etwas ausgeholfen. Der Beschwerdeführer legt weiter dar, dass er nicht wissen konnte, dass zwei Frauen, die bei ihm als Prostituierte tätig sind, keine gültigen Aufenthaltsbewilligungen mehr hatten. Er habe bei Beginn der Zusammenarbeit die Bewilligungen dieser zwei Frauen kontrolliert und diese seien gültig gewesen. Er selber habe keinen Kontakt mit der Fremdenpolizei gehabt und sah auch keinen Anlass, die Aufenthaltsbewilligungen täglich zu kontrollieren, zumal er dies als unverhältnismässig erachte. Im angefochtenen Entscheid werde ferner nicht begründet, inwiefern ihm konkret ein Vorwurf gemacht werden könne bzw. inwiefern er seine Sorgfaltspflichten verletzt habe bzw. wie er anders hätte handeln müssen, um die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen. Der angefochtene Entscheid verletze demnach die Begründungspflicht. Auch seien die getroffenen Massnahmen unverhältnismässig; eine mildere Massnahme wäre aus seiner Sicht möglich gewesen, insbesondere hätte eine Frist zur Behebung allfälliger Mängel angesetzt oder eine Verwarnung ausgesprochen werden können; dies auch vor dem Hintergrund, dass er und die in seinen Räumlichkeiten arbeitenden Personen auf ihr Einkommen angewiesen seien, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus dem Entscheid gehe nicht hervor, weshalb es gerechtfertigt sei, dass das Patent bzw. die Bewilligung endgültig entzogen werden sollten. Insgesamt erweise sich der Entzug des Patents und der Bewilligung unter den gegebenen Umständen als nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und ferner die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei. Weitgehend deckungsgleich hatte der Beschwerdeführer auch seine Beschwerde gegen den Entscheid des Oberamtes vom 15. Dezember 2016 betreffend die provisorische Schliessung der "F.________" und des "E.________" begründet. b) In casu ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers schon mehrmals wegen verschiedener Mängel bzw. wegen Gesetzesverstössen geschlossen werden musste bzw. dass sich Probleme mit dem Betrieb ergaben: - Namentlich hat das Oberamt am 23. Mai 2012 verfügt, dass die für die Ausübung der Prostitution bestimmten Räumlichkeiten im ersten Stock sowie die Bar mit sofortiger Wirkung vorläufig geschlossen werden. Dieser Entscheid erfolgte, da der Beschwerdeführer seinen Betrieb aufgenommen hatte, obwohl er nicht über das erforderliche Patent für die Bar und die Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Prostitution verfügte. Auch hatte er kein Nutzungsänderungsgesuch eingereicht, um die Wohnung der Prostitution zuzuführen. Zudem war damals anlässlich einer Ortsbesichtigung festgestellt worden, dass die Wohnung im ersten Stock, in welcher der Prostitution nachgegangen werde, den bauund feuerpolizeilichen Vorschriften nicht genügte, und die Personensicherheit nicht gewährleistet sei. Obwohl entsprechende bauliche Massnahmen dringend nötig waren, hatte der Beschwerdeführer bis dahin kein entsprechendes Baubewilligungsgesuch eingereicht. Ferner wurde in der Bar geraucht. Der Beschwerdeführer war zuvor mehrmals erfolglos auf sein rechtswidriges Verhalten hingewiesen worden. - Am 28. August 2014 ist über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet worden. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 hat der Gerichtspräsident des Sensebezirks die Liquidation mangels Aktiven eingestellt. Per 14. März 2017 liegen keine ungetilgten offenen Verlustscheine mehr vor, es laufen jedoch zahlreiche Pfändungen (für Forderungen von über CHF 30'000.-) gegen den Beschwerdeführer und weitere neue Betreibungen wurden eingeleitet.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 - Am 23. Februar 2015 verfügte das Oberamt abermals mit sofortiger Wirkung die provisorische Schliessung der für die Ausübung der Prostitution bestimmten Räumlichkeiten ("E.________") und sprach hinsichtlich der "F.________" eine Verwarnung aus. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die Räumlichkeiten den Anforderungen an Sauberkeit und Hygiene nicht genügen und sich sicherheits- und feuerpolizeiliche Probleme stellten. Namentlich habe die Polizei auch festgestellt, dass die Anzahl von Prostituierten (9 bis 11 Personen) die Anzahl der sechs bewilligten Zimmer übersteige, so dass sie sich jeweils ein Zimmer teilen müssten, was nicht zulässig sei. Weiter erwiesen sich die Sanitäranlagen im Verhältnis zur Anzahl der jeweils tätigen Prostituierten als ungenügend. - Am 13. August 2015 hat der Polizeirichter des Sensebezirks den Beschwerdeführer verurteilt wegen Übertretung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten (Art. 71 Abs. 1 lit. a ÖGG; Ausübung der in Art. 2 des Gesetzes genannten Tätigkeit, ohne im Besitz des verlangten Patents zu sein, begangen in der Zeit vom 13. August 2012 bis am 31. Dezember 2012; die vor dem 13. August 2012 begangene Übertretung des ÖGG war bereits verjährt), und wegen Gehilfenschaft zur Übertretung des Prostitutionsgesetzes, begangen am 24. August 2012 bzw. am 6. Februar 2013 (Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Prostitutionsgesetz, wonach bestraft wird, wer eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, oder gegen die Pflichten nach Art. 11 bzw. 12 Prostitutionsgesetz verstösst, und wonach auch Gehilfenschaft strafbar ist). - H.________, die mit dem Beschwerdeführer gemeinsam den Betrieb der "F.________" und des "E.________" leitete, wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2016 rechtskräftig verurteilt: Dies insbesondere, da sie zwischen dem 7. November 2014 und dem 23. Februar 2015 versuchte, einer Frau, welche in der "F.________" arbeiten wollte, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu CHF 2'500.- bis CHF 3'000.- zu verkaufen: H.________ hatte behauptet, dass die Frau für ihre Arbeitstätigkeit eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung benötige, und dass sie jemanden beim Amt für Bevölkerung und Migration kenne, der die Aufenthaltsbewilligung zu diesem Preis ausstelle. Kurz vor der vereinbarten Geldübergabe wurde H.________ festgenommen. Weiter hatte H.________ am 14. und am 28. November 2014 die Aufenthaltsbewilligung einer im "E.________" arbeitenden Frau benutzt, um auf deren Namen Verträge für Mobilfunkdienstleistungen abzuschliessen und Mobiltelefone zu kaufen. Sie hatte auf den Dokumenten die Unterschrift dieser Frau gefälscht. Die aufgrund dieser Verträge entstandenen Kosten beliefen sich auf über CHF 5'800.-. Auch hatte sie am 27. Januar 2015 auf den Namen dieser Frau im Internet Waren im Wert von CHF 535.- bestellt und deren Aufenthaltsbewilligung als Identitätsausweis benutzt. Ferner wurde H.________ auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2011 der Übertretung der Ausländergesetzgebung für schuldig befunden. - Weiter hat am 12. November 2016 und sodann am 9. Dezember 2016 schliesslich die Kantonspolizei das Lokal des Beschwerdeführers aufgesucht; anlässlich von fiktiven Testkäufen konnten die Beamten mehrmals Kokain erwerben, wobei diese Verkäufe über zwei in den Räumlichkeiten arbeitende Prostituierte erfolgten und die Ware von G.________ bereitgestellt wurde. In der Folge wurden die Räumlichkeiten polizeilich durchsucht. Insbesondere wurden dabei ca. 32 Gramm Kokain beschlagnahmt, wobei G.________ angab, dass dieses ihm gehöre. Ferner wurden CHF 7'000.- in definierten Stückelungen beschlagnahmt, ebenso eine Pistole der Marke Beretta, 7.65, ohne Magazin, die sich in einer
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Schublade der Bar befand. Ferner fanden sich im Zimmer einer Prostituierten Kokainspuren. Überdies hat die Polizei anlässlich dieser Durchsuchung festgestellt, dass zwei Prostituierte im Lokal arbeiteten, deren Aufenthaltsbewilligungen abgelaufen waren. c) Aufgrund dieser wiederholten und teilweise gravierenden Vorfälle ist es geradezu offensichtlich, dass im Betrieb des Beschwerdeführers schwerwiegende unordentliche Zustände herrschten bzw. gegen die guten Sitten verstossende Handlungen begangen wurden; dies insbesondere auch angesichts der Strafbefehle betreffend H.________, welche in leitender Position im Lokal tätig war und welche namentlich versuchte, sich auf Kosten der in ihren Räumlichkeiten arbeitenden Prostituierten bzw. mittels Betrugs (mehrfach begangen sowie Versuch) gegenüber den Prostituierten zu bereichern. Ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer anlässlich der neuesten Vorfälle am Verkauf des Kokains (aktiv) beteiligt war, ist Gegenstand des noch laufenden Strafverfahrens und für das vorliegende Verfahren letztlich unerheblich. Massgeblich ist vielmehr in erster Linie, dass es dem Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber oblag, für die erforderliche Ordnung zu sorgen und seine Überwachungspflichten wahrzunehmen. Diese Pflichten hat er in gravierender Weise vernachlässigt, zumal es sich bei den Personen, welche das Kokain verkauft haben, um bei ihm tätige Prostituierte bzw. bei ihm (allenfalls nur kurzfristig und gegen Beherbergung) tätige Personen handelte, die sich ihm gegenüber in einem engeren Sonderverhältnis befinden als beispielsweise zufällig anwesende Gäste, deren Verhalten auch schwieriger zu kontrollieren wäre. Namentlich hat das Oberamt in seinem Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass im Umfeld der Prostituierten bzw. mit deren Hilfe mit Kokain gehandelt wurde, eine Gefahr für die Sicherheit der Prostituierten sowie auch ihrer Kundschaft darstellt. So besteht die Gefahr, dass die Prostituierten oder ihre Kunden – beispielsweise durch eine Koppelung der Geschäfte – zum Konsum von Kokain verleitet werden. Auch ist es dem Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten in keiner Weise gelungen, jeder Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorzubeugen, wie dies seine gesetzliche Pflicht gewesen wäre. Weiter hat sich der Beschwerdeführer nicht genügend versichert, dass in den Räumlichkeiten, die er zur Verfügung stellte, keine Prostituierten arbeiten, die gegen die Gesetzgebung über die Ausländer verstossen. Soweit er in seiner Beschwerde diesbezüglich vorbringt, dass er keinen Anlass sah, die Aufenthaltsbewilligungen täglich zu kontrollieren, ist er darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltsbewilligungen in einem Fall bereits am 1. Februar 2016 und im anderen Fall am 30. Oktober 2016 annulliert wurden, und dass bereits zuvor entsprechende Widerhandlungen in seinem Betrieb festgestellt worden waren. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die getroffenen Massnahmen nicht verhältnismässig seien, ist er daran zu erinnern, dass er für die Betriebsführung bzw. die Mithilfe im Betrieb beinahe systematisch auf Personen vertraute, welche für diese Tätigkeiten offensichtlich nicht geeignet waren, wobei insbesondere auf das Geschäftsgebaren von H.________ hingewiesen wird, welche in leitender Stellung bei ihm tätig war, und auf den Drogenverkauf durch G.________, welcher bei ihm arbeitete bzw. zumindest über mehrere Wochen (allenfalls gegen Beherbergung) im Betrieb aushalf. Auch handelte es sich beim beschlagnahmten Kokain gemäss der Stellungnahme der SJD um die grösste Menge, die seit Inkrafttreten der Prostitutionsgesetzgebung je in einem entsprechenden Salon beschlagnahmt wurde. Überdies lagen im Verfügungszeitpunkt bereits zahlreiche Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen vor, und der Entzug des Patents bzw. der Bewilligung erfolgte nicht allein wegen des Kokainverkaufs, sondern ist wie erwähnt Folge einer ganzen Reihe von teilweise schwerwiegenden Verstössen im Betrieb des Beschwerdeführers. In Anbetracht dieser Vorfälle waren die Bewilligungen grundsätzlich jeweils nur für sechs
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Monate verlängert worden, und der Beschwerdeführer wurde immer wieder auf seine Pflichten als Bewilligungsinhaber aufmerksam gemacht. Gerade auch, da bereits Verletzungen verschiedenster Natur vorlagen, erschiene es nicht als adäquat, den Beschwerdeführer hinsichtlich jeder einzelnen neuen Art einer Verletzung vorerst wieder lediglich abzumahnen bzw. zur Verbesserung anzuhalten, zumal sich die in der Vergangenheit verfügten provisorischen Schliessungen bzw. Verwarnungen als nicht ausreichend erwiesen, um ein gesetzeskonformes Verhalten zu erwirken. Vielmehr musste es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bewusst sein, dass sämtliche Pflichten eingehalten werden müssen und es nicht angehen kann, dass in verschiedensten Bereichen immer wieder gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen wird. Dennoch ist es ihm nicht gelungen, die erforderliche Ordnung zu schaffen und seine Pflichten als Bewilligungsinhaber wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass mildere Massnahmen ausgereicht hätten, und die verfügten Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig. d) Auch soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, dass die SJD ihren Entscheid ungenügend begründet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, nicht bedeutet, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er ggf. den Entscheid sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid und der Beschwerdeführer hat diesen denn auch durchaus sachgerecht angefochten, und es obliegt auch nicht dem Oberamt bzw. der SJD, ein geeignetes Betriebskonzept für den Betrieb des Beschwerdeführers zu entwickeln bzw. diesem entsprechend detailliert aufzuzeigen, wie sein Betrieb ordnungsgemäss geführt werden müsste. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht, ist demnach unbegründet. 6. Damit hat die SJD mit ihrem Entscheid vom 16. Januar 2017 dem Beschwerdeführer zu Recht das Patent D für eine Diskothek oder ein Kabarett betreffend die "F.________" sowie dessen Bewilligung betreffend den "E.________" für die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution entzogen und angeordnet, dass dieser die Tätigkeit sofort einstellen muss. Soweit der Entscheid des Oberamtes vom 15. Dezember 2016 zur Schliessung für 30 Tage infolge des Ablaufs dieser Dauer und infolge des nachgeordneten Entscheides der SJD nicht ohnehin gegenstandslos wurde bzw. soweit der Beschwerdeführer überhaupt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung dieses Entscheides hat, ist dieser nach dem Vorgesagten ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sich aus den vorgenannten Gründen das Eingreifen des Oberamtes rechtfertigte, ohne dass abgewartet werden musste, bis der Entscheid über den Entzug des Patents bzw. der Bewilligung erging. Die Beschwerden (603 2016 218 und 603 2017 26) sind damit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wurden bzw. soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 7. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache werden die Gesuche des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (603 2016 219 und 603 2017 27).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 8. a) Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.- festgelegt und sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit den Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 3'000.- verrechnet. Der Saldo von CHF 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. b) Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 603 2016 218 und 219 und 603 2017 26 und 27 werden vereinigt. II. Die Beschwerden (603 2016 218 und 603 2017 26) werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wurden bzw. soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. III. Die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2016 219 und 603 2017 27) werden als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit den Kostenvorschüssen verrechnet. Der Saldo von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet. V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. März 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin