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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.03.2018 603 2017 122

March 23, 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·977 words·~5 min·4

Summary

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 122 Urteil vom 23. März 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Laetitia Emonet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen TIEFBAUAMT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Verkehrsmassnahmen Beschwerde vom 31. Juli 2017 gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Tiefbauamt am 11. November 2008 diverse Verkehrsmassnahmen auf den Alp- und Waldwegen auf dem Gebiet der Gemeinden Val-de-Charmey, Jaun, La Roche, Plaffeien und Plasselb bzw. der Mehrzweckgenossenschaften B.________, C.________, D.________ und E.________ verfügte. Bei diesen Massnahmen handelte es sich hauptsächlich um Fahrverbote, zum Teil mit Ausnahmeregelungen wie beispielsweise für den Zubringerdienst, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder für bestimmte Perioden; dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist; dass das Amt für Wald, Wild und Fischerei über die Forstingenieurin des 2. Forstkreises (Sense- See) – wegen der Schwierigkeiten, die bei der praktischen Umsetzung der erwähnten Verfügung auftraten – ein Gesuch einreichte, um die Verfügung teilweise zu ändern und neue Verkehrsmassnahmen einzuführen und damit die festgestellten Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten zu korrigieren; dass das Tiefbauamt mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die Einführung dieser Massnahmen beschloss; dass die A.________ (Beschwerdeführerin) am 31. Juli 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und die Aufhebung bzw. Änderung dieser Verfügung beantragte; dass sie ihre Beschwerde insbesondere damit begründete, dass die Mehrzweckgenossenschaften E.________ und C.________ sowie die Gemeinde Plasselb "ab Juni 2012 […] Eingaben an das Tiefbauamt respektive an das Waldamt gerichtet [haben,] welche bis heute weder beantwortet noch berücksichtigt wurden". Ihrer Ansicht nach sei "während der Zeit von Juni 2012 bis 29. Mai 2015 respektive 4. November 2016 eine genügend lange Zeit verstrichen, um diese deponierten Anträge in das Dossier zur Nachtragsverfügung aufzunehmen". Sie verlange daher, dass diese Begehren in die angefochtene Verfügung aufzunehmen seien und das Projekt neu aufgelegt wird; dass die Beschwerdeführerin – soweit sie mit diesen Ausführungen insbesondere erreichen möchte, dass das Winterfahrverbot ab Murestöck aufgehoben bzw. nach Schönenboden versetzt wird, wie dies die Mehrzweckgenossenschaft C.________ gefordert hatte – darauf aufmerksam gemacht wird, dass das am 11. November 2008 verfügte Winterfahrverbot ab Murestöck rechtskräftig wurde, und dass das Tiefbauamt hinsichtlich der Versetzung des Winterfahrverbots mittlerweile ein separates Verfahren eröffnet hat, welches noch hängig ist. Der Beschwerdeführerin wird es gegebenenfalls offen stehen, gegen diese zu treffende Verfügung Beschwerde zu ergreifen. Ein entsprechender Antrag auf Versetzung des Winterfahrverbots im vorliegenden Verfahren – der indes gar nicht (mit der genügenden Deutlichkeit) gestellt wurde – ginge über das Anfechtungsobjekt hinaus. Auch bestand für das Tiefbauamt kein zwingender Grund, über die Änderung dieses Winterfahrverbotes im Rahmen der Verfügung vom 4. Juli 2017 zu verfügen, zumal die Mehrzweckgenossenschaft C.________ diese Änderung erst am 21. Juni 2017 beantragt hatte (vgl. hierzu und zum Ganzen auch Urteile KG FR 603 2017 123 und 603 2017 128 vom heutigen Tag); dass zudem festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht darlegte, welche (weiteren) Elemente aus ihrer Sicht in der angefochtenen Verfügung zusätzlich hätten geregelt werden müssen, und dass aufgrund der äusserst rudimentären Beschwerdebegründung –

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 welche sich aus den Akten nicht schlüssig nachvollziehen lässt – für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, weiter nach entsprechenden Elementen zu forschen, zumal die Beschwerde gar keine einschlägigen Anträge zur Änderung der angefochtenen Verfügung enthält; dass es ferner der Beschwerdeführerin bzw. weiteren Parteien – wenn über einen formellen Antrag, welchen sie an das Tiefbauamt gerichtet haben, nicht entschieden wird, obwohl ein entsprechender Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht – offen steht, eine Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde zu ergreifen. Grundsätzlich ging es jedoch in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2017 wie erwähnt darum, die im Zusammenhang mit der Verfügung vom 11. November 2008 festgestellten Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten zu korrigieren, und es stand bzw. steht dem Tiefbauamt frei, den Gegenstand dieser Verfügung entsprechend auszugestalten und allfällige andere Anträge in separate Verfahren zu verweisen; dass die Beschwerdeführerin, soweit sie überdies in ihrer Begründung darlegt, dass sie mit der Anpassung bzw. Vergrösserung der bestehenden Fahrzeugabstellplätze an den Standorten Ärgerabrücke, Tatüren, Engertswilera, Schmutzes Schwyberg und Glunggmoos nur einverstanden sei, wenn die seit längerem diskutierte Parkplatzbewirtschaftung in Kraft gesetzt werde, darauf hingewiesen wird, dass die Anpassung bzw. Vergrösserung dieser Fahrzeugabstellplätze ebenfalls Gegenstand eines separaten Verfahrens ist und dass es ihr offen stand bzw. steht, hiergegen ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. im Rahmen der ihr gewährten Möglichkeiten auf die Einführung einer Parkplatzbewirtschaftung hinzuwirken. Die Beschwerdeführerin bekundete zudem in ihrer Beschwerde auch nicht den Willen, gegen die am 14. Juli 2017 publizierte öffentliche Auflage betreffend die Fahrzeugabstellplätze Einsprache bzw. Beschwerde zu ergreifen. Die Anpassung und Vergrösserung der erwähnten Fahrzeugabstellplätze und die Einführung einer entsprechenden Bewirtschaftung waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Tiefbauamtes vom 4. Juli 2017 und die Beschwerde geht damit über das Anfechtungsobjekt hinaus; dass das Anfechtungsobjekt Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitgegenstands bildet (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; AUER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N. 10, mit Hinweisen); dass im Ergebnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da diese über das Anfechtungsobjekt hinausgeht bzw. keine einschlägigen Anträge bzw. Begründungen enthält; dass die Verfahrenskosten, die auf CHF 400.- festgelegt werden, dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Der Saldo von CHF 400.- ist ihr zurückzuerstatten; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 und 139 VRG); (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 erkennt der Hof: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 400.- wird ihr zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 23. März 2018/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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