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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 16.02.2016 603 2016 14

February 16, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,071 words·~10 min·4

Summary

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2016 14 Urteil vom 16. Februar 2016 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikantin: Aline Burnand Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 21. Januar 2016 gegen die Verfügung der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 7. Januar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1926 geboren; seit dem Jahr 1948 ist er im Besitz des Führerausweises. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 hat ihn das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) aufgefordert, ein hausärztliches Zeugnis zur Fahreignung beizubringen, bzw. andernfalls den Führerausweis dem ASS zuzustellen und diesem gleichzeitig schriftlich zu erklären, dass er freiwillig auf den Führerausweis verzichte. Da der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung nicht reagierte, hat ihm das ASS am 4. Oktober 2015 eine erste Mahnung zukommen lassen. Mit Datum vom 3. November 2015, zugestellt am 12. November 2015, wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal gemahnt und zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses bzw. zum freiwilligen Verzicht auf den Führerausweis aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat auf diese Aufforderungen nicht reagiert. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 hat die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien für eine unbestimmte Dauer – bis zur Klärung des Ausschlussgrundes – vorsorglich entzogen. Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Verfügung aufgrund eines Arztberichtes, welcher bestätigt, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch in der Lage ist, mit aller Sicherheit ein Motorfahrzeug zu lenken, in Wiedererwägung gezogen werden kann. Der Ausweis musste gemäss der Verfügung innerhalb von 10 Tagen nach deren Zustellung der Vorinstanz zugesandt oder abgegeben werden, sofern er nicht bereits hinterlegt war. Weiter wurde dem Beschwerdeführer eine Bearbeitungsgebühr von CHF 178.- in Rechnung gestellt. Schliesslich hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers Anlass zur Annahme gebe, dass dieser keine medizinische Abklärung seiner Fahreignung zulassen wolle; somit bestehe der Verdacht einer physischen oder psychischen Nichteignung. Falls ein derartiges Problem vorliege, würde die Teilnahme des Beschwerdeführers am Strassenverkehr eine Gefährdung für ihn und andere Verkehrsteilnehmer darstellen. C. Mit Datum vom 19. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und auf die vorsorgliche Entziehung des Führerausweises zu verzichten sei. Weiter beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er von der Bearbeitungsgebühr in der Höhe von CHF 178.- befreit werde, sowie die Zusprechung einer "Genugtuungsentschädigung für die unfreundlichen Ausdrücke" über CHF 500.-. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 21. August 2015 eine augenärztliche Untersuchung bei Frau Dr. B.________ in C.________ gehabt habe. Diese habe ihm anlässlich der Untersuchung geraten, nicht mehr selber Auto zu fahren. Zudem sei er für eine augenärztliche Untersuchung im D.________ aufgeboten worden. Dort sei er am 15. September 2015 umfassend untersucht und sodann am 18. September 2015 am linken Auge operiert worden. Am 19. Oktober, am 16. November und schliesslich am 28. Dezember 2015 habe er sich weiteren Operationen am linken Auge unterziehen müssen. Ihm sei erklärt worden, dass er an einer Augenthrombose leide, welche geheilt werden müsse. Am 25. November 2015 habe das rechte Auge wegen eines Katarakts operiert werden müssen; diese Operation sei erfolgreich

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 verlaufen. Der Beschwerdeführer legt schliesslich dar, dass er seit dem 21. August 2015 nie mehr ein Auto geführt habe. Das Kontrollschild seines Autos habe er folglich beim ASS hinterlegt. Ein zweites Kontrollschild sei zwar noch auf ihn eingetragen, das entsprechende Auto werde jedoch ausschliesslich von seiner Ehefrau gefahren. D. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 13. Februar 2016 an seinen Anträgen fest. Der Kostenvorschuss über CHF 600.- wurde geleistet. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung hat einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zum Gegenstand. Bei einer solchen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst und nach Art. 120 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) nur dann selbständig durch Beschwerde anfechtbar ist, wenn einer Partei aus ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann. Diese Legitimationsvoraussetzung stimmt mit jener des Bundesrechts (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] und Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) überein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises ein Nachteil im erwähnten Sinne zu bejahen, da der betroffene Fahrzeuglenker während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (BGE 122 II 359 E. 1b; Urteil BGer 1C_493/2015 vom 16. November 2015, E. 1.1). Damit ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Die sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist gestützt auf Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG; SGF 781.1) gegeben. Die zehntägige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über keine Fahreignung verfügt (insbesondere), wer die erforderliche körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen nicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG, e contrario). Der Führerausweis ist gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Insbesondere wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Weiter kann der Führerausweis – wie dies die Vorinstanz vorliegend verfügt hat – vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; 741.51]).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und die ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den entsprechenden vorsorglichen Ausweisentzug. So rechtfertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für die Fahreignung ausschliessende Umstände ergeben. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können, und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_242/2013, E. 3.4). Nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV besteht für über 70-jährige Führerausweisinhaber die Pflicht, sich alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Diese vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung dient dazu, bei älteren Ausweisinhabern systematisch zu erheben, ob ihre Fahreignung als Grundbedingung für die Belassung des Führerausweises (Art. 16d SVG) noch fortbesteht (Urteil BGer 1C_391/2012 vom 11. September 2012, E. 3). Die Untersuchungen erweisen sich als sachlich gerechtfertigt, da Sehkraft und Reaktionsvermögen mit zunehmendem Alter erfahrungsgemäss abnehmen, und da sich im Laufe der Zeit die intellektuellen, körperlichen oder mentalen Kräfte sowie die Fähigkeit, sich neuen Bedingungen wie der Entwicklung der Technik anzupassen, altersbedingt derart verändern können, dass schwerwiegende Konsequenzen im Strassenverkehr nicht auszuschliessen sind (Urteil BGer 2A.234/2003 vom 28. Mai 2003, E. 2.2; Urteil BGer 6A.3/2007 vom 15. März 2007, E. 2.3). 3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1926 geboren; er ist damit über 70-jährig. Folglich ist er nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV verpflichtet, sich alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2016 dargelegt hat, datiert die letzte Kontrolluntersuchung des Beschwerdeführers vom 27. August 2013 und liegt damit mehr als zwei Jahre zurück. Wie oben ausgeführt, hat das ASS den Beschwerdeführer mehrmals und unter Androhung der entsprechenden Rechtsfolgen aufgefordert, ein hausärztliches Zeugnis zur Fahreignung beizubringen, bzw. andernfalls dem ASS den Führerausweis zuzustellen und gleichzeitig schriftlich zu erklären, dass er freiwillig auf den Führerausweis verzichte. Der Beschwerdeführer hat auf diese Aufforderungen nicht reagiert und kein entsprechendes hausärztliches Zeugnis beigebracht. Bei dieser Ausgangslage kann – um der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen – der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (vgl. Urteil BGer 6B_924/2009 vom 18. März 2010, E. 2.6.2; 1C_391/2012 vom 11. September 2012, E. 3); so können doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der fehlenden Mitwirkung zur Untersuchung der Fahreignung negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden (siehe BGE 124 II 559 E. 5a). Die Vorinstanz hat damit allein aus der mangelnden Mitwirkung zu Recht geschlossen, dass Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers erwecken, und die ihn, sofern er als Fahrzeugführer am Verkehr teilnehmen würde, als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen. Im Rahmen der Beschwerde hat zudem auch der Beschwerdeführer selbst dargelegt, dass ihm die Augenärztin anlässlich der Untersuchung vom 21. August 2015 empfohlen habe, aufgrund seiner http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=vzv+f%FChrerausweis+kontrolluntersuchung+sicherungsentzug&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-492%3Ade&number_of_ranks=0#page492 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=vzv+f%FChrerausweis+kontrolluntersuchung+sicherungsentzug&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-II-359%3Ade&number_of_ranks=0#page359

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Augenprobleme nicht mehr Auto zu fahren, und dass er an einer Augenthrombose leide, welche geheilt werden müsse. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss geltend macht, dass ein Ausweisentzug nicht notwendig sei, da er ohnehin seit dem 21. August 2015 kein Auto mehr geführt und das Kontrollschild seines Autos beim ASS hinterlegt habe, kann dem nicht gefolgt werden: Wie oben dargelegt, muss der Führerausweis – sofern nicht freiwillig darauf verzichtet wird, was vorliegend nicht erfolgte – aufgrund von Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Fahreignung nicht oder nicht mehr besteht. Diese Bestimmung basiert auf der Tatsache, dass Ausweise die amtliche Bestätigung der Verkehrsberechtigung darstellen (siehe GIGER, SVG- Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 16 N. 7). Der vorsorgliche Führerausweisentzug erweist sich damit als gerechtfertigt und verhältnismässig. 4. Der Beschwerdeführer rügte zudem sinngemäss, dass ihm die Vorinstanz eine Bearbeitungsgebühr von CHF 178.- auferlegt hat, und beantragt eine entsprechende Befreiung. Diesbezüglich wird indes auf Art. 18 des Reglements vom 24. August 1982 betreffend die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (SGF 781.12) hingewiesen, wonach die Behörde der Person, gegen die eine Massnahme ausgesprochen wird, die Verfahrenskosten auferlegt, bestehend aus einer Gebühr von CHF 50.- bis 500.- sowie allfälligen Auslagen. Die von der Vorinstanz auferlegte Bearbeitungsgebühr über CHF 178.- ist damit nicht zu beanstanden, zumal die Massnahme durch das Verhalten des Beschwerdeführers veranlasst wurde. Auch besteht vorliegend keine Grundlage, um dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte (ausserhalb des Streitgegenstandes liegende) "Genugtuungsentschädigung für die unfreundlichen Ausdrücke" über CHF 500.- zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer unterliegt und sich die Verfügung der Vorinstanz als gerechtfertigt erweist und letztlich auch in der Ausdrucksweise durchaus sachlich ist. 5. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2016 ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer wird indes nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung (lediglich) um einen vorsorglichen Entzug handelt. Dieser kann aufgrund eines Arztberichtes, welcher bestätigt, dass er in der Lage ist, mit aller Sicherheit ein Motorfahrzeug zu lenken, und wonach insbesondere auch die Anforderungen hinsichtlich der Augen nach Art. 25 Abs. 3 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VZV und mit deren Anhang 1 erfüllt sind, in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). 6. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Februar 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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