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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.07.2015 603 2015 91

July 27, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,750 words·~9 min·2

Summary

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 91 Urteil vom 27. Juli 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Johannes Frölicher, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Mathieu Seydoux Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises für eine unbestimmte Dauer Beschwerde vom 15. Juni 2015 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 13. Mai 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren 1944, besitzt den Führerausweis für Personenwagen seit Mai 1993. Am 7. Oktober 2011 lenkte er ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,07 Gewichtspromille. Aufgrund dieses Vorfalls entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: Vorinstanz) ihm den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Ein weiterer 14-monatiger Führerscheinentzug erfolgte mit Verfügung vom 28. Mai 2014, nachdem A.________ am 30. März 2014 in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,36 Gewichtspromille gefahren war. Der Vollzug dieser Verfügung begann am 27. November 2014 und wird am 19. Januar 2016 enden. B. Am Freitag, 3. April 2015, gegen 16.35 Uhr, fuhr A.________ mit einem Fahrzeug auf der Autobahn von Siders Ost in Richtung Siders West. Dort hatte sein Fahrzeug eine Panne, worauf er um Hilfe ersuchte. In der Folge führte die Polizei einen Atemlufttest durch, der eine Konzentration von 1,48 Gewichtspromille ergab. Sodann wollte sie einen weiteren Atemlufttest und eine Blutentnahme durchführen lassen. A.________ verweigerte dies jedoch mit der Begründung, er habe lediglich drei Glas Wein getrunken, was nicht zu viel sei. Gestützt auf das Ereignis vom 3. April 2015 eröffnete die Vorinstanz ein Administrativverfahren und gab A.________ Gelegenheit, um sich zur Sache zu äussern. Davon machte er mit Brief vom 29. April 2015 Gebrauch C. Die Vorinstanz entzog mit Verfügung vom 13. Mai 2015 A.________ den Führerausweis für immer, gerechnet ab dem 3. April 2015. Gleichzeitig ordnete sie eine Sperrfrist von 33 Monaten an. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 15. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht. D. Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2015 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis A.________ schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und des Fahrens eines Motorfahrzeugs, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Sie bestrafte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.-. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist gegeben (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Bezahlung des

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal gerade noch knapp die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, was vorliegend der Fall ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). 4. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er mit dem "Atemluftwert" von 1,48 Gewichtspromille nicht einverstanden sei. Er sei nicht betrunken gewesen, ansonsten er sich nicht selber "per SOS-Säule" gemeldet hätte. Die übrigen Straftaten bestreitet er nicht. b) Es gilt die Regel, dass die Administrativbehörden an Strafurteile gebunden sind. Entsprechend darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Erhob die Verwaltungsbehörde hingegen keine zusätzlichen Beweise, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten (BGE 124 II 103). c) Am Gesagten vermag nichts zu ändern, dass im vorliegenden Fall die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vor Erlass des Strafbefehls erging. Auch das angerufene Kantonsgericht hat sich grundsätzlich an die in einem Strafurteil festgehaltenen Tatbestände zu halten. d) Der Beschwerdeführer wurde einem Atemlufttest unterzogen, der eine Alkoholkonzentration von 1,48 Gewichtspromille ergab. Die Durchführung eines weiteren Tests

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 verweigerte er und er liess auch keine Blutanalyse zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Test nicht korrekt durchgeführt worden war, gibt es nicht. Wie auch immer, der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig des Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt. Im entsprechenden Entscheid ist das Ergebnis von 1,48 Gewichtspromille ausdrücklich festgehalten. Indem der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel ergriff, akzeptierte er das Ergebnis der Atemalkoholmessung. Wenn ein Fahrzeuglenker wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen, kann selbst ein Strafentscheid Bindungswirkung entfalten, der ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht (BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Der Beschwerdeführer wusste - vor Erlass des Strafbefehls -, dass gegen ihn ein erneutes Administrativverfahren durchgeführt werde. Darauf wurde er mit Schreiben der Vorinstanz vom 21. April 2015 hingewiesen. e) Für das Kantonsgericht besteht demnach kein Anlass, von den von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis rechtskräftig festgestellten Tatsachen abzuweichen. Zu prüfen bleibt, für welche Dauer der Führerausweis zu entziehen ist. 5. a) Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände (Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug) gelten je als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. b, d und f SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Der Führerausweis wird für eine unbestimmte Zeit entzogen, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16 N. 27). b) Dem Beschwerdeführer musste in den Jahren 2011 und 2014 jeweils wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand der Führerausweis entzogen werden. Demnach gelangt Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zur Anwendung und ist der Führerausweis zwingend für unbestimmte Zeit zu entziehen. Eine andere Massnahme kommt von Gesetzes wegen nicht infrage. Daran kann auch nichts ändern, dass der Beschwerdeführer angeblich seine Ehefrau regelmässig zum Arzt führen muss. c) Die Vorinstanz setzte eine Sperrfrist von 33 Monaten, gerechnet ab dem Ereignis vom 3. April 2015, fest. Sie begründet dies mit Art. 16c Abs. 3 SVG, wonach bei Fahren trotz Ausweisentzug die Sperrfrist an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs tritt. Der Vollzug der Verfügung vom 28. Mai 2014 dauere bis und mit dem 19. Januar 2016. Durch den Erlass einer über das gesetzliche Minimum nicht hinausgehende Sperrfrist ab dem 3. April 2015, hätte der Beschwerdeführer 9 Monate des noch laufenden Entzugs der Verfügung vom 28.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Mai 2015 gewonnen. Deshalb sei eine Sperrfrist verfügt worden, die 9 Monate höher als das gesetzliche Minimum ausfalle. Der Beschwerdeführer rügt die Dauer der angeordneten Sperrfrist nicht, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 13. Mai 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheids angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Juli 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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