Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 24 603 2015 25 Urteil vom 17. März 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Josef Hayoz, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Praktikant: Alkis Passas Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr Entzug des Führerausweises / Sicherungsentzug Beschwerde vom 19. Februar 2015 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 8. Januar 2015 Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Der Motorfahrzeuglenker A.________, geboren 1982, wurde am 21. August 2014, um 23.30 Uhr, in Kallnach von der Polizei zur Kontrolle angehalten. Da er Alkoholmundgeruch aufwies, führte die Polizei einen Atemlufttest durch, der einen Wert von 1,46 Promille ergab. Daraufhin wurde eine Blutentnahme angeordnet. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern stellte fest, dass A.________ zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 Gewichtspromillen (Mittelwert; minimal: 1,62 ‰, maximal: 2,15 ‰) hatte. Die Polizei nahm ihm den Führerausweis auf der Stelle ab. B. Am 5. September 2014 erliess die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) einen vorsorglichen Führerausweisentzug ab dem 21. August 2014 für eine unbestimmte Zeit bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Gleichzeitig ordnete sie ein Fahreignungsgutachten an, das in der Folge vom IRM der Universität Zürich durchgeführt wurde. A.________ wurde am 6. November 2014 verkehrsmedizinisch untersucht. Dem entsprechenden Untersuchungsbericht vom 4. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass A.________ aufgrund einer ersten Haaranalyse für den Zeitraum von Anfang Juni bis Ende Oktober 2014 einen deutlichen Alkoholüberkonsum zeige. Eine Konzentration von 48 pg/mg Ehtylglucuronid in den Haaren sei nicht nur mit einem Genusstrinken zu erklären. Aufgrund der Tatsache, dass bei der ersten Haaranalyse auch der Ereigniszeitpunkt (August 2014) miteingeschlossen sei, seien die Haare segmentiert untersucht worden, um allfällige Trinkverhaltensänderungen danach zu dokumentieren. Anhand der zweiten Haaranalyse habe sich gezeigt, dass in beiden untersuchten Segmenten sowohl für die Zeit von Anfang Juli bis Ende August 2014 als auch für jene von Ende August bis Ende Oktober 2014 ein übermässiger Alkoholkonsum festzustellen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass, sofern A.________ sein Trinkverhalten nicht ändere, bei ihm mehr als bei jeder anderen Person von einem erhöhten Risiko eines erneuten Vorfalls mit Fahren in alkoholisiertem Zustand auszugehen sei. Somit könne die Fahreignung zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden. Eine Neubeurteilung sei frühestens nach Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sinnvoll, wobei bei der nächsten Untersuchung zur definitiven Festlegung der Auflagen (Alkoholabstinenz-, beziehungsweise allfällige Fahrabstinenz-Auflage) eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt werden müsse, um die Frage zu klären, wie weit A.________ fähig sei, Autofahren und Trinken zu trennen. C. Nachdem die Vorinstanz A.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, annullierte sie mit Verfügung vom 8. Januar 2015 jene vom 5. September 2014 und entzog ihm den Führerausweis für eine unbestimmte Dauer, mindestens jedoch für drei Monate (Mindestdauer der Sperrfrist), gerechnet ab dem 21. August 2014. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Nebstdem bestimmte sie, dass die Rückerstattung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist in Erwägung gezogen werden könne, wenn eine mindestens sechsmonatige absolute Alkoholabstinenz eingehalten werde, die anhand einer Haaranalyse bestätigt werden müsse. D. Gegen diesen Entscheid lässt A.________ am 19. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht führen und beantragen, es sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen festzustellen, dass die gesetzliche dreimonatige Sperrfrist eingehalten und seit dem 21. November 2014 überschritten sei. Nebstdem sei ihm der Führerausweis fristlos zurückzuerstatten und er sei sofort zu einer Alkoholabstinenz-Abklärung zu bestellen mit Analyse ab dem 20. Dezember 2014. In der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Sache selbst sei die Verfügung vom 8. Januar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die gesetzliche dreimonatige Sperrfrist eingehalten und seit dem 21. November 2014 überschritten sei. Infolgedessen sei ihm der Führerausweis fristlos zurückzuerstatten. Eventualiter sei der Begriff Alkoholabstinenz zu definieren und die Verfügung mit dem definierten Begriff Alkoholabstinenz anzupassen. Die Vorinstanz schliesst mit ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist gegeben (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Immerhin ist mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Art. 16d Abs. 1 SVG regelt den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach wird der Lernfahroder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreigung ausschliesst (lit. b) oder wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). b) Im Bereich der eigentlichen Alkoholsuchterkrankung rechtfertigt sich die Ablehnung der Fahreignung bereits bei Vorliegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Als Diagnose aufgrund der medizinischen Begutachtung kommt neben einer Alkoholabhängigkeit im medizi-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 nischen Sinn auch ein die Fahreignung ebenfalls ausschliessender verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch in Frage. Dieser liegt vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein die Fahreignung beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss lenken wird oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeuges in Frage stellen. Die Beurteilung der Fahreignung bei Alkoholproblemen beruht folglich nicht ausschliesslich auf einem Suchtnachweis, sondern berücksichtigt auch die übrigen gesetzlich festgelegten Anforderungen. Die Fahreignung ist – insbesondere nach bereits erfolgter Trunkenheitsfahrt – auch ohne Vorliegen einer Suchterkrankung abzulehnen, falls Verhaltens- und Charakterauffälligkeiten (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d und Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) zu einer erhöhten Gefahr des erneuten Fahrens in angetrunkenem Zustand führen. In einzelnen Fällen kann eine verkehrspsychologische Beurteilung als Zusatzabklärung bei der Begutachtung hilfreich sein (vgl. ROLF SEEGER, Alkohol und Fahreignung, in Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 26). c) Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., 2015 Rz. 13 ff. zu Art. 17). 4. a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Er sei nicht darüber orientiert worden, wie die verkehrsmedizinische Begutachtung ablaufen werde, und das IRM der Universität Zürich hätte ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er sich einer Blut- und Haarprobe werde unterziehen müssen. Zwischen dem Ereignis vom 21. August 2014 und der Zustellung der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 4. Dezember 2014 habe er hinsichtlich seiner Trinkgewohnheiten keine besonderen Massnahmen getroffen. Er habe ohnehin nicht mehr fahren dürfen und nach seinem Empfinden sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass er nach dem 21. August 2014 seinen Alkoholkonsum an eine eventuelle Fahrfähigkeit anpassen müsse. Er sei schliesslich nicht als Fahrer unterwegs gewesen. Auch halte die Verfügung vom 5. September 2014 nicht fest, dass er seine Trinkgewohnheiten anpassen, ändern oder überhaupt alkoholabstinent sein müsse. Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass er nach dem 21. August 2014, als ihm der Führerausweis abgenommen wurde, in Bezug auf den Alkoholkonsum auf Bewährung stehe. Der Verstoss gegen Treu und Glauben durch die Behörde hätte ihm insofern einen Nachteil gebracht, als die Begutachtung sich auch auf die Zeitspanne nach dem Ereignis bis Ende Oktober 2014 bezog und daraus negative und zu seinem Nachteil gereichende Beschlüsse gezogen worden seien, die nicht oder nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten. Somit sei sein Vertrauen in die Behörde zu seinem Nachteil enttäuscht worden. Er hätte als Laie nicht wissen können, dass das Gutachten sich auf Fakten beziehen werde, die vor dem 6. November 2014 entstanden seien. Es werde ihm vorgeworfen, er hätte sein Trinkverhalten nach dem Ereignis vom 21. August 2014 nicht angepasst und es sei bei ihm von einem erhöhten Risiko eines erneuten Vorfalles mit Fahren in alkoholisiertem Zustand auszugehen. Es sei ihm aber nie die Gelegenheit gegeben worden, sein Verhalten anzupassen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 b) Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 5. September 2014 klar mitgeteilt worden sei, dass seine Alkoholkonsumgewohnheiten durch einen Experten abgeklärt werden müssten. Im Übrigen hätten die Abklärungen des Experten jene Untersuchungen zu beinhalten, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Beantwortung der Fragestellung notwendig seien. Dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum als unproblematisch erachte und diesen im Hinblick auf das durchzuführende Gutachten nicht reduzierte - nur weil er in dieser Zeit kein Motorfahrzeug lenkte - spreche für eine beim ihm vorhandene Alkoholproblematik. c) Von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer wurde mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. September 2014 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, was mit dem Fahreignungsgutachten bezweckt wird, nämlich die Prüfung seiner Gewohnheiten hinsichtlich des Alkoholkonsums sowie der Frage, ob eine chronische oder periodische Alkoholabhängigkeit und/oder andere, die Fahreinigung beeinträchtigende Faktoren (zum Beispiel Persönlichkeitsstörungen) vorliegen. Bei vernünftiger Überlegung musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Gutachter hierzu verschiedene Analysen durchführen werden, wie etwa Blut-, Urin- oder Haarproben. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, einen betroffenen Fahrzeuglenker darüber zu informieren, wie die Gutachter eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchführen werden. Dass der Beschwerdeführer seine Trinkgewohnheiten nach dem Ereignis vom 21. August 2014, als er ein Fahrzeug mit mindestens 1,62 ‰ und maximal 2,15 ‰ lenkte, nicht änderte, mutet im Übrigen sehr merkwürdig an. Sein Verhalten zeugt von Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit und ist ein starkes Indiz dafür, dass er seinen Alkoholkonsum offensichtlich nicht im Griff hat. 5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm der genaue Wert der Blutalkoholkonzentration nie mitgeteilt worden sei. Was er mit diesem Einwand zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, sind in der Verfügung vom 9. September 2014 sowie im Fahreignungsgutachten, das ihm ebenfalls zugestellt wurde, die Werte angegeben. Überdies hat er zu keinem Zeitpunkt den Bericht über die Alkoholbestimmung zur Einsicht verlangt. 6. a) Sodann rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe die Schlussfolgerung des Gutachtens vollständig und kommentarlos integriert und übernommen, weshalb die verwaltungsrechtlichen Grundsätze auch für das Gutachten gelten würden. In diesem werde sein automobilistischer Leumund unrichtig festgestellt. Es sei zwar richtig, dass er im Jahre 2009 wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit verwarnt worden sei. Jedoch werde nicht vermerkt, dass gegen ihn nie eine Administrativmassnahme wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand angeordnet werden musste. Mit der Übernahme der Schlussfolgerung des Gutachtens habe die Vorinstanz willkürlich gehandelt, weil sie, ohne dass frühere Vorfälle vorlägen, davon ausgehe, dass ein erhöhtes Risiko von einem neuen Vorfall der gleicher Art bestehe. Er fahre seit über zehn Jahren Auto und hätte bis zum Ereignis vom 21. August 2014 kein bekanntes und bewiesenes Alkoholproblem am Steuer gehabt. Auch seien die Resultate der Haarprobe nicht den Umständen entsprechend bewertet worden. Er hätte nicht gewusst, dass sein Alkoholverhalten auch nach dem Ereignis vom 21. August 2014 beachtet werde. Demnach könne nicht rechtmässig festgehalten werden, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sein Trinkverhalten anzupassen, da er dies nicht wusste und nicht habe wissen können. Die Beurteilung und Qualifizierung als überdurchschnittlicher Trinker seien nur durch eine Haarprobe und eine knapp einstündige Befragung durch eine Ärztin begründet und entsprächen nicht den effektiven Tatsachen. Eine solche Schlussfolgerung sei rechtsmissbräuch-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 lich und könnte nur rechtmässig sein, wenn er vorgängig auf den Verzicht oder auf die Folgen eines fortgesetzten Alkoholkonsums aufmerksam gemacht worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei. b) Auch diese Einwände helfen dem Beschwerdeführer nicht weiter. Es trifft zu, dass im Gutachten auf die Verwarnung von 2009 hingewiesen wird. Immerhin wird eine weitere Administrativmassnahme aus dem Jahre 2006 (Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats wegen einer mittelschweren Widerhandlung) nicht erwähnt. Auch ist dem Gutachten zu entnehmen, dass keine weiteren Vorfälle im Strassenverkehr vermerkt seien. Damit wird implizit gesagt, dass bis zum Vorfall vom 21. August 2014 keine Massnahmen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand angeordnet werden mussten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 21. August 2014 mit seinem Alkoholkonsum unverändert fortfuhr, kann er, wie schon gesagt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. a) Mit Verweis auf die angefochtene Verfügung bringt der Beschwerdeführer des Weiteren vor, dass die Dauer des Entzugs mittlerweile sechs Monate betrage. Somit sei die gesetzliche Sperrfrist von drei Monaten längst überschritten. Durch die in der Verfügung erwähnte Frist von sechs Monaten für die Rückerstattung des Führerausweises werde die Entzugsdauer auf mindestens ein Jahr bestimmt. Eine solche Dauer sei schon aufgrund der Sperrfrist nicht verhältnismässig und somit unzulässig. Wenn die Vorinstanz ihn nach dem Ereignis vom 21. August 2014 über die Konsequenzen eines weiteren Alkoholkonsums informiert hätte, hätte er sich schnellstmöglich anpassen können. Es könne dem Bürger nicht zugemutet werden, für eine nicht erhaltene Information und die daraus resultierenden Folgen (falsche Beurteilung der Ärztin und damit Fehlinformation der Behörde) die Konsequenzen zu tragen mit allen negativen Folgen. Eine Information nach dem 21. August 2014 sei nicht erfolgt und er sei von der Vorinstanz als Risikofaktor und Alkoholiker abgestempelt worden. Das Handeln der Verwaltungsbehörde überschreite das gesetzliche Mindestmass von Art. 16d SVG und sei somit unverhältnismässig. Nebstdem sei die Behörde nicht an ein Mindestmass in Sachen Alkoholabstinenz gebunden und hätte auch so gut einen Monat statt sechs Monate anordnen können. Dies hätte den Vorteil gehabt, die Sperrfrist nicht zu überschreiten. b) Es ist nicht ersichtlich, welche falsche Beurteilung die Gutachterin vorgenommen und inwiefern sie die Vorinstanz fehl informiert hatte. c) Der Beschwerdeführer hat nach dem Ereignis vom 21. August 2014 seinen Alkoholkonsum nicht reduziert. Offenbar war er dazu nicht bereit und nicht fähig, obwohl er wusste, dass seine Fahreignung überprüft werden wird. Es wurde bereits ausgeführt, dass übermässiger Alkoholkonsum die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund eine sechsmonatige Alkoholabstinenz verlangt, lässt sich eine solche Anordnung nicht beanstanden. 8. a) Der Beschwerdeführer erachtet die Massnahme der Vorinstanz als unverhältnismässig. Der Führerausweis sei ihm am 21. August 2014 abgenommen worden. Mittlerweile betrage die Entzugsdauer über sechs Monate und die gesetzliche Sperrfrist von drei Monaten sei längst überschritten. Mit der zusätzlich angeordneten sechsmonatigen Frist werde die Entzugsdauer auf mindestens ein Jahr festgesetzt, was schon aufgrund der Sperrfrist nicht verhältnismässig und somit unzulässig sei. Sodann wiederholt der Beschwerdeführer den Vorwurf, die Vorinstanz hätte ihn nach dem Ereignis vom 21. August 2014 nicht über die Konsequenzen eines weiteren Alkoholkonsums informiert.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 b) Aufgrund von Art. 17 Abs. 3 SVG kommt es nicht allein darauf an, dass die Sperrfrist, deren Dauer vorliegend unbestritten ist, abgelaufen ist. Nebstdem muss der Beschwerdeführer seine Alkoholabstinenz nachweisen. Hierzu wurde ihm eine sechsmonatige Frist gesetzt. Ohnehin liegt die Wiedererteilung des Führerausweises im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (WEISSENBERGER, Rz. 12 ff. zu Art. 17). Im vorliegenden Fall ist die Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers in keiner Weise belegt. Bei der verkehrsmedizinischen Begutachtung wurde ein deutlicher Alkoholüberkonsum diagnostiziert. Dass unter diesen Umständen erst nach einer längeren Probezeit, hier sechs Monate, eine allfällige Rückgabe des Führerausweises in Betracht zu ziehen ist, liegt auf der Hand. Insofern kann die angefochtene Verfügung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. 9. a) Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Begriff "Alkoholabstinenz" nirgends gesetzlich definiert sei. Im Gutachten des IRM der Universität Zürich werde im Zusammenhang mit der Haarprobe auf eine Richtlinie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin verwiesen. Diese Richtlinie habe jedoch keine allgemeine Geltung, da nicht von einem Gesetz darauf direkt hingewiesen werde. Somit sei der Begriff Alkoholabstinenz für den Bürger nicht belegt. Das Gutachten verweise auf "ETG-Messewerte", die unter anderem vorsehen würden, dass ein moderater Alkoholkonsum dann vorliege, wenn die Werte zwischen 7-30 pg/mg vorlägen. Bei Messwerten unter 7 pg/mg werde auf keinen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum geschlossen. Danach werde gesagt, dass, wenn kein" ETG Nachweis" vorliegt, dies nicht im Widerspruch zu einer Alkoholabstinenz stehe. Mit anderen Worten, wenn kein "ETG Nachweis" vorliegt und der Messwert nicht 7pg/mg erreicht, könne nicht von einer Alkoholabstinenz gesprochen werden. Infolgedessen gebe es keine gesetzliche Grundlage, welche den Begriff der Alkoholabstinenz umschreibe, und das Erfordernis einer Alkoholabstinenz, mit der Bedingung einer Haarprobe, die nach den erwähnten Richtlinien bewertet werde, sei nicht gesetzkonform und mehr als fraglich. Nebstdem seien im vorliegenden Fall die Werte getrennt ermittelt und dann ein Mittelwert von 48 pg/mg als Basis genommen worden. Mit diesem System werde nicht die Testperiode allein berücksichtigt, sondern ein Mittelwert über die ganze Periode. Damit könne der Bürger nicht wissen, ob der Wert, welcher als Alkoholabstinenz gelte, der Mittelwert über die Länge des Haares sei, und dieser Mittelwert unter 7pg/mg oder sogar bei 0pg/mg sein müsse, oder ob nur der Wert der Testperiode unter 7pg/mg oder 0 liegen müsse. Wiederum gebe es keine Rechtsicherheit und die Rückerstattungsbedingungen seien nicht im Gesetz geschrieben und somit widerrechtlich. Die Behörde habe ihr Ermessen überschritten. b) Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer eine "absolute Alkoholabstinenz" verlangt wird. Das bedeutet nichts anderes als einen vollständigen Verzicht auf Alkohol. Wer zur Totalabstinenz verpflichtet ist, darf gar keinen Alkohol konsumieren, unabhängig davon, wie die Nachweisgrenze festgesetzt ist (BGE 140 III 334 E. 7 S. 341, E. 8 S. 342). Demnach stellt selbst der gelegentliche Alkoholkonsum einen Verstoss gegen eine angeordnete Alkoholabstinenz dar. Der Nachweis, dass eine Alkoholtotalabstinenz eingehalten wird, erfolgt durch Blut- und Haarproben. Neuerdings findet zum Nachweis der Abstinenz regelmässig die Haaranalyse Anwendung. Art. 55 Abs. 7 lit. c SVG erwähnt sie ausdrücklich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 S. 332 f.). Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Übrigen dürfen die Behörden von den Gutachterergebnissen nicht ohne triftige Gründe abweichen; ein
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269). Solche Gründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. 10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen. Die Kosten, die auf 600 Franken festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 17. März 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant