Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 188 Urteil vom 16. März 2016 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Aline Burnand Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Bircher gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Verwarnung wegen leichter Widerhandlung Beschwerde vom 13. November 2015 gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist seit 1982 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Er arbeitet als B.________ und C.________. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura – Seeland, hat den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 10. März 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 150.- bestraft, weil er als Lenker eines Personenwagens eine Verrichtung vorgenommen habe, "welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Blick auf Mobiltelefon)". Grundlage hierfür war ein Anzeigerapport der Regionalpolizei Seeland – Berner Jura vom 13. Februar 2015, wonach eine Polizeipatrouille beobachtet hatte, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt bei der Ortsausfahrt D.________ in Richtung E.________ sein Mobiltelefon auf Höhe des Lenkrades vor sich in der rechten Hand hielt, während sein Blick auf das Mobiltelefon gerichtet war. Die Polizeipatrouille habe das Fahrzeug deshalb zur Kontrolle angehalten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sein Mobiltelefon zu Navigationszwecken verwende und keine Halterung habe. Er habe sich während der Kontrolle unkooperativ und uneinsichtig verhalten. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) eröffnete in dieser Angelegenheit am 12. März 2015 ein Administrativverfahren. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Stellungnahme vom 13. März 2015 im Wesentlichen aus, dass er mit dem Navigationssystem eine Adresse gesucht habe. Da aufgrund der Lichtverhältnisse das Navigationsgerät nicht mehr ablesbar gewesen sei, habe er dieses mit beiden Händen am Lenkrad im steilen Winkel auf das Lenkrad genommen, um die Daten ablesen zu können. Er habe jedoch das Navigationsgerät nicht während der Fahrt bedient; dies sei technisch bei seinem Gerät auch gar nicht möglich. Weiter warf der Beschwerdeführer den Polizisten sinngemäss vor, dass sie ihn belogen und ihm unberechtigte Vorwürfe gemacht hätten, und monierte in allgemeiner Weise die Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht und dessen Anwendung. Am 18. März 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Administrativverfahren in Würdigung seiner Stellungnahme und nach Prüfung der Aktenlage bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert werde. D. Das Regionalgericht Berner Jura – Seeland verurteilte den Beschwerdeführer am 17. September 2015 "wegen einfacher Verkehrsregelverletzung infolge Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert", zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.-. Eine schriftliche Begründung des Urteils wurde nicht verlangt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer verwarnt, wegen "Vornehmen(s) einer Verrichtung, welche die sichere Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Benutzen des Mobiltelefons), begangen am 09.02.2015, um 16.55 Uhr, in D.________". F. Am 13. November 2015, ergänzt am 20. November 2015, hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und von einer Administrativmassnahme abzusehen sei; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und auf eine Massnahme gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG zu verzichten. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die dem Strafurteil vom 17. September 2015 zugrunde liegende Widerhandlung gemäss einem Urteil des Bundesgerichtes, welches kurz nach dem Strafurteil gefällt wurde, nicht mehr strafbar sei. Auch zur Zeit des Strafurteils sei sein Verhalten höchstens beispielsweise mit dem Telefonieren während der Fahrt, eher aber mit dem Halten einer Zigarette, vergleichbar gewesen. G. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit spontaner Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass er zwar ein Mobiltelefon oder ein Navigationsgerät zur Navigation verwendet habe, dieses aber während der Fahrt nicht bediente. Er sei folglich lediglich wegen des Haltens des Gerätes und nicht wegen des Blickes auf das Gerät verurteilt worden. I. Auf Anfrage der Instruktionsrichterin hat das Regionalgericht Jura – Seeland dem Kantonsgericht das Protokoll zur Hauptverhandlung vom 17. September 2015 im vorerwähnten Strafverfahren zukommen lassen. Mit Stellungnahmen vom 25. bzw. vom 29. Februar 2016 halten die Vorinstanz bzw. der Beschwerdeführer nach Einsicht in dieses Protokoll an ihren jeweiligen Anträgen fest. J. Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss über CHF 600.- geleistet. K. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Ebenso kann (ausnahmsweise) eine Bindung der Administrativbehörde in Bezug auf die rechtliche Qualifikation bestehen, wenn diese stark von der Würdigung der Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; Urteil BGer 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2; je mit Hinweisen). Vorliegend hat indes der Strafrichter in seinem Strafurteil nur rudimentäre tatsächliche Feststellungen getroffen, die bei der Beurteilung der Gefährdung und des Verschuldens im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG berücksichtigt werden können (vgl. Urteil BGer 1C_417/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.4). b) Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Vornehmens "einer Verrichtung, welche die sichere Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Benutzen des Mobiltelefons)", verwarnt. Dem Strafurteil – auf dessen schriftliche Begründung verzichtet wurde – ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen "einfacher Verkehrsregelverletzung infolge Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert", zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.- verurteilt wurde, wobei aus dieser Formulierung offen bleibt, welche Verrichtung genau gemeint ist bzw. ob der Beschwerdeführer mit einem Mobiltelefon oder vielmehr – wie dieser namentlich anlässlich der Hauptverhandlung insistierte – mit einem Navigationsgerät navigiert hatte und ob bzw. inwiefern das Gerät ggf. bedient wurde. Insgesamt ergibt sich aber in tatsächlicher Hinsicht insbesondere aus dem Strafurteil in Verbindung mit dem Protokoll zur Hauptverhandlung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt mit seinem Personenwagen in D.________, bei der Ortsausfahrt in Richtung E.________, ein Navigationsgerät oder ein Mobiltelefon auf dem Lenkrad in der Hand gehalten hat, da er das Gerät zum navigieren brauchte; eine Cousine von ihm wohnt in E.________ und er habe schauen wollen, in welchem Quartier dies sei. Weil die Anzeige aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht mehr lesbar war, hat er das Navigationsgerät vom Beifahrersitz hochgehoben und zum Lenkrad gehalten. Der Beschwerdeführer hatte jedoch die einschlägige Zielwahl bereits vorgängig eingegeben und das Gerät während der Fahrt weder programmiert noch sonstwie aktiv benutzt. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 vorbringt, dass er allein wegen Haltens des Gerätes und nicht wegen des Blickes auf das Gerät verurteilt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass er selbst den dargelegten Sachverhalt entsprechend wiedergegeben hat, und dieser folglich insoweit unbestritten ist.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 4. a) Zu prüfen ist, ob dieses Verhalten in rechtlicher Hinsicht eine Verkehrsregelverletzung darstellt, welche straffrei ist bzw. welche allenfalls eine Ordnungsbusse nach sich zieht, oder ob es sich dabei vielmehr um eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften handelt, bei der das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist. So wird nämlich gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG (nur) nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG nicht offen steht, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. b) Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss, wer ein Fahrzeug lenkt, dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er hat dafür zu sorgen, dass er nicht behindert wird (Art. 31 Abs. 3 SVG). Er muss nach Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1) und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Weiter darf seine Aufmerksamkeit nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme beeinträchtigt werden (Satz 3). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt explizit jegliche die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe erschwert oder verunmöglicht, ist abhängig von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation. Dauert eine Verrichtung nur kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so liegt in der Regel keine Erschwerung der Fahrzeugbedienung vor. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise verhindert (BGE 120 IV 63 E. 3d; siehe so auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3). 5. a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass das Verhalten, welches ihm vorgeworfen werde, nach einem neuen Bundesgerichtsentscheid (Urteil BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015) zweifellos nicht strafbar sei. Folglich könne auch im Rahmen des hier streitigen Administrativverfahrens keine Verwarnung ausgesprochen werden. b) Dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BGer 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 100 km/h im Kurvenbereich bei regem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn ununterbrochen während 15 Sekunden in der linken Hand hielt. Dabei war in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass er weder den Blick von der Strasse abwandte noch durch eine spezielle Fahrweise auffiel. Es wurde weder festgestellt, wo die linke Hand war, noch, dass der Beschwerdeführer telefonierte oder andere Manipulationen am Mobiltelefon vorgenommen hätte. Das Bundesgericht hielt im erwähnten Urteil fest, dass im konkreten Fall keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit festgestellt wurden bzw. ersichtlich seien, so dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV nicht verletzt sei. Auch würden konkret keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Bedienung des Fahrzeugs nicht gewährleistet war. Es sei damit davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker die verkehrsrelevanten Manipulationen mit der freien Hand vornehmen konnte. Angesichts der konkreten Verkehrsumstände sei nicht erstellt, dass das Halten des Telefons den Fahrzeuglenker in irgendeiner Weise für die Erfüllung der unerlässlichen Vorsichtspflichten beeinträchtigt habe. Bei einer geänderten Verkehrssituation hätte er das Telefon sofort weglegen können; zudem sei das
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Gesichtsfeld des Fahrzeuglenkers nicht eingeschränkt gewesen, und die freie Bewegung des Kopfes sei für notwendige Seitenblicke oder die Beobachtung des Rückspiegels nicht behindert gewesen. Im Ergebnis hielt das Bundesgericht fest, dass das Halten des Telefons während 15 Sekunden im konkreten Fall die Verfügbarkeit der sich allenfalls nicht am Lenkrad befindlichen Hand nicht erschwert habe, zumal es sich nicht um eine lange Dauer im Sinne der Rechtsprechung handelte. Der Beschwerdeführer habe seinen Blick stets auf die Strasse gerichtet. Er hätte jederzeit auf die Verkehrsgeschehnisse reagieren können. Entsprechend halte der von der Vorinstanz verfügte Freispruch hinsichtlich der einfachen Verkehrsregelverletzung vor Bundesrecht stand. Das Bundesgericht schloss jedoch ausdrücklich, dass der Fall allenfalls anders zu beurteilen wäre, wenn der Fahrzeugführer mit dem Mobiltelefon telefoniert oder andere Manipulationen vorgenommen hätte. c) Der vom Bundesgericht im erwähnten Urteil zu beurteilende Sachverhalt weicht damit nach Ansicht des Kantonsgerichtes relevant von der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation ab: Zwar ist in der Tat ein kurzer Blick auf das Navigationsgerät für sich allein nicht strafbar, ebenso wenig wie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein das Halten eines Mobiltelefons in der Hand während der Dauer von 15 Sekunden. Vorliegend liegt jedoch eine Kombination dieser Elemente vor, indem der Beschwerdeführer das fragliche Gerät einerseits in der Hand hielt, und andererseits gleichzeitig seinen Blick von der Strasse abwandte und auf das Gerät richtete, um die einschlägigen Richtungsanweisungen zur Wohnung seiner Cousine erkennen zu können; dies überdies bei schlechten Lichtverhältnissen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch das Gerät in seiner Hand leiten liess bzw. dem Gerät Richtungsanweisungen entnommen hat, was – anders als im fraglichen Bundesgerichtsentscheid – bereits aufgrund des Zwecks der Navigierung insgesamt länger als nur wenige Sekunden gedauert haben muss. Durch dieses Verhalten wurde der Blick zwingend vom Strassengeschehen abgewandt, und es ist demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit dem Halten einer Zigarette oder mit dem Führen eines Telefongespräches während der Fahrt zu vergleichen. Das hier zu beurteilende Verhalten stellt damit nach Ansicht des Kantonsgerichtes und im Einklang mit dem Strafurteil namentlich eine Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 VRV dar, wonach der Fahrzeugführer keine Verrichtung vornehmen darf, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Für diese Widerhandlung kommt ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung (e contrario) mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) nicht in Frage, weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG (grundsätzlich) der Führerausweis zu entziehen oder eine Verwarnung auszusprechen ist. 6. a) Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer zu Recht verwarnt hat. b) Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Nur in besonders leichten Fällen kann nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahmen verzichtet werden. Ein besonders leichter Fall liegt dann vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil BGer 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des besonders leichten Falles orientiert sich an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem OBG erledigt werden und ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteil BGer 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Der Anwendungsbereich der Norm wurde jedoch in der Praxis nahezu auf Null reduziert (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N. 33). c) Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – indem er während der Fahrt mit seinem Personenwagen in D.________, bei der Ortsausfahrt in Richtung E.________, ein Navigationsgerät oder ein Mobiltelefon auf dem Lenkrad in der Hand gehalten hat, welches er (bei schlechten Lichtverhältnissen) zum navigieren brauchte – eine Gefahr im Sinne einer erhöhten abstrakten Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen und zwar unabhängig davon, wie übersichtlich der fragliche Streckenabschnitt ist, und obwohl er in seinen Eingaben darlegt, dass er ein sehr guter Autofahrer sei. Eine konkrete Gefährdung ist hingegen nicht dargetan. Bei dieser Beweislage kann dem Beschwerdeführer nur die Verursachung einer geringen Gefährdung vorgehalten werden. Sodann ist die mangelnde Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers verschuldensmässig noch als leicht einzustufen, zumal er offenbar grundsätzlich ein vorsichtiger Autofahrer ist, welcher sich durchaus bewusst ist, dass er beispielsweise während der Fahrt das Navigationsgerät nicht programmieren darf. Indes kann – obwohl im Strafurteil eine Busse von lediglich CHF 100.- ausgesprochen wurde – nicht davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend um einen besonders leichten Fall handelt: Aus dem Strafurteil ist nicht ersichtlich, weshalb die Übertretungsbusse so tief ausfiel. Dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass durch die fragliche Widerhandlung nur eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen wurde und gleichzeitig den Beschwerdeführer dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft, geht aus dem Strafurteil nicht hervor und auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, welche diesen Schluss indizieren. Dementsprechend ist kein besonders leichter Fall gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG gegeben, bei dem ausnahmsweise auf jegliche Massnahmen zu verzichten wäre, zumal – wie erwähnt – der Anwendungsbereich dieser Norm in der Praxis beinahe auf Null reduziert ist. 7. Im Ergebnis erweist sich damit die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2015, mit welcher der Beschwerdeführer verwarnt wurde, als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 8. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. März 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin