Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 185 Urteil vom 18. März 2016 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Simon Murith Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises, Warnungsentzug Beschwerde vom 9. November 2015 gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist seit 1984 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie mit einer Eintragung verzeichnet, da sie mit Verfügung vom 17. Juni 2013 wegen einer leichten Widerhandlung verwarnt worden war. B. Am 6. Januar 2015, gegen 12.30 Uhr, fuhr die Beschwerdeführerin auf der A1 von B.________ in Richtung C.________. Ungefähr 100 Meter nach der Autobahneinfahrt B.________ überholte die Beschwerdeführerin einen auf der Normalspur fahrenden Personenwagen. Kurz nach dem Überholmanöver lenkte sie plötzlich und ohne die Richtungsänderung anzuzeigen vom Überholstreifen auf den Normalstreifen, unmittelbar vor den von ihr überholten Personenwagen. Die Lenkerin dieses Fahrzeuges musste deshalb brüsk abbremsen und nach rechts ausweichen, um eine Kollision zu verhindern. C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des erwähnten Ereignisses ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet werde. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Aktenlage hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2015 das Administrativverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert. Gleichzeitig wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte sämtliche Argumente bereits im Strafverfahren vorzubringen habe und ggf. gegen einen strafrechtlichen Entscheid, welchen sie nicht akzeptiere, einsprechen müsse; dies, da die Vorinstanz in der Folge im Administrativverfahren nicht mehr auf mögliche Einwände gegenüber gemachten Feststellungen eintreten könne. D. Mit Strafbefehl vom 26. August 2015 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, die Beschwerdeführerin wegen grober Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Unterlassen der Richtungsanzeige schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 150.-, ausmachend CHF 1'500.-, verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde sie zu einer Verbindungsstrafe von CHF 500.- und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führerausweis wegen einer schweren und (gleichzeitig) einer leichten Widerhandlung für die Dauer von drei Monaten entzogen, infolge des unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels und Unterlassen der Richtungsanzeige. F. Am 9. November 2015 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung aufzuheben und auf den
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Entzug des Führerausweises zu verzichten bzw. eine leichtere Massnahme zu erlassen; ggf. sei ihr zu erlauben, den dreimonatigen Führerausweisentzug gestaffelt zu vollziehen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Lenkerin des neben ihr auf der Normalspur fahrenden Personenwagens am Ereignis zumindest eine Mitschuld trage; diese hätte versetzt fahren bzw. bremsen müssen. Sie habe kein Auto in ihrer Nähe vermutet bzw. gesehen und aus diesem Grund nicht geblinkt, was lediglich einer leichten Widerhandlung entspreche. Zudem sei der dreimonatige Führerausweisentzug – insbesondere, da beim Ereignis kein Personen- oder Sachschaden entstanden sei, wegen ihres guten Leumunds und da sie als Mitarbeiterin im Aussendienst zwingend auf das Auto angewiesen sei – unverhältnismässig. G. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 übermittelt die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht einen Beleg, dass sie den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.- bezahlt hat. Weiter trägt sie insbesondere vor, dass sie dankbar wäre, wenn sie persönlich angehört würde. H. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Dezember 2015 lässt sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweis massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). 4. a) Vorliegend wird in tatsächlicher Hinsicht im Strafbefehl insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Personenwagens auf der A1 einen anderen Personenwagen überholte und nach dem Überholmanöver ohne die Richtungsanzeige einzustellen abrupt und unvorsichtig rechts auf die Normalspur gewechselt hat. Die Führerin des Personenwagens, der sich auf der Normalspur befand, musste deshalb brüsk bremsen und nach rechts ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Dieser Strafbefehl vom 26. August 2015 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen; dies, obwohl die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Februar 2015 explizit darauf aufmerksam machte, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte sämtliche Argumente bereits im Strafverfahren vorzubringen und ggf. entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen habe. b) Entsprechend hat die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung zu Recht den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt zugrunde gelegt, und ist mithin in tatsächlicher Hinsicht insbesondere davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel gemacht und es dabei unterlassen hat, die Richtungsanzeige zu betätigen. Die Beschwerdeführerin bringt denn in ihrer Beschwerde auch keine Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von diesem Sachverhalt implizieren würden. 5. a) In rechtlicher Hinsicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er schliesslich nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. b) Die Beschwerdeführerin hat diese Verkehrsregeln verletzt, indem sie nach dem Überholmanöver abrupt und unvorsichtig und ohne die Richtungsanzeige einzustellen rechts auf die Normalspur wechselte, so dass die auf der Normalspur fahrende Lenkerin brüsk bremsen und nach rechts ausweichen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Ihre Einwände, dass sie kein Auto in ihrer Nähe vermutet bzw. gesehen und aus diesem Grund nicht geblinkt habe, und dass die Lenkerin des neben ihr auf der Normalspur fahrenden Personenwagens am Ereignis zumindest eine Mitschuld trage, sind nicht geeignet, diesen Schluss in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin diese Kritik mit der Einsprache gegen den Strafbefehl hätte vorbringen können und müssen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 c) Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei den oben beschriebenen von der Beschwerdeführerin begangenen Widerhandlungen kommt ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung (e contrario) mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) nicht in Frage. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung geschlossen, dass (insbesondere) eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorliege, und hat folglich der Beschwerdeführerin den Führerausweis für drei Monate entzogen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie lediglich eine leichte Widerhandlung begangen habe. Nachfolgend ist deshalb die Schwere der Widerhandlung zu prüfen. d) Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Auf subjektiver Seite verlangt der Tatbestand ein schweres Verschulden (Urteil BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1 und E. 3.2). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt nur eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1; MIZEL, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 2006 31 ff., insbesondere 63 f.). e) Bei den vorliegend von der Beschwerdeführerin verletzten Verkehrsregeln handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. auch Urteil BGer 6B_892/2009 E. 3). Durch den abrupten und unvorsichtigen Wechsel des Fahrstreifens auf der Autobahn, ohne Betätigung des Richtungsanzeigers, hat die Beschwerdeführerin die übrigen Verkehrsteilnehmer ernstlich gefährdet. Nur mit Glück konnte die Führerin des Personenwagens, der sich auf der Normalspur befand, abbremsen und nach rechts ausweichen und so eine Kollision im letzten Moment noch vermeiden. So hält auch der ViDistA- Auswertebericht fest, dass das Ereignis durch eine verkehrsübliche Bremsung des auf der Normalspur befindlichen Personenwagens nicht vermeidbar war und dieses Fahrzeug gefährdet wurde. Gerade auf der Autobahn hätte eine Kollision schwerwiegende Folgen haben können. Ursache dieses Ereignisses war, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einleitung des Manövers nicht vorschriftsgemäss vergewisserte, ob die Normalspur frei ist und sie folglich die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Fahrspur wechseln kann. Als zusätzliches Element kommt hinzu, dass sie den Richtungsanzeiger nicht betätigt hat, womit sie es den übrigen Verkehrsteilnehmern umso mehr verwehrte, ihr Manöver vorherzusehen. Ob bzw. inwiefern allenfalls die Lenkerin des auf der Normalspur fahrenden Personenwagens ihrerseits Strassenverkehrsvorschriften verletzt hat, ist nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens und entbindet die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht von der Einhaltung der ihr obliegenden Pflichten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass dieser Personenwagen im toten Sichtwinkel war und sie ihn deshalb nicht sehen konnte, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich beim sichttoten Winkel um einen in der Bauart des Fahrzeuges liegenden Faktor handelt, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Dementsprechend hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, es gehe nicht an, das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenutzer abzuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (vgl. BGE 127 IV 34 E. 3b, mit Hinweisen). In casu hätte demnach die Beschwerdeführerin nicht nur in die Rückspiegel blicken, sondern sich zudem durch einen genügenden Seitenblick versichern müssen, dass die Fahrbahn neben ihr frei ist. Allfälligen Sichtbehinderungen hätte sie durch einen (vorläufigen) Verzicht auf den Streifenwechsel Rechnung tragen müssen. Die Fehleinschätzung der Verkehrssituation durch die Beschwerdeführerin wiegt insgesamt so schwer, dass nicht mehr von einer leichten Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat offenbar den neben ihr fahrenden Personenwagen überhaupt nicht bemerkt. Dass sie die erhöhte Gefahr oder die gebotene Verhaltensalternative des Zuwartens mit dem Fahrstreifenwechsel nicht bedachte, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Im Ergebnis ist vorliegend ein schweres Verschulden zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin es auch unterlassen hat, den Richtungsanzeiger zu betätigen. Entsprechend ging schliesslich auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, im Strafbefehl davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten eine wichtige Verkehrsregel grob verletzt und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen und in Kauf genommen hat. Damit ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 6. a) Schliesslich sind für die Dauer des Führerausweisentzuges nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen. b) Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl die Beschwerdeführerin namentlich einen guten Leumund hat und beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden. c) Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Staffelung des Vollzugs beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen und nach der Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen ist, insbesondere weil ein ratenweiser Vollzug des Entzugs nach
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 den Bedürfnissen des fehlbaren Lenkers nicht dem gesetzgeberischen Konzept entspricht und die Erreichung der präventiven und erzieherischen Massnahmenzwecke in Frage stellen würde (BGE 134 II 39 E. 3; Urteil BGer 1C_288/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 4). Auch hatte das Bundesgericht namentlich eine Sonderbehandlung von besonders massnahmenempfindlichen Berufsgruppen erwogen und unter Hinweisen auf die parlamentarische Beratung schliesslich verworfen (BGE 134 II 39 E. 3; 132 II 234 E. 2.3). Dem Kantonsgericht ist es deshalb verwehrt, eine Staffelung des Vollzugs zu gewähren. 7. Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2015 sinngemäss eine persönliche Anhörung beantragt, wird dieser Antrag abgelehnt: Das Gericht geht in einer antizipierten Beweiswürdigung davon aus, dass die mündliche Befragung der Beschwerdeführerin keine weiteren Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte (dies auch deshalb, weil sie ihre Einwände im Rahmen des Strafverfahrens hätte vorbringen müssen), weshalb darauf verzichtet wird. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig (vgl. u.a. BGE 131 I 153 E. 3), zumal die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung haben (Art. 57 Abs. 2 VRG). 8. Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten, basierend (insbesondere) auf einer schweren Widerhandlung, als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2015 ist zu bestätigen. 9. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. März 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant