Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 139 Urteil vom 12. November 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Marianne Jungo, Josef Hayoz Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sarah Tobler Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSENVERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 28. August 2015 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 6. August 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ besitzt den Führerausweis für die Kategorie B seit dem 13. November 1975. Am Samstag, 16. August 2014, um 09.40 Uhr, fuhr er mit einem Personenwagen auf dem Überholstreifen auf der Autobahn A6 in Fahrtrichtung Kiesen. Dabei soll er gemäss eines Berichts der Kantonspolizei Bern vom 19. August 2014 einen auf dem Normalstreifen fahrenden Personenwagen überholt und danach unvorsichtig sowie mit einem zu geringen Sicherheitsabstand auf den Normalstreifen, dicht vor das überholte Fahrzeug, gewechselt haben. Der Abstand zu diesem Fahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von netto 103 km/h gefahren sei, habe 0,7 Sekunden beziehungsweise 19,3 m betragen. An der fraglichen Stelle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h. B. Am 7. Oktober 2014 eröffnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: KAM) gegenüber A.________ ein Administrativmassnahmeverfahren. Daraufhin setzte sie das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils aus. C. Mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 8. Oktober 2014 wurde A.________ zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Auf dessen Einsprache hin, erliess die erwähnte Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2015 einen neuen Strafbefehl, wobei sie die Busse auf CHF 300.- herabsetzte. Sie warf A.________ eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) vor (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel beim Überholen mit Behinderung beim Wiedereinbiegen, zeitlicher Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug lediglich 0,7 Sekunden bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 109 km/h). D. Mit Verfügung vom 6. August 2015 entzog die KAM A.________ den Führerausweis im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. August 2014 wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats. Dagegen erhob A.________ am 28. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, es sei die Verfügung der KAM aufzuheben, eine Verwarnung auszusprechen und auf weitergehende Massnahmen zu verzichten. Die KAM schliesst mit Vernehmlassung vom 22. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist gegeben (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Es ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Vorab macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er sei davon ausgegangen, dass er nach Rechtskraft des Strafurteils von der KAM nochmals kontaktiert werde und ihm das rechtliche Gehör gewährt würde. Dies sei ihm auch von der Staatsanwaltschaft so bestätigt worden. Indes habe er vor dem Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung keine Stellung nehmen können. b) Vor dem Entzug eines Führerausweises ist der Betroffene in der Regel anzuhören (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 SVG). Trotz des Begriffs "in der Regel" handelt es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Kannvorschrift, deren Anwendung im Ermessen der Entzugsbehörde liegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein von der Bundesverfassung ausdrücklich gewährleistetes Grundrecht (Art. 29 Ziff. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). c) Mit der Eröffnung des Administrativverfahrens am 7. Oktober 2014 gab die KAM dem Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern. Allerdings war damals die Sachlage strafrechtlich nicht geklärt und überdies teilte der Beschwerdeführer der KAM mit, dass er zu keinem Ereignis Stellung nehmen könne, das ihm nicht bekannt sei und das keinesfalls geklärt zu sein scheine. Aus diesen Gründen setzte die KAM das Administrativverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils aus. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Jedoch hätte die KAM, als der rechtskräftige Strafbefehl vorlag, dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör gewähren müssen, was nicht geschehen ist. Infolgedessen wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. d) Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2). e) Im vorliegenden Fall kann das Kantonsgericht die Angemessenheit des Entscheids der KAM nicht überprüfen (Art. 78 Abs. 2 VGR; oben E. 2) und über den Sachverhalt und die Rechtslage nicht völlig frei entscheiden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit grundsätzlich nicht geheilt werden. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 unbestritten ist, hat der Beschwerdeführer doch den Strafbefehl akzeptiert. Die Behörden sind an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids gebunden. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, von der Schlussfolgerung des Strafentscheids abzuweichen (BGE 124 II 103 E. 1c/aa). So gibt es keine neue Tatsachen oder Indizien, die dem Strafrichter nicht bekannt gewesen wären. Bei diesem Ergebnis ist anzunehmen, dass die Vorinstanz im Falle einer Gutheissung der Beschwerde und der Rückweisung der Sache nochmals gleich entscheiden würde. Es käme zu einem formalistischen Leerlauf. Auf eine Rückweisung kann daher ausnahmsweise verzichtet werden, umso mehr als sich der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Rechtsschutzversicherung, vor dem Kantonsgericht ausführlich zur Sache hat äussern können. 4. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). b) Nach Art. 34 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Abs. 3). Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinander fahren (Abs. 4). Art. 44 Abs. 1 SVG bestimmt, dass auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der Führer seinen Streifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Gemäss Art. 10 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) muss der Fahrzeugführer, der überholen will, vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren (Abs. 1). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Abs. 2). c) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Art. 34 Abs. 3 und 44 Abs. 1 SVG sowie des Art. 10 Abs. 1 VRV. Diese Verurteilung wird vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Insofern sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Administrativmassnahme gegeben. Zu prüfen ist die Schwere der Widerhandlung. d) aa. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt eine leichte und nicht eine mittelschwere Widerhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes vor. Zur Begründung macht er geltend, dass der zeitliche Abstand nach dem Wiedereinbiegen zwar etwa 0,7 Sekunden betragen habe. Aufgrund der klar höheren Geschwindigkeit im Vergleich zum
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 überholten Personenwagen habe sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen jedoch entsprechend schnell vergrössert. Nach dem erfolgten Spurwechsel habe der zeitliche Abstand zwischen den Fahrzeugen weit mehr als 1 Sekunde betragen. Auch der Staatsanwalt habe erklärt, dass von einer Behinderung oder gar von einer Gefährdung von Dritten keine Rede sein könne. Aus diesem Grund habe der Staatsanwalt die Busse gesenkt und das Verschulden als leicht eingestuft. Jede Massnahme müsse verhältnismässig sein, was bedeute, dass jeder Eingriff nur so weit wie nötig gehen dürfe. bb. Die KAM entgegnet, dass bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h und einem Abstand von weniger als 0,5 Sekunden grundsätzlich von einer schweren Widerhandlung ausgegangen werden müsse. In der Lehre werde ein Abstand von 0,6 Sekunden als grobe Verkehrsregelverletzung vorgeschlagen und in Deutschland ein Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand bezeichnet. Auch beim Wiedereinbiegen nach einem Überholmanöver sei grundsätzlich ein Abstand von einem "halben Tacho" einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Geschwindigkeit von über 100 km/h und einem Abstand zum überholten Auto von 0,7 Sekunden beziehungsweise 19,3 m die Faustregel von einem "halben Tacho" (= Abstand von 50 m) deutlich unterschritten und liege nahe an der Grenze zur schweren Widerhandlung. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass, auch wenn nur auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren werde, dies für die Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer genüge, insbesondere bei hohen gefahrenen Geschwindigkeiten. Somit könne die vom Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung in keiner Weise als leichte Widerhandlung qualifiziert werden. e) aa. Die Staatsanwaltschaft ging von einer leichten Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG aus. Diese Bestimmung umfasst administrativrechtlich die leichte (Art. 16a SVG) und die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG). Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem ist insoweit nicht deckungsgleich (Urteile des BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). bb. Eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (Urteil des BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 3.3). cc. Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten beziehungsweise einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (SCHAFFHAUSER, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetztes, in
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 181). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 12). Der Gefährdung der Sicherheit kommt eine wesentliche und eigenständige Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. Insbesondere hat er das Recht des Warnungsentzugs verselbstständigt und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft (Urteil des BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.4). f) Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Wiedereinbiegen auf den Normalstreifen einen zu geringen Abstand zum überholten Fahrzeug eingehalten hatte. Insofern lag eine Auffahrkollision im Bereich des Möglichen. Bei solchen Unfällen liegt – auch ohne tatsächlichen Personenschaden – gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkreter Gefährdung vor (vgl. Urteil des BGer 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.1). Die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung erscheint damit gerechtfertigt. Selbst wenn von einer nur geringen Gefährdung Dritter ausgegangen würde, ginge es trotzdem nicht um eine leichte Widerhandlung. Eine solche setzt zusätzlich ein leichtes Verschulden voraus (vgl. Art. 16a Abs. 1 SVG). Es bestand überhaupt keine Veranlassung, einen solchen geringen Anstand einzuhalten. Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres auf der Überholspur weiterfahren können, umso mehr als die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der besagten Stelle auf 120 km/h beschränkt ist, und erst dann wieder einbiegen sollen, wenn der geforderte Abstand eingehalten war. g) Da nach dem Gesagten weder von einer geringen Gefährdung noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht, gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen. 5. a) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Diese beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens einen Monat. b) Die KAM verfügte eine Entzugsdauer von einem Monat das heisst für die Mindestdauer, die, wie gesagt, nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 132 II 234 E. 3.2 für einen selbstständig erwerbenden Taxichauffeur). Daran kann nichts ändern, dass der Beschwerdeführer über einen tadellosen automobilistischen Leumund verfügt und aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 6. August 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 12. November 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin