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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 28.11.2014 603 2014 217

November 28, 2014·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,654 words·~18 min·3

Summary

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2014 217 603 2014 218 Urteil vom 28. November 2014 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Josef Hayoz, Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Jana Kausche Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde vom 30. Oktober 2014 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 14. Oktober 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1954, besitzt den Führerausweis für Personenwagen seit 1989. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit einer Eintragung verzeichnet: am 24. Mai 2012 wurde ihm der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung (Fahrens in angetrunkenem Zustand) für die Dauer von drei Monaten entzogen. B. Am 28. August 2014 führte die Kantonspolizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft bei A.________ eine Hausdurchsuchung durch. Dabei beschlagnahmte sie 19 Hanfpflanzen, Reste von Marihuana, eine Waage, leere Mini Grips sowie einen Grinder. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab A.________ den Kauf, den Anbau sowie den Konsum von Marihuana zu. Zudem gab er an, täglich eine oder zwei Hanfzigaretten zu rauchen. Am 9. September 2014 verzeigte die Kantonspolizei ihn wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittelt. C. Am 29. September 2014 eröffnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: Vorinstanz) ein Administrativverfahren und setzte A.________ eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. In seinem Schreiben vom 9. Oktober 2014 liess A.________ über seinen Rechtsvertreter vorbringen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht abschliessend geklärt seien, er keine Verkehrsregeln verletzt habe und er sich keinem den Strassenverkehr gefährdenden Konsum von Betäubungsmitteln hingegeben habe. Demnach sei das Administrativverfahren zu suspendieren oder die Frist für das Einreichen einer Vernehmlassung zu verlängern. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 entzog die Vorinstanz A.________ den Führerausweis vorsorglich für eine unbestimmte Dauer bis zur Klärung des Ausschlussgrundes und untersagte ihm, während der Dauer des Entzugs irgendein Motorfahrzeug zu lenken. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung stützte sie sich auf den Polizeibericht vom 9. September 2014 und erwog, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung von A.________ bestünden und dass ein Fahreignungsgutachten, erstellt durch einen spezialisierten Arzt, beigebracht werden müsse, welches mögliche vorhandene Ausschlussgründe abkläre. Ein definitiver Entscheid erfolge nach Erhalt des Fahreignungsgutachtens. E. Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 30. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben. Subsidiär sei die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 14. November 2014 reichte er ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand seiner Lebensgefährtin ein. Die Vorinstanz schloss am 19. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Seine sachliche und funktionale Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 114 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG; SGF 781.1) gegeben. b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Solche Entscheide sind nur dann selbstständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn einer Partei aus ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann (Art. 120 Abs. 2 VRG). Diese Legitimationsvoraussetzung stimmt mit jener des eidgenössischen Rechts (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] und Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) überein. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils tritt zur allgemeinen Anforderung des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 76 lit. a VRG hinzu. Verlangt wird kein geradezu irreparabler Schaden; vielmehr reicht es für die Bejahung der Beschwerdelegitimation aus, wenn der zu erwartende Nachteil ein gewisses Gewicht aufweist. Die Zwischenverfügung über den vorsorglichen Ausweisentzug bewirkt offensichtlich einen derartigen Nachteil, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (BGE 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1). Damit ist die Beschwerdebefugnis gegeben. c) Für Beschwerden gegen Zwischenentscheide beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 79 Abs. 2 VRG). Mit dem Einreichen der Beschwerde am 30. Oktober 2014 ist die Rechtsmittelfrist eingehalten. Ebenfalls wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie auf sein Gesuch um Fristerstreckung zur Stellungnahme nicht geantwortet habe. Insofern habe sie seinen Argumenten, die er eben gerade nicht vorgebracht habe, nicht Rechnung getragen. b) Nach Art. 23 Abs. 1 SVG sind die Verweigerung und der Entzug eines Führerausweises schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Vor dem Entzug des Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Regel anzuhören. Die Formulierung "in der Regel" besagt nicht, dass die Gehörsgewährung als Kannvorschrift zu verstehen ist (RENÉ SCHAFF-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 HAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2713 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein von der Bundesverfassung ausdrücklich gewährleistetes Grundrecht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Es stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten dar und verleiht diesen insbesondere den Anspruch, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Art. 57 ff. VRG; BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f., mit Hinweisen). Mithin ist der betroffene Fahrzeuglenker grundsätzlich zwingend anzuhören, bevor gegen ihn eine Administrativmassnahme erlassen wird. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Die Rüge, das rechtliche Gehör sei nicht gewährt worden, ist deshalb vorweg zu behandeln. c) Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Er dient zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; BGE 122 II 359 E. 1a S. 362). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt kumulativ voraus, dass unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren (Notwendigkeit), dass der Verzicht auf Massnahmen einen Nachteil bewirken kann, der nicht leicht wieder gutzumachen ist (Verhältnismässigkeit) und dass die zu erlassende Verfügung nicht präjudizierend oder gar verunmöglicht wird. Erfordert es die Dringlichkeit, so darf eine vorsorgliche Massnahme ohne vorgängige Anhörung aufgrund der Akten erlassen werden. Alsdann liegt eine superprovisorische Massnahme vor. Die Anhörung ist möglichst bald nachzuholen und die superprovisorische durch eine vorsorgliche Massnahme zu ersetzen. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft der Hauptverfügung fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 1178 f.). Schliesslich sieht Art. 58 lit. e VRG vor, dass die Behörde eine Partei nicht anhören muss, wenn Gefahr in Verzug ist. d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist. Die Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 f.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2 S. 197 f.; BGE 116 V 182 E. 3d S. 187; BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen; LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, in ZBl 99/1998, S. 97, 102 ff.; HANSJÖRG SEILER, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in SJZ 2004 S. 382). e) aa) Es trifft zu, dass die Vorinstanz auf das Fristverlängerungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und einige Tage nach Erhalt der Eingabe vom 9. Oktober 2014 ohne weitere Massnahmen den nunmehr hier angefochtenen Entscheid fällte. Dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden. Erstens wurde der Beschwerdeführer formell und ausdrücklich darauf hinhttps://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=d1746613-1bc4-42ce-9637-df0d0987035c&SP=3|ir1yuq#cons_3_3_4

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 gewiesen, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wird und dass die Feststellungen der Polizei, wie sie in der Strafanzeige vom 9. September 2014 aufgezeigt sind, zu einer Administrativmassnahme, wie zum Beispiel zu einem Führerausweisentzug, führen können. Insofern wurde der Beschwerdeführer über das Verfahren genügend aufgeklärt (vgl. SCHAFFHAUSER, Rz. 2713 ff.). Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass ein vorsorglicher Führerausweisentzug vielfach, wenn nicht gar in der Regel, erlassen wird, ohne dass dem betroffenen Fahrzeuglenker vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird. Dieses Vorgehen ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn Gefahr in Verzug ist. Bei einer solchen Sachlage kann eine Stellungnahme des Betroffenen nicht abgewartet oder, auf den vorliegenden Fall bezogen, einem Fristverlängerungsgesuch nicht stattgegeben werden. Im Übrigen ist zu betonen, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde und er sich, wenn auch nur rudimentär, zur Sache geäussert hat (vgl. oben unter Sachverhalt Punkt C). bb) Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens, konnte ohnehin nicht stattgegeben werden. Zwar hat die Administrativbehörde, sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt ist, mit ihrem Entscheid grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtkräftiges Strafurteil vorliegt, sofern der Sachverhalt oder die rechtliche Würdigung des infrage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011 Rz. 4 zu Art. 23 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht gelten, wenn die Behörde davon ausgeht, es sei Gefahr in Verzug und deswegen die Angelegenheit sofort im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen geregelt werden muss. Offensichtlich ging die Vorinstanz davon aus, dass aufgrund des Drogenkonsums Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen und, solange diese Frage nicht abgeklärt ist, ihm der Führerausweis unverzüglich und provisorisch zu entziehen ist. cc) Weiter ist hervorzuheben, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und die Beschwerde sachgerecht begründen konnte. Im Übrigen hat das Gericht die vollständigen Akten beigezogen und kennt somit alle wesentlichen Elemente. f) Nach dem Gesagten ist - unter der Voraussetzung, dass ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen und dringliches Handeln erforderlich ist - nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Führerausweis vorsorglich entzieht, ohne vorab dem betroffenen Fahrzeuglenker vollumfänglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Im vorliegenden Fall sind, wie nun auszuführen ist, diese Voraussetzungen gegeben, weshalb sich der Einwand des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, als unbegründet erweist. 4. a) Nach Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Abs. 2 lit b, c, d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Abs. 3 lit. a, b). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird bejaht, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede an-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 dere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). b) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Das ist namentlich der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Hingegen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (BGE 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). c) Nebstdem kann, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen, der Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Desgleichen kann der Ausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit entzogen werden (Art. 108 Abs. 3 VZV). Ein solcher Führerausweisentzug stellt, wie schon gesagt, eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (BGE 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1 und 1.2). Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Führerausweisentzug kann die Rechtsmittelinstanz in erster Linie auf die zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 6A.49/2004 vom 30. August 2004 E. 4). Das Führen eines Motorfahrzeugs ruft ein grosses Gefährdungspotential hervor. Ein vorsorglicher Führerausweisentzug ist deshalb bereits bei Anhaltspunkten anzuordnen, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an der Fahreignung erwecken. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3 mit Hinweisen). d) Anzeichen für eine fehlende Fahreignung bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Massgebend ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer. Es müssen hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lenker sich im Verkehr rücksichtslos verhalten wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Anzahl begangener Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu be-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 urteilen. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (WEISSENBERGER, Rz. 11 zu Art. 14). Zweifel über die körperliche beziehungsweise charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die ärztliche Untersuchung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. RUDOLF HAURI-BIONDA, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, in AJP 1994, S. 458 f.). Hervorzuheben ist schliesslich, dass der provisorische Entzug des Führerausweises keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraussetzt. Auch kommt es nicht darauf an, dass keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt. 5. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er gewohnheitsmässig Cannabis konsumiere und dennoch ein Fahrzeug lenke. Demnach stellt sich die Frage, ob dieser Drogenkonsum den vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigt. a) Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines Anwendungsfalles von Art. 15d SVG. Daraus, dass er der Polizei gegenüber erklärt habe, er habe die nunmehr beschlagnahmten Hanfpflanzen ernten und konsumieren wollen, und auch eingestanden habe, regelmässig Hanf zu konsumieren, heisse noch keinesfalls, er sei drogenabhängig und fahre unter Drogeneinfluss. Zudem setze der Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG das Vorliegen einer Sucht voraus, die aber hier nicht gegeben sei. Es könne auch nicht vorgebracht werden, der Führerausweis sei in Anwendung von Art. 30 VZV für die Dauer der Abklärung vorsorglich zu entziehen, soweit der angefochtene Entscheid nicht darlege, inwiefern ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei entscheidend, ob der Cannabiskonsument in der Lage sei, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Dass er vorliegend nicht in der Lage wäre, eine derartige Trennung vorzunehmen, sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. b) Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2014 aus, dass der tägliche sowie langjährige Konsum von Cannabis des Beschwerdeführers auf eine Drogenabhängigkeit schliessen lasse. Insbesondere könne aufgrund des täglichen Konsums von Cannabis angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr unterscheiden könne. c) Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Verkehrssicherheit nicht erst beeinträchtigt ist, wenn ihm im Strafverfahren ein schuldhaftes und gefährliches Verhalten nachgewiesen werden kann, oder wenn Verkehrsregelverletzungen erfolgen, sondern schon dann, wenn die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben ist, dieser aber weiterhin ein Motorfahrzeug führt. Es kann dabei auch nicht darauf ankommen, ob er auf den Führerausweis angewiesen ist oder nicht, da die Verkehrssicherheit stärker zu gewichten ist als das Interesse des Einzelnen (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 26. September 2013, VB.2013.00587 E. 7.6 f. mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verkehrs höher gewichtet als das private Interesse am Besitz des Führerausweises. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er seine behinderte, in einem Pflegeheim untergebrachte Lebenspartnerin auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln besuchen und sie mit anderen Mitteln als dem eigenen Fahrzeug zum Arzt, zur Therapie oder zum Coiffeur führen kann. d) Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein nicht genügt, um auf eine fehlende Fahreignung zu schliessen. Dazu bedarf es vielmehr genauer Abklärungen über die Konsumgewohn-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 heiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol sowie zu seiner Persönlichkeit. Dazu gehören etwa eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche namentlich die Einholung von Fremdberichten, von Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen umfasst (HANS GIGER, SVG-Kommentar, 8. A., 2014, Rz. 7 zu Art. 14, mit Hinweisen). e) Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, er sei drogensüchtig. Allerdings ist unbestritten, dass er täglich ein oder zwei Hanfzigaretten raucht und diesen Konsum offenbar nicht beenden will. Der Cannabiskonsum kann die Fahrfähigkeit während insgesamt rund acht Stunden beeinträchtigen (vgl. BGE 124 II 559 E. 4c S. 566). Bei dieser Sachlage erscheint es durchaus angebracht, beim Beschwerdeführer die Auswirkungen des erwiesenen regelmässigen Haschischkonsums auf die Fahreignung prüfen zu lassen, das heisst insbesondere abklären zu lassen, ob er in der Lage ist, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen oder ob die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Bei Anzeichen von übermässigem Haschischkonsum, der zur Gefährdung der Verkehrssicherheit führt, darf beziehungsweise muss eine Prüfung der Fahreignung angeordnet werden (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b S. S. 127 f.; 124 II 559 E. 3d S. 566 f.; BGE 6A.65/2002 vom 27. November 2002). Wie schon oben erwähnt, genügt für den vorsorglichen Führerausweisentzug, dass ein grosses Gefährdungspotential besteht. Bei einem täglichen Konsum von ein bis zwei Hanfzigaretten kann ein derartiges potenzielles Risiko nicht ausgeschlossen werden. f) Nach dem Gesagten liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken. Vor diesem Hintergrund erscheint der vorsorgliche Entzug des Führerausweises, verbunden mit der Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung als verhältnismässig und gerechtfertigt. Somit lässt sich der angefochtene Entscheid nicht beanstanden. 6. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 131 Abs. 1 VRG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden auf 600 Franken festgesetzt (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz, [TarifVj, SGF 150.12]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 14. Oktober 2014 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheids angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. November 2014/jka Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin