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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 10.12.2014 603 2014 123

December 10, 2014·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,077 words·~15 min·3

Summary

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2014 123 Urteil vom 10. Dezember 2014 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Josef Hayoz, Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Jana Kausche Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises auf Probe, Verlängerung der Probezeit Beschwerde vom 13. Juni 2014 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 28. Mai 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1966, ist seit dem 12. Januar 2012 im Besitz des Führerausweises auf Probe für Personenwagen (Kategorie B). Am Dienstag, 1. April 2014, um 12.38 Uhr, lenkte sie einen Personenwagen auf der B.________ herkommend in Fahrtrichtung C.________. Dabei kam es auf einem Fussgängerstreifen zu einer Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem Fussgänger D.________, der von rechts her die Strasse überqueren wollte. Der Fussgänger erlitt eine offene Beinfraktur. B. Wegen dieses Vorfalls entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: KAM) A.________ mit Verfügung vom 28. Mai 2014 den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten und verlängerte die Probezeit des ihr auf Probe ausgestellten Führerausweises für die Dauer eines Jahres. Sie qualifizierte das Verhalten von A.________ als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und berücksichtige nebstdem, dass ihr der Lernfahrausweis mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen werden musste. C. Gegen die Verfügung der KAM vom 28. Mai 2014 erhob A.________ mit Eingabe vom 12. Juni 2014 Beschwerde bei der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte eine erneute Beurteilung der Sache. Die KAM liess sich mit Eingabe vom 22. Juli 2014 vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. A.________ reichte am 2. August 2014 unaufgefordert eine Ergänzungsschrift ein. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingetreten. D. Mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2014 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, A.________ schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln und sprach eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 90 Franken aus. Der Vollzug dieser Strafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Überdies wurde A.________ zu einer Verbindungsbusse von 300 Franken verurteilt. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Seine sachliche und funktionale Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 114 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG; SGF 781.1) gegeben. Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Leistung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal gerade noch knapp die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, was vorliegend der Fall ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). b) Die Beschwerdeführerin bestreitet den Grundsatz, dass gegen sie wegen des Ereignisses vom 1. April 2014 eine Administrativmassnahme angeordnet muss, nicht. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie die vorgenommene Qualifikation der Schwere der begangenen Verkehrsregelverletzung infrage stellt. 4. a) Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Diese Warnungsmassnahmen werden durch eine vierte Kategorie ergänzt: In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011 Rz. 1 zu Vor Art. 16 ff. SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 S. 141). b) Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahmen nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten beziehungsweise einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (RENÉ SCHAFFHAUSER, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a S. 288 f.). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Der Gefährdung der Sicherheit kommt durch die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Art. 16a

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 bis 16c SVG eine wesentliche und eigenständige Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen. 5. a) Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin D.________ den Vortritt auf dem Fussgängerstreifen verweigerte und dadurch die Sicherheit dieses Fussgängers konkret gefährdete. Dadurch habe sie unter anderem Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) verletzt, weshalb sie gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen sei. b) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Sorgfalt, das vom Fahrer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.1). Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Art. 6 VRV konkretisiert, dass vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss (Abs. 1). Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Abs. 2). Schliesslich bestimmt Art. 90 Abs. 2 SVG, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (BGE 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.1). c) aa) Dem Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern ist zu entnehmen, dass sich der Unfall auf einer geraden Strecke (Hauptstrasse) bei einem Migros-Geschäft ereignete. Es habe reger Verkehr geherrscht. Das Wetter sei schön, die Strasse trocken und die Sicht nicht beeinträchtigt gewesen. bb) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr die Örtlichkeiten bekannt seien und sie mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei. Sie habe auf dem Fussgängerstreifen sofort angehalten, als der Fussgänger auf ihr Auto zugelaufen sei. Dieser sei in die rechte Seite ihres Fahrzeugs gelaufen und gestürzt. Sie hätte ihn nicht frontal angefahren. Auch hätte sie die anderen Fussgänger auf der rechten und linken Strassenseite sowie den vorausfahrenden Verkehr beachtet. Sie sei in erhöhter Aufmerksamkeit und stets in Bremsbereitschaft gewesen. Der Fussgänger müsse sich schnell dem Fussgängerstreifen genähert haben. D.________ habe der Polizei gegenüber erklärt, dass er ihr Auto gesehen habe. Daraus schliesse sie, dass er versucht habe, den Vortritt zu erzwingen mit dem Risiko, angefahren zu werden. Weiter berufe sie sich auf Art. 49 Abs. 2 SVG, wonach die Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten haben, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen, und den Vortritt auf diesem Streifen haben, ihn aber nicht überraschend betreten dürfen. cc) Nach Auffassung der KAM steht die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sofort angehalten, als der Fussgänger auf ihr Auto zulief, in krassem Widerspruch zu ihren Angaben im Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. April 2014. Damals habe sie erklärt, dass sie den Fussgänger bis kurz vor dem Aufprall nicht gesehen habe. Weiter führt die KAM aus, dass der Fussgänger ausgesagt habe, er hätte das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gesehen und darauf vertraut hat, dass diese ihre Fahrt verlangsamen würde. Aufgrund der gegebenen Verhältnisse, so die KAM er-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 gänzend, hätte die Beschwerdeführerin den Fussgänger rechtzeitig bemerken müssen und angemessen reagieren können. Ebenfalls sei es nicht entscheidend, ob die Kollision frontal oder seitlich erfolgte. Aus den gesamten Umständen müsse angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe dem Fussgängerstreifen keinerlei Beachtung geschenkt. Der rege Verkehr hätte die sie aber erst recht zu einer erhöhten Vorsicht und besonderen Aufmerksamkeit anhalten müssen. Insgesamt könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in hohem Mass unaufmerksam gewesen sei und damit ihre erhöhte Vorsichtspflicht verletzt habe. Dadurch habe sie elementare Sorgfaltsregeln in schwerer Weise missachtet. dd) Der Fussgänger D.________ gab zu Protokoll, dass er in beide Strassenrichtungen geschaut habe. Dabei habe er ein blaues Auto gesehen, aber gedacht, dass es ihm noch reichen würde, die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überqueren zu können. Er sei auch davon ausgegangen, dass die Fahrzeuglenkerin ihn sehen würde. Dann sei jedoch das Fahrzeug sehr schneller da gewesen, als er gedacht habe. Er habe nicht bemerkt, dass es zur Kollision kommen könnte. Plötzlich habe es einfach geknallt und er sei zu Boden gefallen. Er könne nicht sagen, ob er mit der Front oder der Seite des Fahrzeugs kollidierte; er habe wohl gerade noch einen Schritt gemacht, als das Fahrzeug auf seiner Höhe gewesen sei. d) aa) Vorab ist festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde und mithin auch das Kantonsgericht an die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren grundsätzlich gebunden sind. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Behörde vom Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, wenn die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stand oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere jene nicht, welche die Verletzung von Verkehrsregeln betreffen (BGE 124 II 103 E. 1c/aa S. 106 f.). Die Verteidigungsrechte und allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten hat die Beschuldigte bereits im Strafverfahren wahrzunehmen, wenn sie weiss oder annehmen muss, dass gegen sie auch ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt werden wird. bb) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl offensichtlich nicht erfüllt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die Kollision mit einem ordnungsgemäss den Fussgängerstreifen querenden Fussgänger verursacht hat. Daran kann nichts ändern, dass die genaue Kollisionsstelle auf dem Fussgängerstreifen nicht feststeht. Auch ist nicht entscheidend, ob die Kollision frontal oder seitlich erfolgte. Selbst wenn die Kollision seitlich erfolgt sein sollte, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass sich der Fussgänger offensichtlich zeitlich vor dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf dem Fussgängerstreifen befand und daher vortrittsberechtigt war (BGE 6B_835/2010 vom 16. November 2010 E. 2.4.2). e) Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fussgänger D.________ seinen Vortritt erzwingen wollte, indem er zu schnell den Fussgängerstreifen betrat. Aber selbst wenn ihm eine (Mit-)Schuld anzulasten wäre, was das Strafverfahren eben gerade nicht ergeben hat, würde dies am Schuldvorwurf an die Beschwerdeführerin nichts ändern, da es, gleich wie im Strafrecht, auch im Administrativverfahren keine Schuldkompensation gibt. Dies bedeutet, dass die einem Fahrzeuglenker anzulastende (pflichtwidrige) Verletzung der Sorgfalt durch ein allfälliges schuldhaftes Verhalten eines Dritten grundsätzlich weder beseitigt noch gemildert wird. f) Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die eingangs erwähnten Verkehrsvorschriften missachtete. Zu prüfen ist, ob die Verkehrsregelverletzung als eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung zu qualifizieren ist.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 6. a) Die KAM stufte die Kollision als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ein. Eine Begründung ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 führte die KAM aus, dass die Beschwerdeführerin Verkehrsvorschriften in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt und konkret gefährdet habe. Die Beschwerdeführerin sei in hohem Mass unaufmerksam gewesen und habe damit ihre erhöhte Vorsichtspflicht verletzt und in schwerer Weise missachtet. Ihr Fehlverhalten sei deshalb als grobfahrlässig einzustufen und das Verschulden wiege demnach schwer. b) Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, umso mehr als auch der Strafrichter auf eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG erkannte. Der Fussgänger D.________ erlitt einen offenen Beinbruch. Da die Strassenverkehrsgesetzgebung die körperliche Integrität und die Gesundheit anderer Personen schützt, genügt jede Gefährdung, welche eine Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen kann. Mit ihrem Verhalten hatte die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung geschaffen. Der Unfall ereignete sich innerorts in einer grösseren Ortschaft, auf einer Hauptstrasse sowie um die Mittagszeit auf der Höhe eines Migros-Geschäftes. Zu dieser Zeit ist, wie die Kantonspolizei in ihrem Bericht aus festhielt, normaler Weise mit regem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das musste die Beschwerdeführerin wissen, da sie die Örtlichkeiten kennt. Die geschilderte Verkehrssituation erforderte von ihr eine besondere Aufmerksamkeit. Sie hatte nicht nur den Fahrzeugverkehr zu beachten, sondern im besonderem Masse den Fussgängerverkehr. Im Innerortsbereich ist immer damit zu rechnen, dass Fussgänger die Strasse überqueren wollen. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, ansonsten es nicht zum Zusammenstoss auf dem Fussgängerstreifen gekommen wäre. Es ist ihr vorzuwerfen, den Fussgänger sorgfaltswidrig übersehen zu haben. Sie hat gegen die grundlegende Regel verstossen, vor Fussgängerstreifen erhöhte Vorsicht walten zu lassen und ihre Fahrweise der überblickbaren Strecke anzupassen, um gegebenenfalls rechtzeitig anhalten zu können. Damit hat sie die Sicherheit anderer Strassenbenützer ernstlich gefährdet, wobei ihr ein grosses Verschulden trifft. Wenn demnach die KAM objektiv und subjektiv von einer schweren Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausging, lässt sich dieser Entscheid nicht beanstanden (vgl. BGE 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.3). 7. a) Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. b) Nach Art. 16c Abs. 2 SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (lit. a). Nach lit. b beträgt die Entzugsdauer mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Art. 15a Abs. 3 SVG). c) Der Beschwerdeführerin wurde der Lernfahrausweis am 13. Oktober 2011 wegen einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats entzogen. Der Vollzug dieser Massnahme erfolgte vom 12. November bis zum 11. Dezember 2011. Innert der erwähnten Fünfjahresfrist, nämlich am 1. April 2014, ereignete sich der hier zur Beurteilung vorliegende Vorfall. Infolgedessen ist der Beschwerdeführerin der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen. Die von der KAM festgesetzte Dauer des Führerausweisentzugs entspricht der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindest-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 entzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), können massnahmemindernde Umstände, wie ein berufliches Angewiesenheit auf den Führerausweis, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. BBl 1999 S. 4462 ff.). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen nicht unterschritten werden darf. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die KAM der Beschwerdeführerin den Führerausweis zu Recht wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG für sechs Monate entzogen hat. Ebenso wenig lässt sich die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr beanstanden. Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten, die auf 600 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 28. Mai 2014 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 10. Dezember 2014/jha Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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