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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 13.02.2014 603 2012 152

February 13, 2014·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·6,152 words·~31 min·2

Summary

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialrecht (mit Ausnahme der Sozialhilfe ab dem 01.01.2011)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2012 152 Urteil vom 13. Februar 2014 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Josef Hayoz, Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Nermina Livadic Parteien A.________ und ihre Tochter C.________, Beschwerdeführerinnen 1 und 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin gegen STAAT FREIBURG, KANTONALES SOZIALAMT, Vorinstanz Gegenstand Sozialrecht / Opferhilfe Entschädigung und Genugtuung Beschwerde vom 16. August 2012 gegen den Entscheid vom 16. Juli 2012

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1978 in B.________, heiratete am 24. April 2006 den mexikanischen Staatsangehörigen D.________, geboren im Jahr 1980. Das Paar hat eine gemeinsame Tochter, C.________, geboren im Jahr 2006. Seit Mai 2006 hielt sich die Familie illegal in der Schweiz auf. In der Zeit vom 17. September 2006 bis Januar 2007 wurden A.________ und ihre Tochter von "Solidarité Femmes Fribourg" aufgenommen. Der Grund dafür lag in einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg verwies mit Entscheiden vom 25. und 28. September 2006 das Ehepaar aus dem Land. Am 17. Januar 2007 stellte A.________ einen Antrag auf politisches Asyl, woraufhin sie und ihre Tochter dem Kanton Waadt zugeteilt wurden und seither über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. D.________, von dem sich A.________ mittlerweile hat scheiden lassen, verliess die Schweiz im Februar 2007; sein Aufenthaltsort ist nicht bekannt. B. Am 21. September 2010 verurteilte das Bezirksgericht der Saane D.________ unter anderem (vgl. unten E. 8. E1) wegen Vergewaltigung seiner Frau, begangen in der Zeit von Juni bis September 2006, und fortgesetzter häuslicher Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Er wurde zudem verpflichtet, seiner Frau eine Genugtuung von 25‘000 Franken zu bezahlen. Das Urteil, welches in Abwesenheit des Beschuldigten erging, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Bereits am 29. November 2006, ergänzt durch spätere Schreiben, liess A.________ beim Kantonalen Sozialamt (nachfolgend: Vorinstanz) ihren Anspruch um Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung nach den Bestimmungen des Opferhilfegesetzes anmelden. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 sprach die Vorinstanz A.________ eine Genugtuung von 19'500 Franken zu und wies alle anderen Entschädigungsforderungen ab. Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 16. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht einreichen und unter anderem beantragen, es sei ihr eine Entschädigung (Schadenersatz) von 100'000 Franken zuzusprechen und die Verfügung vom 16. Juli 2012 sei dahingehend aufzuheben, als über die bereits anerkannten 19'500 Franken eine Genugtuung von 50'000 Franken zuzusprechen sei. Überdies sei ihr die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 14. September 2012 reichte sie eine korrigierte Beschwerdeschrift ein. Die Vorinstanz schloss mit Eingabe vom 18. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels fügte die Beschwerdeführerin "Präzisierend … noch folgendes Rechtsbegehren" hinzu: "Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf das Gesuch der Tochter C.________ einzutreten und über deren Genugtuungsforderung zu befinden". E. Mit Verfügung vom 22. August 2013 gewährte der Instruktionsrichter A.________ die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen 1. Im Entscheid vom 22. August 2013 über die unentgeltliche Rechtspflege, auf den verwiesen wird, stellte der Instruktionsrichter fest, dass gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 48 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung) die bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Bestimmungen (aOHG) zur Anwendung gelangen, mit Ausnahme der Verwirkungsfrist. Weiter legte er dar, dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist, die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerdeführung legitimiert ist und die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift gegeben sind. 2. a) In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert und mithin seien die Bestimmungen über das faire Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletzt worden. Sie habe noch keine vollständige Akteneinsicht nehmen können, weshalb der Begründung ihrer Beschwerde eine gewisse Vorläufigkeit anhafte. Sollte sich das Kantonsgericht dazu (zu was?) ausser Stande sehen, so werde es gestützt auf Art. 6 EMRK ersucht, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. b) Dieser Einwand ist unbegründet. Das Akteneinsichtsrecht wird regelmässig nur auf Gesuch hin gewährt (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 498; BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391). Dass die Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren jemals um Akteneinsicht nachgesucht hätte und dass ihr dieses verweigert worden wäre, behauptet sie nicht. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht die Rede sein. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens Einsicht in die Akten nehmen; ebenfalls wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. 3. a) Nach Art. 1 aOHG soll mit diesem Gesetz den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden (Abs. 1). Die Hilfe umfasst insbesondere Entschädigung und Genugtuung (Abs. 2 lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aOHG erhält Hilfe nach diesem Gesetz jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 aOHG setzt die Opferstellung eine Straftat voraus und die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.4 und 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2). Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips setzt der Anspruch auf finanzielle Opferhilfe voraus, dass das Opfer nicht von dritter Seite ausreichende Leistungen erhält. Die Opferhilfe erbringt grundsätzlich nur dann finanzielle Leistungen, wenn und insoweit kein anderer für die Kosten beziehungsweise den Schaden aufkommt. Im Opferhilfeverfahren hat das Opfer deshalb glaubhaft zu machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen des Täters und/oder anderer Dritter erhalten hat (Art. 14 Abs. 1 aOHG; PETER GOMM, in Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, Rz. 1 zu Art. 14, [nachfolgend zitiert: GOMM, 2005,]); THOMAS HÄBERLI, Das Opferhilferecht unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts, in ZBJV 138/2002 S. 361 ff., S. 372 Rz. 27). b) Nach Art. 11 aOHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen (Abs. 1). Ist der Erfolg der Straftat im Ausland eingetreten, so kann das Opfer eine Entschädigung oder eine Genugtuung nur dann geltend machen, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält (Abs. 2). c) Für Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten OHG verübt worden sind, gelten

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 die Fristen nach Art. 25 OHG (neue Fassung). Danach muss das Gesuch innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat eingereicht werden; andernfalls sind die Ansprüche verwirkt (Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 lit. a OHG, Version vom 1. Januar 2009). 4. Im vorliegenden Fall haben sich die relevanten Straftaten im Zeitraum Juni bis September 2006 ereignet, also vor mehr als zwei Jahren bevor das neue Recht in Kraft getreten ist. Nach dem alten Recht (Art. 16 Abs. 3 aOHG) musste das Opfer die Gesuche um Entschädigung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkte es seine Ansprüche. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ihre Gesuche um Entschädigung, Genugtuung und Übernahme der Anwaltskosten am 29. November 2006 eingereicht und es am 9. Mai 2008 formell ergänzt hatten. Demnach wurden ihre Begehren rechtzeitig eingereicht. 5. Die Zusprechung einer Entschädigung und/oder einer Genugtuung setzt, wie ausgeführt, den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraus (vgl. BGE 122 II 211 E. 3d S. 216). a) Es ist durch das Strafurteil unter anderem erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahre 2006 von ihrem damaligen Ehemann mehrmals vergewaltigt worden war. Mithin ist sie Opfer einer Straftat und steht ihre Opferstellung im Sinn des OHG ausser Frage. b) aa) Im Strafverfahren (Strafurteil vom 21. September 2010 S. 31) stellte sich die Beschwerdeführerin 1 als Zivilpartei und beantragte, dass ihr Ehemann zu verpflichten sei, ihr eine Genugtuung von 70'000 Franken mit Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2006 zu bezahlen. Überdies behielt sie sich weitere Zivilansprüche vor. Der Vertreter des Ehemannes schloss auf Abweisung dieser Begehren. In der Folge sprach das Strafgericht der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung von 25'000 Franken zu. Zu den übrigen Zivilbegehren (Schadenersatzansprüche) äusserte es sich weder in den Erwägungen noch im Dispositiv (vgl. Strafurteil S. 50, 51). bb) Die Vorinstanz lehnte den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf die Zusprechung von Schadenersatz gestützt auf die Subsidiarität und einen unveröffentlichten Bundesgerichtsentscheid vom 15. Dezember 2011 (6B_616/2011) ab. Der Staat habe nur dann zu leisten, wenn der Täter beziehungsweise die Sozial- oder Privatversicherungen den vom Opfer erlittenen Schaden nicht wirkungsvoll, rasch und hinreichend entschädigen. Im Rahmen des Strafverfahrens habe die Beschwerdeführerin 1 ausschliesslich eine Genugtuung verlangt und einen Schadenersatzanspruch lediglich vorbehalten. Aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe hätte sie den Schadenersatz vom Straftäter einfordern sollen; sie hätte keine konkreten Zivilbegehren gestellt, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Auch hätte sie das Strafurteil nicht angefochten. Mit ihrem Verhalten sei sie zumindest bereit gewesen, damals auf eine Wiedergutmachung definitiv zu verzichten. Müsste der Staat heute eine Entschädigung ausrichten, so wäre es an ihm, einen entsprechenden zivilrechtlichen Prozess gegen den Straftäter anzustrengen. Eine solche Lösung sei vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt, zumindest dann nicht, wenn das Opfer darauf verzichte, zivilrechtliche Ansprüche während des Strafverfahrens geltend zu machen. cc) Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass der Strafrichter ihren Anspruch auf Schadenersatz anerkannt, sie aber hinsichtlich des Quantitativs auf den Zivilweg verwiesen habe. Wenn die Vorinstanz behaupte, sie hätte das Strafurteil anfechten sollen, übersehe sie, dass Opferhilfeansprüche stets dann zu gewähren seien, wenn der Straftäter keine oder ungenügende Leistungen erbringe oder wenn er unbekannt oder flüchtig sei. Vorliegend sei der Täter aus der Schweiz verwiesen worden und sein Aufenthalt sei nicht bekannt. Leistungen nach dem OHG

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 seien immer dann zu leisten, wenn gerade keine Zivilansprüche erhältlich seien. Im Übrigen sei ihr Ex-Ehemann oder zumindest dessen Bruder ein hochrangiges Mitglied der mexikanischen Mafia. Demnach sei es unmöglich, sie in E.________ gegen Übergriffe des Ex-Ehemannes zu schützen. Aber selbst wenn der Aufenthaltsort des Mannes bekannt wäre, würden sich die mexikanischen Behörden mit höchster Wahrscheinlichkeit weigern, sie zu schützen und allfällige Zivilansprüche zu vollstrecken. Demnach sei es ihr unmöglich und unzumutbar, gegen den Täter selbst vorzugehen. Insofern mache es wenig Sinn, die schweizerischen Gerichte weiter mit Zivilforderungen zu beschäftigen, die dann mangels faktischen und rechtlichen Vollstreckungsmöglichkeiten ohnehin nicht durchsetzbar seien. Überdies habe die Schweiz mit E.________ keine Übereinkommen auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts abgeschlossen. dd) Im vorliegenden Fall stehen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Ansprüche weder gegenüber den öffentlichen Sozialversicherungen noch gegenüber privaten Versicherungen oder anderen Dritten zu. Demnach stellt sich einzig die Frage, ob sie Zivilansprüche gegenüber dem Täter haben können. ee) Wenn die Beschwerdeführerin 1 behauptet, das Strafgericht habe die Schadenersatzforderung anerkannt, aber sie, was das Quantitativ anbelangt, auf den Zivilweg verwiesen, stimmt dies nicht. Das Gericht hat in seinem Entscheid über das Begehren, es sei von den Zivilansprüchen Kenntnis zu nehmen, nichts entschieden; ein Grund hierfür lässt sich nicht erkennen. ff) Der von der Vorinstanz erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2011 hilft ihr nicht. Diesem Urteil lag ein Strafverfahren zugrunde, in welchem sich das Opfer offenbar gestützt auf Art. 8 aOHG oder Art. 37 OHG (neue Fassung) im Strafverfahren beteiligte. Indes hatte es keine Zivilansprüche gestellt, weshalb seine Beschwerde gegen den Freispruch des Täters als unzulässig erklärt wurde (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c aOHG, Art. 37 Abs. 1 lit. c OHG [neue Fassung], Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Das Opfer hätte den Strafbescheid nur dann mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten können wie die beschuldigte Person, wenn der Entscheid ihre Zivilansprüche betroffen hätte. Da es ursprünglich keine Ansprüche gestellt hatte, war ihre Beschwerdebefugnis nicht gegeben. Im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Zwar hatte sich die Beschwerdeführerin 1 im Strafverfahren als Zivilpartei beteiligt. Sie und ihre Tochter hatten aber noch gleichzeitig bei der Vorinstanz um Hilfe nach dem OHG nachgesucht. Dies ist zulässig (vgl. PETER GOMM in Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. A., Bern 2009, Rz. 17 zu Art. 25, [nachfolgend zitiert: GOMM, 2009,]). Das Opfer hat ein primäres Recht, seine Entschädigungsansprüche gemäss Art. 11 ff. aOHG gegenüber dem Staat geltend zu machen. Dieses Recht verwirkt es nicht, wenn es sich gleichzeitig in einem Strafverfahren als Zivilpartei konstituiert (vgl. etwa BGE 123 II 1 E. 3b S. 4; THOMAS MAURER, Opferhilfe zwischen Anspruch und Wirklichkeit, in ZBJV 136/2000 S. 305 ff., 318 f.); die Geltendmachung von Zivilansprüchen gegen den Täter im Strafverfahren darf nicht gleichgesetzt werden mit der Geltendmachung von opferrechtlichen Ansprüchen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Strafurteil im Abwesenheitsverfahren erging. Nach der damals geltenden Strafprozessordnung konnten Strafurteile gegen Abwesende nicht mit Strafkassationsbeschwerde angefochten werden. Folglich konnte das Urteil im Zivilpunkt ebenfalls nicht an den Strafkassationshof weitergezogen werden. Ob die Beschwerdeführerin 1, die sich einen zivilrechtlichen Anspruch lediglich vorbehielt und über welchen das Strafgericht nichts entschieden hat, allenfalls Zivilkassationsbeschwerde oder zivilrechtliche Berufung hätte einreichen können, ist eher unwahrscheinlich, weil es an einem Streitwert fehlte (vgl. GILBERT

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 KOLLY, Zu den Verfahrensrechten der Opfer von Straftaten [Art. 8 OHG] im Freiburgischen Strafprozess, in FZR 1994 S. 33 ff., 43; GOMM, Rz. 45 zu Art. 37). gg) Schliesslich ist hervorzuheben, dass der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin 1 bereits im Zeitpunkt, als das Strafurteil erging, keinen bekannten Aufenthaltsort hatte. Demnach machte es keinen Sinn, gegen ihn zivilrechtlich vorzugehen, umso weniger als ein für die Beschwerdeführerin 1 günstiges Urteil ohnehin nicht hätte vollstreckt werden können. hh) Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 einen grundsätzlichen Anspruch auf Zusprechung einer Schadenersatzforderung haben kann. c) aa) Nach Art. 2 Abs. 2 aOHG werden der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm nahestehen, dem Opfer gleichgestellt bei der Beratung (lit. a), der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (lit. b) sowie bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (lit. c). bb) Die Vorinstanz verneinte die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin 2. Dieser seien im Strafverfahren keine Zivilansprüche zugesprochen worden. Darüber hinaus enthalte das von ihr im Rahmen des Opferhilfeverfahrens eingereichte Gesuch um Genugtuung keine konkreten Hinweise auf eine genügend schwere Schädigung, die eine Entschädigung rechtfertigen würde. Auch hätte die Beschwerdeführerin 1 erklärt, dass ihr Ex-Ehemann seiner Tochter nie körperliche Gewalt angetan habe. cc) Die Beschwerdeführerin 2 anerkennt, dass sie im Strafverfahren kein Begehren um Zusprechung einer Genugtuung stellte. Dies sei jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung. Fehle ein Urteil, so sei nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Opfereigenschaft einzuschätzen. Vorliegend hätten sich die Straftatbestände in ihrer frühkindlichen Phase ereignet, während welcher eine besonders enge Mutter-Tochterbeziehung bestehe und ein Kleinkind besondere Geborgenheit von dieser wichtigsten Bezugsperson brauche. Statt nun diese so wichtige Wärme zu erhalten, habe sie jeden Tag Gewalt erlebt, gesehen wie ihr Vater die Mutter geschlagen und sie täglich vergewaltigt habe. Diese Gewalterlebnisse würden sie das Leben lang prägen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von psychischen Folgeerscheinungen ausgegangen werden könne. Damit sei auch ihre Opfereigenschaft gegeben. dd) Die Beschwerdeführerin 2 gilt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 aOHG dann als eine dem Opfer (Beschwerdeführerin 1) gleichgestellte Person, wenn ihr in Bezug auf die Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Vorliegend beansprucht die Beschwerdeführerin 2 lediglich, aber immerhin, Genugtuung. Eine Genugtuung kann dann ausgerichtet werden, wenn das Opfer beziehungsweise eine diesem nahe stehende Person schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 aOHG). Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt, bestimmt, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Eine Genugtuung setzt demnach kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Sie kann einer Drittperson dann zustehen, wenn sie infolge einer am

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 eigentlichen Opfer verübten Körperverletzung selber eine schwere psychische Schädigung erlitten hat (EVA WEISHAUPT, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich 1998, S. 49 Fn. 301). ee) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin 2 eine solche Schädigung weder bewiesen noch glaubhaft dargetan. Zudem gilt es, nicht ausser Acht zu lassen, dass sie im Zeitpunkt der Straftaten erst zwischen vier und sieben Monate alt war. Im Übrigen besteht hinsichtlich der Anwendung von Art. 49 OR eine eher zurückhaltende Praxis. Auch wenn dem Ehegatten eines Vergewaltigungsopfers grundsätzlich eine Genugtuung zustehen kann (vgl. MICHEL DUCROT, La qualité de partie du lésé en particulier sa qualité pour recourir contre les prononcés rendus sur l'action publique, in ZWR/RVJ 29/1995 S. 333, 340 sowie die Darstellung in GOMM, 2009, Rz. 14 zu Art. 23), gilt dies nicht ohne Weiteres für andere "Reflexgeschädigten". So lehnt es das Bundesgericht generell ab, namentlich Eltern, deren Kindern sexuell missbraucht wurden, eine Genugtuung zuzusprechen (ROLAND BREHM, in Berner Kommentar, 4. A., Rz. 67a und die dort erwähnten Bundesgerichtsentscheide). ff) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführerin 2 gegenüber ihrem Vater keine Zivilansprüche zustehen. Eine wesentliche Voraussetzung der Opfereigenschaft gemäss Art. 2 Abs. 2 aOHG um als eine dem Opfer gleichgestellte Person opferhilferechtliche Ansprüche geltend zu machen, ist somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf Zusprechung einer Genugtuung zu Recht abgewiesen hat. d) Wurde eine Straftat in der Schweiz ausgeführt oder ist der Erfolg in der Schweiz eingetreten, können aufgrund von Art. 11 Abs. 1 aOHG alle Opfer und deren Angehörige Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung in der Schweiz geltend machen. Im vorliegenden Fall wurden die Straftaten zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz ausgeführt, wo auch der Erfolg eingetreten ist. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin 1 auch in E.________ Straftaten durch ihren Ex-Ehemann ausgesetzt war. Daran ändert aber nichts, dass sie ihre Ansprüche in der Schweiz geltend machen kann (SABINE STEIGER-SACKMANN, in Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. A., Bern 2009, Rz. 11 und 21 zu Art. 11). Es wird nicht behauptet, dass sie im Ausland irgendwelche Leistungen erhalten hätte. 6. a) Das Opfer hat gemäss Art. 12 Abs. 1 aOHG Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine Einnahmen einen gesetzlich festgelegten Betrag (das Vierfache des nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] berechneten Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen). Die Höhe der Entschädigung ist ebenfalls gesetzlich begrenzt: erstens durch die Einnahmen des Opfers (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 aOHG), zweitens durch die Subsidiarität der staatlichen Leistung (Art. 14 aOHG; oben E. 3.a) und drittens durch die Festlegung des Höchstbetrags auf 100'000 Franken (Art. 13 Abs. 3 aOHG; Art. 4 Abs. 1 der bis 31. Dezember 2008 gültigen Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [aOHV]). Art. 13 Abs. 3 aOHG bezieht sich ausdrücklich auf die Entschädigung; eine allfällig zur Auszahlung gelangende Genugtuung ist deshalb auf den maximalen Betrag der Entschädigung von 100'000 Franken nicht anzurechnen (GOMM, 2005, Rz. 49 zu Art. 13). Massgebend sind die Einnahmen nach der Straftat, wobei die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung gemeint sind (BGE 129 II 159 E. 3.5.3, GOMM, 2005, Rz. 9 zu Art. 12). Liegen diese unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt (Art. 13 Abs. 1 aOHG).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 b) Hinsichtlich des Begriffs des Schadens ist grundsätzlich auf den privatrechtlichen Schadensbegriff abzustellen. Im Vordergrund stehen Schäden, die sich unmittelbar aus der Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität ergeben, das heisst Heilungs- und Spitalkosten, Verdienstausfall, Bestattungskosten sowie Versorgerschaden und der normative Haushaltschaden (HEINZ AEMISEGGER / CHARLOTTE SCHODER, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in ZBl 109/2008 S. 565 ff., 576 mit Hinweisen). Opferrechtlich relevant ist somit grundsätzlich allein der Personenschaden. Sachschäden und so genannte "reine Vermögensschäden" werden von der Opferhilfe nicht übernommen. Als reiner Vermögensschaden wird eine Einkommens- oder Vermögenseinbusse bezeichnet, die sich weder aus einer Körperverletzung oder Tötung noch aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ergibt (EVA WEISHAUPT, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, SJZ 98 [2002] Nr. 13, S. 326 mit Hinweisen). 7. a) aa) Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 beantragte die Beschwerdeführerin 1 die Zusprechung einer Entschädigung von 100'000 Franken. Sie legte dar, dass sie in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen sei. Demnach sei ihr Lohn gestützt auf die statistischen Werte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2004 festzulegen und von einem Monatslohn (Zentralwert, Median) von 5'104 Franken auszugehen. Das ergebe für 1 ½ Jahre einen Betrag von 91'872 Franken. Hinzu komme der Haushaltschaden. Hierfür sei auf die SAKE-Tabelle 2004 (= Schweizerische Arbeitskräfteerhebung, erstellt vom Bundesamt für Statistik) abzustellen. Die Haushaltsarbeit für ein zweijähriges Kind sei mit 32.20 Franken pro Stunde zu entlöhnen. Bei 65.1 Stunden Aufwand in der Woche betrage der Entschädigungsanspruch für 1 ½ Jahre 163'505.20 Franken. Die bereits (am 9. Mai 2008) aufgelaufene Entschädigung belaufe sich auf insgesamt 255'377 Franken und liege somit über den nach Art. 4 aOHV zulässigen Höchstbetrag von 100'000 Franken. Im Verwaltungsgerichtsverfahren hält die Beschwerdeführerin 1 an diesen Anträgen fest. Zusätzlich stützt sie sich auf ein ärztliches Gutachten der "F.________" vom 14. Januar 2008. Zumindest in den Jahren 2006 bis 2008 sei sie arbeitsunfähig gewesen. Nach dem erwähnten Gutachten weise sie Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms und einer Depression mittleren Grades auf; sie habe während drei Jahren schwere physische und psychische Traumatisierungen erleben müssen. Sie ist weiter der Auffassung, dass die Diagnose der mittelgradigen Depression eine komplette Antriebslosigkeit mit sich bringe, weshalb sie kaum in der Lage sein werde, das Erforderliche im Haushalt vorzukehren. bb) Nach Auffassung der Vorinstanz kann die Beschwerdeführerin 1 nicht beweisen, dass sie wegen den an ihr in der Zeit von Mai bis Mitte September 2006 begangenen Straftaten einen Erwerbsausfall erleiden musste. Auch hinsichtlich des Haushaltschadens weise nichts darauf hin, dass sie nicht in der Lage sei, sich um ihren Haushalt zu kümmern. Wenn die Behauptungen der Beschwerdeführerin 1 zutreffen würden, sei nicht ausser Acht zu lassen, dass sie, bevor sie im Mai 2006 zusammen mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Kind illegal in die Schweiz einreiste, die bereits in E.________ erlittenen Misshandlungen dazu beigetragen haben, dass sie sich nicht um den Haushalt habe kümmern können. Darüber sei die Beschwerdeführerin 1 vom 17. September 2006 bis zum 17. Januar 2007 im Frauenhaus Freiburg untergekommen und von diesem auch vollumfänglich betreut worden, weshalb ein Haushaltschaden während dieser Zeit nicht erwiesen sei. b) Der Begriff des Schadens im Opferhilferecht ist, wie schon erwähnt, der gleiche wie im Privatrecht. Schaden im Sinn von Art. 41 OR ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 ohne das schädigende Ereignis hätte, beziehungsweise die Differenz zwischen den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 129 II 49 E. 4.3.2 S. 53 f.) c) Entschädigungsberechtigter Schaden ist regelmässig der Erwerbsausfall. Um die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, muss der Verdienst berechnet werden, den die Beschwerdeführerin 1 aus ihrer beruflichen Tätigkeit erzielt hätte, wenn sie nicht Opfer einer Straftat geworden wäre. Die Berechnung des Erwerbsausfalls erfolgt auf der Grundlage des Nettolohns (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2004 vom 3. August 2005 E. 9.2). Der Beschwerdeführerin 1 ist in der Zeit nach den Straftaten kein Erwerbsschaden entstanden. Sie hielt sich damals ohne die notwendigen Bewilligungen in der Schweiz auf und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Dass sie nach den Straftaten und wegen diesen arbeitsunfähig geworden wäre, ist nicht belegt. Auch behauptet sie nicht, sich um Arbeit bemüht zu haben. Das Gericht verkennt indes nicht, dass sie durch die Straftaten schwere psychische Schäden erlitten hat. Allerdings ist weder dem von ihr erwähnten Bericht der "F.________" noch dem Arztzeugnis von Dr. G.________, Psychiater, vom 21. Dezember 2006 zu entnehmen, dass sie arbeitsunfähig geworden wäre. Nichts spricht dagegen, dass sie, seitdem sie berechtigt ist, sich in der Schweiz aufzuhalten, einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Demnach ist kein Erwerbsschaden auszumachen. d) Nach der Rechtsprechung zum aOHG war der Haushaltschaden normativ nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen. Dies bedeutete, dass die gesundheitliche Einbusse, die sich auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt auswirkte, unabhängig davon, ob eine Fremdhilfe angestellt wurde und dafür Kosten entstanden, als haftpflichtrechtlicher Schaden zu entschädigen war (GOMM, 2009, Rz. 25 zu Art. 19). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 1 nach den Straftaten nicht fähig gewesen wäre, ihren Haushalt selber zu erledigen und sich um ihre Tochter zu kümmern. Namentlich substanziierte sie in keiner Weise, welche Aufgaben sie im Haushalt nicht mehr erledigen konnte. Somit ist davon auszugehen, dass sie ihren Haushalt grundsätzlich selbstständig erledigen konnte. Ein Haushaltschaden ist jedenfalls nicht ausgewiesen. e) Nach dem Gesagten sind die Begehren um Entschädigungen für Erwerbsausfall und Haushaltschaden abzulehnen. 8. a) Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann einem Opfer unabhängig von dessen Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Trotz der "Kann"-Formulierung im Gesetz handelt es sich hierbei nicht um eine freiwillige staatliche Leistung; vielmehr hat das Opfer einen Rechtsanspruch auf Genugtuung, wenn die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen erfüllt sind (AEMISEGGER / SCHODER, S. 579). Vorliegend sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung von "14'000 Franken plus Jahreszinsen von 5% …, soll heissen eine auf 19'500 Franken gerundete Gesamtsumme, einschliesslich Zinsen" zu. Der Anspruch auf Genugtuung ist demnach unstrittig. Zu prüfen bleibt die Höhe des Betrags. b) Die Beschwerdeführerin 1 verlangt die Ausrichtung einer Genugtuung von 50'000 Franken. Zur Begründung bringt sie vor, dass die Vorinstanz mit den gewährten 19'500 Franken den vom Strafgericht zugesprochenen Betrag von 25'000 Franken unterschritten habe. Wenn sie sich hierbei auf den eigenen Ermessenspielraum berufe, so sei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben, zu begründen und die Grundsätze des Zivilprozesses zu befolgen, was wiederum

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 bedeute, dass nach der Zweiphasenmethode oder nach urteilsvergleichender Weise vorzugehen sei. Allein der Umstand, dass sie angeblich mehrheitlich im Ausland vergewaltigt worden sei, genüge nicht, um den Genugtuungsanspruch herabzusetzen. Das Vorgehen der Vorinstanz wiederspreche den Billigkeitsgrundsätzen, entstehe doch die Persönlichkeitsverletzung unabhängig von der Örtlichkeit, an der die Gewalthandlung stattfinde. In vergleichbaren Fällen (BGE 129 II 145) seien Genugtuungssummen bis zu 50'000 Franken zugesprochen worden. c) aa) Das bis zum 31. Dezember 2008 geltende OHG enthielt keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (vgl. oben E. 5.c/dd). Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung der Genugtuung im Opferhilferecht allerdings die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen. Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist. Die Verzinsung des Genugtuungsanspruchs hat die Bedeutung eines Bemessungsfaktors (AEMISEGGER / SCHODER, S. 579; GOMM, 2005, Rz. 14 f. zu Art. 12, jeweils mit Hinweisen). bb) Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung. Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder eine dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (GOMM, 2009, Rz. 9 zu Art. 22; BREHM, Rz. 28 und 161 zu Art. 47). Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Das Gericht stellt auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab. Es berücksichtigt dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalls. Im Unterschied zur Bemessung der Integritätsentschädigung nach dem Unfallversicherungsrecht geht es nicht nur darum, die medizinisch-theoretische Invalidität zu ermitteln; es geht um die Schätzung erlittener immaterieller Unbill. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill infrage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (GOMM, 2009, Rz. 5 zu Art. 23). Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, Arbeitsunfähigkeit oder ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt. Dann, wenn eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung verheilt, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhafter Veränderung der Persönlichkeit führen (GOMM, 2005, Rz. 16 zu Art. 12 mit Hinweisen). Es ist Praxis der kantonalen Opferhilfestellen, im Allgemeinen eine ex aequo et bono bemessene Pauschalsumme als Genugtuung zuzusprechen, welche auch die Nebenrechte abdeckt. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entschädigung nach Billigkeit; die Bemessung soll sich nicht nach schematischen Massstäben oder Tarifen richten, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 f, und E. 3.3.3 S. 127). Das Verschulden des Täters ist hauptsächlich dann als genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung erlitten hat oder wenn das Verschulden besonders schwer ist, wie beispielsweise bei Rücksichtslosigkeit oder Verwerflichkeit,

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 wobei es bei der Genugtuung nach OHG zu beachten gilt, dass sich der Umfang der Genugtuung nicht nach dem Unrecht der Tat, sondern nach dem Leid des Betroffenen richtet, weshalb das Verschulden des Täters in der Regel nicht besonders zu würdigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5 d). d) Das Strafgericht verpflichtete den Täter zur Bezahlung einer Genugtuung an die Beschwerdeführerin 1 in der Höhe von 25'000 Franken zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2006. Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzuges sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört werden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. 1c/aa S. 106; 119 Ib 158 E. 3c S. 160). In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3 d/aa S. 13 f.). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei, geht es nicht um die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts; es handelt sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2). Demnach war die Vorinstanz in Bezug auf die Fragen nach dem Anspruch auf eine Genugtuung und deren Bemessung nicht an die Beurteilung des Strafgerichts des Saanebezirks gebunden und durfte diese Punkte selbstständig prüfen. e) Das Strafgericht des Saanebezirks verurteilte den früheren Ehemann der Beschwerdeführerin 1 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 [Abs. 4] StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 Ziff. 1 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 von ihrem damaligen Mann geschlagen (Fusstritte, Ohrfeigen, an den Haaren gerissen, Schläge mit einem Gürtel) und beschimpft (Hure) worden sei. Er habe sie mit dem Tod bedroht und drohte ihr auch, das Kind wegzunehmen. Weiter habe er mit ihr ohne ihr Einverständnis und mit Gewalt den Geschlechtsverkehr vollzogen und andere sexuelle Praktiken (Fellatio) vorgenommen. Ebenfalls habe er sie in der Wohnung eingeschlossen. Dr. Galster, Gynäkologin, hat unter anderem an der Vulva der Beschwerdeführerin 1 einen schlechtverheilten Riss und eine deutlich sichtbare Narbe festgestellt. Weiter hätte die Beschwerdeführerin 1 erklärt, überall am Unterleib Schmerzen zu haben. Nach Auffassung der Gynäkologin zeugten die festgestellten Verletzungen von einer besonderen Gewalttätigkeit. Nach dem Bericht der Psychologin H.________ von "F.________" leidet die Beschwerdeführerin 1 an posttraumatischen Beschwerden. Sie werde sich erst nach und nach der Ereignisse bewusst und finde wieder Selbstvertrauen. Immerhin lägen noch mittlere depressive Störungen vor, sowie Schlafstörungen, Lustlosigkeit (Anhedonie), Erschöpfung und Hoffnungslosigkeit.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 f) aa) Der von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte BGE 129 II 145 kann nicht als Beispiel für den vorliegenden Fall herhalten. Dort wurde dem Ehemann, dessen 46-jährige Gattin durch einen Schuss in den Kopf getötet wurde, eine Genugtuung von 50'000 Franken zugesprochen. Bei Verlust eines Ehegatten durch Tötung ist die Höhe der Genugtuung generell höher als bei Sexualdelikten (vgl. die Darstellung bei GOMM, 2009, Rz. 8 und 14 zu Art. 23). bb) Das Bundesamt für Justiz hat im Oktober 2008 einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden, die für die Gewährung von Genugtuungen nach OHG zuständig sind, erstellt (auf Internet einsehbar und zitiert in GOMM, 2009, Rz. 23 zu Art. 23). Mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung beziffert es die haftpflichtrechtliche Genugtuung nach einer Vergewaltigung zwischen 10'000 und 20'000 Franken. Das Gericht ist zwar an diesen Leitfaden nicht gebunden, er ist jedoch eine Entscheidungshilfe, die auch dazu dient, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis sicherzustellen. cc) Bei GOMM, 2009, Rz. 14 zu Art. 23 sind mehrere Entscheide von OHG-Behörden dargestellt. So wurde einem sexuell genötigten und vergewaltigten Opfer, mit nachfolgenden posttraumatischen Angststörungen und mangelnden Selbstwertgefühlen 20'000 Franken zugesprochen. In einem anderen Fall erhielt das Opfer, das von seinem Lebenspartner über längere Zeit massiv physisch und psychisch misshandelt, eingesperrt, wiederholt mit dem Tod bedroht und vergewaltigt wurde, 18'000 Franken. Einem Opfer, das von zwei Tätern unter Schusswaffengebrauch beraubt, bedroht, gefesselt und vergewaltigt wurde, wurden 15'000 Franken gewährt. dd) Das Gericht verkennt die Schwere der Taten, die der Beschwerdeführerin 1 zugefügt wurden, nicht; eine Vergewaltigung ist immer ein Verbrechen. Indes ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 wegen den strafrechtlich relevanten Tatbeständen keine körperlichen Schäden bestehen bleiben. Hervorzuheben ist immerhin, dass die Taten eine posttraumatische Störung mit einer mittelschweren Depression zur Folge hatten. Dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der psychischen Probleme arbeitsunfähig bleiben wird, ist nicht auszumachen. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände erscheint eine höhere Genugtuung als die von der Vorinstanz festgelegten 19'500 Franken nicht angezeigt, sie kann im Vergleich zu anderen Fällen sicher nicht als zu tief bemessen bezeichnet werden. Jedenfalls hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bei der Festsetzung des Genugtuungsbetrags nicht missbraucht. Besonderheiten, die als genugtuungserhöhende Faktoren zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Infolgedessen hat das Gericht keinen Anlass zu einer anderen Ermessensausübung beziehungsweise, eine höhere Genugtuung zuzusprechen. 9. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren in Opferhilfesachen ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1 aOHG; vgl. auch GOMM, 2005, Rz. 7 zu Art. 16). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind mit ihren Begehren nicht durchgedrungen und haben infolgedessen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Ihnen wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb ihrem Vertreter eine Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist (Art. 145b VRG). Rechtsanwalt Stolkin reichte dem Gericht am 12. Februar 2014 seine Kostenliste ein. Der von ihm geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 26,48 Stunden erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit nicht angemessen. Angesichts der Schwierigkeit des Falls ist unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge und von Art. 12 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVj; SGF 150.12)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Rechtsanwalt Stolkin mit Franken 2'500 Franken zu entschädigen; hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 200 Franken. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtanwalt Stolkin eine Parteientschädigung von 2'700 Franken (Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. Februar 2014/jha/hbr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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