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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 14.03.2017 602 2017 31

March 14, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,985 words·~10 min·7

Summary

Entscheid des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Einsprache (Kosten)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2017 31 Urteil vom 14. März 2017 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Gesuchsteller gegen KANTONSGERICHT II. VERWALTUNGSGERICHTSHOF, Vorinstanz Gegenstand Einsprache (Kosten) bzw. Gesuch um Kostenerlass vom 2. März 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. bbb wurde die Ortsplanungsrevision der Gemeinde C.________ öffentlich aufgelegt. Gegenstand dieser Auflage war unter anderem die Einzonung der Parzelle Art. ddd des Grundbuchs der Gemeinde C.________ im E.________quartier in die Wohnzone hoher Dichte und deren Aufnahme in einen Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. fff wurde die zweite öffentliche Auflage der Ortsplanungsrevision der Gemeinde C.________ publiziert. Diese betraf bestimmte Änderungen der vormaligen Auflage, jedoch nicht die Einzonung der Parzelle Art. ddd an sich. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. ggg wurde schliesslich die dritte öffentliche Auflage publiziert, die einzelne Änderungen der vormaligen (d.h. zweiten) Auflage – jedoch ebenso wenig die Einzonung der Parzelle Art. ddd an sich – betraf. B. Hierauf hat der A.________ (Gesuchsteller) Einsprache erhoben. Der Gemeinderat C.________ hat diese Einsprache am 27. Februar 2014 abgewiesen. Der Gesuchsteller erhob hiergegen am 19. März 2014 bei der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) eine Beschwerde; diese richtete sich in der Sache gegen die Einzonung der Parzelle Art. ddd. Die RUBD hat mit Entscheid vom 8. Juni 2016 die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde C.________ teilweise genehmigt (Gesamtgenehmigungsentscheid); insbesondere wurden jedoch die von der Gemeinde vorgesehenen Einzonungen mehrerer Parzellen und namentlich auch die Einzonung E.________ betreffend die Parzelle Art. ddd in die Wohnzone hoher Dichte nicht genehmigt. Mit Entscheid vom selben Tag ist die RUBD auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten. Dieser erhob hierauf am 16. August 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht. C. Mit Urteil vom 7. Februar 2017 (602 2016 100) ist das Kantonsgericht auf diese Beschwerde nicht eingetreten und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.-. D. Der Gesuchsteller gelangt mit Eingabe vom 2. März 2017 (Datum des Poststempels) erneut an das Kantonsgericht und beantragt, dass ihm die Verfahrenskosten zu erlassen seien. Erwägungen 1. a) Nach Art. 148 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ist gegen die Höhe der Verfahrenskosten die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird. Diese Einsprache richtet sich – wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt – nur gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten, nicht jedoch gegen den Grundsatz der Kostenauferlegung als solchen. Dieser Grundsatz an sich basiert auf Art. 131 Abs. 1 VRG, wonach in einem Beschwerdeverfahren die unterliegende Partei die Kosten trägt; sofern sich der Beschwerdeführer hiergegen wehren will, geht es folglich (zumindest implizit) um den Verfahrensausgang, welcher im Rahmen der Beschwerde an das Bundesgericht anzufechten ist und nicht im Rahmen einer Kosteneinsprache (vgl. PFAMMATTER, L'indemnité de partie devant le

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Tribunal administratif fribourgeois, in FZR 1993 S. 133 f.; Urteil KG FR 602 2016 146 vom 15. Dezember 2016 mit Hinweisen). b) Vorliegend beanstandet der Gesuchsteller weder den Grundsatz der Kostenauferlegung noch die Höhe der Verfahrenskosten an sich. Im Übrigen liegen die Verfahrenskosten im unteren Bereich des von Art. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) vorgegebenen Rahmens. Sie entsprechen der in solchen und ähnlichen Fällen üblichen Praxis bzw. erweisen sich mit Blick auf den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand und die Wichtigkeit der Angelegenheit (vgl. Art. 2 TarifVJ) gar als eher tief. Es besteht demnach keine Veranlassung, den Betrag gestützt auf Art. 148 Abs. 1 VRG herabzusetzen. 2. a) Weiter werden jedoch auch die auf Art. 129 VRG basierenden Gesuche um Ermässigung bzw. um Erlass der Verfahrenskosten im Rahmen der Kosteneinsprache behandelt (vgl. Urteil KG FR 602 2016 145 vom 13. Dezember 2016; 602 2016 146 vom 15. Dezember 2016). Nach der genannten Bestimmung können die Verfahrenskosten von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden, wenn a) die Einforderung der Kosten, insbesondere wegen der Bedürftigkeit der Partei, eine übermässige Härte bedeuten würde; b) das Gesuch von einer gemeinnützigen privaten Institution gestellt wurde; oder c) wenn andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich der Verfolgung eines öffentlichen Interesses diente. b) Vorliegend hat der Gesuchsteller sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Wesentlichen damit begründet, dass seine Beschwerde vor dem Kantonsgericht ausschliesslich der Verfolgung öffentlicher Interessen diente. Er sei demnach gestützt auf Art. 129 lit. c VRG von den Verfahrenskosten zu befreien. Dies entspreche auch der ständigen Praxis der Gerichte und der Behörden. Es ist mithin zu prüfen, ob diesem Begehren gefolgt werden kann. 3. a) Einleitend ist hervorzuheben, dass Art. 129 VRG keinen (unbedingten) Anspruch auf Erlass bzw. Ermässigung der Verfahrenskosten gewährt, sondern lediglich eine "Kann-Vorschrift" darstellt. Diese räumt den rechtsanwendenden Behörden ein erhebliches Ermessen ein (vgl. Urteil BGer 2C_1136/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.2). Entsprechend handelt es sich bei den in Art. 129 lit. a-c VRG vorgesehenen Fällen um Konstellationen, bei denen die Behörde bzw. das Gericht die Möglichkeit hat, die Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) zu reduzieren, nicht aber um eine Pflicht, in diesen Fällen stets von Verfahrenskosten abzusehen. So besteht entgegen der Ansicht des Gesuchstellers auch keine ständige (neuere) Praxis (des Kantonsgerichts), wonach die Organisationen in entsprechenden Fällen immer von den Verfahrenskosten befreit würden (vgl. Urteil KG FR 604 2015 97 vom 15. Februar 2016 E. 2c mit einigen Beispielen aus der Praxis). Das den Behörden bzw. dem Gericht zustehende Ermessen ist jedoch pflichtgemäss auszuüben (Urteil KG FR 604 2015 97 vom 15. Februar 2016 E. 2; siehe zur Ermessensausübung auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 409 ff.). b) Soweit sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Begehrens ferner auf (ältere) Urteile bzw. Verfügungen und insbesondere auch auf das Urteil KG FR vom 3. Mai 1993 E. 10 in FZR 1993 353 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass per 1. Juli 2007 hinsichtlich der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Verfahrenskosten bei ideellen Verbandsbeschwerden auf Bundesebene eine Gesetzesänderung erfolgte. Seit diesem Datum werden den Organisationen, wenn sie im Verfahren unterliegen, gestützt auf Art. 55e des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bzw. auf Art. 12f des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden Verfahrenskosten auferlegt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde hierzu erläutert, dass nach der bis dahin geltenden Praxis des Bundesgerichts den beschwerdeberechtigten Organisationen im Falle des Unterliegens keine Gerichtskosten auferlegt wurden (BGE 123 II 337 E. 10), obwohl das geltende Recht eine gegenteilige Praxis nicht ausschliesse. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit gebe es keinen Grund, Organisationen anders zu behandeln als Einzelpersonen; sie müssten also im Falle des Unterliegens die Gerichtskosten und auch die Parteikosten zahlen. Es gehe hier nicht darum, die Organisationen davon abzubringen, Beschwerden zu führen, vielmehr könnten in gewissem Masse Beschwerden, die keine Aussicht auf Erfolg haben, verhindert werden. Deshalb solle (für die Bundesebene) ausdrücklich festgelegt werden, dass die Verbände bei der Beschwerdeführung im Falle des Unterliegens kostenpflichtig werden (vgl. Parlamentarische Initiative, Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 27. Juni 2005, 02.436, BBl 2005 5351 ff. und insbesondere 5376). Der Bundesrat führte hierzu in seiner Stellungnahme vom 24. August 2005 aus, dass diese Änderung gerechtfertigt erscheine (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 2005 zum vorgenannten Bericht, BBl 2005 5391 und insbesondere 5396). Wie erwähnt ist diese Änderung per 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Hinsichtlich der vom Gesuchsteller zitierten älteren Rechtsprechung und insbesondere betreffend das Urteil KG FR vom 3. Mai 1993 E. 10 in FZR 1993 353 ist mithin zu beachten, dass dabei das alte Bundesrecht eine massgebende Rolle spielte: So wurde die Befreiung von den Verfahrenskosten im erwähnten kantonalen Entscheid (ausschliesslich) damit begründet, dass das Bundesgericht in einem Urteil festgestellt habe, dass die betroffene Beschwerdeführerin (Pro Freiburg) einen ideellen Zweck verfolge, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden könnten; das kantonale Gericht folgerte ohne weitere Begründung, dass es sich dieser Auffassung anschliesse und deshalb ebenfalls auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichte. Entsprechend kann aus den vom Gesuchsteller genannten (älteren) Entscheiden nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten zu erlassen sind, zumal den Behörden bzw. dem Gericht bei dieser Frage wie erwähnt ein erhebliches Ermessen zukommt. c) Vielmehr ist im hier zu beurteilenden Verfahren insbesondere ausschlaggebend, dass der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde vor dem Kantonsgericht – entgegen seiner Darstellung – gar kein öffentliches Interesse verfolgte: So hat doch das Kantonsgericht im Urteil vom 7. Februar 2017 dargelegt, dass hinsichtlich der Beschwerdelegitimation erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und dort ganz oder teilweise mit seinen Anträgen unterlegen ist (sog. formelle Beschwer). Die erstgenannte Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit einem ausdrücklichen Nichteintretensentscheid die Legitimation abgesprochen hat. In casu hatte der Gesuchsteller gestützt auf Art. 84 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) am Einspracheverfahren der Revision der Ortsplanung der Gemeinde C.________ teilgenommen. Seine Einsprache wurde vom Gemeinderat abgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Der Gesuchsteller erhob dagegen Beschwerde, die RUBD trat wegen angeblich fehlender Beschwerdelegitimation jedoch nicht darauf ein. Nach dem Vorgesagten hat der Gesuchsteller damit zwar am vorinstanzlichen Verfahren bzw. am Einsprache- und Beschwerdeverfahren teilgenommen. Indes hat das Kantonsgericht in seinem Urteil dargelegt, dass das zweite Kriterium, nämlich dass der Gesuchsteller im Verfahren vor der Vorinstanz mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, nicht erfüllt war. So hatte der Gesuchsteller im Verfahren vor der RUBD in der Sache die Aufhebung des Entscheides des Gemeinderates betreffend die Einzonung im Quartier E.________ beantragt, d.h. er richtete sich gegen die Einzonung der Parzelle Art. ddd. Gemäss dem Gesamtgenehmigungsentscheid vom 8. Juni 2016 war jedoch namentlich die Einzonung der Parzelle Art. ddd aufgrund des bestehenden Moratoriums für neue Bauzonen ohnehin nicht genehmigt worden. Basierend auf diesem Gesamtgenehmigungsentscheid war der Gesuchsteller mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht unterlegen, da seinem Antrag materiell entsprochen wurde und ihm auch keine Verfahrenskosten aufgebürdet wurden. Er war demnach nicht formell beschwert und aus diesem Grund in casu auch nicht beschwerdeberechtigt. Weiter hat das Kantonsgericht in seinem Urteil dargelegt, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses an der Gutheissung der Beschwerde generell erforderlich ist; eine Beschwerde muss auf die Beurteilung konkreter und nicht bloss abstrakter Rechtsfragen ausgerichtet sein, bzw. obliegt es nicht dem Kantonsgericht, theoretische Fragen (gutachtenähnlich) zu behandeln, wie dies (sinngemäss) vom Gesuchsteller begehrt wurde. d) Damit ergibt sich, dass die Beschwerde des Gesuchstellers im konkreten Fall nicht der Verfolgung eines öffentlichen Interesses diente; das von ihr ursprünglich verfolgte öffentliche Interesse – nämlich die Nichteinzonung der Parzelle Art. ddd – war ja vorliegend schon durch den Gesamtgenehmigungsentscheid der RUBD befriedigt worden; entsprechend erwies sich die Beschwerde zur Verfolgung dieses Interesses als nicht notwendig. Vor diesem Hintergrund – da der Gesuchsteller ferner auch nicht behauptet, dass die Einforderung der Kosten für ihn eine übermässige Härte bedeuten würde, und er auch keine anderen Gründe vorbringt, welche ausnahmsweise einen Kostenerlass begründen würden – rechtfertigt es sich in casu nicht, die Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) zu erlassen. 4. Im Ergebnis ist damit das Gesuch um Kostenerlass bzw. die Einsprache vom 2. März 2017 abzuweisen und die Ziff. II des Urteils vom 7. Februar 2017, wonach dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten von CHF 1'000.- auferlegt werden (602 2016 100), ist zu bestätigen. 5. Für das vorliegende Verfahren (602 2017 31) werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 134 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Das Gesuch des A.________ um Kostenerlass bzw. die Einsprache vom 2. März 2017 wird abgewiesen. Die dem Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren 602 2016 100 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'000.- werden weder reduziert noch erlassen. II. Für das vorliegende Verfahren (602 2017 31) werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 14. März 2017/dgr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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