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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 10.01.2017 602 2016 85

January 10, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,477 words·~17 min·6

Summary

Entscheid des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Natur- und Heimatschutz

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2016 85 Urteil vom 10. Januar 2017 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien PRO NATURA FREIBURG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Weibel gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz GEMEINDE ST. SILVESTER, Beschwerdegegnerin Gegenstand Natur- und Heimatschutz Beschwerde vom 27. Juni 2016 gegen den Entscheid vom 25. Mai 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Der Gemeinderat der Gemeinde St. Silvester hat mit Entscheid vom 28. September 2015 eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen für das Gehölz ausserhalb des Waldareals auf den Parzellen Art. aaa und bbb des Grundbuchs der Gemeinde St. Silvester bewilligt. Gemäss diesem Entscheid soll auf der im Eigentum von C.________ stehenden Parzelle Art. aaa entlang der Gemeindestrasse eine (hauptsächlich) aus Eichen bestehende Baumreihe bzw. Hecke gefällt werden, und auf der Parzelle Art. bbb eine Eiche (Einzelbaum). Dieser Entscheid wurde im Amtsblatt Nr. 2 vom 15. Januar 2016 publiziert. B. Am 16. Dezember 2015 – nach dem einschlägigen Entscheid des Gemeinderates, aber vor dessen Publikation im Amtsblatt – hat die Gemeinde gemeinsam mit den jeweiligen Grundeigentümern zwei entsprechende Gesuche zur Entfernung der Baumreihe bzw. des Einzelbaumes ein- bzw. nachgereicht. Zur Begründung für diese Massnahmen wurde sowohl hinsichtlich der Baumreihe auf der Parzelle Art. aaa als auch des Einzelbaumes auf der Parzelle Art. bbb im einschlägigen Formular "Krankheit, Sicherheit" angegeben; ferner sollte gemäss den Gesuchen eine Ersatzpflanzung erfolgen. C. Das Amt für Natur und Landschaft (ANL) hat das Gesuch zur Entfernung der Baumreihe auf der Parzelle Art. aaa am 4. Januar 2016 günstig (mit Bedingungen) begutachtet. Das ANL führte im entsprechenden Gutachten aus, dass aufgrund der Tatsache, dass nur einzelne Bäume der Hecke gefällt und diese auf der anderen Heckenseite wieder ersetzt würden, der landschaftliche Aspekt der Hecke erhalten bleibe und diese ihre ökologische Funktion auch weiterhin wahrnehmen könne. Das ANL könne daher ein günstiges Gutachten ausstellen, unter der Bedingung, dass die Ersatzpflanzung mit jungen Eichen mit einem Umfang von 16 bis 18 cm erfolge. Die Gemeinde sei für den Unterhalt zuständig und sorge für den Fortbestand der neu gepflanzten Bäume. Ebenso hat das ANL am 4. Januar 2016 das Gesuch zur Entfernung des Einzelbaumes auf der Parzelle Art. bbb positiv (mit Bedingungen) begutachtet. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die kranke Eiche vor Ort durch eine neue Eiche ersetzt werde. Die neu zu pflanzende Eiche müsse einen Umfang von 16 bis 18 cm aufweisen. Die Gemeinde sei für den Unterhalt zuständig und sorge für den Fortbestand der neu gepflanzten Eiche. Unter diesen Bedingungen könne ein günstiges Gutachten ausgestellt werden. D. Am 5. Februar 2016 hat Pro Natura Freiburg (Beschwerdeführerin) Einsprache gegen die am 15. Januar 2016 publizierte Ausnahmebewilligung (d.h. gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 28. September 2015) erhoben. Die Gemeinde hat diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2016 abgewiesen. E. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. März 2016 Beschwerde an das Oberamt des Sensebezirks (Vorinstanz) erhoben. F. Die Vorinstanz hat diese Beschwerde am 25. Mai 2016 abgewiesen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde mit Schreiben vom 14. März 2016 zur Beschwerde Stellung genommen und insbesondere dargelegt habe, dass aufgrund des Zustands der Eichen bei einem Sturm mit herabfallenden Ästen zu rechnen sei. Überdies habe die Gemeinde erklärt, dass die Fällung der Bäume – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – in keinem direkten Zusammenhang mit der geplanten Strassensanierung stehe; auch die Tatsache, dass der betroffene Strassenabschnitt im Inventar der historischen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Verkehrswege der Schweiz als Verkehrsweg mit lokaler Bedeutung mit Substanz eingetragen sei, sei demnach nicht von Bedeutung. Die Vorinstanz führte weiter aus, das ANL habe das Vorhaben günstig beurteilt. Es seien Ersatzpflanzungen vorgesehen und das Amt für Wald, Wild und Fischerei habe eine Schlagbewilligung erteilt. Die Sicherheit der Strassenbenutzer überwiege gegenüber dem Interesse am Schutz des fraglichen Gehölzes, und ferner lasse sich auch die Fällung des kranken Baumes (auf der Parzelle Art. bbb) aufgrund seines Zustands nicht vermeiden. Mit Verweis auf die Gutachten des ANL und unter Abwägung aller Interessen könne daher festgestellt werden, dass sich die Fällung der Bäume aufdränge. G. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen am 27. Juni 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt insbesondere, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerde gegen die Abholzung der Eichen-Baumreihe (bzw. Hecke) auf der Parzelle Art. aaa der Gemeinde St. Silvester abgewiesen wurde. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass im Gesuch zur Erteilung der Ausnahmebewilligung als Grund für die Baumfällungen "Krankheit, Sicherheit" angegeben wurde, ohne dies näher zu spezifizieren. Indes fehle eine entsprechende Einschätzung einer Fachperson. Auch das ANL habe keine Beurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen, und die Vorinstanz habe keinen entsprechenden Krankheitsbefund belegt. Die Beschwerdeführerin habe am 23. Juni 2016 von einem auf Baumpflege spezialisierten Umweltbüro eine mündliche Beurteilung des Zustands der Eichen auf den beiden Parzellen eingeholt. Dabei habe sich ergeben, dass der Einzelbaum auf der Parzelle Art. bbb tatsächlich krank erscheine und von dieser Eiche ein geringes Risiko ausgehe, während sich die Eichen in der Baumreihe auf der Parzelle Art. aaa in einem sehr guten Zustand befänden, so dass von dieser Baumreihe keine besondere Gefahr ausgehe. Es müssten lediglich ein paar tote Äste entfernt werden. Auch für die Renovation der Strasse stellten die Eichen kein Problem dar. Mit dieser Einschätzung sei glaubhaft gemacht, dass die Eichen auf der Parzelle Art. aaa gesund seien und keine besondere Gefahr von ihnen ausgehe. Damit werde die im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung, dass die zu fällenden Eichen auf dieser Parzelle ein Sicherheitsproblem für die Strassenbenutzer darstellten, da bei einem Sturm aufgrund des Zustands der Eichen mit herabfallenden Ästen zu rechnen sei, widerlegt. Tote Äste seien zudem leicht zu identifizieren, sie würden auch an gesunden Bäumen regelmässig auftreten und könnten mit regelmässigen Kontrollen und Unterhaltsmassnahmen beseitigt werden. Der angefochtene Entscheid verletze damit namentlich Art. 20 des kantonalen Gesetzes vom 12. September 2012 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG; SGF 721.0.1), indem er die Ausnahmebewilligungen schütze, ohne von Amtes wegen von der zuständigen Gemeinde die Einholung eines beweiskräftigen Fachgutachtens zum Gesundheitszustand der Eichen zu verlangen. Der angefochtene Entscheid berücksichtige zudem nicht, dass der Eichenreihe insofern ein zusätzlicher landschaftlicher Wert zukomme, als es sich dabei um einen Abschnitt des historischen Verkehrswegs FR 1102 zwischen Praroman und St. Silvester handle, der im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz als Objekt regionaler (recte: lokaler) Bedeutung eingezeichnet sei. Vielmehr werde die Fällung pauschal mit einem Sicherheitsrisiko begründet, das weder von der Gemeinde im Rahmen des Einspracheverfahrens noch von der Vorinstanz angemessen untersucht, festgestellt und beurteilt worden sei. Die gesetzlich vorgesehene umfassende Interessenabwägung sei unterlassen worden. Allein das Risiko herabfallender Äste – gerade von toten Ästen gesunder Bäume – auf ein kleines Strässchen bei einem Sturm reiche nicht aus, um die bewilligte Fällung zu rechtfertigen, und widerspreche dem gesetzlichen Ziel eines nachhaltigen Heckenschutzes. Den Strassenbenutzern sei namentlich auf

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 ländlichen Nebenstrassen zuzumuten, bei einer entsprechenden Wettersituation die nötige Aufmerksamkeit an den Tag zu legen und sich an den Warnmeldungen zu orientieren. Auch habe die Vorinstanz es unterlassen, zu untersuchen und zu beweisen, dass die gesamthafte Abholzung der Baumreihe unvermeidbar sei, bzw. ob mildere Massnahmen genügen würden. Ferner erwiesen sich die vorgesehenen Ersatzpflanzungen als ungenügend. So daure das Nachwachsen von Eichen viele Jahre und die landschaftliche Lücke könne damit über Jahrzehnte nicht geschlossen werden. Auch solle gemäss dem angefochtenen Entscheid die Eichenreihe, die aktuell von der Strassenseite aus betrachtet in landschaftlich dominanter Weise vor und in der Hecke stehe, vollständig abgeholzt und hinter der Hecke neu gepflanzt werden. Mit dieser Verlagerung könne der landschaftliche und historische Wert der bestehenden Baumreihe nicht kompensiert werden. Die Beschwerdeführerin hege ferner den Verdacht, dass die Fällung der Baumreihe nicht mit dem Zustand der Eichen, sondern vielmehr mit der geplanten Strassensanierung zusammenhänge. So könne die Strasse möglichst kostengünstig saniert werden und es würden Unterhaltskosten gespart. H. Am 25. bzw. am 26. August 2016 beantragen die Vorinstanz respektive die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. I. Das ANL lässt sich am 19. Oktober 2016 vernehmen und das Amt für Kulturgüter am 30. November 2016. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 NatG). Die Beschwerdeführerin ist zur ideellen Verbandsbeschwerde legitimiert (Art. 54 Abs. 2 NatG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 bzw. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1], Anhang 1 der Verordnung des Bundesrats vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076] und Art. 76 lit. b VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) In casu ist aufgrund der Beschwerde zu beurteilen, ob die Ausnahmebewilligung für die Fällung der Baumreihe bzw. Hecke auf der Parzelle Art. aaa zu Recht erteilt wurde. b) Gemäss der Beschwerde ist indes die Fällung des Einzelbaumes auf der Parzelle Art. bbb vorliegend nicht mehr Streitgegenstand; insoweit ist die angefochtene Verfügung in

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 formelle Rechtskraft erwachsen, so dass dieses Element nachfolgend nicht mehr geprüft werden muss. 4. a) Nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und durch andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Abs. 1). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 2). b) Biotope von nationaler Bedeutung werden laut Art. 18a NHG vom Bundesrat nach Anhören der Kantone bezeichnet (Abs. 1). Die Kantone ordnen ihren Schutz und Unterhalt (Abs. 2). Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung scheiden die Kantone nach Art. 18b NHG selber aus und sie sorgen für ihren Schutz und Unterhalt. Diese Bestimmungen enthalten einen verbindlichen Auftrag zum Schutz wertvoller Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt. Bezüglich der Ausscheidung von Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung steht den Kantonen ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die unbestimmten Begriffe des "genügend grossen Lebensraums" (Art. 18 Abs. 1 NHG) bzw. des "Standorts, der eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllt oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweist" (Art. 18 Abs. 1bis NHG) und die unterschiedlichen Verhältnisse in den Kantonen verbieten die Annahme, die zu schützenden Lebensräume würden unmittelbar durch Art. 18 NHG bezeichnet (vgl. BGE 118 Ib 485 E. 3a). Das kantonale Recht kann ferner auch einen Biotoptyp von Gesetzes wegen generell unter Schutz stellen (WILD, Gegenstand und Vollzug des Biotopschutzes nach NHG, in URP 1999 765 [775]). Das kantonale Recht kann damit auch über den bundesrechtlich vorgesehenen Schutz hinausgehen. Eine derartige kantonale Regelung ist mit Art. 78 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), wonach der Bund über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Biotopschutz verfügt, vereinbar. Die Schutzvorschriften von Art. 18 NHG in Verbindung mit dessen Art. 18b lassen Raum für eine generelle Unterschutzstellung eines bundesrechtlich nur im Einzelfall geschützten Biotoptyps (BGE 133 II 220 E. 2.3). c) Nach Art. 22 NatG dürfen Gehölze ausserhalb des Waldareals wie Hecken, Feldgehölz, Waldstreifen, Baumreihen oder grosse Einzelbäume nicht entfernt werden, wenn sie sich ausserhalb der Bauzone befinden, standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen (Abs. 1). Die anderen Massnahmen zum Schutz von Gehölzen ausserhalb des Waldareals obliegen den Gemeinden; deren regelmässiger Unterhalt ist jedoch Sache der Grundeigentümerschaft (Abs. 2). Hinsichtlich des Schutzes von Gehölzen ausserhalb des Waldareals sieht ferner auch Art. 9 Abs. 1 NatR in Verbindung mit dessen Abs. 2 lit. e vor, dass die Gemeinde ihre Vorinventare gestützt auf die Kriterien nach Art. 14 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) erstellen. Die Gemeinden können aber darauf verzichten, die Gehölze ausserhalb des Waldareals, die gemäss Art. 22 Abs. 1 NatG unter Schutz stehen, einzeln zu erheben (Art. 9 Abs. 3 NatR). d) Ausnahmen von den Schutzbestimmungen nach Art. 22 Abs. 1 NatG oder zu den Massnahmen nach dessen Abs. 2 werden in Anwendung von Art. 20 NatG bewilligt, wobei die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Gemeinden für die entsprechenden Verfügungen zuständig zeichnen (Art. 22 Abs. 3 NatG; vgl. auch Art. 18 Abs. 2 NatR). Art. 20 NatG sieht vor, dass Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligt werden können, wenn sich eine Beeinträchtigung schützenswerter Biotope durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt (Abs. 1). Ausnahmen werden unter der Bedingung gewährt, dass besondere Massnahmen für den grösstmöglichen Schutz, die Wiederherstellung oder einen angemessenen Ersatz ausnahmsweise getroffen werden; ist eine Wiederherstellung oder ein Ersatz nicht möglich, so muss stattdessen ein Geldbetrag in der Höhe der angenommenen Kosten für die Wiederherstellung oder den Ersatz geleistet werden (Abs. 2). Die zuständige kantonale Behörde – d.h. die Gemeinde – bewilligt Ausnahmen und bestimmt die besonderen Massnahmen (Abs. 3). e) Gestützt auf diese Bestimmungen ist demnach die Beeinträchtigung schützenswerter Biotope grundsätzlich zu vermeiden. Im Rahmen der Interessenabwägung sind das Ausmass des Verlustes und das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse gegen die privaten und/oder öffentlichen Interessen am Eingriff aufzuwiegen (FAHRLÄNDER, in Kommentar NHG, 1997, Art. 18 N. 29). Erst wenn sich Eingriffe unter Abwägung aller Interessen als unvermeidlich erweisen, stellt sich die Frage nach den Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen (BGE 117 Ib 243 E. 3b; 114 Ib 268 E. 4). Mit Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen lässt sich demnach ein technischer Eingriff in ein Biotop nicht rechtfertigen; sie sind vielmehr Folge der Bewilligung des Eingriffs (KELLER, Das heutige Naturschutzrecht – Systematik und gesetzgeberischer Handlungsbedarf, in URP 2016 155 [168], mit Hinweisen). 5. a) Vorliegend ist unbestritten, dass die streitbetroffene Baumreihe auf der Parzelle Art. aaa, welche im Wesentlichen aus Eichen besteht, unter den Schutz von Art. 22 NatG fällt und deshalb als Gehölz ausserhalb des Waldareals grundsätzlich geschützt ist und nicht entfernt werden darf. Die Fällung dieser Bäume ist demnach nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen für eine entsprechende Ausnahmebewilligung erfüllt sind. Nach dem Vorgesagten musste demnach von der Gemeinde bzw. der Vorinstanz vorerst geprüft werden, ob die Beeinträchtigung dieses Biotops unter Abwägung aller Interessen nicht vermieden werden kann. b) In casu wurde die beantragte Fällung im Ausnahmebewilligungsgesuch ausschliesslich mit "Krankheit, Sicherheit" begründet, ohne dass dies näher spezifiziert wurde. Das ANL führte in seinem günstigen Gutachten zur Begründung lediglich aus, dass durch die Tatsache, dass nur einzelne Bäume der Hecke gefällt und diese auf der anderen Seite der Hecke wieder ersetzt werden, der landschaftliche Aspekt der Hecke erhalten bleibe und diese auch weiterhin ihre ökologische Funktion wahrnehmen könne. Indes lässt sich doch, wie aufgezeigt, (allein) mit Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen ein technischer Eingriff in ein Biotop nicht rechtfertigen; vielmehr sind diese Massnahmen Folge der Bewilligung des (nicht vermeidbaren) Eingriffs. Anlässlich der Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 14. März 2016 legte die Gemeinde zudem dar, dass die zu fällenden Eichen ein Sicherheitsproblem für die Strassenbenutzer darstellten. So sei bei einem Sturm "aufgrund des Zustands der Eichen mit herabfallenden Ästen zu rechnen". Diese Begründung indiziert – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – dass der Zustand der Bäume schlecht sei bzw. dass die Bäume krank seien, ohne dass dies jedoch weiter ausgeführt würde. Vielmehr wurde doch der Zustand der Bäume in casu gar nicht näher untersucht. So hat auch das ANL in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 ausdrücklich festgehalten, dass im Gesuch zur Ausnahmebewilligung als Grund für die Fällung die Sicherheit angegeben wurde; weitergehende Informationen zum Zustand der Bäume habe das Gesuch nicht enthalten. Das ANL habe in seinem Gutachten nicht beurteilt, ob die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Bäume tatsächlich ein Sicherheitsrisiko darstellten oder nicht. Eine Expertise zum Gesundheitszustand der Bäume und dem Sicherheitsrisiko sei von Seiten des ANL nicht vorgenommen bzw. nicht eingeholt worden. Auch die Vorinstanz hat vorliegend zur Begründung des Eingriffs – unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Gemeinde – lediglich pauschal ausgeführt, dass die Sicherheit der Strassenbenutzer gegenüber dem Interesse am Schutz der Bäume ausserhalb des Waldareals überwiege. Mit Verweis auf die Gutachten des ANL und unter Abwägung aller Interessen könne daher festgestellt werden, dass sich die Fällung der Bäume aufdränge. c) Damit haben es die zuständigen Behörden bzw. die Vorinstanz unterlassen, in rechtsgenüglicher Weise zu prüfen, ob sich die Fällung der Bäume in der Tat unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt. Insbesondere haben sie die für eine Ausnahmebewilligung erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen und ferner auch nicht geprüft, ob allenfalls mildere Massnahmen – beispielsweise das Zurückschneiden toter Äste – ausreichend wären. Namentlich können sich auch die zuständigen Fachbehörden und insbesondere das ANL nicht darauf beschränken, basierend auf der pauschalen Angabe der Gemeinde, wonach die Bäume krank seien bzw. ein Sicherheitsrisiko darstellten, lediglich die Ersatzmassnahmen zu prüfen, nicht aber, ob die Fällung der Bäume an sich notwendig bzw. vermeidbar ist. So sind doch die Berichte der sachkundigen kantonalen Fachbehörden sowohl für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch für die gebotene umfassende Interessenabwägung und damit für die richtige Rechtsanwendung von grundlegender Bedeutung, und diese Amtsberichte sind darauf angelegt, in den Entscheid einzufliessen (vgl. nur Urteil BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.4; 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2). Zudem sind bei dieser Ausgangslage in casu die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ein auf Baumpflege spezialisiertes Umweltbüro den Zustand der Baumreihe bzw. der Hecke auf der Parzelle Art. aaa als sehr gut einschätzte und darauf hinwies, dass von dieser Baumreihe keine besondere Gefahr ausgehe und nur ein paar tote Äste entfernt werden müssten, durchaus geeignet, relevante Zweifel daran zu erwecken, dass die Fällung der Bäume unter Abwägung aller Interessen nicht vermeidbar ist, zumal die hierfür einschlägigen Elemente wie erwähnt von den Behörden bzw. insbesondere auch vom ANL als Fachbehörde gar nicht untersucht worden sind. d) Ferner befindet sich die Baumreihe auf einem Abschnitt des historischen Verkehrswegs FR 1102 zwischen Praroman und St. Silvester, im Abschnitt Goma – Nesslera, der im Bundesinventar historischer Verkehrswege der Schweiz als Objekt lokaler Bedeutung mit Substanz verzeichnet ist (vgl. Art. 4 lit. b NHG). In den Grundlagenplänen der Übersichtspläne des Kantons Freiburg zu diesem Inventar (Kartenblatt 1205.2) sind die Eichen auf der Parzelle Art. aaa explizit als Substanz des historischen Verkehrswegs bezeichnet und aufgeführt (vgl. auch die Stellungnahme des Amts für Kulturgüter vom 30. November 2016). Das Interesse, substanzrelevante Elemente eines historischen Verkehrswegs zu erhalten, verstärkt somit die Schutzwürdigkeit der gemäss Art. 22 NatG ohnehin geschützten Eichen. Dieses Interesse hätte mithin ebenfalls in der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden müssen. e) Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Sofern die Gemeinde bzw. die Grundeigentümer dennoch an der Fällung der streitbetroffenen Baumreihe auf der Parzelle Art. aaa festhalten wollen, steht es ihnen frei, erneut ein entsprechendes Gesuch einzureichen und darin die einschlägigen Gründe bzw. Interessen darzulegen. Daraufhin werden sich insbesondere auch die zuständigen Fachbehörden und namentlich das ANL bzw. das Amt für Kulturgüter (aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 fundiert zu den beantragten Massnahmen zu äussern haben, woraufhin – unter Berücksichtigung dieser Einschätzungen – ein motivierter Entscheid zu fällen ist. 6. a) Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG) und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet. b) Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Diese wird basierend auf der eingereichten Kostenliste auf CHF 6'513.- festgelegt (Honorar: CHF 5'988.-; Auslagen: CHF 42.50; Mehrwertsteuer: CHF 482.50). Die Parteientschädigung wird je zur Hälfte dem Staat Freiburg und der Gemeinde St. Silvester auferlegt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.- wird dieser zurückerstattet. III. Der Staat Freiburg und die Gemeinde St. Silvester werden verpflichtet, Rechtsanwalt Rainer Weibel eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'513.- (inkl. MwSt.) je hälftig zu bezahlen, mithin je CHF 3'256.50 (inkl. MwSt. von je CHF 241.25) zulasten des Staates und der Gemeinde. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 10. Januar 2017/dgr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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