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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 08.09.2015 602 2012 79

September 8, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·10,867 words·~54 min·2

Summary

Entscheid des II. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2012 79 Urteil vom 8. September 2015 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Pierre Portmann Parteien A.________, Beschwerdeführer, B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schneuwly gegen RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz, OBERAMT DES C.________, Vorinstanz, F.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Niklaus Gegenstand Bauwesen / Bauen ausserhalb der Bauzone / Schweinemast Beschwerde vom 25. Juni 2012 gegen die Entscheide der Raumplanungs-, Umwelt und Baudirektion vom 11. Mai 2011 (Sonderbewilligung) und des Oberamts des C.________ vom 24. Mai 2012 (Baubewilligung)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 22 Sachverhalt A. F.________, Landwirt, ist Eigentümer des 47'871 m2 grossen Grundstücks Nr. D.________ des Grundbuchs der Gemeinde E.________. Die Parzelle befindet sich im Weiler G.________ und ist, wie der ganze Weiler, der Landwirtschaftszone zugeteilt (vgl. zur Lage und zu den Bezeichnungen der Gebäude: Situationsplan act. 93 und die Luftaufnahme im Gutachten vom 31. Oktober 2014, act. 67 S. 2). Auf dem Grundstück stehen die Gebäude Nr. 9 mit dem Stall B (Milchvieh), Nr. 9a und der Stall A (Mastschweine; dieser Stall ist gebildet aus den Gebäuden Nr. 9b und 9c). Sodann gibt es ein Festmistlager (FM1). B. Am 22. November 2008 stellte F.________ ein Gesuch für den Anbau eines Rindviehlaufstalls mit Lagerraum (Remise; Baudossier: 09/2/0005). Aufgrund eines negativen Gutachtens einer Dienststelle reichte er ein neues, abgeändertes Begehren ein (Baudossier: 09/2/0135). Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (nachfolgend: RUBD) erteilte ihm am 5. Mai 2009 die erforderliche Sonderbewilligung nach Art. 24 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 136 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]) und am 13. Mai 2009 erhielt er vom Oberamt des C.________ die baurechtliche Bewilligung (Art. 139 Abs. 1 RPBG). Beide Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. In der Folge stellte sich heraus, dass in der neu erstellten Remise (Gebäude Nr. 9c; Stall A) Installationen für die Haltung von Mastschweinen angebracht wurden. Im 2010 liess die Gemeinde E.________ im Amtsblatt Nr. H.________ ein nachträgliches Baugesuch von F.________ um "Umnutzung Remise zu Vormaststall für Schweine, Abänderung zu Baubewilligung" vom 13. Mai 2009 öffentlich auflegen (Baudossier: 10/2/0253). Gegen das Bauvorhaben erhoben B.________ und A.________ Einsprache. B.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. I.________, das westlich der Nr. D.________ liegt. Seine Liegenschaft ist mit mehreren Gebäuden überbaut. Er wohnt im Haus Nr. 5, seine Eltern J.________ und B.________ sen. bewohnen das Haus Nr. 7, wo sich der Stall D (Milchvieh) befindet. Nebstdem steht auf der Parzelle das Gebäude Nr. 7c, wo Mastschweine gehalten werden (Stall C). A.________ ist Eigentümer der Grundstücke Nr. K.________ und Nr. L.________, die durch eine Gemeindestrasse getrennt sind. Die Nr. K.________ befindet sich südöstlich der Nr. D.________. A.________ bewohnt das Haus Nr. 10. In diesem Gebäude ist eine Pferdebox (Stall F) und etwas weiter davon befindet sich der Stall G (Mutterkühe mit Kälbern). In der Umgebung gibt es weitere Gebäude: Nr. 6, Nr. 6a, Nr. 8, Nr. 8a, Nr. 11 mit dem Stall E (Jungvieh) und Nr. 13. Alle erwähnten Gebäude – ausgenommen der Stall G – befinden sich im Umkreis von 100 m vom strittigen Stall A. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 gewährte die RUBD die erforderliche Ausnahmebewilligung und am 24. Mai 2012 erteilte das Oberamt des C.________, an welches die Angelegenheit zur weiteren Behandlung überwiesen wurde, die baupolizeiliche Bewilligung. Die Einsprachen wurden abgewiesen. D. Am 25. Juni 2012 liessen A.________ und B.________ gemeinsam beim Kantonsgericht Beschwerde erheben (act. 1) und beantragen, in Gutheissung ihrer Beschwerde seien die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 22 Entscheide vom 11. Mai 2011 und vom 24. Mai 2012 aufzuheben und das Gesuch für die Umnutzung einer Remise zu einem Vormaststall für Schweine abzuweisen. Weiter stellten sie die Verfahrensanträge, die Gemeinde E.________ und das Oberamt seien aufzufordern, die vollständigen Unterlagen des Baugesuchdossiers Nr. 26-09/A/0135 (recte: 09/2/0135 = Baubewilligung vom 13. Mai 2009) herauszugeben und es sei die Eidgenössische Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT; neue Bezeichnung Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon [ART]; nachfolgend: Agroscope) zu beauftragen, eine neue Berechnung der Mindestabstandsvorschriften durchzuführen. Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Mindestabstand unrichtig berechnet worden sei. Die RUBD schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das Oberamt (act. 9) und die Gemeinde E.________ (act. 7) verzichteten darauf, eine Stellungnahme einzureichen und Anträge zu stellen. Der Beschwerdegegner stellt das Begehren, die Beschwerde abzuweisen (act. 8). Zur Sache liess sich ebenfalls das Amt für Umwelt (nachfolgend: AfU) vernehmen (act. 5). Am 27. September 2012 stellten die Beschwerdeführer dem Gericht unaufgefordert eine Stellungnahme zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten zu (act. 11). Der Beschwerdegegner antwortete am 2. November 2012 (act. 15). Die Beschwerdeführer reichten am 30. Juli 2013 eine weitere Eingabe ein (act. 19). Der Beschwerdegegner beantragte, diese Eingabe aus den Akten zu weisen oder ihm Gelegenheit für eine Vernehmlassung einzuräumen (act. 21). E. Mit Verfügung vom 26. August 2013 gab der Instruktionsrichter dem Beweisantrag der Beschwerdeführer statt und beauftragte die Agroscope mit der Durchführung eines Gutachtens (act. 22). In der Folge wurden der Expertin 10 Fragen zur Beantwortung unterbreitet (act. 60). F. Am 24. Oktober 2013 stellte der Beschwerdegegner den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten oder, eventualiter, das Verfahren solange zu sistieren, bis die Legitimation der Beschwerdeführer zweifelsfrei belegt sei (act. 30). Zur Begründung brachte er vor, dass die Beschwerdeführer an ihren Gebäuden mehrere bauliche Änderungen ohne Baubewilligung vorgenommen hätten. Insofern stelle ihre Beschwerde einen klassischen Rechtsmissbrauch dar. Zu diesem Einwand holte der Instruktionsrichter Auskünfte bei der Gemeinde E.________ ein (act. 32c), welche bestätigte, dass die Beschwerdeführer mehrere Bauten ohne Bewilligung erstellt hätten (act. 35). Die Beschwerdeführer ersuchten mit Eingabe vom 9. Dezember 2013, das Begehren des Beschwerdegegners abzuweisen (act. 42). G. Nachdem die Agroscope am 3. November 2014 ihren Bericht geliefert hatte (act. 67), setzte der Instruktionsrichter den Parteien eine Frist, um allfällige Zusatzfragen zu stellen (act. 69). Während die Beschwerdeführer und die staatlichen Dienststellen auf Zusatzfragen verzichteten, machte der Beschwerdegegner innert erstreckter Frist am 2. Februar 2015 von dieser Möglichkeit Gebrauch (act. 77). Die Zusatzfragen wurden von der Gutachterin am 5. März 2015 beantwortet (act. 81). Am 6. März 2015 gab der Instruktionsrichter allen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, bis zum 20. April 2015 zu den Schlussfolgerungen der Gutachterin Stellung zu nehmen (act. 82). Lediglich das AfU (act. 87) und der Beschwerdegegner (act. 89) reichten je eine Stellungnahme ein. Diese wurden der Gutachterin zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Agroscope reichte ihre Antwort am 8. Juni 2015 ein (act. 91).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 22 H. Am 16. Juli 2015 schloss der Instruktionsrichter das Beweisverfahren und setzte den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner eine Frist, um allfällige Schlussbemerkungen einzureichen (act. 95). Davon machte der Beschwerdegegner Gebrauch (act. 97). Die Beschwerdeführer entgegneten mit Eingabe vom 31. August 2015 (act. 100). Erwägungen 1. a) Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 141 Abs. 1 RPBG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 79 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 VRG). b) Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 lit. a VRG). Die Legitimation zur Beschwerdeführung beziehungsweise Einspracheerhebung ist Sachurteilsvoraussetzung und demnach von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer prozessualen Pflicht, die Beschwerde zu begründen, ihre Beschwerdelegitimation zu substanziieren haben (vgl. HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 N. 2). aa. In Bausachen sind die Einsprecher beschwerdelegitimiert (Art. 141 Abs. 4 RPBG). Einsprecher ist jede interessierte Person (Art. 140 Abs. 3 VRG). Ein Nachbar ist einspracheberechtigt und mithin beschwerdelegitimiert, wenn er mit Sicherheit oder zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit durch deutlich wahrnehmbare Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen ist, die der Bau oder der Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Nach der Rechtsprechung ist bei Geruchsimmissionen die Beschwerdelegitimation bei einem über 200 m vom Bauernbetrieb des Beschwerdegegners entfernt wohnenden Beschwerdeführers gegeben, wenn eine gute Sichtverbindung besteht und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das Bauprojekt deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen verursacht (WIEDERKEHR, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, in ZBl 116/2015 S. 355, 357; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. I, 5. Aufl. 2011 S. 440, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ohne Weiteres gegeben, da die Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken sind, die unmittelbar an die Parzelle angrenzen, auf welcher die strittige Baute erstellt wurde. bb. Weiter muss der Nachbar ein schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang nachweisen können. Eine solche materielle Beschwer liegt vor, wenn der Nachbar mit seinem Rechtsmittel entweder einen praktischen Nutzen erreichen oder einen Nachteil abwenden kann, den die angefochtene Bewilligung für ihn zur Folge hätte (WIEDERKEHR, S. 349 f.; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, S. 441). Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Vormaststall die Mindestabstandvorschriften der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung nicht einhalte und deshalb zu übermässigen und unzulässigen Geruchsemissionen führe. In Anbetracht dieser Ausführungen ist das für die Beschwerdelegitimation von Nachbarn erforderliche schutzwürdige Interesse ebenfalls zu bejahen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 22 cc. Im Entscheid des Oberamts vom 24. Mai 2012 (Beschwerdebeilage 5, S. 6 Abs. 3) ist festgehalten, dass der Eigentümer und Bewohner des Gebäudes Nr. 7 gegen das Bauvorhaben keine Einsprache erhoben habe. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer B.________ vor, er sei Eigentümer des Wohngebäudes Nr. 7. Der Beschwerdegegner stellt diesen Sachverhalt zwar nicht infrage, bezweifelt aber, ob dieser Umstand überhaupt noch berücksichtigt werden dürfe. Die Eigentumsverhältnisse betreffend das Wohngebäude Nr. 7 stellten eine neue Tatsache dar, die den Beschwerdeführern bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bekannt gewesen sei. In einer Eingabe vom 29. September 2011 hätte er (der Beschwerdegegner) lediglich darauf hingewiesen, dass die Bewohner der Nr. 7 keine Einsprache gegen die Umnutzung erhoben hätten, was auch den Tatsachen entspreche. B.________ habe sich in seinen Eingaben nicht als Eigentümer offenbart. Zwar habe er (der Beschwerdegegner) nie von den Eigentümern gesprochen, sondern von den Bewohnern des Gebäudes Nr. 7. Es wäre zu erwarten gewesen, dass B.________ die Eigentumsverhältnisse offenlege. Im Übrigen stelle sich die Frage, welchen Vorteil die Beschwerdeführer aus dieser Situation ziehen wollten. Als Eigentümer des Grundstücks Nr. I.________, auf welchem das Gebäude Nr. 7 steht, ist, wie schon gesagt, der Beschwerdeführer B.________ ohne Weiteres zur Einsprache und mithin zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich ohne Einschränkung als Eigentümer dieser Liegenschaft zu erkennen gegeben. Bei dieser Sachlage gab es für die Vorinstanzen keinen Anlass, weitere Nachforschungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse anzustellen. Wenn das Oberamt festhielt, die Eigentümer und Bewohner des Gebäudes Nr. 7 hätten keine Einsprache erhoben, beruht dies offenbar auf einem Irrtum, der keinen Einfluss auf das Verfahren hat. dd. Der Beschwerdegegner spricht den Beschwerdeführern die Legitimation zur Beschwerdeführung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ab. Sie hätten an ihren Gebäuden mehrere bauliche Änderungen ohne Baubewilligung vorgenommen. Zwar sei der gesamte Umfang noch nicht klar und habe die Baubehörde der Gemeinde E.________ entsprechende Abklärungen angekündigt. Es scheine jedoch, dass mindestens die Wohnsitznahme von B.________ widerrechtlich erfolgt sei. Des Weiteren seien ohne Bewilligung ein Bauernhaus in eine Wohnung sowie eine Remise und ein Pferdestall je in ein Zimmer umgebaut worden. Widerrechtliche Arbeiten hätte es ebenfalls in einem Milchraum, bei den Sitzplätzen und beim Auslauf der Schweine- und Kuhställe gegeben. Auch seien ohne Bewilligungen Wände erhöht sowie Stützmauern, eine Verbindungsleitung einer Heizung vom Wohn- zum Bauernhaus, ein Wintergarten, ein Schacht für die Schnitzelheizung und eine Minikläranlage erstellt worden. Schliesslich werde ohne Bewilligung ein Kuhstall als Remise und eine solche als Kuhstall genutzt. Weitere Verstösse seien nicht ausgeschlossen. Die Gemeinde E.________ bestätigt, festgestellt zu haben, dass bei den Beschwerdeführern zahlreiche Bauten ohne Bewilligung erstellt worden seien. Die betroffenen Liegenschaftseigentümer würden vom Gemeinderat aufgefordert werden, für die nichtbewilligten Bauten ein ordentliches Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdeführer verweisen auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es gehe um die Frage, ob die vom Beschwerdegegner ohne Baubewilligung vorgenommene Umnutzung einer Remise zu einem Vormaststall für Schweine nachträglich bewilligt werden könne. Seine Einwände hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Bauten hätten damit nichts zu tun, er wolle von der eigentlichen Problematik ablenken. Im Übrigen würde eine grosse Anzahl der behaupteten Verstösse lediglich Nutzungsänderungen betreffen, die nach Massgabe der zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht bewilligungspflichtig gewesen seien, weil

Kantonsgericht KG Seite 6 von 22 sie weder Arbeiten erforderten noch in irgendeiner Form die Umwelt beeinträchtigen würden. Andere Arbeiten seien vielleicht baubewilligungspflichtig, was im Näheren aber noch zu prüfen sei. Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 134 I 65 E. 5.1). Der Missbrauch muss offensichtlich sein. Es wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführer ein schützenswürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung haben. Somit könnte ihnen selbst dann kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn die Vorwürfe des Beschwerdegegners zutreffen würden. Immerhin sind die zuständigen Behörden aufgerufen, die notwendigen Schritte einzuleiten, falls tatsächlich ohne Bewilligung Bauten erstellt und/oder solche einer anderen Nutzung zugeführt wurden. Offenbar ist die Gemeinde in dieser Hinsicht bereits tätig geworden. ee. Somit ist die Beschwerdelegitimation gegeben. c) Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Dem Gericht liegen sämtliche Akten vor, namentlich auch jene betreffend die Baubewilligung vom 13. Mai 2009. Insofern erweist sich der erste Verfahrensantrag der Beschwerdeführer als gegenstandslos. b) Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Juli 2013 bleibt unberücksichtigt, weshalb keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 4. Seit Erlass der angefochtenen Entscheide vom Mai 2012 wurden verschiedene Bestimmungen im Bereich des Baurechts abgeändert. Nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) werden hängige Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller nicht günstiger ist. Andernfalls findet die neue, für den Bauwilligen vorteilhaftere Regelung Anwendung, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Demnach ist die Angelegenheit nach den Vorschriften zu prüfen, die im Mai 2012 galten (vgl. Urteil BGer 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 2). 5. a) Nach Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und dass das Land erschlossen ist (Abs. 2). Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Art. 24a Abs. 1 RPG bestimmt, dass, falls die Änderung des Zwecks einer

Kantonsgericht KG Seite 7 von 22 Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG erfordert, die Bewilligung zu erteilen ist, wenn (lit. a) dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen und (lit. b) sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliegt der Bewilligungspflicht nur dann nicht, wenn auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Sind die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver als die bisherigen, so ist von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung auszugehen (Urteil BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2014 E. 3.2) b) Der streitbetroffene Vormaststall für Schweine befindet sich in der Landwirtschaftszone. Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet wird (Art. 16 Abs. 1 RPG). Nach Art. 16a RPG sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, zonenkonform (Abs. 1 erster Satz RPG). Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbaus zugehörigen Betriebs dienen, bleiben in jedem Fall zonenkonform (Abs. 2). Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn die in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird (Abs. 3). Nach Art. 34 Abs. 4 RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). c) Für die Erteilung der Sonderbewilligung stützte sich die RUBD auf ein Gutachten des Amts für Landwirtschaft. Danach sei eine Güllegrube für 500 Schweine berechnet worden, dabei würden 250 Schweine zur Vollmast und 250 Schweine zur Ausmast gehalten. Es handle sich um eine innere Aufstockung gemäss Art. 36 RPV. Weiter lehnte sich die RUBD an das Gutachten des AfU vom 24. März 2011 an, wonach gemäss der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen zu bewohnten Zonen Mindestabstände einzuhalten seien. Im vorliegenden Fall betrage der Abstand 71 m. Dieser sei in etwa eingehalten, beim südlichen Nachbar (A.________) sehr knapp. Gestützt darauf erachtete die RUBD das Vorhaben als zonenkonform und stellte sodann fest, dass ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. d) Die Remise wurde ursprünglich als zonenkonform befunden und entsprechend bewilligt. Das Vorhaben des Beschwerdegegners, die Remise in einen Schweinestall abzuändern, dient unbestrittenermassen der inneren Aufstockung des landwirtschaftlichen Betriebs. Darunter wird die Ergänzung eines überwiegend bodenabhängig produzierenden Landwirtschaftsbetriebs mit Bauten für eine bodenunabhängige Produktion (zum Beispiel: Tiermast mit eigekauftem Futter) verstanden. Solche Bauten sind gestützt auf Art. 16a Abs. 2 RPG zonenkonform (ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bd. II, 3. Aufl. 2007, Art. 80 N. 12). Die Zonenkonformität des Bauvorhabens beziehungsweise die Standortgebundenheit (vgl. dazu WALDMANN/HÄNNI,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 22 Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 24 N. 9 ff.) ist folglich gegeben, was von den Verfahrensbeteiligten nicht infrage gestellt wird. e) Mit seinem nachträglichen Baugesuch beabsichtigt der Beschwerdegegner, die bewilligte Remise in Abänderung der Entscheide vom 5. und 13. Mai 2009 als Vormaststall für Schweine zu nutzen. Die Vorinstanzen qualifizierten dieses Vorhaben als ein Umnutzungsgesuch. Die Beschwerdeführer sind indes der Auffassung, dass der Beschwerdegegner von Anfang an den als Remise bewilligten Bau als Schweinemaststall geplant und erstellt habe. Eine Remise diene zum Einstellen von Fahrzeugen, Wagen oder Geräten. Im Bereich, der nunmehr als Liege- und Fressbereich für die Schweine benutzt werde, weise der Boden ein Gefälle von 3,5 % auf. Bei einem solchen Gefälle bleibe kein Wagen stehen, wenn er nicht besonders gesichert werde. Das zeige, dass der Beschwerdegegner von Anfang an vorgesehen habe, die Remise als Stall für die Schweinemast zu nutzen. Demnach könne nicht von einer Umnutzung einer bewilligten Baute ausgegangen werden, sondern das Umnutzungsgesuch sei wie ein Neubau zu behandeln. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV seines Sinngehalts entleert würde und dass es ein Bauherr in der Hand hätte, die gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen, indem er zunächst ein Baugesuch für die Erstellung einer Baute, von welcher keine lästigen Immissionen ausgehen, einreicht und nach Erhalt der entsprechenden Baubewilligung die Umnutzung der zuvor unter anderen Voraussetzungen bewilligten Baute verlangen könnte mit der Folge, dass nur mehr die eingeschränkte Prüfung gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV vorgenommen werden könnte. Auf diese Art und Weise könnte sich ein Bauherr ganz einfach den strengeren Anforderungen von Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV entziehen und die berechtigten Interessen von Nachbarn könnten von den Baubewilligungsbehörden nicht mehr vollständig berücksichtigt werden, da nur mehr eine eingeschränkte Interessensabwägung erfolge. Wäre die Baute von Anfang an als Schweinestall bezeichnet worden, hätte sie nicht bewilligt werden können. f) Der Beschwerdegegner erachtet diese Vorwürfe als haltlos. Er habe sich aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zwängen dazu entschieden, neben einer reinen Milchwirtschaft auch Einnahmen aus der Schweinehaltung, die schon vorher bestanden habe, in seiner Planung zu berücksichtigen. Es gehe nicht um einen Neubau, sondern um die Umnutzung einer bestehenden Baute. Eine Standortevaluation im Sinn von Art. 34 RPV sei nur bedingt notwendig und möglich. Die Behauptung, er habe die Behörden täuschen wollen, sei eine haltlose Unterstellung. g) Der Beschwerdegegner erhielt im Mai 2009 die Bewilligung für den Neubau eines Lagerraums. Alle Verfahrensbeteiligten sprechen jedoch von einer Remise. Eine Remise ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ein Unterstand zum Abstellen von Fahrzeugen, Wagen, Geräten, Werkzeugen, usw. und wird somit als Synonym für die Bezeichnung Lagerraum verwendet. Dass dieser von vornherein als Schweinemaststall vorgesehen war, ist weder den Plänen noch den übrigen Akten zu entnehmen und wird vom Beschwerdegegner auch gar nicht behauptet. Nunmehr benutzt er die Remise, ohne hierfür die notwendige Bewilligung zu verfügen, als Maststall für Schweine. An der äusseren Gebäudehülle wurden zwar keine Veränderungen vorgenommen, hingegen offenbar im Innenraum; im Entscheid der RUBD vom 11. Mai 2011 ist nämlich festgehalten, dass nachträglich Installationen für die Haltung von Mastschweinen vorgenommen worden seien. Nebstdem ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner seinen Tierbestand um 250 Schweine aufstocken will. Art. 24a RPG ist nur auf Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen anwendbar (BGE 127 II 215 E. 4b). Eine Remise ist etwas völlig anderes als ein Schweinestall. Ein solcher war nicht Gegenstand der Baubewilligung vom 13. Mai 2009. Ohnehin muss von Bundesrechts wegen ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, umweltrelevante Änderungen von Bauten und Anlagen zur Diskussion stehen. Sobald die Zweckänderung mit einer Mehrbelastung der Erschliessung und Umwelt verbunden ist, fällt eine Bewilligung

Kantonsgericht KG Seite 9 von 22 gemäss Art. 24a RPG ausser Betracht. Eine Interessenabwägung findet nicht statt: Ergeben sich aus einer Zweckänderung Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt, ist eine Bewilligung nach Art. 24a RPG ausgeschlossen, selbst wenn ihr keine anderen Interessen entgegenstehen oder solche überwiegend für eine Zweckänderung sprechen (Urteil BGer 1A.214/2002 vom 12. September 2003 E. 5.1.1 und 5.2.2; 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2). Beim strittigen Stall handelt es um eine neue ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01). Nach Art. 2 Abs. 4 LRV gelten Anlagen als neu, die umgebaut, erweitert oder in Stand gestellt werden, sofern dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder wenn hierfür mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall klarerweise gegeben. 6. a) Das Umweltschutzgesetz (USG) soll unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1). Im Sinn der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Zu diesen Einwirkungen gehören Luftverunreinigungen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen oder den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Dabei handelt es sich um Veränderungen des natürlichen Zustands der Luft, namentlich durch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Luftverunreinigungen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet (Art. 7 Abs. 2 USG). b) Übermässig sind Geruchsimmissionen dann, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Sie werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind in einer ersten Stufe Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG in einer zweiten Stufe zu verschärfen. Der Abgrenzung zwischen nicht übermässigen und übermässigen (das heisst schädlichen beziehungsweise lästigen) Einwirkungen und damit zwischen den beiden Stufen des zweistufigen Schutzkonzepts dienen die Immissionsgrenzwerte (Art. 13 Abs. 1 USG; RAUSCH, in Umweltrecht, 2004, N. 187). Die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen gelten sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen (GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar USG, Ergänzungsband, 2011, Art. 11 N. 2). Laut Art. 12 Abs. 1 USG werden Emissionen eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (lit. a), Bau- und Ausrüstungsvorschriften (lit. b), Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (lit. c), Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden (lit. d) und Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe (lit. e). Diese Aufzählung hat abschliessenden Charakter (BGE 126 II 300 E. 4b). Auf Verordnungsstufe enthält die Luftreinhalte-Verordnung Vorschriften zur Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3 ff. LRV) und bei bestehenden stationären Anlagen (Art. 7 ff. LRV). c) Der strittige Maststall ist, wie gesagt, eine stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LRV, deren Betrieb unter anderem Geruchsstoff-Emissionen erzeugt. Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV und Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Distanzen gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlun-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 22 gen der Argoscope berechneten Abstände. Einschlägig ist der FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 über Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen. Im vorliegenden Fall hat die Gutachterstelle Agroscope ebenfalls den Entwurf vom 7. März 2005 für die Revision des FAT-Berichts Nr. 476 berücksichtigt sowie den Entwurf des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 17. September 2014 "Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen". d) Die Mindestabstandsvorschrift stellt eine Massnahme zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 3 LRV dar (vgl. MAURER, Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, in URP 2003, S. 297 ff., 305). Die FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob eine Tierhaltungsanlage übermässige Emissionen bewirkt (BGE 126 II 43 E. 4a). Dies ist zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird. Von dieser Faustregel ist auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten ist. Wird der Mindestabstand um mehr als 50 % unterschritten, so ist von übermässigen Immissionen auszugehen (BOSONNET, Luftreinhaltung in der Landwirtschaft: Mehr als die Bekämpfung der Gerüche, in URP 2002, S. 565 ff., 581 Fn. 49). e) Die Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht ist zwar schematisch und vermag nicht allen Einzelheiten Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität darf der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber jedoch bis zu einem gewissen Grad Normen schaffen, welche auf eher grobe, dafür leicht handhabbare Kriterien abstellen und damit einen gewissen Schematismus und Verlust an Einzelfallgerechtigkeit mit sich bringen können. Ansonsten müsste, da insbesondere in ländlichen Gebieten der Schweiz die Topografie selten eben ist, im Rahmen zahlreicher Baubewilligungsverfahren Sonderbeurteilungen durchgeführt werden. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Mindestabstandsregelung nach FAT-Bericht, welcher eine Sonderbeurteilung nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, mithin in Ausnahmefällen verlangt. Zudem liegen bereits die Mindestabstände gemäss FAT-Bericht (vgl. Ziff. 2) jeweils rund 30-90 % über der Geruchsschwellenentfernung (= Entfernung, in welcher die Qualität des Geruchs in 50 % der Darbietungen erkannt wird) bei zirkulärer, gleichmässiger Geruchsausbreitung (vgl. Urteil VerwG BE 22721/22725U vom 30. Mai 2007 in URP 2007, S. 838 E. 4.7). f) Nach dem FAT-Bericht Nr. 476 (Ziff. 2.1 S. 3) wird der Mindestabstand in einem dreistufigen Verfahren errechnet. Zuerst wird die Geruchsbelastung nach Tierart (fg) ermittelt und daraus der Normabstand errechnet, der schliesslich mit mehreren Korrekturfaktoren (fk) multipliziert wird. Zu den Korrekturfaktoren zählen die Topographie (f1), die Höhenlage (f2), das Stallsystem (f3), die Lüftung (f4), die Hofdüngerproduktion (f5), die Sauberkeit hinsichtlich Tiere, Stall, Futterzubereitung und -lagerung (f6), die Fütterung (f7), die Geruchsreduzierung im Bereich der Abluft (f8) und die Geruchsreduzierung bei der Güllelagerung (f9). Bei mehreren Ställen wird die gewichtete Geruchsbelastung addiert. Der Abstand muss zwischen dem Emissionspunkt (Ausgangspunkt) und dem nächstgelegenen Wohnhaus (Empfangspunkt) gemessen werden (vgl. MAURER, S. 303, 319). 7. a) Nach Auffassung des Beschwerdegegners seien die Entwürfe vom 7. März 2005 für die Revision des FAT-Berichts Nr. 476 und des BAFU vom 17. September 2014 nie in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise verabschiedet worden. Soweit sich das Gutachten auf diese Entwürfe beziehe, sei es rechtlich irrelevant und nicht zu beachten. Wenn allerdings die Ergebnisse für die konkrete Situation zu einer überzeugenderen, qualitativ besseren Beurteilung beitragen würden, könnten die Erkenntnisse und Empfehlungen des Revisionsentwurfs vom 7. März 2005, welche in einem konkret nachgewiesenen, engen Zusammenhang zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort stehen, allenfalls berücksichtigt werden, namentlich bezogen auf Wind und Topographie. Die Geruchsempfehlung des BAFU vom 17. September 2014 entspreche zwar dem neuesten Stand des Wissens und sei mit Beteiligung der Agroscope erarbeitet worden. In diesem Dokument seien

Kantonsgericht KG Seite 11 von 22 die Einleitung und insbesondere die Ziff. 3 und 4.1 für die angemessene Beurteilung des vorliegenden Falls von erheblicher Bedeutung. Allerdings lege sich die Gutachterin vorschnell auf den unverbindlichen Revisionsentwurf fest und habe zudem das Verfahren unrichtig angewendet. b) Die Agroscope entgegnet, dass sich bei der Berechnung der Geruchsbelastungsfaktoren keine Unterschiede zwischen dem FAT-Bericht Nr. 476 und der Revision aus dem Jahre 2005 ergeben würden. Nebstdem sei es offensichtlich, dass eine sachgerechte Beurteilung der Schweinehaltung in der Situation mit Mehrflächensystem, freier Lüftung und Auslauf gemäss FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 nicht möglich sei. Bereits zum Zeitpunkt der Planung des Stalls seien alle von ihr zitierten Dokumente publiziert und öffentlich zugänglich gewesen. Deren Inhalte würden in einem konkreten, engen Zusammenhang mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort stehen. Die grosse Bedeutung der meteorologischen und topografischen Belange auf die Geruchsausbreitung sei bereits in den Blättern für Landtechnik Nr. 69 der FAT aus dem Jahr 1974 ausgeführt und die Geruchsempfehlung vom 17. September 2014 greife methodische Aspekte auf. Die Ausführungen im Gutachten sowie bei der Beantwortung der Zusatzfragen würden gesicherte Erkenntnisse aus Untersuchungen zu Geruchsstoffkonzentrationen an Flächenquellen mit einbeziehen. Neben der Grösse der Flächenquellen seien Bodenausführung, Art und Höhe der Verschmutzung von Bedeutung. c) Der Einwand des Beschwerdegegners ist nicht zu hören. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt der FAT-Bericht 1995 nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte Beurteilung, was insbesondere bei der Schweinehaltung mit Stallauslauf relevant sein könne. Aus diesem Grund sollten insbesondere bei einer Schweinemast die Vorgaben des revidierten Berichts berücksichtigt werden (BGE 133 II 370 E. 6.2). Abgesehen davon benutzen auch die kantonalen Behörden als Beurteilungsgrundlage die revidierten Empfehlungen vom 7. März 2005, welche den aktuellen Stand der Technik berücksichtigen würden. Darüber seien die interessierten Kreise informiert worden (vgl. Gutachten des AfU vom 17. September 2010 S. 2). Demnach lässt es sich grundsätzlich nicht beanstanden, wenn sich die Gutachterin ebenfalls auf die erwähnten Entwürfe vom 7. März 2005 und 17. September 2014 stützte. 8. Ziff. 512 Abs. 1 Anhang 2 LRV bezieht sich auf Anlagen der Tierhaltung in bewohnten Zonen. Unter bewohnten Zonen sind Bauzonen gemäss Art. 15 RPG wie Wohn-, Kern- oder Mischzonen, grundsätzlich aber nicht Gewerbe-, Industrie- oder Landwirtschaftszonen zu verstehen. Nach der Rechtsprechung dient die Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaftszone die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden. Die Formulierung "bewohnte Zonen" bedeute aber nicht, dass die Nachbarn, die sich nicht in der Bauzone befinden, kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen und insbesondere auf die Einhaltung von Mindestabständen hätten (BGE 126 II 43 E. 4a/b). Infolgedessen können die Beschwerdeführer, deren Grundstücke sich ebenfalls in der Landwirtschaftszone befinden, beanspruchen, dass die Mindestabstände eingehalten werden. Nach der Empfehlung der FAT (Bericht, S. 7 und S. 8 Fall 3) kann in der Landwirtschaftszone die Einhaltung des halben Mindestabstands zwischen der neuen Tierhaltungsanlage und dem Wohnhaus des bestehenden Nachbarbetriebs verlangt werden. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, es sei von dieser Faustregel auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten sei (Urteil BGer 1A.275/2006 vom 23. Juli 2007 E. 3.2). 9. a) Dem Gutachten der Agroscope ist zu entnehmen, dass im Stall A des Beschwerdegegners insgesamt 500 Schweine gehalten werden, 250 für die Vormast und Aufzucht (zwischen 25 und 60 kg) und ebenfalls 250 für die Endmast und Aufzucht (zwischen 60 und 110 kg). Es handle

Kantonsgericht KG Seite 12 von 22 sich um einen Aussenklimastall mit freier Lüftung, ohne Zwangslüftung. Teilflächen der Fassaden seien durch Windnetze mit unterschiedlichen Porositäten versehen. Um Hitzestau zu vermeiden und Luftwechsel sicherzustellen, würden die Netze der Nord-West- und Süd-West-Fassaden in den Übergangs- und Sommerzeiten aufgerollt. Es liege eine freie Lüftung vor, weshalb sich diesbezüglich ein Korrekturfaktor f4 von 1.10 ergebe. Der Stall sei als Mehrflächensystem ausgelegt. Die Funktionsbereiche würden sich unterteilen in eine eingestreute Liegefläche (311 m2) sowie in eine planbefestigte und perforierte Lauffläche im Fress- und Auslaufbereich (566 m2). Somit würden 35 % der Flächen auf eingestreute und 65 % auf übrige Bereiche entfallen. Die planbefestigte Fläche weise ein Gefälle von 3 % gegen den perforierten Bereich mit der darunterliegenden Güllegrube (etwa 350 m3) auf. Die Schweine sollten ihre Ausscheidungen vorwiegend in den nicht eingestreuten Bereichen abgeben und der im Liegebereich anfallende Teil der Exkremente solle so gering wie möglich ausfallen. Der eingestreute Liegebereich werde nach jedem Umtrieb und die planbefestigten und perforierten Bereiche wöchentlich zwei Mal entmistet. Gülle werde drei- bis viermal jährlich aufgerührt und ausgebracht. Demnach sei davon auszugehen, dass die Exkremente vorwiegend als Gülle anfallen, womit der Korrekturfaktor f5 auf 1.00 festzulegen sei. Aufgrund der Geländesituation seien die Windverhältnisse komplex. Es lägen keine bodennahen standortrepräsentativen Winddaten vor und für eine genauere Einschätzung der Abflusspfade seien beispielsweise Rauchproben an mehreren Begehungsterminen erforderlich. Demnach betrage der Korrekturfaktor f1 1.0. Der Stall verfüge über einen Auslauf, womit der Korrekturfaktor f3 für das Stallsystem 1.15 betrage. b) Die Agroscope berechnete - bei isolierter Betrachtung des Stalls A - den 100 %-igen Abstand auf 200 m. Dieser Abstand werde, da sich die betroffenen Liegenschaften in der Landwirtschaftszone befinden, um 50 % reduziert und betrage somit 100 m. Um die gegenseitige Beeinflussung und auch die Vorbelastung der räumlich beieinander liegenden Geruchsquellen zu berücksichtigen, hat die Gutachterin eine weitere Darstellung mit Einbezug der Ställe A bis D vorgenommen. Hierbei würden sich folgende Mindestabstände (50 %) ergeben: Stall A 101 m, Stall B 83 m, Stall C 81 m und Stall D 60 m. Diese Abstände würden die Hüllkurven ergeben, welche um die jeweiligen äussersten Emissionspunkte beziehungsweise die Emissionslinien der Ställe abzutragen seien. Indem die Ställe B, C und D in die Abstandsberechnung miteinfliessen, würden sich die Hüllkurven im Vergleich zur isolierten Betrachtung des Stalls A in die Richtungen Nordwest um rund 40 m und Richtung Südwest um rund 10 m vergrössern. Diese Ergebnisse zeigten, dass sowohl mit der isolierten Betrachtung des Stalls A als auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung beziehungsweise der gegenseitigen Beeinflussung der Ställe A bis D die Mindestabstände von 50 % zu den Anwohnern der Liegenschaften 5 bis 11 nicht eingehalten werden könnten. Somit seien übermässige Geruchsimmissionen nicht ausgeschlossen. c) Alle Gebäude der Beschwerdeführer – ausser der Stall G – befinden sich im Umkreis von 100 m vom strittigen Stall A des Beschwerdegegners. Insofern steht fest, dass der in der Landwirtschaftszone geltende halbe Mindestabstand nicht eingehalten ist. 10. Im Folgenden werden die Einwände des Beschwerdegegners zu den Schlussfolgerungen der Gutachterin behandelt. Amtliche Gutachten unterliegen wie Privatgutachten der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Art. 45 Abs. 2 VRG). Während Privatgutachten die Aussagekraft einer Parteibehauptung zukommt, gelten amtliche Gutachten als Beweismittel (Art. 46 Abs. 1 lit. e VRG). Im Gegensatz zum Privatgutachter wird der amtliche Gutachter von der erkennenden Behörde ausgewählt, instruiert und darauf hingewiesen, dass er unter Strafandrohung steht. Folglich besitzt das Privatgutachten wegen der fehlenden Neutralität des Gutachters nicht denselben Rang wie ein amtliches Gutachten. Von einem amtlichen Gutachten darf nur ausnahmsweise, aus triftigen Gründen abgewichen werden. Das Gericht kann sich deshalb bei der Beweiswürdigung auf

Kantonsgericht KG Seite 13 von 22 die Prüfung beschränken, ob das amtliche Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet, frei von Lücken und Widersprüchen ist, auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht sowie ob der Gutachter hinreichende Sachkenntnis und die erforderliche Unbefangenheit gehabt hat (PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 146 ff.). 11. a) Nach Auffassung des Beschwerdegegners seien lediglich wenige Personen in einem kleinräumigen Gebiet betroffen. Die Geruchsemmissionen der Tierhaltung (Schweine und Rinder) gehörten zum Alltag der Bewohner. Es frage sich deshalb, ob überhaupt eine lästige Geruchseinwirkung im Sinn von Art. 1 USG vorliegen könne. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die menschliche Geruchswahrnehmung zwar Geruchsveränderungen sehr gut, eine dauernde Geruchsbelastung jedoch sehr schnell nicht mehr wahrnehme. Die Gutachterin schränke deshalb ihre Methodenwahl wegen einer bestehenden Konfliktsituation zusätzlich ein. Da sich mit der abstrakten Methode der Mindestabstandsberechnung die sich überlagernden Geruchsquellen von sieben nahe beieinander liegenden Ställen und drei Misthaufen kaum adäquat erfassen und unterscheiden liessen, könne eine lästige Einwirkung im Sinn des Gesetzes nicht nachgewiesen werden. b) Die Tierhaltungsanlage des Beschwerdegegners befindet sich in einem ausgesprochen ländlichen, fast ausschliesslich landwirtschaftlich geprägten Weiler. Diesem Umstand wird insofern Rechnung getragen, als lediglich, aber immerhin, der halbe Mindestabstand einzuhalten ist. Im Weiler G.________ halten zwar auch andere Landwirte Schweine. Die Frage, ob die entsprechenden Ställe übermässige Gerüche verursachen und gegebenenfalls die Mindestabstände nicht einhalten, steht nicht zur Diskussion. Es wurde dargelegt, dass in der Landwirtschaftszone der halbe Mindestabstand einzuhalten ist. Daran hat sich der Beschwerdegegner zu halten. Er beabsichtigt eine Aufstockung um 250 Tiere. Die Gutachterin hat in überzeugender Weise dargelegt, dass dadurch eine zusätzlich höhere Geruchsbelastung erfolgen wird. Dass Bewohner einer Landwirtschaftszone sich an eine dauernde Geruchsbelastung gewöhnen können, wie der Beschwerdegegner suggeriert, dürfte kaum zutreffen. Es ist notorisch, dass es in der Umgebung von Schweinehaltungen penetrant stinken kann, an was sich Anwohner kaum gewöhnen dürften. Die Richtlinien der FAT, wonach in der Landwirtschaftszone die Einhaltung des halben Mindestabstands zwischen einer Tierhaltungsanlage und einem Wohnhaus eines Nachbarbetriebs verlangt werden kann, sind nicht einfach eine Empfehlung; die Mindestabstände sind zu respektieren. Überdies wird im FAT-Bericht (S. 7) ausgeführt, dass dann übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV erwartet werden können, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird. Das Bundesgericht sagt nichts anderes, sondern dass von dieser Faustregel auszugehen sei, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten sei (Urteil BGer 1A.275/2006 vom 23. Juli 2007 E. 3.2). Das ist vorliegend nicht der Fall. 12. a) Zur Frage 3 des Gerichts (s. Ziff. 4.1 Gutachten) antwortete die Gutachterin, dass aufgrund der baulichen Ausführung des Stalls (freie Lüftung) der Korrekturfaktor f4 auf 1.10 festzusetzen sei. Der Beschwerdegegner kritisiert dieses Ergebnis und meint, dass er 1.0 betrage. Die Angabe im Gutachten sei falsch und eine Begründung, weshalb die Korrekturfaktoren des Revisionsentwurfs zu verwenden seien, fehle. Der allgemeine Verweis stelle keine substanziierte Begründung dar. b) Es wurde dargelegt, dass sich das vorliegende Stallsystem nicht alleine mit dem FAT-Bericht Nr. 476 beurteilen lässt. Das Argument der Gutachterin, dass deshalb auf den Revisionsentwurf zurückzugreifen ist, ist nachvollziehbar, weshalb auf den Einwand des Beschwerdegegners nicht weiter einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 22 13. a) Die Gutachterin setzte den Korrekturfaktor f5 auf 1.00 fest (Frage 4 des Gerichts, Ziff. 4.2 Gutachten; s. Begründung oben E. 9.a). Dazu bringt der Beschwerdegegner vor, dass die Gutachterin, entgegen seinen ausdrücklichen Angaben, dass der planbefestigte und perforierte Bereich täglich entmistet werde, daran festhalte, dass dies nur zweimal wöchentlich der Fall sei. b) Die Gutachterin entgegnet, dass die Betriebsleiter vor dem Begehungstag schriftlich befragt worden seien. Der Beschwerdegegner habe auf eine schriftliche Beantwortung verzichtet und anlässlich der Begehung mündlich zu den Fragen Stellung genommen. Die im Gutachten aufgeführten Angaben würden den Protokollaufzeichnungen der Begehung vom 17. Juli 2014 entsprechen. Der Beschwerdegegner bezeichnet diese Aussage als ausweichend und nicht überzeugend. Die Gutachterin sei gerichtlich aufzufordern, das Protokoll der Begehung vorzulegen. Die Gutachterin gab daraufhin an, dass der Beschwerdegegner nicht zu einer schriftlichen Beantwortung der Fragen gedrängt worden sei. Nach telefonischer Rückfrage habe er erklärt, er sei angewiesen worden, gegenüber der Gutachterin keine schriftlichen Stellungnahmen abzugeben, was von ihr respektiert worden sei. Um eine belastbare Angabe zu den Arbeitsvorgängen zu erhalten, müssten über einen längeren Zeitraum Arbeitsprotokolle geführt werden. Dies sei jedoch in der vorliegenden Situation unerheblich. Im Gutachten habe sie ausgeführt, mit welchen Massnahmen die Geruchsemissionen gesenkt werden könnten. Häufigeres Entfernen der Exkremente könne dazu beitragen, wobei in der Schweinehaltung arbeitswirtschaftliche Aspekte einer mehrmaligen Reinigung innerhalb eines Tages entgegenstehen würden. Die von ihr vorgeschlagene und gemäss dem Beschwerdegegner nun ausgeführte tägliche Reinigung entspreche auf planbefestigten Flächen der guten fachlichen Praxis. Auf den perforierten Flächen ergebe sich ein erheblicher Mehraufwand und es komme erschwerend hinzu, dass die Emissionen aus dem darunterliegenden Güllelager auch bei erhöhter Entmistungsfrequenz weiterhin zum Tragen kämen. In der Gesamtbetrachtung würde sie es weiterhin als nicht angezeigt erachten, in der Abstandsberechnung eine Korrektur vorzunehmen. c) Die Erklärungen der Gutachterin vermögen zu überzeugen. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass wegen des Güllelagers selbst das tägliche Reinigen des Stalls nicht wesentlich zur Verringerung der Gerüche beitragen kann. Wenn die Gutachterin vor diesem Hintergrund keine Korrektur des Faktors f5 vornehmen will, lässt sich dies demnach nicht beanstanden. 14. a) Zur Problematik der Geländeform und der Windeinflüsse (Fragen 5 und 6 des Gerichts, Ziff. 4.3 des Gutachtens) führte die Gutachterin aus, dass, ausgehend vom Weiler G.________, das Gelände in westlicher Richtung von Punkt M.________ in einer Distanz von rund 120 m auf N.________ m.ü.M. abfalle und in nördlicher Richtung in einer Distanz von rund 800 m auf O.________ m.ü.M. In östlicher Richtung verlaufe das Gelände bis zu einer Distanz von etwa 700 m annähernd eben und steige dann Richtung Osten und Südosten in einer Distanz von rund 1500 m auf Höhen von P.________ bis Q.________ m.ü.M. Innerhalb des Weilers weise das Gelände leichtes Gefälle Richtung Westen und Norden auf. Die nächstgelegenen Meteostationen befänden sich in Plaffeien, Mühleberg und Payerne. Die mittleren jährlichen Windrosen dieser Stationen würden unterschiedliche Hauptwindrichtungen von West bis Süd-West und Nord-Ost bis Süd-Ost ergeben. Die Zeitanteile mit niedrigen Windgeschwindigkeiten würden erhebliche Unterschiede aufweisen. Aus den verschiedenen Windrosen der umliegenden Messstationen lasse sich keine Aussage für den Standort G.________ ableiten. Zudem werde auf den fest installierten Meteostationen in 10 m Höhe gemessen. Eine Übertragbarkeit dieser Daten auf den zu beurteilenden Standort G.________ mit bodennahen Geruchsquellen und deren Geruchsausbreitung sei somit nicht gegeben. Von Bewohnern des Weilers G.________ würden lokale Winde, genannt "R.________", aus Richtung Nord/Nord-West genannt. Die lokale, kleinräumige Geruchsausbreitung werde durch die Quell- beziehungsweise Gebäudekonstellation

Kantonsgericht KG Seite 15 von 22 massgeblich beeinflusst. Um deren Auswirkungen immissionsseitig abschätzen zu können, wären Messungen bodennah während eines Jahres an mehreren Orten erforderlich. Solche Erhebungen seien aufwändig und deshalb unverhältnismässig. Für den Standort G.________ lägen derzeit keine bodennahen standortrepräsentativen Winddaten vor. Bei der Berechnung von Mindestabständen würden in der Regel die Häufigkeiten von Windrichtungen nicht miteinbezogen. In der vorliegenden Konstellation sei deshalb von einer zirkulären Ausbreitung auszugehen. Die Geländebeschreibung zeige, dass der komplexen Topografie im Gebiet G.________ besondere Bedeutung zukomme. In Anwendung des Entwurfs von 2005 für die Revision des FAT-Bericht Nr. 476 sei im Kapitel 7.3 ein "stufenweises Vorgehen bei Standortwahl mit Verdacht auf Kaltluftabfluss" vorgeschlagen. Kaltluftabfluss spiele bei der Ausbreitung von Geruchsstoffen von bodennahen, diffusen Geruchsquellen eine entscheidende Rolle und könne auch an Standorten mit geringer Hangneigung auftreten. Durch die stabile thermische Schichtung und niedrige Windgeschwindigkeiten würden sich bodennah freigesetzte Gerüche nur wenig verdünnen. Im vorliegenden Fall sei in Weilernähe Kaltluftabfluss aus Richtung S.________ (Ost/Süd-Ost) sowie im Geländeeinschnitt westlich von G.________ zu erwarten. Anwohner der Liegenschaften Nr. 5 und Nr. 7 würden vom Auftreten von Kaltluftabfluss in den Abendstunden berichten. Für eine genauere Einschätzung der Abflusspfade im Weiler G.________ wären zum Beispiel Rauchproben an mehreren Begehungsterminen erforderlich. Somit werde den Mindestabstandsberechnungen dieses Gutachtens der Korrekturfaktor f1 auf 1.0 belassen, auch wenn Hinweise auf Kaltluftabfluss aufgrund der Topographie und der Angaben der Anwohner vorlägen. Die Anwendung eines erhöhten Korrekturfaktors im Kaltluftabflusspfad sei bei der Anwendung der Mindestabstandsempfehlung noch nicht generell implementiert. Dies zeige sich auch in einer Umfrage bei den kantonalen Fachstellen im Jahre 2013. Bei der Erarbeitung des Revisionsentwurfs 2005 seien die Grundlagen zur Festlegung von Korrekturfaktoren ohne weitergehende Abklärungen nicht ausreichend. Immerhin könnten Ergebnisse von Abklärungen zur Reichweite von Geruch in lokalen Strömungspfaden zu verlängerten Mindestabständen führen. Der im Gutachten verwendete Korrekturfaktor basiere auf einer zirkulären Ausbreitung und dürfe somit nicht unter 1.0 eingesetzt werden. b) Der Beschwerdegegner kritisiert, dass die Gutachterstelle auf Erhebungen zur lokalen Geruchsausbreitung verzichte, obwohl sie festhalte, dass diese relevant seien, und die Gutachterin eine Aussage mache. c) Windeinflüsse sind gemäss FAT-Bericht Nr. 476 (S. 6) nicht als ein Korrekturfaktor zu berücksichtigen. Immerhin vermögen lokale Windverhältnisse, die Geruchsbelastung an einem bestimmten Immissionspunkt zu verstärken. Die Mindestabstandsberechnung nach den FAT-Richtlinien ist auf den Normalfall zugeschnitten und, wie gesagt, besondere lokale Windverhältnisse gehen nicht in die Berechnung der Mindestabstände ein. Allerdings muss bei besonderen Windverhältnissen, die sich auf meteorologische Messungen oder auf eine fachliche Standortbeurteilung abstützen, der vorläufig errechnete Mindestabstand entsprechend der Sonderbeurteilung angepasst werden. Sobald ein erheblicher Verdacht auf besondere Windverhältnisse besteht, sind besondere Abklärungen vorzunehmen. Besondere Windverhältnisse liegen vor, wenn ein bestimmter Immissionspunkt entweder nicht oder nur sporadisch von Geruchsimmissionen betroffen wird, weil er in einer nebensächlichen Windrichtung liegt, oder aber häufig betroffen ist, weil er in der Hauptwindrichtung liegt (zum Ganzen: MAURER, S. 327 ff. mit Hinweisen). d) Weder der Beschwerdegegner noch die anderen Verfahrensbeteiligten behaupten, es bestünden im Weiler G.________ besondere Windverhältnisse. In dem vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebenen Privatgutachten der Firma T.________ GmbH (S. 7) ist zu entnehmen, dass die Stallanlage praktisch entlang der Hauptwindrichtung verlaufe und dadurch die Nachbarn nicht

Kantonsgericht KG Seite 16 von 22 direkt mit geruchsbeladener Luft aus dem Stall angeströmt würden. Zwar stellten die Beschwerdeführer diese Aussage in ihrer Beschwerdeschrift infrage. Vor Ort würden häufig Nordwind sowie Nordwestwind vorherrschen, wobei die Abluft aus der strittigen Anlage direkt zum Wohngebäude des Beschwerdeführers A.________ und seiner Familie angeströmt würde. In der Beschwerdeantwort brachte der Beschwerdegegner demgegenüber vor, dass das AfU die lokalen Windverhältnisse bereits in seiner ersten - damals noch negativen - Einschätzung vom 17. September 2010 mit der Festlegung eines entsprechenden Korrekturfaktors berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführer hätten es versäumt, die angeblich aussergewöhnlichen Windverhältnisse zu belegen. Das AfU hat ausgeführt, dass hinsichtlich der Windsituation keine Besonderheiten vorlägen. Demnach besteht keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzukommen, was immer auch der Beschwerdegegner dagegen vorbringt. Wenn weder das AfU noch die Gutachterin hinsichtlich der Windverhältnisse weitere Korrekturen der Mindestabstände vorgenommen haben, lässt sich dies nach dem Gesagten nicht beanstanden. 15. a) Hinsichtlich der Berechnung der Mindestabstände (Frage 1 des Gerichts, Ziff. 4.4 Gutachten) behauptet der Beschwerdegegner, dass die Verwendung des Revisionsentwurfs nicht substanziiert begründet und die Berechnung völlig abstrakt sei. Eine Begründung, weshalb die Berechnungsart nach dem unverbindlichen Revisionsentwurf eine gegenüber dem rechtsverbindlichen FAT-Bericht Nr. 476 keine wesentlich verbesserte Aussage zu leisten vermöge, fehle. Die Antwort der Gutachterin, dass sie sich auf Beobachtungen der Anwohner abstütze, widerspreche der Aussage in Ziff. 2 des Gutachtens, dass aufgrund der Konfliktsituation darauf nicht abgestellt werden könne. b) Die Gutachterin wiederholt, dass der strittige Stall als Mehrflächensystem mit Auslauf ausgelegt sei und es sich um einen Aussenklimastall mit freier Lüftung handle. Mit dem FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 sei es nicht möglich, solche Stall- und Lüftungssysteme in der Bemessung von Mindestabständen sachgerecht abzubilden. Im Revisionsentwurf von 2005 seien dazu neue Erkenntnisse integriert worden. Bei Ziff. 512 im Anhang 2 der LRV handle es sich um einen dynamischen Verweis, der nicht nur den FAT-Bericht Nr. 476 aus dem Jahr 1995 einschliesse. Des Weiteren entspreche es den Empfehlungen, bei einer Standortbewertung auch Hinweise aus bestehenden Erhebungen (zum Beispiel von lokalen Winddaten) des Betriebs sowie der Anwohnerschaft aufzunehmen. Einzelaussagen zweier Anwohner als belastbares "Ergebnis einer Geruchsbefragung" zu interpretieren, wäre in der Tat nicht zulässig. Die zitierten Aussagen der Anwohner würden Hinweise zu den lokalen Winden betreffen, jedoch nicht zu einer Geruchsbewertung. c) Auf die Einwände des Beschwerdegegners hinsichtlich der Anwendung des FAT-Berichts Nr. 476 und des Revisionsentwurfs sowie zu den Windverhältnissen wurde bereits eingegangen. Sodann gibt die Gutachterin an, bei den Anwohnern keine Befragungen hinsichtlich der Geruchsverhältnisse durchgeführt zu haben. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen. 16. a) Zur Frage 2 des Gerichts (Ziff. 4.5 Gutachten) führte die Gutachterin aus, dass in den drei Betrieben der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners diffuse Flächenquellen, wie die planbefestigten und perforierten Laufflächen, Liegeflächen, Ausläufe/Laufhöfe sowie Festmistlager dominierten. Mit Blick auf die Quellstärke seien zwischen den Einzelquellen erhebliche Unterschiede zu erwarten. So würden sich auf permanent verschmutzten Oberflächen wie Fressbereich, Auslauf und Festmistlager höhere Geruchsstoffkonzentrationen als auf eingestreuten Liegeflächen ergeben. Bei Vorliegen mehrerer Geruchsquellen seien diese als Gesamtanlage zu beurteilen, sofern zwischen den Quellen ein enger räumlicher Zusammenhang bestehe. Diesem Grundsatz entsprechend sei die Mindestabstandsberechnung mit Einbezug der Ställe A bis D erstellt worden. Diffuse Quellen von Ausläufen und von Ställen mit freier Lüftung seien für eine bodennahe Ausbreitung charakteristisch. Diese Konstellation treffe auf alle sieben Ställe zu. Die räumliche Anord-

Kantonsgericht KG Seite 17 von 22 nung der Ställe A bis D führe dazu, dass sich die verschiedenen Geruchsfahnen je nach Windrichtung und Anströmsituation überlagern sowie zeitlich verschoben zum Tragen kommen würden. In windschwachen Situationen würden sich die Geruchsfahnen wenig verdünnen und zwischen beziehungsweise entlang den verschiedenen Gebäuden verlaufen, wodurch im Nahbereich die Anwohner in den Liegenschaften Nr. 5 bis 9 betroffen sein könnten. Eine Zuordnung der Einzelquellen und der Belästigungsgrad in der vorliegenden Konstellation liessen sich nicht abschliessend beantworten. Das Unterschreiten des 50 %-igen Mindestabstandes gegenüber den Wohngebäuden in der Umgebung zeige jedoch, dass übermässige Geruchsimmissionen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Abstandsermittlung sei nach Massgabe der Vorsorge bei der Errichtung von Anlagen erstellt worden. Mit der räumlichen Darstellung der Quellstärken in zwei Stufen habe aufgezeigt werden können, welche Gewichtung die einzelnen Quellen anhand der vorliegenden Grundlagen erhalten. Die Abstandsermittlung sei gesondert für den Stall A sowie mit Einbezug der Ställe A bis D ermittelt worden. b) Nach Auffassung des Beschwerdegegners sei die angewendete Berechnungsmethode nicht nur rechtlich irrelevant, sondern vermöge auch keine gegenüber dem FAT-Bericht Nr. 476 offensichtlich wesentlich verbesserte Aussage zu leisten. Übermässige Geruchsimmissionen könnten bei der Tierhaltung oder anderen stationären, geruchsemittierenden Anlagen wohl nie völlig ausgeschlossen werden, sei es wegen einer ausserordentlichen Wetterlage oder aufgrund eines Unfalls oder eines Fehlers im Stallmanagement. c) Die Gutachterin entgegnet, dass sie in ihren Berichten auch die Geruchsbelastungen und Mindestabstände bei Berücksichtigung von mehreren Gebäuden aufgezeigt habe. Dabei habe sie alle relevanten Quellen dargestellt und differenziert in die Berechnungen einfliessen lassen. Unabhängig davon, ob nur der Stall A oder auch zusätzlich die weiteren Ställe B bis D in die Betrachtung einbezogen würden, gelte, dass bei der Berechnung der Geruchsbelastungsfaktoren sich keine Unterschiede zwischen dem FAT-Bericht Nr. 476 (1995) und dem Revisions-Entwurf aus dem Jahre 2005 ergeben würden, ebenso wenig bei der Berechnung und Bewertung der Situation mit mehreren Gebäuden mit Blick auf die gegenseitige Beeinflussung. d) Mit seinem Einwand spricht der Beschwerdegegner erneut die Problematik der Anwendung des Revisions-Entwurfs zum FAT-Bericht Nr. 476 an. Darauf ist nicht zurückzukommen. Im Übrigen erscheinen die Ausführungen der Expertin als stichhaltig und nachvollziehbar. 17. a) Die Gutachterin hatte weiter die Frage zu beantworten, wie die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen im Sinn einer vorsorglichen und einer verschärften Emissionsbegrenzung beschränkt werden könnten (Frage 7 des Gerichts; Ziff. 4.6 Gutachten). Sie schlug mehrere Massnahmen vor, wies aber darauf hin, dass der Schweinestall des Beschwerdegegners als Aussenklimastall konzipiert und das Haltungssystem in Mehrflächenbuchten mit Auslauf ausgeführt sei. Eine Änderung des Flächenangebots, der Verzicht auf einen Auslauf oder eine Anpassung zu einem Stall mit Zwangslüftung hätten erhebliche bauliche Konsequenzen zur Folge und stellten die Einhaltung von "RAUS-Bedingungen" infrage. Der Einsatz einer Wasser-Sprinkleranlage im Aktivitätsbereich könne im Hinblick auf die Emissionsminderung gegenläufige Effekte ergeben. Exkremente auf der Bodenfläche, die bereits abgetrocknet sind, würden wieder befeuchtet und damit emissionsaktiv. Der Verschmutzungsgrad und damit die Entmistungshäufigkeit und -qualität von verschmutzten Flächen seien für die Geruchsfreisetzung relevant. Ein Erhöhen der Entmistungshäufigkeit der planbefestigten und perforierten Flächen von zweimal wöchentlich auf einmal täglich sei anzustreben. Auch sollten Hofdüngerlager, wie offene Festmistlager, in die Gesamtbetrachtung einfliessen, da es sich bei diesen um besonders geruchsintensive Flächenquellen handle. Die Ge-

Kantonsgericht KG Seite 18 von 22 ruchsausbreitung könne hierbei durch das Abdecken, zum Beispiel mit Kompostvlies vermindert werden. b) Der Beschwerdegegner kritisiert diese Erwägungen als allgemeine Hinweise und fragt sich, welchen Einfluss die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Gutachten habe. Die wichtigste Empfehlung, nämlich höchste Sauberkeit, werde durch das tägliche Entmisten bereits umgesetzt. Eine einigermassen zuverlässige Beurteilung durch die Gutachterin habe nicht vorgenommen werden können, weil die im Wesentlichen abstrakte Erhebung des Sachverhalts durch Mindestabstandberechnungen dafür schlicht nicht ausreiche. c) Die Gutachterin wendet dazu ein, dass in der Abstandsberechnung keine Differenzierung nach Entmistungshäufigkeit erfolge. Forschungsergebnisse zur Geruchsstoffkonzentration je nach Verschmutzungsgrad, und damit einhergehend die Entmistungshäufigkeit, würden eine deutliche Differenzierung zwischen schwach, mittel und stark verschmutzten Auslaufflächen zeigen. In Mehrflächensystemen mit Auslauf stosse die Entmistungshäufigkeit aus verfahrenstechnischen und arbeitswirtschaftlichen Gründen an Grenzen. Eine tägliche Entmistung werde empfohlen. Im Stall A würden sich zudem Güllekanäle unter den Spaltenböden befinden, wodurch auch Emissionen aus dem Güllelager freigesetzt würden. Während in der Mindestabstandsberechnung die Tierart, Anzahl Tiere und der tierartbezogene Geruchsbelastungsfaktor sowie systembezogene Faktoren für Haltungssystem, Lüftung, usw. einfliessen würden, sei für das Gutachten eine zusätzliche Erhebung zu den Flächenquellen mit Grösse, Art und Ausführung sowie den Verschmutzungshöhen (bei Liegeflächen Einstreu beziehungsweise Tiefstreue) differenziert nach Liege-, Fressbereich und Auslauf durchgeführt worden. Daraus lässt sich die Betriebssituation ausgehend von den effektiv vorhandenen Geruchsquellen beschreiben. Ein häufiges Entmisten der Liegeflächen sei mit Blick auf die Haltungsbedingungen weder erwünscht noch durchführbar. d) Die Einwände des Beschwerdegegners vermögen nichts daran zu ändern, dass die Mindestabstände nicht eingehalten sind. 18. a) Das Gericht stellte der Gutachterstelle die Frage, welche Konsequenzen sich durch die gesonderte Beurteilung aller Emissionen ergeben würden (Frage 8 des Gerichts, Ziff. 4.7 Gutachten). Dazu führte die Expertin aus, dass im Weiler G.________ Flächenquellen und Ställe mit freier Lüftung die Geruchssituation dominieren würden. Die Geruchsfahnen der Einzelquellen würden sich bedingt durch die räumliche Lage je nach den meteorologischen Bedingungen unterschiedlich überlagern, insbesondere bei den nahe beieinander liegenden Ställe A bis D. Die Berechnungen der Mindestabstände und die Darstellung der Hüllkurven gemäss Revisions-Bericht 2005 basierten auf einer zirkulären Ausbreitung. Unter Berücksichtigung der Quellstärken aus den beiden Schweineställen A und C, der räumlichen Konstellation und den daraus resultierenden Hüllkurven für Mindestabstände sei davon auszugehen, dass die Reichweite und Geruchswahrnehmung durch Gelände-, Windeinflüsse und die jeweilige Anströmsituation zu bestimmten Zeitpunkten eher noch vergrössert würden. Je nach Witterung und Management (Stallbelegung, Entmistungszeitpunkte, usw.) beeinflusse in der kleinräumigen Konstellation jede Tierhaltungsanlage die Geruchsbelastung im Weiler. Neben permanent verschmutzten Stallbereichen und Ausläufen/Laufhöfen befänden sich auf allen drei Betrieben offene Mistlager, die auch als besonders geruchsintensiv gelten. In diesen Bereichen könnten alle Betriebe durch die unter Ziff. 4.6 beschriebenen Massnahmen zur Emissionsminderung beitragen. b) Auf den Einwand des Beschwerdegegners, mit diesen Erklärungen werde die gestellte Frage nicht beantwortet, entgegnet die Gutachterin, dass das gewählte Vorgehen zur Erfassung der Geruchsquellen und die Ergebnisse der Mindestabstandsberechnungen mit gesonderter Betrachtung sowie unter Einbezug der räumlich nahe beieinander liegenden Quellen klar dargestellt

Kantonsgericht KG Seite 19 von 22 wurden. Ebenso sei aufgezeigt worden, welche Einzelquellen der verschiedenen Betriebe mit welcher Geruchsbelastung und räumlichen Ausdehnung zur Gesamtsituation beitragen und wo Handlungsmöglichkeiten bei besonders geruchsintensiven Quellen bestehen würden. c) Das Gericht hat keine Veranlassung, von den überzeugenden Darlegungen der Expertin abzuweichen. 19. a) Die Gutachterin hatte schliesslich die Berichte des kantonalen AfU zu prüfen (Frage 9 des Gerichts, Ziff. 4.8 Gutachten). Das AfU verfasste am 17. September 2010 ein erstes, negatives Gutachten. Es errechnete einen Mindestabstand von 76 m, der knapp eingehalten sei. Mit der Aufstockung auf 500 Schweine ergebe sich ein Mindestabstand von 87 m, der bezüglich mehrerer Wohnungen in der Nachbarschaft eindeutig nicht eingehalten sei. Selbst ein reduziertes Projekt (zum Beispiel die Nutzung der Remise nur zur Hälfte für Schweine) würde den Vorschriften nicht genügen. In der Folge unterbreitete der Beschwerdegegner dem AfU ein Privatgutachten, das von der Firma T.________ GmbH erstellt wurde. Das AfU erstellte daraufhin am 24. März 2011 ein neues, positives Gutachten. Aufgrund der Tatsache, dass die Fassaden mit dichten Folien verschlossen würden, müssten diese nicht als emittierende Fläche gelten und der Geruchsaustritt erfolge nicht bodennah. Es sei deshalb vertretbar, den Korrekturfaktor f4 in der Abstandsberechnung von 1.1 auf 1.0 zu reduzieren. Als Ausgangspunkt für den Mindestabstand könne die Innenseite des Stalls berücksichtigt werden. Weiter habe der Betrieb des Stalls so zu erfolgen, dass Festmist anfalle. Damit reduziere sich der Korrekturfaktor f5 von 1.0 auf 0.9. Hingegen könne dem Antrag, den Korrekturfaktor f3 von 1.0 auf 0.8 zu reduzieren, nicht stattgegeben werden. Der Entwurf von 2005 für die Revision des FAT-Berichts Nr. 476 habe diesen Faktor explizit auf 1.0 erhöht, da der alte Faktor keine störungsgerechte Beurteilung erlaube. Mangels Grundlage im FAT-Bericht Nr. 476 könnten auch die Korrekturfaktoren f8 oder f9 nicht in Betracht gezogen werden. Mit den genannten Anpassungen ergebe die Neuberechnung einen Mindestabstand zu den Nachbarn von 71 m. Dieser sei in etwa eingehalten, beim südlichen Nachbarn sehr knapp. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Nachbarn aufgrund ihrer Lage nicht direkt mit geruchsbeladener Luft aus dem Stall angeströmt würden, und dem Einsatz des nicht geprüften, aber gemäss dem Hersteller für die Geruchsreduktion nützlichen Produkts "Vialtron", könne die Situation als akzeptabel eingestuft werden. Allerdings seien die Fassaden mit möglichst wenig luftdurchlässigen Folien abzudichten und müssten bis zur Dachkante reichen. Weiter seien der Betrieb so zu führen, dass vorwiegend Festmist anfalle, und der stallinterne Laufhof täglich mindestens einmal zu reinigen. b) Die Gutachterin erklärte, dass gewisse Ausführungen der Firma T.________ GmbH für sie nicht nachvollziehbar seien, namentlich nicht die Annahme einer einzigen vorherrschenden Hauptwindrichtung sowie des Emissionspunkts beziehungsweise der Emissionslinie. Ausgeklammert seien stallklimatische Auswirkungen sowie die Einhaltung der Ethoprogrammverordnung. Ergänzend führt sie in ihrem Bericht vom 4. März 2015 aus, dass mit der Bezeichnung Stallbauweise "mit hohem Aufbau" kein erhöhter Abluftaustritt, wie dies bei der Zwangslüftung möglich sei, geltend gemacht werde, da es sich im vorliegenden Fall um ein Stallsystem mit freier Lüftung und Auslauf handle. An der in dieser Konstellation massgebenden bodennahen Geruchsausbreitung lasse die vorhandene bauliche Ausführung keinen relevanten Einfluss erwarten. Dies zeige sich am Umstand, dass zumindest Teile der Fassaden von frei gelüfteten Ställen dieser Art in der warmen Jahreszeit zur Sicherstellung des Luftwechsels geöffnet werden müssten. Der Einsatz von perforierten Windschutznetzen an einzelnen Fassadenteilen solle nicht mit einer Abdichtung des Laufhofs gleichgesetzt werden. Ein "abgedichteter Laufhof" stelle zudem die Einhaltung der Bedingungen des "Ethoprogrammes RAUS" infrage.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 22 Unter dem perforierten Teil der Ausläufe befinde sich das Güllelager. Bei den Flächenrosten handle es sich um eine Ausführung, dessen Perforationsanteil einen Luftaustausch zwischen Güllelager und Stallluft zulasse. Damit seien die Bedingungen für ein geschlossenes Güllesystem klar nicht erfüllt. Der Bericht der Firma T.________ GmbH enthalte keine Begründung, warum ausschliesslich die "Windrose der Messstation Payerne" gewählt wurde. Zudem würden Aussagen zur Übertragbarkeit der Daten auf den Standort G.________ fehlen, insbesondere mit Blick auf lokale, bodennahe Strömungen. Die Festlegung des Emissionspunkts im Mittelpunkt einer ausgedehnten Flächenquelle in einem frei belüfteten Stallsystem stehe im Widerspruch zu national und international publizierten Forschungsergebnissen sowie zu den Empfehlungen zur Ermittlung von Geruchsabständen. Nach dem Revisions-Entwurf 2005 befinde sich der Emissionspunkt des Stalls bei der nächstliegenden Austrittsöffnung der Abluft. Bei zwangsbelüfteten Ställen seien das die Abluftkamine (Emissionspunkte), bei freibelüfteten Ställen die Fassaden (Emissionslinie). Der Auslauf in der Schweinehaltung werde zu 100 % berücksichtigt, das heisse, die Emissionslinie sei die Auslaufbegrenzung. Weiter würden für einen Stall auf einem Areal mit weiteren Gebäuden in einem Abstand von weniger als 50 m die nächstgelegenen Austrittsöffnungen der Abluft als Bemessungslinie für den Mindestabstand festgelegt. Die Massnahmen und der Wirkungsnachweis der Betriebsweise und von geruchsmindernden Massnahmen seien dem Beschwerdegegner anlässlich des Betriebsbesuchs vorgestellt, erläutert und vorgeführt worden. Die Erhebungen zur "Betriebsweise" anlässlich des Betriebsbesuchs stellten eine Momentaufnahme dar, die mit Blick auf die relevanten Flächenquellen im Liege-, Fressund Auslaufbereich auch durch das Management, die Tierbelegung und die Witterung in den vorangehenden Tagen beeinflusst werde. Durch die Bonitierung der erwähnten Flächen in den einzelnen Tiergruppen habe die Aussagekraft deutlich erhöht werden können. Die Betriebsweise werde nicht beanstandet, sie habe in der angetroffenen Situation der "guten fachlichen Praxis" entsprochen. Zum Einsatz des Mittels "Vitaltron" sei ihr eine Stellungnahme nicht möglich, da ihr kein Wirkungsnachweis bekannt sei und dieser mit einem Betriebsbesuch nicht erbracht werden könne. c) Der Beschwerdegegner kritisiert erneut die Anwendung der Richtlinien gemäss der Revision von 2005. Wenn, wie das AfU es getan habe, der Korrekturfaktor f3 1.0 statt 1.15 verwendet würde, bliebe es beim Mindestabstand von 87 m statt 100 m. Der erwähnte Korrekturfaktor sei eine Spezifizität des Revisionsentwurfs und rechtlich ohne Bedeutung. Das AfU habe deshalb gar keinen anderen Faktor einsetzen können, es sei denn, dass eine Sonderbeurteilung im Sinne des FAT-Berichts Nr. 476 erforderlich gewesen wäre. Dafür habe auch nach Ansicht der Gutachterin kein Anlass bestanden. Auch sei der Emissionspunkt korrekterweise in der Mitte des Stalls festgesetzt worden, was die abstrakten Hüllkurven auf ein zulässiges Mass vermindere. d) Die Gutachterin verweist abschliessend auf die im FAT-Bericht Nr. 476 erwähnten Sonderfälle. Dort seien drei Aspekte aufgeführt: Geruchsbelastung unter 4 GB, Berücksichtigung von Windeinflüssen und Geruchsstau im umbauten Raum. Abklärungen zu Aufstallungs- und Entmistungssystem würden nicht aufgeführt; diese seien in jedem Fall erforderlich, damit eine sachgerechte Abstandsberechnung erfolgen könne. Als das AfU sein erstes Gutachten erstellt habe, sei der Auslauf aus den damals vorhandenen Unterlagen nicht explizit ausgewiesen gewesen. Zur Festlegung des Emissionspunkts beziehungsweise der Emissionslinien sei in Ziff. 2.2 des FAT- Berichts Nr. 476 (1995) festgehalten, dass für einen Stall auf einem Areal mit weiteren Gebäuden

Kantonsgericht KG Seite 21 von 22 in einem Abstand von weniger als 50 m die nächstgelegenen Austrittsöffnungen der Abluft als Emissionspunkt gelte. Diese treffe im vorliegenden Fall bei den in die Bewertung aufgenommenen Ställen ausnahmslos zu. e) In seiner Stellungnahme vom 1. April 2015 (act. 87) erklärte das AfU, es sei beim Faktor f3 davon ausgegangen, dass ein Auslauf einem Aufenthalt der Tiere unter freiem Himmel entspreche, was vorliegend nicht der Fall sei. Es nehme zur Kenntnis, dass ein Auslauf auch innerhalb eines frei belüfteten Stalls möglich sei und deshalb der Faktor 1.15 statt 1.0 angewendet werde. Beim Faktor f4 habe es sich auf den Bericht der Firma T.________ GmbH gestützt, wonach durch den hohen Aufbau mit Abdichtung ein hoher Luftaustritt postuliert werde. Nun müsse es feststellen, dass eine zeitweise Öffnung der Fassaden zur Sicherstellung des Luftwechsels nötig sei und damit der für eine freie Lüftung anwendbare Faktor 1.1 statt 1.0 anzuwenden sei. Auch müsse es zur Kenntnis nehmen, dass die Aussage des Beschwerdegegners, die Hofdüngerproduktion bestehe in Form von Festmist, nicht der Realität entspreche. Deshalb betrage der Faktor f5 1.0 und nicht 0.9. f) Was auch immer der Beschwerdegegner zu den Feststellungen vorbringt, es bleibt dabei, dass der Mindestabstand nicht eingehalten ist. Anlass die Korrekturfaktoren zu ändern, besteht nicht. Dass das AfU in seinem zweiten Bericht zu einem positiven Ergebnis gekommen ist, ist darauf zurückzuführen, dass es sich aufgrund des Gutachtens der Firma T.________ GmbH auf Vorgaben stützte, die offenbar nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen. Es kam daher ausdrücklich auf seine frühere Einschätzung zurück und akzeptiert nunmehr dasjenige der Expertin. Insofern kann dem AfU kein Vorwurf gemacht werden. 20. Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass der halbe vorsorgliche Mindestabstand unterschritten wird, weshalb von übermässigen Immissionen auszugehen ist. Demnach kann die Baubewilligung nicht erteilt werden, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Entscheide der RUBD vom 11. Mai 2011 und des Oberamts des C.________ vom 24. Mai 2012 werden aufgehoben. 21. Liegt eine widerrechtliche Baute vor, was nach dem oben Ausgeführten der Fall ist, hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 167 RPBG den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Vorliegend wurden die Arbeiten ausserhalb der Bauzone erstellt, weshalb es Sache der RUBD ist, die notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 167 Abs. 4 RPBG). 22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig und er hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten; als unterliegende Partei steht ihm keine Entschädigung zu (Art. 131 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2 VRG). Es besteht keine Veranlassung für eine andere Kostenverteilung. Namentlich sind dem Staat keine Kosten aufzuerlegen. Die RUBD stellte ihren Entscheid auch auf das vom AfU erstellte positive Gutachten ab, das sich allerdings auf Angaben des Beschwerdegegners stützte, die offenbar nicht der Realität entsprachen. Die Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung wird nach dem Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVj; SGF 150.12) festgelegt. Die Gerichtskosten betragen CHF 23 '420.20 (inkl. der Gutachterkosten, die sich auf CHF 16'420.20 belaufen) und die Parteientschädigung wird auf CHF 7'665.15 festgesetzt (Honorar: CHF 6'842.45; Auslagen: CHF 254.90; Mehrwertsteuer: CHF 567.80).

Kantonsgericht KG Seite 22 von 22 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion vom 11. Mai 2011 und des Oberamts des C.________ vom 24. Mai 2012 werden aufgehoben. II. Die Sache wird an die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion zurückgewiesen, um das Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 23 '420.20 werden dem Beschwerdegegner auferlegt. IV. Die von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschüsse werden ihnen zurückerstattet. V. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt Daniel Schneuwly eine Parteientschädigung von CHF 7'665.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. VI. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VII. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. September 2015/jha Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant

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