Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2012 112 Urteil vom 28. Mai 2014 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher, Josef Hayoz Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Marie Stenger Parteien A.________, Beschwerdeführerin 1 B.________, Beschwerdeführerin 2 C.________, Beschwerdeführerin 3 D.________, Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Weibel gegen RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz GEMEINDE PLAFFEIEN, Erstinstanz GEMEINDE PLASSELB, Erstinstanz SCHWYBERG ENERGIE AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schneuwly Gegenstand Raumplanung und Bauwesen / Änderung eines Nutzungsplans Windkraftanlage Schwyberg Beschwerde vom 14. September 2012 gegen die Entscheide vom 17. Juli 2012
Kantonsgericht KG Seite 2 von 44 Sachverhalt A. Die Schwyberg Energie AG ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Plasselb "Dorfweg 16, c/o Gemeindeverwaltung Plasselb". Im Jahre 2009 beantragte sie die Erteilung einer Genehmigung für den Bau und den Betrieb von 9 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-82 auf dem Schwyberg. 5 Anlagen (WEA 5 bis 9) sollen auf dem Gebiet der Gemeinde Plasselb und 4 (WEA 1 bis 4) auf jenem der Gemeinde Plaffeien erstellt werden. Jede Anlage leistet 2 Megawatt (MW) und die jährliche Stromproduktion wird auf 36 Gigawattstunden (GWh) geschätzt, was etwa einem mittleren Stromverbrauch von 9'000 Haushalten entsprechen soll. Vorgesehen ist der Bau von 9 Betontürmen jeweils mit einer Nabenhöhe von 98,38 m und einem Rotordurchmesser von 82 m; mithin beträgt die Gesamthöhe 140 m und die freie Höhe zwischen der Rotorblattspitze und dem Boden 60 m. Das Turmfundament hat einen Durchmesser von 15 m und der Turmfuss ist 7,5 m breit. Die Distanz vom ersten (WEA 1) zum letzten Turm (WEA 9) beträgt 3,9 km sowie 2 km zwischen der WEA 4 und der WEA 5. Für die Erschliessung der 9 Anlagen müssen 3 km neue Maschinenwege gebaut und 1'759 m2 Wald gerodet werden (zum Ganzen: Plan zum Umweltverträglichkeitsbericht [UVB] vom 19. Juni 2009). B. Der Schwyberg ist ein Hügelzug (zwischen etwa 1'500 und 1'645 m ü. M.) in den Freiburger Voralpen und liegt auf dem Gebiet der Sensler Gemeinden Plaffeien und Plasselb, nordwestlich vom Schwarzsee. Er befindet sich nach den gültigen Zonenplänen in der Landwirtschaftszone. Im Hinblick auf den Bau des Windparks wollen die Gemeinden Plaffeien und Plasselb eine Spezialzone schaffen. Sie liessen den entsprechend geänderten Zonennutzungsplan am 26. Juni 2009 öffentlich auflegen (Amtsblatt Nr. 26). Gleichzeitig wurden der UVB, die Baugesuche, die Erschliessung und das Rodungsgesuch öffentlich aufgelegt. Im Planungs- und Baureglement (PBR) der Gemeinde Plaffeien wurde neu Art. 25bis und in jenem der Gemeinde Plasselb Art. 28bis aufgenommen. Diese beiden Bestimmungen haben folgenden identischen Wortlaut: "1. Diese Zone (= Windparkzone Schwyberg) ist bestimmt für den Windpark Schwyberg und diesem zugeordnete Anlagen wie: Windenergieanlagen (WEA), Installationsplattformen, elektrische Leitungen, Zufahrtsstrassen, eventuelle Informationsschilder, technische Anlagen (Aufenthaltsgebäude für Kontrollbeauftragte, Transformatorstation) sowie der Sicherheit dienende Einrichtungen. Als Grundnutzung gilt nach wie vor die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Bauten und Anlagen in diesem Zusammenhang bedürfen einer Sonderbewilligung der Raumplanungs- Umwelt- und Baudirektion. Die nötigen Sicherheitsabstände sind vorbehalten. 2. Die baupolizeilichen Masse sind nicht anwendbar. Lärmempfindlichkeitsstufe III 3. Die Spezialzone ist auf die Erstellung der WEA beschränkt. Falls diese nicht innerhalb 5 Jahren ab der Rechtskraft der vorliegenden Einzonierung erstellt sind oder nach einem zukünftigen Rückbau wird die Spezialzone ohne Verfahren wieder zur Landwirtschaftszone." Art. 25bis des PBR der Gemeinde Plaffeien wurde zusätzlich mit Abs. 4 ergänzt, der wie folgt lautet: "Für den Standort der WEA 8 wird (…) eine Dauer der Gültigkeit der Zone von 25 Jahren ab in Betriebnahme der Windenergieanlage festgelegt. Eine mögliche künftige Nutzung im Bereich der Bergkuppe des bisherigen Bergrestaurants und der Bergstation Schwybergbahn soll damit gewährleistet bleiben. Vor Ablauf der Zonengültigkeitsdauer wird die Gemeinde entscheiden über eine Aus- oder Umzonung. Sie kann diesen Sektor entschädigungslos um- oder auszonen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 44 Die WEA 8 ist ggf. bei Ablauf dieser Zeitspanne durch den Betreiber abzubauen und zu entfernen." C. Gegen das Vorhaben erhoben unter anderen die im Rubrum erwähnten 4 Beschwerdeführerinnen Einsprache. Am 16. November 2009 wiesen der Gemeinderat von Plasselb und am 1. Juni 2010 der Gemeinderat von Plaffeien die Einsprachen ab. Mit Eingabe vom 10. März 2010 beschwerten sich die Einsprecher bei der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (Vorinstanz) gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Plasselb. Am 5. Juli 2010 erhoben sie ebenfalls gegen den Entscheid der Gemeinde Plaffeien vom 1. Juni 2010 Beschwerde. In der Folge stellte die Vorinstanz fest, dass der Gemeinderat von Plaffeien hinsichtlich der Einsprache von A.________ keine Einigungsverhandlung durchgeführt hatte. Deshalb forderte sie ihn mit Brief vom 12. September 2011 auf, umgehend die Einsprache zu behandeln und darüber zu befinden. Mit Verfügung vom 8. November 2011 wies der Gemeinderat die Einsprache ab. Dagegen erhob die A.________ am 14. Dezember 2011 Beschwerde bei der Vorinstanz. D. Nachdem die Vorinstanz die Verfahren vereinigte, wies sie die Beschwerden am 17. Juli 2012 ab. Mit einer weiteren Verfügung vom gleichen Tag genehmigte sie unter Bedingungen und Auflagen die Änderungen der Ortsplanungen; die Genehmigung umfasst die Zonennutzungspläne und Baureglemente der Gemeinden Plaffeien und Plasselb. E. Am 14. September 2012 liessen die D.________, die A.________, die B.________ sowie die C.________ beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren einreichen (act. 1): "1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Beschwerdeentscheid der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) vom 17. Juli 2012 sei aufzuheben. 3. Ein allfälliger Genehmigungsentscheid der RUBD betreffend die Änderung der Zonenpläne der Gemeinden Plaffeien und Plasselb und die Art. 25bis PBR der Gemeinde Plasselb und Art. 14 und 25bis PBR Heimland der Gemeinde Plaffeien gemäss Art. 86 Abs. 3 RPBG sei aufzuheben. 4. Die Änderung der Zonenpläne der Gemeinden Plaffeien und Plasselb und der Art. 25bis PBR der Gemeinde Plasselb und Art. 14 und 25bis PBR Heimland der Gemeinde Plaffeien seien aufzuheben. 5. Eventuell sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Gemeinden Plaffeien und Plasselb, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Eventuell sei der Kostenentscheid zu Lasten der Beschwerdeführenden aufzuheben." Die Gemeinden Plaffeien und Plasselb schliessen mit Eingaben vom 31. Oktober 2012 und 6. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 10). Die Schwyberg Energie AG reichte ihre Vernehmlassung am 6. Dezember 2012 ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 14). Die Vorinstanz ersucht mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 ebenfalls um Abweisung der Beschwerde (act. 18). Am 14. Januar 2013 verlangten die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines 2. Schriftenwechsels. Darauf reichten sie am 16. April 2013 eine Replik (act. 30) sowie am 21. April 2013 (act. 33) und am 7. April 2014 (act. 37) weitere Eingaben ein.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 44 Erwägungen I. Formelles / anwendbares Recht 1. a) Die Gesuche der Gemeinden Plaffeien und Plasselb um Änderung ihres Zonennutzungsplans wurden im Juni 2009 öffentlich aufgelegt. Nach Art. 176 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1), das am 1. Januar 2010 in Kraft trat, sind Bewilligungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt wurden, nach dem Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (aRPBG) zu behandeln. Jedoch sind die Bestimmungen des neuen Gesetzes auf die vor dessen Inkraftsetzung genehmigten Pläne und Reglemente anwendbar (Art. 174 RPBG). Daraus hat die Vorinstanz abgeleitet, dass direkt die neue Gesetzgebung, auch hinsichtlich der Verfahrensvorschriften, zur Anwendung gelange. Dieses Ergebnis wird von den Parteien nicht infrage gestellt. Im Übrigen hat das neue Recht, auf den vorliegenden Fall bezogen, keine Änderungen gebracht. Mithin wird auf das neue Recht abgestellt. b) aa) Am 1. Mai 2014 sind das teilrevidierte Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und die revidierte Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) in Kraft gesetzt worden. In den Übergangsbestimmungen ist festgehalten, dass die Kantone innert 5 Jahren ihre Richtpläne anzupassen haben (Art. 38a Abs. 1 RPG). Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2 RPG). Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. April 2014 (= 1. Mai 2014) eine Beschwerde hängig gegen den Entscheid der kantonalen Behörde nach Art. 26 RPG über die Genehmigung einer Einzonung, so ist Art. 38a Abs. 2 RPG auf die Einzonung nicht anwendbar, wenn die Beschwerde weder zu einer Überprüfung noch zu einer materiellen Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids führt oder wenn sie mutwillig erhoben worden ist (Art. 52a Abs. 1 RPV). Nach Art. 52a Abs. 2 RPV dürfen während der Übergangsfrist nach Art. 38a Abs. 2 RPG Einzonungen nur genehmigt werden, wenn im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt (lit. a), Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant (lit. b) oder andere Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die dringend notwendig sind, und bei der Genehmigung nach Art. 26 RPG die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss; die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich aufgrund des genehmigten Richtplans erübrigt (lit. c). bb) Nach den Ausführungen im "Erläuternder Bericht zur Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung", herausgegeben vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), unterliegen Einzonungen, in denen die Genehmigung durch die kantonale Genehmigungsbehörde beim Inkrafttreten der Revision am 1. Mai 2014 bereits erfolgt ist, gegen diesen Entscheid aber noch ein Beschwerdeverfahren hängig ist, nur dann den Voraussetzungen von Art. 38a Abs. 2 RPG und damit von Art. 52a Abs. 2 RPV, wenn der Genehmigungsentscheid ganz oder teilweise korrigiert werden muss oder wenn das Verfahren aus anderen Gründen zu neuem Entscheid an die Genehmigungsbehörde zurückgewiesen wird. In Kantonen, in denen ein allfälliges Rechtsmittelverfahren vor der kantonalen Genehmigung nach Art. 26 RPG stattfindet und noch nicht erfolgt ist, wird diese Genehmigung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 52a Abs. 2 RPV stattfinden dürfen, selbst wenn bei Inkrafttreten der Revision ein Rechtsmittelverfahren hängig war. c) Vorliegend sollen nicht die Bauzonen der Gemeinden Plaffeien und Plasselb vergrössert werden. Es wird keine Bauzone im Sinn von Art. 15 RPG geschaffen, sondern eine Sonder-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 44 nutzungszone im Sinn von Art. 18 RPG. Eine solche Sondernutzungszone ist keine Bauzone (ARNOLD MARTI, Planungspflicht für grössere Vorhaben ausserhalb der Bauzonen – wegleitende Rechtsprechung des Bundesgerichts, in ZBl 106/2005 S. 353 ff., insbesondere S. 364 f.), sondern besondere oder beschränkte Bauzonen für entsprechende Vorhaben. Demnach unterliegt die neu zu schaffende Sondernutzungszone der Gemeinden Plaffeien und Plasselb nicht der Kompensationspflicht; Art. 38a RPG und Art. 52a RPV beziehen sich auf Bauzonen. d) Aber selbst wenn es sich um eine Vergrösserung der Bauzonen handeln würde, ändert dies nichts am Ergebnis, dass die beiden Bestimmungen für die hier strittige Angelegenheit nicht anwendbar sind. Im Kanton Freiburg amtet die Vorinstanz im Erlassverfahren von Zonenplänen sowie Bau- und Zonenreglementen sowohl als Rechtsmittel- als auch als Genehmigungsinstanz; in beiden Fällen ist das Kantonsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz (vgl. nachstehende E. 2). Die Vorinstanz genehmigte die Nutzungsplanänderungen der Gemeinden Plaffeien und Plasselb am 17. Juli 2012 und mithin vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des RPG und der RPV. Das vorliegende Urteil wird ergeben, dass weder der Genehmigungsentscheid ganz oder teilweise korrigiert werden muss noch das Verfahren aus anderen Gründen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. e) Im Übrigen ist gestützt auf Art. 52 Abs. 2 RPV das vor dem 1. Mai 2014 geltende Recht anwendbar. Nach dieser Bestimmung werden hängige Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist (vgl. BGE 127 II 209 E. 2b S. 211 f.). 2. a) Anfechtungsgegenstand sind die Verfügungen der Vorinstanz vom 17. Juli 2012, mit welchen sie einerseits die Änderungen der Zonennutzungsplanung der Gemeinden Plaffeien und Plasselb im Hinblick auf den Bau einer Windkraftanlage auf dem Schwyberg genehmigte und andererseits die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen abwies. b) Nach Art. 33 RPG werden Nutzungspläne öffentlich aufgelegt (Abs. 1). Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (Abs. 2). c) Die Planung des Gemeindegebiets ist Sache der Gemeinde. Diese erstellt einen Ortsplan, der sich an den kantonalen Richtplan sowie gegebenenfalls an die regionalen Richtpläne hält (Art. 34 Abs. 1 und 2 RPBG). Der Ortsplan enthält unter anderem den Zonennutzungsplan sowie die entsprechenden Vorschriften (Art. 39 Abs. 1 lit. b und c RPBG) und ist von der Vorinstanz zu genehmigen (Art. 26 RPG; Art. 86 Abs. 3 RPBG). Art. 21 Abs. 2 RPG bestimmt, dass die Nutzungspläne nötigenfalls angepasst werden können, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Vor der Genehmigung werden die Zonennutzungspläne und die dazugehörigen Vorschriften während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und es kann innert dieser Frist Einsprache erhoben werden (Art. 83 Abs. 1 und 2 RPBG). Der Gemeinderat führt eine Einigungsverhandlung durch (Art. 32 des Ausführungsreglements zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Dezember 2009 (RPBR; SGF 710.11) und fällt gegebenenfalls über die unerledigten Einsprachen einen begründeten Entscheid (Art. 85 Abs. 1 RPBG). Die Einspracheentscheide können bei der Vorinstanz (Art. 88 Abs. 2 RPBG) und deren Verfügungen - dazu gehört der Entscheid über die Genehmigung oder Verweigerung der Pläne und Vorschriften - beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 88 Abs. 3 RPBG). d) Ein Nutzungsplan, zu welchem noch kein Genehmigungsentscheid der kantonalen Behörde vorliegt, kann nicht angefochten werden (vgl. HEINZ AEMISEGGER, Praxiskommentar zum
Kantonsgericht KG Seite 6 von 44 Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 26 zu Art. 34 mit Hinweisen). Wie oben ausgeführt amtet im Kanton Freiburg die Vorinstanz im Erlassverfahren von Zonenplänen, Bau- und Zonenreglementen sowohl als Rechtsmittel- als auch als Genehmigungsinstanz; in beiden Fällen ist das Kantonsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz. e) Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben (vgl. auch Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (Art. 79 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerinnen geben an, den angefochtenen Entscheid am 17. Juli 2012 erhalten zu haben. Vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2012 stand die Rechtsmittelfrist still (Art. 30 Abs. 2 VRG). Demnach begann die Rechtsmittelfrist am 16. August 2012 zu laufen (Art. 27 Abs. 1 VRG). Mit dem Einreichen der Beschwerde am 17. September 2012 ist die Rechtsmittelfrist eingehalten. Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt. Die Beschwerde entspricht inhaltlich sowie formal den gesetzlichen Anforderungen (Art. 80 f. VRG). 3. a) Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht die Legitimation zur Beschwerdeführung mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Es darf demnach die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (BGE 137 II 30 E. 2.2.1 S. 32 f.). Die Kantone dürfen aber weitergehen; von dieser Möglichkeit hat der kantonale Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. b) Bau- und planungsrechtliche Entscheide betreffen öffentlich-rechtliche Angelegenheiten und können mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (AEMISEGGER, Rz. 20 zu Art. 34). Die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Art. 89 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a = "formelle Beschwer"), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nach 89 Abs. 2 lit. d BGG sind zur Beschwerde auch Personen, Organisationen und Behörden berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Die Voraussetzungen zur Beschwerdeführung sind von Amtes wegen zu prüfen. Ist eine der Voraussetzungen zur Beschwerdelegitimation, die kumulativ erfüllt sein müssen, nicht gegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (REGINA KIENER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bern / St. Gallen 2008, Rz. 2 ff. Art. 48). c) Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die rein ideelle Zwecke verfolgen, gegen Verfügungen der zuständigen Behörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, das Beschwerderecht zu. Dies gilt jedoch nur für Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (siehe auch Art. 12 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur-und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]; Art. 84 RPBG; Art. 33 RPBR). Die Organisationen sind auch befugt beziehungsweise verpflichtet, von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, wobei ihnen das kantonale Recht dieselben Parteirechte zu gewähren hat wie das Bundesrecht. Namentlich sind sie gehalten, sich an einem allfälligen Einspracheverfahren zu beteiligen, wollen sie ihr Beschwerderecht nicht verwirken (Art. 55b Abs. 1 und 2 USG).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 44 d) Nach Ziff. 21.8 des Anhanges zur Verordnung des Bundesrats über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) untersteht das vorliegende Bauvorhaben obligatorisch einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die 4 Beschwerdeführerinnen sind im Anhang 1 der Verordnung des Bundesrats über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; Sr. 814.076) als beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen aufgeführt (Nr. 4, 6, 13, 31). Ihre Beschwerdebefugnis ist demnach zu bejahen, was übrigens nicht infrage gestellt ist. Überdies haben sie in den vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren als Parteien teilgenommen. 4. a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). b) Das kantonale Recht gewährleistet die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Weil das Kantonsgericht als 2. kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, wird es von dieser Bestimmung nicht erfasst. Demnach ist seine Prüfungsbefugnis beschränkt; es kann und muss keine Kontrolle der Angemessenheit der beanstandeten raumplanerischen Massnahmen vornehmen. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ändert daran nichts, weil diese Bestimmung keine Ermessenskontrolle verlangt (BGE 126 I 33 E. 2a S. 34, 120 Ia 19 E. 4c S. 30). Das Kantonsgericht hat daher den angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 77 VRG grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Als richterliche Instanz ist es nicht Oberplanungsbehörde und hat sich demnach an die Rollenverteilung zwischen Justiz und Verwaltung zu halten (vgl. BGE 131 II 181 E. 6.6 S. 96 f.). Die daraus folgende Zurückhaltung drängt sich vor allem dann auf, wenn es um die Würdigung lokaler Verhältnisse geht, Fachwissen eine entscheidende Rolle spielt oder Zukunftsprognosen anzustellen sind sowie bei Fragen im Grenzbereich zwischen Recht und Ermessen (BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Rz. 64 f. zu Art. 33 RPG; Urteil des Kantonsgerichts 602 2011 46 vom 9. November 2012 E. 6). Damit steht dem Gericht eine Ermessenskontrolle gegenüber der Vorinstanz nicht zu. Dies bedeutet, dass es deren Ermessensspielraum zu respektieren hat. Bei der Überprüfung von Planungsmassnahmen darf daher das Gericht einen Entscheid der Regierung nur ändern oder aufheben, wenn Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze verletzt wurden. Soweit es um die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens geht, ist dem Gericht eine Korrektur eines Planungsentscheids verwehrt. Ist ein solcher sachlich haltbar und zweckmässig, so ändert ihn das Gericht selbst dann nicht ab, wenn es eine andere Lösung als ebenso zweckmässig erachtet oder sogar bevorzugen würde. 5. a) Bei der Nutzungsplanung sind die Grundprinzipien der Raumplanung zu beachten. Diese ergeben sich aus Art. 75 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR. 101) sowie aus Art. 1, 3 und 14 ff. RPG. Nach Art. 75 Abs. 1 BV legt der Bund die Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des
Kantonsgericht KG Seite 8 von 44 Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Zu den Planungsgrundsätzen gehören namentlich die Schonung der Landschaft sowie die Gestaltung der Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und die Begrenzung der Siedlungen, die Förderung und der Schutz der Wirtschaft sowie die Förderung und der Schutz sozialer und kultureller Werte (Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 RPG; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 81 ff.). b) Beim Erlass von Planungsmassnahmen haben die Behörden gestützt auf Art. 3 RPV die Interessen gegeneinander abzuwägen, indem sie die ermittelten Interessen beurteilen, diese in den zu treffenden Entscheid integrieren und die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse darlegen. Die Interessenabwägung unterliegt als Rechtsfrage grundsätzlich freier gerichtlicher Prüfung. Indes ist die Wertung beziehungsweise Gewichtung einzelner Grundsätze der Rechtskontrolle entzogen (HÄNNI, S. 81 ff.). c) aa) Für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist bei der Interessenabwägung insbesondere zu beachten, dass gestützt auf Art. 89 BV Bund und Kantone sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einzusetzen haben (Abs. 1); der Bund legt die Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest (Abs. 2). Der Gewinnung erneuerbarer Energie kommt im Rahmen des Erreichens der Ziele von Art. 89 BV ein hoher Stellenwert zu. Dass dabei die Nutzung des Windes zur Energieversorgung beitragen kann, ist evident. Mit dem Konzept Windenergie Schweiz vom August 2004 bestimmt der Bund, wie viel GWh Strom aus erneuerbaren Energien zu produzieren sind. Namentlich ist diesem Dokument zu entnehmen, dass Windkraftanlagen auf geeignete Standorte zu konzentrieren sind, wobei Standorte, die in nationalen Inventaren und Schutzgebieten liegen, ausser Betracht fallen. bb) Weiter ist die Empfehlung zur Planung von Windenergieanlagen, herausgegeben im März 2010 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), in Betracht zu ziehen. Sie verweist unter anderem auf das im März 2008 revidierte Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), das im Bereich erneuerbare Energien für die Schweiz neue Massstäbe setze. So soll die Produktion von Strom aus erneuerbaren Quellen bis im Jahr 2030 gegenüber dem Stand von 2000 um 5'400 GWh erhöht werden. Die Windenergie werde zu diesem Zeitpunkt einen Beitrag von gut 10 % oder rund 600 GWh leisten müssen, was einer installierten Leistung von etwa 400 MW oder 200 Windturbinen zu 2 MW entspreche. Dabei stehe im Zentrum der Interessenabwägung der Konflikt mit den Interessen des Landschafts- und Naturschutzes. In vielen Gebieten der Schweiz sei eine Windenergienutzung aus Gründen des Landschaftsschutzes ausgeschlossen oder es stünden ihr zumindest wichtige Interessen entgegen. Zudem würden die Landschaften der Schweiz zahlreichen gefährdeten und besonders sensiblen Arten wertvolle Lebensräume bieten. Windenergieanlagen sollten nicht ein gewichtiger Störfaktor von Lebensräumen und Pflanzen- und Tierarten sein, deren Erhaltung eine hohe Priorität zukomme. Der Empfehlung ist weiter zu entnehmen, dass die Eingliederung von Windenergieanlagen in die Landschaft aufgrund der grossen Dimensionen (bis über 150 m Gesamthöhe) eine sehr schwierige Herausforderung an die Planung und Projektierung darstelle. Windenergieanlagen könnten nicht versteckt werden und die Eingliederung in die Landschaft sei ebenfalls sehr schwierig. Jede Windenergieanlage werde die Landschaft unweigerlich verändern. Wenn eine Landschaft mit ihrer bestehenden Qualität erhalten werden soll, so bestehe in der Regel die einzige Lösung darin, den betroffenen Perimeter als möglichen Standort auszuschliessen. Die Nutzung der Windenergie und der Landschaftsschutz stünden, mit anderen Worten, oft in Konflikt zueinander. Eine umfassende
Kantonsgericht KG Seite 9 von 44 Abwägung habe damit in vielen Fällen unter diesen Interessen zu erfolgen. Wo die Windenergieanlagen nicht im Vornherein ausgeschlossen werden müssten, soll deren Planung deshalb auch als Prozess einer geplanten Landschaftsentwicklung verstanden werden, das heisst auf der Basis von im Voraus festgelegten Standortkriterien erfolgen. Ziel sei dabei, die Anlagen zu einem integrierten Bestandteil der Landschaft zu machen. Diese Interessenabwägung habe bereits auf Stufe der kantonalen Richtplanung zu erfolgen, geht es doch offensichtlich bei grösseren Windparkanlagen um Grossprojekte (BGE 137 II 254 E. 3 S. 257 ff.). cc) Zudem ist auf BGE 132 II 408 (Projekt: "Crêt Meuron") hinzuweisen. Mit diesem Urteil warf das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg eine unzulässige Interessenabwägung vor, weil es dem Landschaftsschutz zu viel und der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zu wenig Gewicht eingeräumt hatte. Landschaftsschutz dürfe nicht so verstanden werden, dass keine Produktion von Windstrom mehr möglich sei. Nationale Interessen zur erneuerbaren Stromproduktion könnten demnach durchaus stärker gewichtet werden als kantonale Schutzartikel. Das Landschaftsbild sei generell nicht statisch, sondern dynamisch zu verstehen. Überdies liege eine im Vergleich zu Grosskraftwerken geringere Stromproduktion in der Natur dezentraler Anlagen. Deshalb sei die zu erwartende Strommenge eines Windparks für einen Standortentscheid kein Thema (vgl. auch RETO RIGASSI, Windenergie: Umweltgerecht, aber nicht unbestritten, in URP 2010 S. 45, 55 f.). dd) Im Rahmen der Interessenabwägung ist überdies auf den kantonalen Richtplan abzustellen (act. 42 ff.). In diesem sind 8 für die Windenergie geeignete Zonen kartographisch bezeichnet worden, darunter auch diejenige des Schwybergs. Unter anderem ist dem Richtplan weiter zu entnehmen, dass die Zunahme des Energiebedarfs eine ständig wachsende Zahl von Produktions- und Verteilanlagen erforderlich mache. Ziel sei die Förderung erneuerbarer und einheimischer Energie. Bei der Errichtung grosser Windkraftanlagen sei auf eine effiziente Windenergienutzung zu achten. Anlagen in Sektoren, die national geschützt sind oder in nationalen Inventaren enthalten sind oder diese beeinträchtigen, seien ausgeschlossen, ebenso im Wald und in Grundwasserschutzzonen. Die Anlagen seien bevorzugt in Windparks zu bündeln: Der Windpark solle ein genügend grosses Potential aufweisen (Richtwert: 10 GWh pro Jahr) und in der Nähe eines bestehenden Netzes liegen. Erdleitungen zur Verbindung mit dem Netz seien zu bevorzugen. Weiter solle er durch das Strassennetz nach Möglichkeit bereits erschlossen sein und es seien die Auswirkungen auf die Fauna, insbesondere auf die Vögel und Fledermäuse, zu beachten. Dem Landschaftsbild sei Rechnung zu tragen und die Ziele der Naturparks sowie die Auswirkungen auf den Tourismus und die Erholung seien zu beachten. Hervorzuheben ist, dass der Schwyberg im kantonalen Richtplan für Windparkanlagen ausgeschieden wurde. ee) Heranzuziehen ist schliesslich der Schlussbericht über das Windkraftkonzept des Kantons Freiburg vom August 2008, gestützt auf welches der kantonale Richtplan erstellt worden ist (act. 44). Diesem Bericht ist unter an welcher auch Basis des kantonalen Richtplans war. Diesem Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass das Produktionspotenzial des Standorts mehr als 10 GWh pro Jahr betragen müsse. Das Ziel dieses Kriteriums sei das Begrenzen der Auswirkungen auf die Landschaft, die durch eine Zusammenlegung der Windkraftanlagen erfolgen könnten. Der Standort Schwyberg respektiere die Kriterien und sei für die Errichtung eines Windkraftparks geeignet. d) Die nachfolgenden Erwägungen werden aufzeigen, dass die Vorinstanz eine Interessenabwägung im Sinn der erwähnten Bestimmungen vorgenommen hat und in ihren Entscheid hat einfliessen lassen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 44 6. a) In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, sie hätten bei der Vorinstanz mehrmals um die Zustellung des Dokuments "Windenergie-Potenzial des Kantons Fribourg 2008" ersucht und es nicht erhalten. Dieser Einwand ist unbegründet. b) Nach Art. 63 Abs. 1 VRG haben die Parteien und ihre Vertreter oder Beistände Anspruch darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsachen, auf die sich der Entscheid stützt, belegen sollen. Das Einsichtsrecht erstreckt sich demnach auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, das heisst auf jene Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Massgebend ist allein die objektive Eignung eines Aktenstücks, den Entscheid zu beeinflussen; dass es im Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen wird, ist nicht erforderlich (ALAIN GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 12 zu § 8). c) Das von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Dokument ist im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt und es ist auch nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Vorinstanz sich auf dieses Aktenstück abgestützt hat. Wie die Beschwerdeführerinnen behaupten können, dass die Beweiskraft dieses Dokuments für die Gewichtung der Effizienz im Rahmen einer Interessenabwägung und Vergleich mit anderen kantonalen und ausserkantonalen Standorten rechtserheblich sei, legen sie nicht dar und ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. 7. a) Nebstdem machen die Beschwerdeführerinnen mehrmals eine Verletzung der Begründungspflicht und damit einen weiteren Verstoss ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. b) Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). c) Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz nicht auf alle Einwände der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. Immerhin hat sie ausdrücklich und mit hinreichender Begründungsdichte festgehalten, weshalb sie die Beschwerde abgewiesen hat und demnach der Schaffung einer Windenergiezone zustimmt. Wenn sie beispielsweise an einer Stelle ausführt, dass die Auswirkungen der Windparkanlage auf die Vogelwelt von den zuständigen Stellen umfassend abgeklärt und analysiert wurden und sich zusätzliche Abklärungen nicht aufdrängen, genügt dies als Begründung, um die unzähligen von den Beschwerdeführerinnen gestellten Beweisanträge abzuweisen beziehungsweise um darauf nicht einzutreten. Jedenfalls konnten sich die Beschwerdeführerinnen ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheides machen. Von einer mangelhaften Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen beziehungsweise von einer unzureichenden Begründung des vorinstanzlichen Entscheids kann damit nicht die Rede sein. 8. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). b) Die Beschwerdeführerinnen haben zahlreiche Beweisanträge gestellt, namentlich die Durchführung von weiteren Gutachten und die Einvernahme von verschiedenen Zeugen. Die
Kantonsgericht KG Seite 11 von 44 rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund des UVB, den Berichten der staatlichen Fachstellen und der Vogelwarte Sempach sowie weiterer Akten. Auch wenn verschiedene dieser Berichte nicht im Sinn der Beschwerdeführerinnen ausfallen, besteht kein Anlass auf die Durchführung weiterer Expertisen und auf die Anhörung von Zeugen. Die Aussagen in den vorliegenden Akten vermögen zu überzeugen. Ohnehin wären keine neuen und relevanten Tatsachen zu erwarten. Soweit die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich auch eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügen wollen, erweist sich dieser Vorwurf als unbegründet. c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht wird (Art. 45 Abs. 2 VRG). Dieser besagt, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Die Behörde befindet selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (KASPAR PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 136 ff. zu § 7). 9. Die Beschwerdeführerinnen haben nach dem Einreichen der Replik weitere Unterlagen nachgereicht. Ob diese zulässig sind, kann offen bleiben, weil sie für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sind. II. Richtpläne 1. Die Beschwerdeführerinnen machten im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Windparkzone sei schon deshalb nicht zulässig, weil sie weder im kantonalen Richtplan noch im Richtplandossier der Gemeinden vorgesehen sei. Die Vorinstanz verwarf diesen Einwand. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids, nicht aber beim Einreichen der Beschwerde, sei im kantonalen Richtplan der Standort Schwyberg als prioritärer Standort ausgewiesen und kartographisch festgelegt gewesen. Der Standort sei im Rahmen des erarbeiteten Windkraftkonzepts anhand der bestehenden Kriterien des kantonalen Richtplans bereits bewertet, beurteilt und als geeignet taxiert worden. Es treffe jedoch zu, dass die Richtpläne der Gemeinden Plasselb und Plaffeien den Schwyberg nicht als Richtplangebiet für Windparkanlagen ausscheiden. Sinn und Zweck der Richtplanung liege jedoch darin, über einen längeren Zeithorizont die beabsichtigte räumliche Entwicklung eines Gebiets festzulegen. Vorliegend handle es sich um eine projektspezifische Planung, bei welcher auf kantonaler Stufe bereits ausführliche Standortevaluationen durchgeführt worden seien, und präzisiere, dass die Spezialzone auf die Erstellung des Windkraftparks beschränkt sei. Auch wenn der Standort des Windparks Schwyberg auf kommunaler Ebene nicht vorgängig in den Richtplänen integriert worden sei, werde dadurch die grundsätzliche Richtung der Siedlungsentwicklung der Gemeinden nicht infrage gestellt. Eine vorgängige Anpassung des kommunalen Richtplans sei demnach nicht absolut zwingend. Eine weitere Kritik der Beschwerdeführerinnen, die geplanten Änderungen der Zonenpläne und Reglementsbestimmungen würden über keine genügende gesetzliche Grundlage verfügen, bezeichnete die Vorinstanz als unbegründet. Der Kanton könne sich nicht darauf beschränken, im Richtplan Windparkzonen aufzunehmen, sondern sei vielmehr verpflichtet, Nutzungszonen vorzusehen und die elementaren Bau- und Betriebsregeln zu normieren. Diese Planungspflicht könne er nicht pauschal an die Gemeinden delegieren. Immerhin treffe es zu, dass in der kantonalen Gesetzgebung nicht eigens eine Nutzungszone "Windpark'" aufgeführt werde, das sei aber auch nicht notwendig.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 44 2. a) Die Beschwerdeführerinnen bezeichnen das Vorgehen der Vorinstanz als nicht rechtmässig. Auch sei nicht ersichtlich, ob der kantonale Energierichtplan vom 3. Mai 2011 und das Windkraftkonzept von August 2008 vom Bundesrat genehmigt worden seien. Der Energierichtplan sei erst 2 Jahre nach der öffentlichen Auflage des strittigen Projekts, nämlich am 3. Mai 2011, in Kraft gesetzt worden. Ein kantonaler Richtplan bestehe aus noch groben Kriterien; es handle sich nicht um einen Standortentscheid, sondern um eine Empfehlung. Er verpflichte zwar die Gemeindebehörden, diesen Standort zu prüfen, nicht aber, ihn umzusetzen. Das eingeschlagene Verfahren verletze die kantonale Planungspflicht. Da die Verwirklichung einer Vielzahl von solchen Grossanlagen angestrebt werde, sei der Kanton verpflichtet, für die entsprechenden Grundprobleme und Grundkonflikte einschränkende Regeln auf gesetzlicher Ebene vorzusehen. Vorliegend beschränkten sich die Zonenreglemente darauf, die zulässigen Bauten aufzuzählen und keinerlei Nutzungsbeschränkungen vorzusehen. b) Im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, dass es beim strittigen Projekt um eine projektspezifische Planung gehe. Es handle sich nicht um ein Vorhaben, das der Planungspflicht auf Stufe Richtplan unterstehe. Im Übrigen enthalte die aufgelegte Zonenplanänderung zum Windpark Schwyberg einen Begleitbericht, der als Planungsbericht bezeichnet sei. c) Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen. Wann der Energierichtplan genehmigt worden sei, sei unbeachtlich. Die Richtpläne würden für den Bund und die Nachbarkantone erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich. Der Eintritt der Behördenverbindlichkeit für die kantonalen, regionalen und kommunalen Behörden bestimme sich demgegenüber allein nach kantonalem Recht. d) Mit ihrer Replik werfen die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin noch vor, einerseits die Bedeutung des raumplanerischen Koordinationsgrundsatzes und andererseits die Bedeutung von Art. 26 RPG zu verkennen. Es sei weder mit dem rechtstaatlich demokratischen Grundsatz noch mit dem Koordinationsgrundsatz zu vereinbaren, dass ein kantonaler Richtplan keiner Umsetzung im Rahmen der betroffenen Gemeinderichtplanung mehr bedürfe und letztere ohne formelle Anpassung im Rahmen des gesetzlichen Richtplanverfahrens aushebeln könne. 3. a) aa) Auf den Sinn und Zweck der Raumplanung wurde bereits hingewiesen (vgl. oben E. I.5.a). Hinzuzufügen ist, dass die Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens ordnen (Art. 14 Abs. 1). Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (Abs. 2). Wesentliches Anliegen der Raumplanung ist die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen (Art. 18 Abs. 1 RPG) und die erwähnten Grundnutzungszonen in weitere Kategorien unterteilen. Im kantonalen Recht findet sich eine Vielzahl von Zonenarten mit einer jeweils unterschiedlichen Bezeichnung. So ist die Schaffung von Sport-, Freizeit- und Erholungszonen, usw., wie zum Beispiel für die Errichtung von Reithallen oder Sportanlagen, ausserhalb der Bauzonen zulässig (WALDMANN/HÄNNI, Rz. 22 zu Art. 14 RPG, Rz. 6, 29 f. zu Art. 18 RPG). bb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schaffung einer Bauzone beziehungsweise Spezialnutzungszone für ein konkretes Projekt zulässig, wenn die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht. Ist dies der Fall, so ist sie rechtmässig und stellt keine Umgehung von Art. 24 RPG dar, auch wenn eine Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben ausgeschlossen wäre. Eine Umgehung von Art. 24 RPG ist nur anzunehmen, wenn mit der fraglichen Planungsmassnahme eine unzulässige Klein- oder Kleinstbauzone geschaffen wird oder wenn sie sonst auf einer sachlich nicht vertretbaren Interessenabwägung beruht (BGE 124 II 391 E. 3a S. 395; 119 Ia 300 E. 3b S. 303;
Kantonsgericht KG Seite 13 von 44 116 Ia 339 E. 4 S. 343; 1A.271/2005 vom 26. April 2006, 1A.271/2005 E. 3.1; 1A.16/2006 vom 26. Juli 2006 E. 2). cc) Die Richtplanung soll als Groberschliessung die wesentlichen räumlichen Voraussetzungen für die Entfaltung des Menschen und für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen schaffen oder sichern sowie der Bevölkerung gesamthaft räumlich möglichst gleichwertige Lebensgrundlagen gewähren (Art. 18 Abs. 1 RPG). Der kantonale Richtplan ist das Instrument, mit dem der Staatsrat die Strategie der Kantonalplanung und die Mittel für deren Umsetzung bestimmt (Art. 13 Abs. 1 RPBG). Nach Art. 14 RPBG legt der kantonale Richtplan für die von ihm behandelten Themen die Grundsätze fest, nimmt die Aufgabenteilung zwischen den betroffenen Amtsstellen vor und bestimmt, wie der Richtplan in der Regional- und Ortsplanung umgesetzt wird (Abs. 1). Er besteht aus einem Text, einer Gesamtkarte und detaillierten Karten, die seinen verbindlichen Inhalt bilden (Abs. 2). Er wird von einem erläuternden Bericht begleitet (Abs. 3). Der regionale Richtplan ist das Instrument der Region, mit dem die regionale Planungspolitik festgelegt wird (Art. 26 Abs. 1 RPBG). Der Gemeinderichtplan legt die Ziele mindestens in den Bereichen der Bodennutzung, der Bodenressourcen, der Mobilität, der Landschaften und Geotope und der Energie fest (Art. 41 Abs. 1 RPBG). Insbesondere legt dieser Plan das Verkehrsnetz fest, wobei er die bestehenden Verkehrsbelastungen, die von der Gemeinde vorgesehene Entwicklung der Mobilität und die entstehenden Umwelteinflüsse berücksichtigt (Art. 41 Abs. 2 RPBG). dd) Nach dem Gesagten dient der Richtplan der Grobplanung. Er ist für das Grundeigentum nicht unmittelbar verbindlich, jedoch für die Kantons- und Gemeindebehörden (Art. 18 Abs. 1 RPBG). Abweichungen vom Richtplan sind dann zugelassen, wenn die Änderung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist und eine vorgängige Änderung des Richtplans nicht zumutbar ist, wenn veränderte Verhältnisse es nahe legen oder nach neuen Erkenntnissen eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Die Abweichung ist geboten, wenn nur so eine verfassungs- und gesetzeskonforme Planung zu erzielen ist (ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar, Bd. II, 3. A., Bern 2007, Rz. 5 zu Art. 57 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen sind, wenn die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG). Als Verhältnisse, deren Änderung eine Planungsanpassung rechtfertigen beziehungsweise gebieten, fallen sowohl tatsächliche (Bevölkerungswachstum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revision des Richtplans, Änderung der Rechtsprechung) in Betracht (WALDMANN/HÄNNI, Rz. 15 zu Art. 21; zum Ganzen auch BGE 137 II 254 E. 3 S. 257 ff.). ee) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Richtpläne, die voraussehbare raumwirksame Grossvorhaben nicht erwähnen, lückenhaft. Dass vorliegend ein Grossprojekt realisiert werden soll, steht ausser Diskussion. Richtpläne können sich auf die spätere Erstellung von Nutzungsplänen auswirken, insbesondere wenn die vorgesehenen Projekte auf der Karte nicht lokalisiert sind. Raumwirksame Grossvorhaben sind einer umfassenden und vollständigen Prüfung zu unterziehen, die nur im Rahmen einer Richtplanung gewährleistet werden kann (BGE 137 II 254 E. 3.3 S. 260). b) Der Kanton hat vor Erlass des hier angefochtenen Entscheids den kantonalen Richtplan im Hinblick auf die Erstellung einer Windenergieanlage auf dem Schwyberg geändert. Diese Änderung ist für die Gemeinden als dem Kanton untergeordnete Planungsstufen verbindlich
Kantonsgericht KG Seite 14 von 44 (Art. 34 Abs. 2 RPBG; ZAUGG/LUDWIG, Rz. 4b zu Art. 57), so dass es nicht zusätzlich einer Änderung der kommunalen Richtpläne bedarf. Es kommt demnach nicht darauf an, dass die Gemeinden Plaffeien und Plasselb die Windparkzone nicht in ihren Richtplänen aufgeführt haben. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass in Bezug auf die erneuerbare Energie allgemein ein Umdenken stattgefunden hat, was ohne Weiteres als eine erhebliche Änderung der Verhältnisse auszulegen ist. Anzuführen ist, dass in den Plänen für die Nutzungsänderung des betroffenen Gebiets die genauen Standorte angegeben sind, wo die Türme erstellt werden sollen. Insofern ist die beabsichtigte Nutzungsänderung planerisch begründet und entspricht, wie noch im Folgenden auszuführen sein wird, dem öffentlichen Interesse. c) Art. 6 ff. des kantonalen Energiegesetzes vom 9. Juni 2000 (SGF 770.1) regeln die Energiepolitik und bestimmen, dass der Kanton einen Sachplan zu erstellen hat, der im kantonalen Richtplan zu integrieren ist, und dass die Gemeinden einen kommunalen Energieplan aufzustellen haben. Der Kanton hat im Richtplan (Ziff. 19) die Ziele der Energiepolitik aufgenommen. Genau so wenig wie ein Richtplan im Allgemeinen ist auch ein Energierichtplan nicht rechtsetzend; er erlaubt nicht, natürlichen oder juristischen Personen Rechte einzuräumen oder Pflichten aufzuerlegen. Er kommt nicht einer Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung gleich; es fehlt ihm Rechtsverbindlichkeit (HÄNNI, S. 98 f.). Demnach können die Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass der kantonale Energierichtplan allenfalls vom Bundesrat nicht genehmigt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. d) Der Umstand, dass das Gebiet des Schwybergs im kantonalen Richtplan als möglicher Standort für eine Windenergieanlage verzeichnet ist, verleiht dem Aspekt des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Vorhabens ein hohes Gewicht. Infolgedessen erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Richtpläne als unbegründet. Die Behauptung, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Schaffung einer Windparkzone, ist ohnehin nicht nachvollziehbar. III. Standortabklärung 1. Unter diesem Titel machen die Beschwerdeführerinnen unter anderem geltend, dass Alternativstandorte nicht geprüft worden seien. Überdies kritisieren sie den Bau der Erschliessungsstrasse sowie die Absicht, Wald zu roden. Weiter sei der im Schlussbericht über das Windkraftkonzept des Kantons Freiburg vom August 2008 erwähnten Forderung, dass während mindestens 1 Jahr die Windverhältnisse gemessen werden müssen, nicht nachgekommen worden; die Messungen seien nach 4 ½ Monaten abgebrochen worden. Auch hätte das kantonale Windparkkonzept die umweltrelevanten Kriterien des Energierichtplans 2002 stark verwässert. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen sind im Kanton sehr wohl Alternativstandorte geprüft worden. Im erwähnten Schlussbericht über das Windkraftkonzept vom August 2008 ist aufgeführt, welche Standorte beurteilt wurden, nämlich: Les Paccots, der Cousimbert (Chäseberg), Les Merlas, die Geissalp, das Gebiet Galmiz, Les Plannes, der Euschelspass, Le Niremont und der Ättenberg. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Entwicklung und Errichtung von Windkraftanlagen insbesondere dort zulässig sein, wo es die geographischen Verhältnisse erlauben (BGE 132 II 408 E. 4.5.2 S. 422). Es hat sich ergeben, dass die Windverhältnisse auf dem Schwyberg für den Betrieb einer Windenergieanlage besonders geeignet sind. 3. Es ist unbestreitbar, dass es sich um eine grosse Anlage mit sehr hohen Masten handelt. Die Anlage ist zwar noch nicht erstellt, weshalb sich der optische Eindruck des Bauwerks vor Ort
Kantonsgericht KG Seite 15 von 44 nicht überprüfen lässt. Immerhin illustrieren die eingereichten Fotomontagen mit ausreichender Deutlichkeit die Sichtbarkeit der zukünftigen Anlage; einzelne Türme werden gemäss Sichtbarkeitsanalyse über eine Distanz von fast 15 km zu sehen sein. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist die Tatsache, dass die Windturbinen von Weitem (5 km) sichtbar sind, kein entscheidendes Element, sei doch das Vorhandensein technischer Installationen oder stattlicher Bauten nichts Ungewöhnliches; es handelt sich um einen Nachteil oder ein Merkmal, mit dem sich die Einwohner im Allgemeinen abfinden, sofern andere Abschnitte der Landschaft in ihrer Natürlichkeit erhalten bleiben. Die visuellen Auswirkungen seien deshalb nicht überzubewerten. Das gilt auch im vorliegenden Fall, stehen doch in vielen umliegenden Dörfern hohe Bauten (Silos).Se 4. Der Ausbau der Schwybergstrasse und die Rodung von 1'759 m2 Wald sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Rahmen der Interessenabwägung lässt sich immerhin sagen, dass sich die entsprechenden Eingriffe in die Natur angesichts des grossen öffentlichen Interesses an erneuerbarer Energie vertreten lassen. 5. Auf weitere Einwände der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Standortwahl wird, um Wiederholungen zu vermeiden, noch weiter unten einzutreten sein. Jedenfalls lässt sich bereits hier feststellen, dass eine genügende Standortabklärung durchgeführt wurde. Dass die Messungen vorzeitig abgebrochen wurden, ist unbehelflich. Offensichtlich waren die erzielten Resultate genügend, um das Vorhaben zu realisieren. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin eine dermassen grosse Investition tätigen will, ohne über die Rentabilität der Anlage gesicherte Messdaten zu haben. IV. Raumplanerische Koordination 1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass das Konzept Windenergie Schweiz den Schwyberg zwar aufführe, er jedoch nicht in der Liste der von den Bundesämtern geprüften oder favorisierten Standorten enthalten sei; der Schwyberg werde lediglich als beim Kanton in Prüfung befindlicher kantonaler Standort erwähnt. Somit könne unter dem Gesichtspunkt Koordination auf Bundesebene keine Aussage zu Gunsten oder zu Ungunsten des Schwybergs gemacht werden. Der Standort Schwyberg sei kein Projekt von nationalem Interesse. Festzuhalten sei, dass nur der Kanton Freiburg, nicht aber die Kantone Bern und Waadt, Standorte für die westliche Voralpenkette empfehle. Die Richtpläne beziehungsweise Windkraftkonzepte der Nachbarkantone Waadt und Neuenburg seien nicht berücksichtigt worden und im Kanton Bern seien für die Voralpenkette keine Standorte für Windenergieanlagen vorgesehen. Die mangelnde Koordination mit den Nachbarkantonen verletze Art. 7 RPG. 2. a) Nach Art. 7 Abs. 1 RPG arbeiten die Kantone mit den Behörden des Bundes und der Nachbarkantone zusammen, soweit ihre Aufgaben sich berühren. Diese Zusammenarbeit soll dazu beitragen, bestehende und absehbare Planungskonflikte zu entschärfen und praktische Verträglichkeit unter den auf verschiedene Träger verteilten raumwirksamen Tätigkeiten zu schaffen. Die Pflicht zur Zusammenarbeit besteht nur auf jene in die Richtplanung einzubeziehenden raumwirksamen Tätigkeiten, die Schnittstellen zu Planungen des Bundes und der Nachbarkantone aufweisen. Solche Schnittstellen wiederum liegen dort vor, wo sich raumwirksame Tätigkeiten verschiedener Gebietskörperschaften ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen (WALDMANN/HÄNNI, Rz. 4, 7 zu Art. 7). b) Diesbezüglich ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Konferenz der Westschweizer Raumplanungsdirektoren einheitliche Kriterien für die kantonalen Richtpläne entwickelt haben. Daraufhin sei von der "Communauté d'études pour l'aménagement du territoire" ein Bericht zur Harmonisierung der Standortkriterien für Windparkanlagen ausgearbeitet worden, der
Kantonsgericht KG Seite 16 von 44 jedoch von der erwähnten Konferenz niemals angenommen worden sei und demnach auch keine rechtsgültige Wirkung entfalte. c) Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass für den Kanton Freiburg keine Pflicht besteht, sich hinsichtlich des Standortes Schwyberg mit den Nachbarkantonen oder dem Bund abzusprechen. Es ist denn auch nicht einzusehen, inwiefern im vorliegenden Fall die Aufgaben und Interessen des Bundes und der Nachbarkantone berührt sein könnten. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, es liege eine Verletzung des Art. 7 RPG vor, erweist sich somit als unbegründet. Hinzu kommt, dass es durchaus ein Interesse gibt, mehrere derartige Anlagen zu erstellen, was wiederum gegen einen eigentlichen Interessenkonflikt zwischen den Kantonen spricht. V. Beeinträchtigung des Landschaftsbilds 1. a) Dem UVB (S. 8) ist zu entnehmen, dass sich die Anlagenstandorte fast vollständig in bestehenden Landschaftsschutzzonen befinden. aa) Für die Gemeinde Plaffeien betrifft dies die WEA 4 bis 8. Die dortigen Standorte sind als Gebiet mit hohem kulturlandschaftlichem Wert bezeichnet. Art. 33 des PBR der Gemeinde Plaffeien bestimmt, dass in Gebieten mit hohem kulturlandschaftlichen Wert (Kategorie K) der Wert der Gebiete nicht durch Bauten, Anlagen oder morphologische Strukturveränderung vermindert werden darf. Die traditionellen Kulturlandschaftsbereiche mit ihren wertvollen Kleinstrukturen und orphologischen Kleinformen (Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferbereichen, Hecken, Einzelbäume, Feldgehölze, Hochstamm-Obstgärten, Gräben, Hohlwege, usw.) müssen erhalten werden. Bauten haben sich in ihrer Gestaltung der lokalen Bauweise anzupassen. In Gebieten mit hohem biologischen und gesamtökologischen Wert (Kategorie B) dürfen die landwirtschaftliche Nutzung (insbesondere die Düngung) und die Bewirtschaftung des Waldes und der Alpen die naturnahen Landschaftselemente (Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferbereichen, Hecken, Einzelbäume, Feldgehölze, usw.) nicht beeinträchtigen. Beim Erstellen neuer Bauten und Anlagen ist auf die Erhaltung der naturnahen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen. In Gebieten mit hohem geologischem und geomorphologischem Wert (Kategorie G) müssen erdgeschichtlich wichtige und markante Geländeformen und Einzelobjekte (Drumlins, Endmoränenwälle, usw.) zusammen mit ihrer Umgebung von Überbauungen, Verkehrsträgern und Geländeveränderungen freigehalten werden. Anlagen und Einrichtungen für die Erholung, die das Erscheinungsbild der Landschaft stören oder den Naturhaushalt beeinträchtigen können, sind nicht gestattet. bb) In der Gemeinde Plasselb liegen die WEA 1 bis 3 vollständig und die WEA 5 bis 7 teilweise in einem Gebiet mit hohem kulturlandschaftlichem Wert. Dazu bestimmt Art. 16 PBR der Gemeinde Plasselb, dass in Gebieten mit hohem kulturlandschaftlichem Wert (Kategorie K) Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, markante Einzelbäume, Obstgärten, Hohlwege, Raine, usw. in ihrer vollen Ausdehnung und Verteilung erhalten werden sollen. Die bestehende Bausubstanz soll erhalten und genutzt werden. Neue landwirtschaftliche Bauten sind in ihrer Gestaltung der lokalen Bauweise anzupassen. In den Landschaftsschutzgebieten B (biologisch-ökologischer Wert, Gebiete mit hohem biologischen und gesamtökologischem Wert) sollen die Nutzungen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft) und diese überlagernde Erholungs-, Tourismus- und Militärnutzungen usw. auf die Schutzziele abgestimmt werden. In den Landschaftsschutzgebieten G (Geomorphologischer Wert, Gebiete mit lokaltypischen Oberflächenformen) sind Nutzungen, die eine Veränderung dieser Landschaftsteile bewirken, insbesondere Kiesausbeutung, Deponien, Bodenverbesserungs- und Sanierungsmassnahmen sowie Geländeveränderungen nicht zugelassen. cc) Nach den Autoren des UVB werden Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien teilweise den Vorschriften der Kategorie K widersprechen. Insbesondere gebe
Kantonsgericht KG Seite 17 von 44 es keine lokalen Bauweisen für solch hohe Bauwerke. Die Windräder würden der Schwybergkrete ein neues Antlitz geben, welches sich sehr stark von der heutigen Kulturlandschaft unterscheiden werde. Die WEA 9 werde das Schutzgebiet der Kategorie B im nördlichen Zipfel tangieren, aber die aufgelisteten Landschaftselemente nicht beeinträchtigen. Die Zonenvorschriften würden sich in der Hauptsache auf die Erhaltung der bestehenden Kulturlandschaft mit ihren landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und den kleinräumigen naturnahen Landschaftselementen beziehen. Diese Landschaftselemente würden durch den Bau der Anlagen nicht beeinträchtigt. Die traditionelle Bewirtschaftung der Schwybergkrete, welche für die Erhaltung der schützenswerten Kleinstrukturen unabdingbar sei, werde durch die Windkraftwerke nur unbedeutend beeinflusst. Durch die Unterstützung des Unterhalts der Infrastruktur und die Verhinderung von Vergandung im Bereich der Anlagen würden die Kraftwerke sogar zur Erhaltung der Kulturlandschaft beitragen. b) Die Vorinstanz stellt die Feststellungen im UVB nicht in Abrede. Im angefochtenen Entscheid führte sie dazu aus, dass der Windpark mit den allgemeinen erwähnten Schutzzielen (Erhaltung der Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferbereichen, Hecken, Baumreihen, usw.) vereinbar sei oder diese zumindest nicht beeinträchtige. Es gehe um den Schutz von eigentlichen Biotopen und Einzelteilen der Landschaft, wie Hecken, Uferbereiche, Baumreihen, usw. Die Landschaft werde auf ihre Bestandteile reduziert. Hingegen werde das Landschaftsbild als solches nicht als Schutzziel aufgeführt. Dies habe zur Folge, dass die tangierten Landschaftsschutzzonen, da sie zum Ziel haben, nur einzelne Naturelemente (Biotope) zu schützen, durch den Bau der Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt würden. Auch seien Bauten zulässig, weshalb die betreffende Landschaft nicht als derart sensibel eingestuft werde. Auch handle es sich lediglich um Landschaftsschutzzonen von regionaler Bedeutung und basierten auf dem Regionalplan des Sensebezirks, der vor über 20 Jahren erstellt worden sei. Die darin enthaltenen Grundlagen seien im Rahmen der Zonenplanrevisionen (Plasselb 1993; Plaffeien 1997) in die kommunale Richtplanung übernommen worden. Heute seien der Regionalplan und dessen Inhalt überholt und in einer zukünftigen Zonenplanrevision müssten die betreffenden Landschaftsschutzzonen überdacht werden. Schutzzonen oder Inventare nationaler Bedeutung würden von der Windparkzone nicht tangiert. Die Produktion von Windenergie habe angesichts der Grösse der Anlagen immer einen massgeblichen Einfluss auf das Landschaftsbild. Die Frage sei, ob man bereit ist, zugunsten einer sauberen und erneuerbaren Energieproduktion diesen Eingriff ins Landschaftsbild hinzunehmen. Vorliegend werde die Baute nach wie vor ein durchlässiges Landschaftsbild zeigen, welches nicht zu einer eigentlichen Verschandelung der Landschaft führe. c) Die Beschwerdeführerinnen rügen den Umstand, dass ihr Antrag auf das Einholen eines unabhängigen Landschaftsgutachtens abgewiesen wurde. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, von Amtes wegen ein Gutachten der kantonalen Raumplanungskommission und der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen. Die Anlage werde auch die dahinterliegende Voralpenkette mit der Kaiseregg beeinträchtigen. Dieses markante Bergmassiv sei ein kantonales Wahrzeichen und ein heimatlicher Orientierungspunkt für einen grossen Teil der am Rand zum Mittelland angesiedelten Wohnbevölkerung. Betroffen sei aber auch die gesamte erste Voralpenkette der Kantone Bern, Freiburg und Waadt, zwischen Thun und Montreux. Diese Voralpenkette erstrecke sich über etwa 80 km und stelle eine geographische Einheit dar, die von der mittelländischen Wohnbevölkerung auch als solche gesehen und empfunden werde. Weiter sei die Auslegung der Vorinstanz, dass nur Einzelteile der Landschaft geschützt seien, willkürlich. Wenn die Meinung der Vorinstanz zuträfe, hätte es genügt, den Schutz bestimmter Objekttypen beziehungsweise Landschaftselementen aufzulisten, ohne eine ganze Landschaftsschutzzone abzugrenzen.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 44 Weiter führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass der Schwyberg im Regionalen Naturpark Gantrisch liege. Die vorgesehene Anlage füge sich nicht ins Landschaftsbild ein und laufe dem Ziel, die Qualität von Natur und Landschaft zu erhalten und aufzuwerten, diametral entgegen. Sie beeinträchtige die Schönheit und Eigenart des typischen Landschaftsbilds der Freiburger und Berner Voralpenkette. Der Schwyberg gehöre zusammen mit dem Schwarzsee zu einem wichtigen, auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbaren naturnahen Naherholungsgebiet der Agglomeration und Region Freiburg und erlaube einen nachhaltigen Tourismus (Wandern, naturkundliche Interessen, usw.). Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, die Nähe der Anlage zum nur in 1 km entfernten Breccaschlund, der in einer Schutzzone von nationaler Bedeutung liege, in ihre Erwägungen einzubeziehen. Zwischen den beiden Standorten bestehe eine direkte Sichtverbindung. d) Das Amt (früher: Büro) für Natur- und Landschaftsschutz (act. 20) führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die Landschaft nicht etwas Statisches, sondern einem stetigen Wandel unterworfen sei. Mit Ausnahme von ganz wenigen Landschaften, namentlich jene, welche in einem Bundesinventar aufgeführt und geschützt seien, könne ein "Käseglocken-Landschaftsschutz" kein sinnvoller Ansatz sein. Gemäss den Empfehlungen zur Planung von Windenergieanlagen, herausgegeben vom UVEK, seien auf dem Schwyberg die definierten Ausschlusskriterien bezüglich der Landschaft nicht gegeben. Das Argument, wonach Windanlagen in regionalen Naturpärken nicht möglich seien, sei schlichtweg nicht korrekt. So stehe auch die Anlage auf dem Mont Soleil in einem Naturschutzgebiet. e) Die Beschwerdegegnerin widersetzt sich der Durchführung eines Gutachtens. Windkraftanlagen könnten nicht versteckt werden und deren Eingliederung in die Landschaft sei sehr schwierig. Jede Windkraftanlage verändere unweigerlich die Landschaft, umso mehr sie nur an exponierten, windstarken Orten energieeffizient eingesetzt werden könne. Im grössten Teil des Breccaschlunds sei die Anlage gar nicht sichtbar und im Übrigen würden die im Inventar verankerten Schutzziele des Breccaschlundes durch die geplanten Anlage in keiner Art und Weise beeinträchtigt. 2. a) Art. 7 Abs. 1 NHG sieht vor, dass, wenn für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig ist, je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt, das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen beurteilt, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG. Eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens bei der zuständigen Kommission besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG nur, wenn ein in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführtes Objekt beeinträchtigt werden könnte. Diesbezüglich kommt dem zuständigen Bundesamt ein Ermessensspielraum zu. Um zu verhindern, dass der durch Art. 7 NHG angestrebte Schutz unterlaufen wird, sind an das Kriterium der möglichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen, weshalb im Zweifelsfall die Kommission beizuziehen ist (JÖRG LEIMBACHER, in Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. zu Art. 7). Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben (fakultative Begutachtung). Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Art. 8 NHG). b) Voraussetzung für die obligatorische Einholung eines Gutachtens ist, dass das Inventarobjekt erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Selbst wenn kein Gutachten eingeholt werden muss, verdient das Inventarobjekt immerhin in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung beziehungsweise die grösstmögliche Schonung (Art. 6 NHG). Zur Beurteilung der Problematik der un-
Kantonsgericht KG Seite 19 von 44 geschmälerten Erhaltung eines Objektes sind die möglichen Beeinträchtigungen an den verschiedenen Schutzzielen zu messen, die in den gesondert veröffentlichten Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars umschrieben sind (BGE 1C_386/2012 vom 3. September 2013 E. 5.5). c) Der Schwyberg ist nicht im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichnet, wohl aber der etwa 1 km entfernte Breccaschlund (vgl. Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN; SR 451.11] Ziff. 1514). Inwiefern der Breccaschlund durch den Bau der Windenergieanlagen mitteloder unmittelbar in seiner Schutzwürdigkeit betroffen sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Eine obligatorische Begutachtung durch die erwähnten Kommissionen ist demnach nicht notwendig. d) Der angefochtene Entscheid stützt sich auf einen UVB sowie auf weitere technische Berichte. Diese wurden offensichtlich durch die kantonalen Fachstellen geprüft. Auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht, ist vom Ergebnis der Begutachtung nur aus triftigen Gründen abzuweichen. Dies trifft namentlich auch für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (vgl. BGE 124 II 460 E. 4b S. 472 f.). Auch aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Dass der Bau die Landschaft beeinträchtigen wird, ist unbestritten und braucht nicht noch weiter abgeklärt zu werden. Zu prüfen ist allein die Frage, ob dieser Eingriff - nach umfassender Interessenabwägung - zu rechtfertigen ist. e) Nach dem Gesagten lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz zu Recht den Antrag auf Durchführung einer Expertise abgewiesen hat. 3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 RPG umfassen Schutzzonen: Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer (lit. a), besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (lit. b), bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c) wie auch Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen (lit. d). Die kantonalen Bestimmungen sind identisch (vgl. Art. 59 RPBG). Nach Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Demnach wird, wie schon eingangs aufgezeigt, eine umfassende Interessenabwägung verlangt, wenn im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG ein Schutzobjekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung beeinträchtigt werden könnte. Nach Art. 6 NHG (Bedeutung des Inventars) wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleichoder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2). Das kantonale Gesetz vom 12. September 2012 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG; SGF 721.0.1) hat zum Ziel, die Reichhaltigkeit und Vielfalt der Natur- und Landschaftsgüter des Kantons als Schlüsselelemente der nachhaltigen Entwicklung zu bewahren und zu fördern (Art. 1 Abs. 1). Art. 32 Abs. 1 NatG bestimmt, dass Landschaften und Geotope von ästhetischem, typologischem, wissenschaftlichem oder erzieherischem Interesse möglichst vor Einwirkungen, die ihren Charakter verändern, bewahrt werden müssen. b) Das Gebiet des Schwybergs ist im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) nicht aufgeführt. Demnach findet der verstärkte
Kantonsgericht KG Seite 20 von 44 Schutz von Art. 6 NHG keine Anwendung, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. c) Die kulturlandschaftliche Schutzwürdigkeit des Schwybergs, dem wegen dessen Zuweisung in den Regionalen Naturpark Gantrisch eine überkommunale Bedeutung zukommt, steht ausser Diskussion. Sie schliesst aber, wie aufgezeigt, die Erstellung von Bauten und Anlagen nicht aus (vgl. auch Art. 23g NHG) und kann demnach nicht im Sinn eines absoluten Bauverbots missverstanden werden. Selbstverständlich wird mit dem Bau der Windräder die Landschaft verändert werden. Jedoch ist die Schutzwürdigkeit des Schwybergs weder in ihrer Vergangenheit noch für ihre Zukunft statisch zu betrachten. Die bestehenden Zufahrtswege, Alphütten, Leitungen, usw. haben die Landschaft ebenfalls verändert. Sodann haben sich die mit dem Naturschutz betrauten Behörden mit dem Bauvorhaben auseinandergesetzt und keine Einwände erhoben. d) Auch wenn im vorliegenden Fall der Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung der Landschaft nicht gilt, ist zu prüfen, ob die vorgesehene Anlage der Schutzwürdigkeit des Schwybergs entgegensteht. In der Interessenabwägung hat das Bundesgericht im Entscheid 132 II 408 E. 4.3 ff., auf den verwiesen wird, ausgeführt, dass grosse Windturbinen, die immer abseits der Agglomerationen installiert werden, fraglos bedeutende Auswirkungen auf die Landschaft haben. Es komme aber nicht selten vor, dass andere der Produktion von Elektrizität dienende Anlagen - Stauseen mit Staumauern, Flusskraftwerke, usw. - ebenfalls in erhaltenswerten Naturschutzgebieten realisiert werden müssten, ohne dass insofern ein absoluter Schutz vorgeschrieben würde, und das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebiets nicht vorgehe. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von der vom Bundesgericht beurteilten Anlage auf dem Crêt-Meuron (BGE 132 II 408). Grundsätzlich besteht unter Berücksichtigung der Ziele der nationalen und kantonalen Energiepolitik an der Realisation einer Windkraftanlage ein klares öffentliches Interesse. e) Demnach ist der Beeinträchtigung der Schutzwürdigkeit des Schwybergs nicht eine übermässige Bedeutung zuzumessen, um die Realisierung der Windkraftanlage zu verhindern; das neue kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz sagt nichts anderes. Es kann somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht gesagt werden, dass die geplante Windkraftanlage als eine erhebliche Beeinträchtigung zu bezeichnen ist. Der Gewinnung erneuerbarer Energie kommt im Rahmen des Erreichens der Ziele von Art. 89 BV grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Windkraftanlagen sind auf geeignete Standorte zu konzentrieren und müssen gewisse Mindestkriterien bezüglich Windgeschwindigkeit erfüllen. Dies ist auf dem Schwyberg der Fall. Demnach hat die Schutzwürdigkeit des Schwybergs angesichts des öffentlichen Interesses an erneuerbarer Energie in den Hintergrund zu treten. 4. a) Ein Teil des Schwyberg-Gebiets gehört zum Naturpark Gantrisch, der vom Bund im Jahre 2011 für die Dauer von 10 Jahren das Label "Park von nationaler Bedeutung" erhielt. Dieser Titel wird gestützt auf Art. 23j NHG der Trägerschaft eines Parks verliehen, wenn der Park mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird und wenn weitere Anforderungen erfüllt sind. Nach Abs. 2 des Art. 23j NHG kann daraufhin die Trägerschaft den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung verleihen. Weitere Einzelheiten sind in der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung vom 7. November 2007 (PäV; SR 451.36) geregelt. Die entsprechende Verfügung des Bundes vom 20. September 2011 ist im Bundesblatt 2011 S. 6863 veröffentlicht. Hinsichtlich der projektierten Windparkanlage ist kein Vorbehalt angebracht, obwohl das Vorhaben seit 2009 bekannt ist.
Kantonsgericht KG Seite 21 von 44 b) Die Errichtung eines regionalen Naturparks von nationaler Bedeutung und die Verleihung eines Parklabels schliessen den Bau einer Windparkanlage per se nicht aus. Andernfalls hätte der Bund das Parklabel mit einem Vorbehalt ausgehändigt. Die gleichen Überlegungen müssen für den Naturpark Gruyère Pays-d'Enhaut gelten. Im Übrigen erachtet der Förderverein des Naturparks Gantrisch das Projekt Windpark Schwyberg als unterstützungswürdig, soweit die bau-, planungs- und umweltrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zielt daher ins Leere. Auch wurden, wie bereits gesagt, verschiedene Alternativstandorte geprüft. VI. Natur- und Vogelschutz 1. a) aa) Dazu lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass die Schweizerische Vogelwarte Sempach im Jahre 2010 auf dem Schwyberg in einem 3,1 km2 umfassenden Gebiet Erhebungen durchführte. Sie habe auf der Krete zur Brutzeit insgesamt 36 Vogelarten mit zusammen 381 Revieren festgestellt. 10 Arten der Brutvögel befänden sich auf der Roten Liste (Gefährdete Arten), nämlich: Baumpieper, Bergpieper, Birkhuhn, Braunkehlchen, Feldlerche, Hänfling, Heckenbraunelle, Kuckuck, Ringdrossel und Wiesenpieper. Davon könnten 3 Arten als nicht gefährdet eingestuft werden und bei weiteren 2 Arten liege eine Empfindlichkeit gegenüber der geplanten Windparkanlage nicht vor oder sei zumindest bisher nicht nachgewiesen. Mithin würden noch das Birkhuhn, das Braunkehlchen, die Feldlerche, die Ringdrossel und der Wiesenpieper als tatsächlich durch den Windpark Schwyberg gefährdete Arten gelten. bb) Das Birkhuhn werde in der Roten Liste als potentiell gefährdet eingestuft. Zugleich stelle es eine Prioritätsart für Artenförderungsprogramme dar. Die Kreten des Schwybergs seien ein geeigneter Lebensraum für das Birkhuhn. Während den Erhebungen sei ein Bestand von 9 bis 11 balzenden Birkhähnen festgestellt worden, was für die nördlichen Voralpen ein beträchtliches Vorkommen bedeute. Das Birkhuhn sei die gegenüber Windenergieanlagen empfindlichste Vogelart auf dem Schwyberg. An den geplanten Standorten der Windanlage befänden sich heute traditionelle Balzplätze. Der Habitatsverlust durch veränderte Landnutzung stelle die grösste Bedrohung dar. Wenn eine Pufferzone von 1,5 km um Birkhuhnbalzplätze empfohlen werde, stelle der vorgesehene Windpark ein Problem dar; voraussichtlich werde das Birkhuhn als Brutvogel voraussichtlich innert 5 bis 10 Jahren aus dem Schwyberg verschwinden. Damit werde ein beachtliches Vorkommen des Birkhuhns in den nördlichen Voralpen ausgelöscht. cc) Das Braunkehlchen gelte als Prioritätsart für Artenförderungsprogramme. Es besiedle insektenreiche Blumenwiesen und brüte am Boden. Da nach Anfang Juli zum ersten Mal gemähte Weiden oder beweidete Grünflächen in den letzten Jahrzehnten mit der fortschreitenden Intensivierung der Grünlandnutzung selten geworden seien, sei der Bestand des Braunkehlchens schweizweit stark geschrumpft. Auf dem Schwyberg seien bei den Erhebungen 2010 nur ein Revier verzeichnet worden. Eine Gefährdung durch Windkraftanlagen sei nicht bekannt. Jedoch könne eine Verbesserung der Zufahrtswege auch eine nachfolgend intensivere landwirtschaftliche Nutzung der Grünflächen zur Folge haben, was für die Braunkehlchen negative Auswirkungen zur Folge haben könnte. dd) Die Feldlerche stelle eine Prioritätsart für Artenförderungsprogramme dar. Mit 19 Revieren auf dem Schwyberg erreiche sie eine Dichte, die es in der Region an wenigen Standorten gebe. Die Feldlerche sei eine Kulturfolgerin und besiedle offene Kulturlandflächen, die heute meist intensiv genutzt würden. Gebiete, die verwalden oder überbaut werden, gebe sie auf, da sie Abstand zu vertikalen Strukturen wie Waldrändern, Einzelbäumen oder Hochspannungsmasten halte. Gebiete mit Windenergieanlagen würden durch die Feldlerche weniger dicht besiedelt als vergleichbare Gebiete ohne Windenergieanlagen. Bei einer Vor- und
Kantonsgericht KG Seite 22 von 44 Nachuntersuchung der Ansiedlungsdichte der Feldlerche in 2 Windparks habe die Art einen Meidungseffekt von 100 m zu den Anlagen gezeigt. Auf dem Schwyberg falle zudem der Schwerpunkt der Feldlerchenverbreitung auf den Bereich der eigentlichen Krete. Entsprechend würden sich etwa 12 der 19 nachgewiesenen Reviere direkt auf oder sehr nahe bei den geplanten Windkraftanlagestandorten befinden. Der Bau des Windparks werde wohl zu einer Aufgabe dieser Quartiere führen. ee) Die Ringdrossel werde als verletzlich eingestuft. Sie stelle ebenfalls eine Prioritätsart für Artenförderungsprogramme dar und habe in den letzten 10 Jahren in den besiedelten Gebieten unterhalb von 1'500 m ü. M. einen Arealverlust erlitten. Für die eher scheue Ringdrossel könnte die Windkraftanlage im Untersuchungsperimeter einen Grund für einen weiteren Lebensraumverlust darstellen. ff) Der Wiesenpieper besiedle in erster Linie offene, grossflächige Wiesen und Weiden, die feuchte Stellen aufweisen. Die Schweiz liege offenbar am südlichen Verbreitungsrand der Art. Negative Auswirkungen von der Windkraftanlage auf die Art seien nicht bekannt. Jedoch seien die diesbezüglichen Erfahrungen eher von flacheren Gebieten gewonnen, die der Art mehr Ausweichmöglichkeiten einräumten. Am Schwyberg konzentrierten sich die Vorkommen auf die Kretenlagen, so dass die Windkraftanlagen zum Teil auf den Revierzentren zu stehen kämen. Negative Folgen könnten nicht ausgeschlossen werden. gg) Gestützt auf diese Feststellungen der Vogelwarte Sempach und aufgrund eines Gutachtens des Amtes für Wald, Wild und Fischerei ordnete die Vorinstanz folgende Massnahmen an: "Bedingungen zum Bau der Anlagen 1. Die Umgebung am Fuss der WEA muss für Kleinsäuger unattraktiv gestaltet werden (kein Grünland, kein Brachland unmittelbar unter der WEA), damit Greifvögel und Eulen nicht durch die Präsenz von Kleinsäugern (= Beutetiere) in die Nähe der WEA gelockt werden. 2. Die Anlage darf nicht stärker beleuchtet werden, als dies gemäss geltenden Sicherheitsvorschriften des BAZL notwendig ist. 3. Der Bau der Anlage darf nicht während der Hauptbalzzeit der Birkhühner vom 15. April bis 10. Juni erfolgen. Diese Einschränkung betrifft alle mit der Realisierung des Projekts verbundenen Anlage auf und entlang der Krete des Schwybergs, gilt aber explizit nicht für den Ausbau der Schwybergstrasse ab deren Beginn bei der Lichtena (Koordinaten 586790/171225). Bedingungen zum Betrieb der Anlagen 4. Es ist durch die Gesuchstellerin ein Gerät zu installieren, das die Intensität des Vogelzuges direkt vor Ort misst und aufgrund dessen Messresultaten präzise ermittelt werden kann, wann und wie lange der Betrieb der WEA zu unterbrechen ist. Für die Funktionalität des Gerätes hat die Schwyberg Energie AG zu sorgen; die Eichung des Messgeräts, d.h. die Festlegung eines Schwellwertes hat während der ersten Betriebsmonate unter Miteinbezug anerkannter Vogelzugspezialisten zu erfolgen. Sollte sich namentlich unter Einbezug anerkannter Vogelzugspezialisten herausstellen, dass das zu installierende Gerät für die Messung der Vogelzugintensität nicht wunschgemäss funktioniert bzw. keine Gewähr für eine genügend tiefe windenergieanlagenbedingte Zugvogelmortalität auf dem Schwyberg bietet, muss subsidiär zu der skizzierten technischen Lösung der Betrieb der WEA während den jeweils acht intensivsten Zugtagen und -nächten des Frühlings- und des Herbstzugs eingestellt werden. Der entsprechende Zeitpunkt wird anhand des Vorhersagemodells der Schweizerischen Vogelwarte bestimmt. Kompensationsmassnahmen 5. Als Teilkompensation für die zu erwartenden Opfer an den WEA sind die für Vögel gefährlichen Strommasten im Umkreis von mindestens 10 km des Perimeters der Spezialzone Windpark bis spätestens zum Beginn der Inbetriebnahme der WEA vogelsicher zu gestalten.
Kantonsgericht KG Seite 23 von 44 6. Auf der Schwybergkrete ist ein Weggebot für die Zeit bei geschlossener Schneedecke sowie während der Balz- und Brutzeit des Birkhuhns vom 1. April bis Ende Juli zu erlassen, und möglicherweise sind in deren unmittelbaren Umgebung Ruhezonen auszuscheiden. Die entsprechenden Planungskosten gehen zulasten der Schwyberg Energie AG. 7. Für die vom Schwyberg vertriebenen Birkhühner und Wiesenpieper und um eine Abnahme des Gesamtbestandes dieser Art möglichst zu vermeiden, müssen für beide Arten anderswo neue geeignete Habitate geschaffen werden (mindestens 1 km2 für Birkhühner, mindestens 0,5 km2 für Wiesenpieper). Es sind diesbezügliche Abklärungen und Untersuchungen durch ausgewiesene Fachleute durchzuführen; die Standortsuche hat möglichst in der Nähe des Schwybergs, vorrangig im Schwarzseegebiet, auf jeden Fall aber im Gebiet der Freiburger Voralpen stattzufinden. Das entsprechende detaillierte Pflichtenheft für diese Untersuchungen ist unserem Amt zur Genehmigung vorzulegen; der Schlussbericht ist bis spätestens 1 Jahr nach erstinstanzlicher Genehmigung der für den Windpark Schwyberg notwendigen Zonenplanänderung bei unserem Amt einzureichen. Die Kosten für die Erarbeitung der Studie (inkl. Pflichtenheft), die Massnahmen für die Erstellung der Ersatzhabitate und finanzielle Entschädigungen für betroffene Landeigentümer gehen zulasten der Schwyberg Energie AG. Bedingung bei einem allfälligen Rückbau der Anlagen 8. Bei einem allfälligen Rückbau der WEA und der dazugehörigen Nebenbauten sind die heutigen Habitate für Birkhuhn und Wiesenpieper nach Möglichkeit und aufgrund der dazumal anzutreffenden Situation wiederherzustellen." b) aa) Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, dass sowohl im UVB als auch im Bericht der Vogelwarte Sempach die Reviere der schützenswerten Brutvogelarten weder vollständig noch für den gesamten rechtserheblichen Bereich aufgenommen worden seien. Ebenso fehle eine Bestandesaufnahme der Brutvögel beim Flachmoor Nr. 1503. Der Wildhüter E.________ habe seit mehreren Jahren im 400 m westlich von der Windparkzone gelegenen Flachmoor Birkhühner und seit 2009 am östlich gegenüberliegenden Aettenberg Auerhühner gesehen. F.________, ein Spezialist für Wiesenbrütervögel, habe im Flachmoor namentlich mehrmals Wiesenpieper festgestellt. Überhaupt würden sich in einem Radius von 1'000 m um jede Anlage zahlreiche Reviere von Arten, die auf der Roten Liste erwähnt sind, befinden. Moorbiotope würden 3 Typen von Pufferzonen benötigen: Nährstoff-, hydrologische und faunistische. Die für die Birkhühner notwendige Pufferzone von 1'000 m werde zumindest von der südlichen Windparkzone verletzt. bb) Die Gemeinde Plaffeien habe es unterlassen, für die Windparkzone ein Nutzungsund Schutzreglement zu erlassen. Das Windkraftkonzept des Kantons Freiburg 2008 sehe in seinem Schlussbericht auf Seite 4 vor, dass Biotope von nationaler Bedeutung auszuschliessen seien. Ebenso sei über die Schutzzone hinaus eine zusätzliche Ausschlusszone als sogenannte Pufferzone vorzusehen. Der Umfang der Pufferzone müsse mit dem zuständigen Amt diskutiert und von Fall zu Fall entsprechend präzisiert werden. Das sei nicht gemacht worden. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, eine avifaunistische Kartierung vorzunehmen, die es erlaubt hätte, die notwendige Pufferzone auszuscheiden. cc) Die Rote Liste sei als Warnsignal für den Zustand der Natur zu verstehen und stelle eines der Instrumente dar, um die Lebensräume beurteilen zu können. In Bezug auf die Fledermäuse hätten sie (die Beschwerdeführerinnen) dargelegt, dass diese Tiere je nach Art zu den bedrohten oder gefährdeten Arten gehören. Ein Inventar beziehungsweise eine Kartierung sei nicht erstellt worden. 7 der 9 WEA stünden direkt am Waldrand. Fledermäuse könnten an Windkraftanlagen unbemerkt den Unfalltod erleiden, die Kadaver seien klein und würden von Raubvögeln oder Säugetieren entsorgt, ohne dass sie entdeckt würden. Ersatzhabitate seien weder geprüft noch angeordnet worden. Die vom Amt für Wald, Wild und Fischerei verlangten radar-technischen oder saisonalen Ausserbetriebnahmen würden dem Schutz der Fledermäuse nicht dienen. Da alle Fledermausarten auf dem gesamten Gebiet der Schweiz geschützt seien, sei es untersagt, sie zu töten, zu verletzen oder zu fangen, womit auch die wissentlich und willentliche Inkaufnahme dieser Handlungen verboten seien.
Kantonsgericht KG Seite 24 von 44 Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Birkhuhn voraussichtlich innert 5 bis 10 Jahren verschwinden und 12 der 19 nachgewiesenen Reviere der Feldlerche aufgegeben werden. Bei der Ringdrossel könnte die Windparkzone einen weiteren Verlust an Lebensraum darstellen und beim Wiesenpieper könnten negative Folgen nicht ausgeschlossen werden. Beim Braunkehlchen sei nur 1 Revier verzeichnet worden, das aber indirekt durch die neue Zufahrtsstrasse belastet werde. Die Auerhuhnschutzzone grenze westlich direkt an die Windparkzone an. Zwar gebe es keine rezenten Beobachtungen beziehungsweise es sei auch nie mehr kontrolliert worden. In einer 2. Zone am 2,5 km entfernten Aettenberg sei das Auerhuhn aber 2009 in nächster Umgebung festgestellt worden. Insofern stimme die Feststellung des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 16. Februar 2006 (2A 05 19), wonach das Auerhuhn das Gebiet verlassen habe, nicht mehr zu. Das Auerhuhn könne sich in besonders geeigneten Zonen wieder ansiedeln; es werde ohnehin aufgrund der schwierigen Beobachtungsbedingungen oft übersehen. Die Windparkzone werde eine Wiederbesiedlung praktisch verunmöglichen. dd) Überdies laufe die Standortwahl auf eine Verletzung des Bonner Übereinkommens vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention; SR 0.451.46) hinaus. Die Feldlerche, die Ringdrossel und der Wiesenpieper sowie weitere Vogelarten seien wandernde Vogelarten und müssten erhalten bleiben. Dazu sei die Situation auf dem Schwyberg ungünstig. Die Vorinstanz habe dieses Problem nicht geprüft. c) Das Amt für Natur- und Landschaftsschutz führt in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2012 aus, dass der Windpark weder die inventarisierten Moorflächen tangieren noch die Wasserversorgung der Feuchtgebiete beeinträchtigen werde. Die Behauptung, es seien zwingend Pufferzonen auszuscheiden entbehre jeglicher wissenschaftlichen und praktischen Grundlage; es gehe nicht an, im Sömmerungsgebiet Nährstoffpufferzonen ausscheiden zu wollen. Andernfalls müssten die Kühe abgezogen werden, damit sie keine Nährstoffe einbringen könnten. Überdies kämen die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Vogelarten nicht ausschliesslich im Flachmoor vor. Die für den Vogelschutz zuständige Fachstelle habe in den 20 Jahren seit der Umsetzung des Moorschutzes im Kanton Freiburg nie spezielle Auflagen oder Anliegen für fliegende Flachmoorbewohner im Berggebiet gemacht. Eine detaillierte Bestandesaufnahme der Brutvögel sei nicht nötig. Dass es im Voralpengebiet Fledermausvorkommen habe und das Gebiet rund um den Schwarzsee wahrscheinlich ein "Hot Spot" für Fledermäuse sei, werde nicht in Abrede gestellt. Angesichts der Höhe der geplanten Anlage und des Flugverhaltens der Fledermäuse (diese seien keine "Himmelsstürmer") sei die Anlage auf dem Schwyberg jedoch keine akute Gefährdung der vorhandenen Populationen beziehungsweise der vorhandenen Arten. d) Das Amt für Wald, Wild und Fischerei lässt vorbringen, dass die Bestandesaufnahme der Brutvögel in einer Pufferzone von 250 m im Waldgebiet bis 500 m in offenem Gelände um die Windenergieanlagen für sämtliche Vogelarten (ausser für Eulen) durchgeführt worden sei. Eine ornithologische Aufnahme im gesamten Flachmoor südöstlich der Anlage bringe keine relevanten zusätzlichen Informationen. Der östlichste Zipfel des Flachmoors von nationaler Bedeutung befinde sich etwa 370 m von den geplanten Anlagen entfernt. Welche Brutvögel im Flachmoor vorkommen, sei nicht bekannt und auch nicht relevant. Immerhin seien das Birkhuhn und der Wiesenpieper in der Umgebung der WEA sowohl bei den Bestandesaufnahmen der Brutvögel wie auch bei der Beurteilung der Änderung des Zonennutzungsplanes und des Baubewilligungsgesuchs berücksichtigt worden. Die Anlage werde das Schutzziel des Flachmoors nicht beeinträchtigen. Aus der in Deutschland und in Österreich geltenden Abstandsempfehlung von 1 km (oder 3 km) zwischen Brutgebieten von Birkhühnern und einer Windenergieanlage gehe nicht zwingend hervor, dass eine faunistische Pufferzone von 1 km bis 3 km um das Flachmoor ausgeschieden werden müsse. Das Birkhuhn verdiene jedoch besonderen Schutz. In der näheren Umgebung der Anlage
Kantonsgericht KG Seite 25 von 44 werde es durch diese negativ beeinflusst, was aber berücksichtigt worden sei. Es sei richtig, dass westlich der geplanten Anlage eine Auerhuhnschutzzone bestehe und dass etwa 5 km östlich ein weiteres Auerhuhnvorkommen existiere. Es sei auch zutreffend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Auerhühner beim Überfliegen der Schwybergkrete an der Anlage umkommen könnten. Auch würden mehrere Vogelarten, darunter Arten der Roten Liste sowie der Liste der prioritären Vogelarten der Schweiz, durch die Anlage beeinträchtigt werden. e) Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Ausführungen im UVB, wonach das Flachmoor Nr. 1503 etwa 400 Luftlinienmeter und 100 Höhenmeter von den WEA 6 und 7 entfernt liegt. Der Wasserhaushalt der Moore werde nicht betroffen und für einen Einfluss auf die Tierwelt im Moor seien die Anlagen zu weit entfernt. Die Vogelwarte Sempach habe eine Kartierung der Brutvögel vorgenommen, wobei der Perimeter den ganzen Bereich der geplanten Anlage inklusive die nächste Umgebung, die durch das Windpark-Projekt tangiert werde, das heisst inklusive einer Pufferzone von 250 bis 500 m. Innerhalb dieses Perimeters lägen auch Teile des Flachmoors Nr. 1503. Die Autoren des Berichts hätten jedoch keine Birkhühner festgestellt. Es stimme zwar, dass Birkhühner im Zeitraum der Balz ein deutliches Meldeverhalten zu einer Windenergieanlage zeigten und dass es zu einer Veränderung der Balzplätze kommen könne. Allerdings würden sie aus dem Gebiet nicht verschwinden und ihre Population in diesem Gebiet nicht ausgelöscht. Weiter sei im UVB erwähnt, dass gemäss Aussage von Mitarbeitern des Forstdienstes und des zuständigen Wildhüters westlich an die geplante Windparkzone seit Jahren keine Auerhühner mehr gesichtet worden seien, weshalb das Auerhuhn am Schwyberghang nicht mehr vorkomme. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerinnen seien auch die allfälligen Auswirkungen auf die Fledermäuse ausreichend untersucht worden. Weiter vermerkt die Beschwerdegegnerin eine Begleitstudie bezüglich der Auswirkungen des Windparks Peuchapatte, Kanton Jura, auf die Zug- und Brutvögel. Danach sei während des Untersuchungszeitraums (Frühlings-Vogelzug von Mitte März bis Mitte Mai 2012) im Bereich der 3 Anlagen des dortigen Windparks kein einziger Vogelkadaver gefunden worden. Das führe zum Schluss, dass eine Kollision zwischen einem Vogel und einer Windenergieanlage ein seltenes Ereignis sei. Die Beobachtungen hätten gezeigt, dass die Zugvögel den Windenergieanlagen ausweichen oder die zwischen den einzelnen Windenergieanlagen bestehenden Räume benutzen würden. Ebenso habe die Studie ergeben, dass der Habitatsverlust und das Kollisionsrisiko mit Brutvögeln ebenfalls begrenzt seien. Insgesamt, so die Schlussfolgerung, könnten die Auswirkungen des Windparks Peuchapatte auf Zug- und Brutvögel als vernachlässigbar bezeichnet werden. Langzeitbeobachtungen in Deutschland (staatliche Vogelschutzwarte im Landesumweltamt Brandenburg) seien zu gleichen Schlüssen gekommen. Nebstdem sei die Anlage Peuchapatte der auf dem Schwyberg geplanten sehr ähnlich. In beiden Fällen handle es sich um Anlagen des Typs Enercon E-280 und seien die einzelnen Türme - mit beträchtlichen Abständen - auf einer Krete in einer Reihe aufgestellt. Auf dem Schwyberg werde zwischen den WEA 5 und 4 bewusst ein Korridor von 1,5 km ausgeschieden, in welchem keine Anlage errichtet werden soll, obwohl dies technisch ohne Weiteres möglich wäre. Aufgrund dieser Umstände sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die auf dem Schwyberg geplanten Windenergieanlagen in einem Winkel von etwa 45° zur Zugrichtung der Migration-Vogelzüge angeordnet werden, könne davon ausgegangen werden, dass die Zugvögel, wie beim Windpark Peuchapatte, den Windenergieanlagen auf dem Schwyberg ausweichen oder die zwischen den einzelnen Windenergieanlagen bestehenden Räume für den Flug benutzen werden, insbesondere den Korridor zwischen WEA 5 und 4, welcher aufgrund der Anordnung der Windenergieanlagen zur Zugrichtung der Migration-Vogelzüge erhöhte Bedeutung erlangen werde. Da auch die Anzahl der während des Frühlings-Vogelzugs beim Windpark Peuchapatte beobachteten Zugvögel sowie deren Zusammensetzung mit den von der Vogelwarte Sempach im Hinblick auf die Untersuchung über den Vogelzug beim Schwyberg gemachten Erfah-
Kantonsgericht KG Seite 26 von 44 rungen vergleichbar seien, ergebe sich, dass die Schlussfolgerungen der Begleitstudie über die Auswirkungen des Windparks Peuchapatte auf die Zug- und Brutvögel auf den geplanten Standort am Schwyberg übertragen werden könnten. Es handle sich dabei, im Unterschied zum Bericht der Vogelwarte Sempach, um eine Studie, die nicht auf theoretischen Annahmen, sondern vielmehr auf vor Ort gemachten Feststellungen und Erfahrungen beruhe, was den Wert dieser neuesten Studie besonders mache. Demnach werde das im Bericht der Vogelwarte Sempach berechnete, theoretische Kollisionsrisiko Theorie bleiben und die tatsächliche Anzahl von Kollisionsopfern deutlich geringer sein. f) Die Beschwerdeführerinnen erachten die Behauptung, dass die Standorte Peuchapatte und Schwyberg vergleichbar wären, als unhaltbar. In Peuchapatte stünden 3 Anlagen, welche bei gängigen Windbedingungen in Zugrichtung der Vögel stehen und untereinander einen Abstand von rund 600 m einhalten. Nur ein geringer Teil des Vogelzuges fliege bei Peuchapatte durch und zwar zu 90 % Buch- und Bergfinken. Auch seien nur im Umfeld von 40 m um die Anlagen nach Kadavern gesucht worden. Ein von den Rotoren getroffener Vogel falle nicht senkrecht auf den Boden, sondern werde weggeschleudert. Der untersuchte Perimeter sei also viel zu klein gewesen. Die Beobachtungen hätten sich zudem auf 14 Halbtage beschränkt. Beim Schwyberg stelle sich die Situation anders dar. Hier würden viel mehr Vögel durchziehen und die Anlagen stünden senkrecht zum Vogelzug, was das Kollisionsrisiko massiv erhöhe. Auch stünden die Anlagen viel näher beieinander und nebst Kleinvögeln würden auch Greifvögel durchziehen. Die Vogelwarte Sempach rechne damit, dass rund 90 % der Vögel den Anlagen ausweichen und dass pro Herbstzugsperiode 68 bis 680 Vögel tags und 291 bis 1165 Vögel nachts in die Anlagen prallen würden. 2. Die Vogelwarte Sempach hat aufgezeigt, welche Vögel sich auf dem Schwyberg aufhalten und welche gefährdet sind. Was ein zusätzliches Inventar beziehungsweise eine Kartierung zur Sache beitragen könnten, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, weshalb es sich erübrigt, weiter auf ihren Einwand einzutreten. 3. a) Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Art. 78 Abs. 5 BV sieht somit ein absolutes Veränderungsverbot sowohl für Moore als auch für Moorlandschaften vor und lässt Ausnahmen nur zu, wenn sie dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Art. 78 Abs. 5 BV