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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 14.11.2011 602 2010 107

November 14, 2011·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,218 words·~16 min·5

Summary

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Umweltschutz

Full text

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 602 2010-107 Urteil vom 14. November 2011 II. VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESETZUNG Präsident: Christian Pfammatter Richter: Josef Hayoz, Johannes Frölicher Gerichtsschreiber-Praktikant: Sébastien Moret PARTEIEN EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKE- RUNGSSCHUTZ UND SPORT, Beschwerdeführer, gegen RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz, GEMEINDE A.________, Beschwerdegegnerin GEGENSTAND Umweltschutz Sanierung eines Kugelfangs einer 300m-Schiessanlage Kostentragung Beschwerde vom 2. Dezember 2010 gegen den Entscheid vom 3. November 2010.

- 2 - Sachverhalt A. Die 300m-Schiessanlage in der Gemeinde A.________ mit 12 Scheiben ist seit dem Jahr 1881 in Betrieb und steht im Eigentum der Schützengesellschaft B.________. Der Kugelfang befindet sich auf der Parzelle Nr. ccc, die der Gemeinde gehört. Die Anlage liegt gemäss der Ortsplanung der Gemeinde in einem Bereich ohne festgelegte Zonen (Landwirtschaftszone?) und in einem Gewässerschutzbereich (Grundwasserschutzzone S1). Sie wird im Wesentlichen von den Schützen der Schützengesellschaft und früher auch von den Angehörigen der Schweizer Armee benutzt, die in der Region A.________, D.________ und Umgebung sowie in E.________ stationiert waren. B. Die Schiessanlage war wegen der Bleibelastung des Kugelfangs sanierungsbedürftig (>1000 ppm = >1 Gramm Blei pro Kilogramm Boden). Die entsprechenden Arbeiten wurden im Jahre 2009 durchgeführt, wobei sich die Kosten für die Sanierung und den Einbau eines neuen künstlichen Kugelfangsystems auf insgesamt 624'828 Franken beliefen. Der Bund beteiligte sich aus dem VASA-Fonds (vgl. Art. 32e Abs. 3 Art. 11 und 25 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]; Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten vom 26. September 2008 [VASA; SR 814.681]) an den abgeltungsberechtigten Sanierungskosten von 550'082 Franken mit 40% (= 220'033 Franken). Demnach hat die Gemeinde A.________ als "Zustands- und Verhaltensstörer" 330'049 Franken zu übernehmen. C. Bereits am 13. Februar 2008 gelangte die Gemeinde A.________ an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und ersuchte es um Mitfanzierung der Sanierungskosten mit der Begründung, dass zwischen 1991 bis 2000 die "Armee-Schiessaktivität im Schnitt 35%" betragen habe. Mit einer Eingabe vom 29. September 2009 an das VBS unterstützte die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg (RUBD) das Begehren der Gemeinde. Nach weiteren Briefwechseln erklärte sich das VBS am 21. September 2010 bereit, 20'000 Franken zu übernehmen. D. Mit Verfügung vom 3. November 2010 ordnete die RUBD an, dass das VBS als (Mit-)Verhaltensstörer 30% der anrechenbaren Kosten von 550'082 Franken (abzüglich der Abgeltung von 220'033 Franken) für die Sanierung des Scheibenstands und des Kugelfangs der 300m-Schiessanlage A.________ zu tragen habe. Infolgedessen habe es der Gemeinde A.________ 99'015 Franken zu überweisen. Die RUBD vertritt die Auffassung, dass der Anteil der durch die Armee in der Schiessanlage A.________ verschossenen Munition für die Zeit der letzten 30 Jahre mit 30 - 35% beziffert werden könne. Für die Jahre von 1950 bis 1980 betrage dieser Anteil zwischen 35 und 40%. Für die Periode von 1881 bis 1949 lägen keine gesicherten Angaben vor. Aber es könne davon ausgegangen werden, dass die Schiessanlage auch damals der Armee zur Verfügung gestanden hätte. In Anbetracht dieser Sachlage sei der Anteil des VBS ex aequo et bono auf 30% festzusetzen. E. Gegen diesen Entscheid erhob das VBS am 2. Dezember 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Sanierungskosten für die nicht nachgewiesenen Schusszahlen (Zeitraum 1881 bis und mit 1980) zu den Ausfallkosten zu schlagen und durch den Kanton zu

- 3 tragen. Der Kostenanteil des VBS für den Zeitraum von 1981 bis 2000 sei auf einen angemessenen, 20'000 Franken nicht übersteigenden Betrag festzusetzen. Die RUBD und die Gemeinde A.________ schlossen mit ihren jeweiligen Eingaben vom 25. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Am 25. Februar 2011 reichte das VBS eine Replik und am 18. März 2011 die RUBD eine Duplik ein. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Erwägungen 1. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat und als im vorinstanzlichen Verfahren unterliegende Partei ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Seine Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und enthält Rechtsbegehren sowie eine Begründung, womit die zeitlichen, formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 79, 81 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Gestützt auf Art. 96a Abs. 1 VRG prüft die Beschwerdeinstanz Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Gewährung einer Leistung, auf die nach der Gesetzgebung kein Rechtsanspruch besteht (Art. 96a Abs. 2 lit. a und b VRG). 3. Es steht ausser Diskussion, dass die Schiessanlage von A.________ zwingend hat saniert werden müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 32c Abs. 1 USG; vgl. auch Art. 2 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten [AltlV; SR 814.680]). Danach haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Gestützt auf Art. 19 des Gesetzes vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG; SGF 810.2) ist es Sache der Vorinstanz die Sanierung anzuordnen. Dies hat sie getan und die Arbeiten wurden im Jahre 2009 durchgeführt. Strittig ist die Frage, in welchem Umfang der Bund zur Tragung der Sanierungskosten herangezogen werden kann. 4. a) Gesetzliche Grundlage für die Kostenverlegung bildet Art. 32d USG. Danach trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so

- 4 tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Abs. 4). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Zustands- als auch der Verhaltensstörer kostenpflichtig. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten - das heisst sein Tun oder Unterlassen - oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden (ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 172 Rz. 223 mit Hinweisen). c) Die Vorinstanz belangt den Beschwerdeführer beziehungsweise die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht im Rahmen der obligatorischen ausserdienstlichen Schiesspflicht, die seit jeher auch in der Schiessanlage von A.________ durchgeführt wurde und wird. Wenn dem so wäre, könnten die Bundesbehören nicht kostenpflichtig sein (vgl. BGE 131 II 743; anderer Auffassung: HANS RUDOLF TRÜEB, Kostentragung bei der Sanierung von Schiessanlagen, zugleich eine Besprechung von BGE 131 II 743, in URP 2008 S. 545 ff.). Die Kostenpflicht ergibt sich nach Ansicht der Vorinstanz aus dem Umstand, dass Angehörige der Armee in der Schiessanlage von A.________ Schiessübungen durchgeführt und demnach unmittelbar zur Bleibelastung und mithin zum ordnungswidrigen Zustand des Kugelfangs beigetragen haben. d) Diese Schlussfolgerung wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage gestellt. Damit gilt der Bund als (Mit-)Verhaltensstörer beziehungsweise als unmittelbarer (Mit-)Verursacher der Bodenbelastung und hat infolgedessen ebenfalls für die Sanierungskosten aufzukommen. 5. a) Die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer an den Sanierungskosten zu beteiligen ist, erfolgt nach dem bereits zitierten Art. 32d Abs. 2 USG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei einer Mehrheit von Verursachern die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) analog heranzuziehen sind (BGE 131 II 743 E. 3.1 S. 747). Bei der Verteilung der Kosten steht der verfügenden Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Immerhin hat ihr Entscheid aufgrund einer möglichst genauen Klärung des Hergangs sowie einer umfassenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu erfolgen. Leitend sind das Gewicht des Verursachungsbeitrags sowie die Art der Verursachung; der einzelne Verursacher wird allein im Umfang seiner Verursachungsquote kostenpflichtig. In erster Linie ist nach dem Mass der Verantwortung zu fragen. Dieses bestimmt sich nach der Art der Verursachung (Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichkeit, schuldhaftes oder schuldloses Handeln) sowie nach dem Gewicht der Verursachung (bildete die einzelne Teilursache eine Haupt- oder eine Nebenursache für die altlastenbedingte Gefahr oder Störung?). Der Kostenanteil, wie er sich aus dem Mass der Ver-

- 5 antwortung ergibt, kann aus Billigkeitsgründen erhöht oder herabgesetzt werden. Als Korrekturkriterien kommen die wirtschaftliche Interessenlage sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit in Betracht. Keine Rolle darf hingegen die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Festlegung des Kostenanteils spielen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998 in URP 1998 S. 152 ff.; MARTIN FRICK, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2004, S. 210 ff.; PIERRE TSCHANNEN, in Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Rz. 16, 21 ff. zu Art. 32d; PIERRE TSCHANNEN / MARTIN FRICK, Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG, Gutachten zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2002, S. 20 f.). b) Der Beschwerdeführer und die Gemeinde A.________ haben durch gleiches Verhalten, nämlich durch das Verschiessen von Gewehrmunition, zur Belastung des Kugelfangs beigetragen, jedoch in einem unterschiedlichen Ausmass. Wenn diesbezüglich eine prozentuale Verteilung der Sanierungskosten vorgenommen wird, wie das die Vorinstanz getan hat, lässt sich dies grundsätzlich nicht beanstanden. Im Übrigen wird dieses Vorgehen von den Verfahrensbeteiligten auch gar nicht infrage gestellt. 6. a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Schiesstätigkeit der Armee in der Anlage von A.________ nicht mehr genau rekonstruieren lasse. Immerhin seien die Schusszahlen für die Zeit von 1991 bis 2000 durch Aufzeichnungen belegt. Damals habe die Schiessaktivität des Militärs zwischen 10 und 70% betragen beziehungsweise rund 40% über die gesamte Periode. Für die 1980er- Jahre läge eine Bestätigung des früheren Präsidenten der Schützengesellschaft B.________, F.________, vor, wonach das Militär etwa gleich viel geschossen habe wie in der Zeitspanne von 1991 bis 2000; der Anteil habe etwa 35% betragen. Die Gemeinde vermute, dass in den Jahren 1950 bis 1989 die Schiesstätigkeit der Armeeangehörigen noch einiges höher gewesen sei als in 1990er-Jahren. Überdies sei die Schiessanlage nicht nur von den in der Gemeinde selbst stationierten Truppen benutzt worden, sondern auch von solchen aus der näheren und weiteren Umgebung, wie beispielsweise aus E.________. Für die Zeit ab 2001 werde durch die Gemeinde keine Benutzung der Anlage durch die Armee mehr geltend gemacht. Demnach lägen einigermassen gesicherte Angaben für die Zeit ab 1980 bis 2001 vor. Der Anteil der durch die Armee in der Schiessanlage A.________ verschossenen Munition für die Zeit der letzten 30 Jahre könne durchaus mit 30 bis 35% beziffert werden. Für die Zeit von 1950 bis 1980 betrage der Anteil zwischen 35 und 40%. Auch wenn für die Zeit von 1881 bis 1949 keine gesicherten oder nur ungefähre Angaben vorlägen, rechtfertige es sich nicht, den Anteil der Armee nur für die Periode von 1981 bis 2000 festzulegen. Die Armee habe auch früher zur Bleibelastung beigetragen. Aus all diesen Gründen sei ihr Anteil auf 30% der anrechenbaren Kosten festzulegen. b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Aufzeichnungen für die Zeitspanne zwischen 1991 und 2000 nicht. Für jene von 1981 und 1990 könne mit äusserstem Wohlwollen gerade noch von einem Beweis ausgegangen werden. Damit werde aber der der Behörde zuzugestehende Ermessensspielraum aufs Äusserste strapaziert. Für die Zeit vor 1980 lägen keine Beweise oder Indizien vor, welche einen Rückschluss auf die Schusszahlen rechtfertigen würden. Einzig der Umstand, dass in der Gemeinde Truppen stationiert gewesen seien, vermöge ohne weitere konkrete Hinweise keine schlüssige Indizienkette zu begründen, welche nachweise, dass diese Truppe die Schiessanlage auch benützt habe und schon gar nicht in welchem Ausmass. Die Tatsache, dass ab 2001 trotz Truppenpräsenz keine Benützung der Anlage durch die Armee erfolgte, untermauere die Unzulässigkeit dieser Schlussfolgerung eindeutig. Die Vorinstanz habe demnach für die Zeit

- 6 vor 1980 keine Beweise vorlegen können und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Infolgedessen habe gestützt auf Art. 32d Abs. 3 USG der Kanton Freiburg die Kosten zu übernehmen. Bei einer Betriebsdauer der Anlage von 120 Jahren (1881 bis 2000) und bei einer der Armee nachweisbaren Nutzung von rund 20 Jahren dränge es sich auf, von höchstens rund 1/6 des von der Vorinstanz berechneten Kostenanteils auszugehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Billigkeitsüberlegungen sei die Kostenbeteiligung des Militärs auf einen 20'000 Franken nicht überschreitenden Betrag festzusetzen. c) Die Vorinstanz erachtet die Einwände des Beschwerdeführers als nicht überzeugend. So hätten Weisungen der Armee bestanden, die Schiessübungen in zivilen Schiessständen in militärischen Kursen und Schulen ab dem Jahre 2001 untersagten. Zudem sei nach den Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das Militär ab 1881 während 100 Jahren nie im Schiessstand von A.________ geschossen hätte. Das treffe nicht zu. d) Die Gemeinde A.________ gibt an, dass eine lückenlose Beweislage nur mit grossem Aufwand erbracht werden könne. In den Jahren 1980 bis 1994 sei die Truppenpräsenz aber viel höher gewesen als in den Jahren danach, und auch in den 60er-, 70erund 80er-Jahren sei massiv mehr geschossen worden als danach. Die Gemeinde legte schliesslich anhand einer Tabelle dar, dass in der Gemeinde (ohne Berücksichtigung des Militärlagers D.________) in den Jahren 1961 bis 1967 und 1976 bis 1979 Militär in der Gemeinde einquartiert gewesen war, das zwischen 1961 und 1967 23'536 Schuss Munition verbraucht habe. Für den Zeitraum von 1968 bis 1975 habe sie keine Unterlagen mehr gefunden. e) Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Beweisführungslast den Behörden zufällt (vgl. (RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 996). Das Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, der freilich durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt wird (Art. 45, 47 VRG). Die entscheidende Behörde ist für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich, und der Betroffene ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn er sich auf den Sachverhalt beruft oder das Gesetz ihm eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht auferlegt. Der Untersuchungsgrundsatz hat keinen Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). So trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (ALFRED KÖLZ / JÜRG BOSSHART / MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. N. 5 f. zu § 7). f) Nach dem Gesagten ist es Sache der Vorinstanz und der Gemeinde A.________ zu belegen, in welchem Umfang Armeeangehörige seit Bestehen der Schiessanlage dort geschossen haben. Liegt ein solcher Beweis vor, kann der entsprechende Anteil festgelegt werden, den der Beschwerdeführer für die Sanierungskosten zu übernehmen hat. Ein Beweis, der die Schiesstätigkeit Armeeangehöriger im Zeitraum von 1881 bis 1980 belegt, konnte von der Gemeinde A.________ - ausser einem Zeitungsbericht aus dem Jahre 1963, wonach damals im Dorf Militär einquartiert gewesen war - jedoch nicht erbracht werden, weil sie über keine Unterlagen (mehr) verfügt; gesicherte Angaben gibt es lediglich, aber immerhin, für die Jahre 1981 bis 2000.

- 7 g) Ein Beweis ist nicht nur dann als geleistet zu bezeichnen, wenn die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist; es kann auch eine Wahrscheinlichkeit genügen, die keine vernünftigen Zweifel belässt. Dies bedeutet, dass nicht ein strikter und absoluter Beweis erforderlich ist. Vielmehr hat sich der Richter mit derjenigen Gewissheit zufriedenzugeben, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung verlangt werden kann. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten nicht massgeblich in Betracht fallen. Der Richter muss aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt sein und allfällig vorhandene Zweifel nicht als erheblich betrachten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (KÖLZ / BOSSHART / RÖHL, Rz. 7 zu § 7; RHINOW / KOLLER / KISS / THURNHERR / BRÜHL-MOSER, Rz 999; BGE 133 III 121 E. 3 S. 123 ff.; BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470; Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE, 2008 Nr. 6 E. 4.2.2.1 S. 81). h) Wie schon gesagt, erbringen die von der Vorinstanz und der Gemeinde A.________ vorgelegten Unterlagen keinen schlüssigen Nachweis in Bezug auf die Anzahl in den Jahren 1881 bis 1980 durch Armeeangehörige in der Schiessanlage von A.________ verschossenen Gewehrmunition. Es kann aber nicht allen Ernstes davon ausgegangen werden, dass in all diesen Jahren das Militär überhaupt nie geschossen hätte. Diesbezüglich erscheinen die Angaben der Gemeinde A.________ mehr als nur glaubhaft zu sein, umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass das Truppenlager D.________ über keine eigene Schiessanlage verfügt, wie übrigens auch nicht die sich in der Stadt E.________ befindlichen Kasernen. Die Aussage der Gemeinde, sie hätte abgesehen vom Truppenlager D.________ - auch im Dorf regelmässig Militär einquartiert gehabt, trifft aufgrund der Situation in der Schweiz im 20. Jahrhundert mit Sicherheit zu. Die Schweizer Armee hatte wegen der allgemeinen Wehrpflicht und durch die Verlängerung der Dienstzeit zeitweise einen Bestand von bis zu 880'000 Mann. Mit der Reorganisation (Armee 95 und XXI) wurde der Armeebestand auf 400'000 Mann reduziert. Es ist allgemein bekannt, dass diese Soldaten ihren Dienst (Wiederholungskurse usw.) nicht nur in den Kasernen, sondern auch - wenn nicht gar überwiegend - in Dörfern absolvierten, wo sie ebenfalls in den dortigen Anlagen Schiessübungen durchführten. Wenn die Vorinstanz aufgrund all dieser Unstände den Anteil des Beschwerdeführers auf 30% der anrechenbaren Gesamtkosten festlegte, liegt dies klar im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und ist deshalb vom Kantonsgericht nicht zu beanstanden. 7. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und wird infolgedessen kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 VRG). Zwar dürfen dem Bund und anderen Gemeinwesen gestützt auf Art. 133 VRG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, es sei denn, ihre Vermögensinteressen seien betroffen. Die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers sind durch das vorliegende Verfahren aber klarerweise betroffen (FZR 1992 206 ff.), weshalb er als unterliegende Partei die Gerichtskosten, die auf 1'500 Franken festgesetzt werden (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]), zu übernehmen hat.

- 8 - D e r H o f erkennt : I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 1'500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Givisiez, 14. November 2011/JHA/dcu Der Gerichtsschreiber-Praktikant: Der Präsident: