Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2023 74 Urteil vom 11. August 2023 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo, Dina Beti Gerichtsschreiber: Pascal Tabara Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz Beschwerde vom 24. Mai 2023 gegen den Entscheid vom 20. April 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geb. 1987, ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit dem 3. Mai 2019 verheiratet mit B.________, welche ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist, und Vater eines im Februar 2023 geborenen Sohnes. Er ist zudem Vater eines weiteren Sohnes, geb. 2013, aus einer früheren Beziehung, der bei seiner Mutter in Deutschland lebt. A.________ ist am 27. Januar 2022 in die Schweiz eingereist und hat sich in der Gemeinde C.________ (VD) niedergelassen und eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Seine Frau ihrerseits ist im Besitz einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und hat sich in D.________ niedergelassen. Am 21. Juni 2022 ist A.________ zu seiner Frau nach D.________ umgezogen. Am 24. Oktober 2022 hat ihm die waadtländische Behörde mitgeteilt hat, sie beabsichtige, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, worauf er sie informiert hat, er sei in den Kanton Freiburg gezügelt. B. Am 23. November 2022 hat A.________ eine Ankunftserklärung und Aufenthaltsbewilligungsgesuch für aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton einreisende ausländische Staatsangehörige an das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) gerichtet. Er hat seinem Gesuch einen mit der Firma E.________ AG am 31. Januar 2022 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, sowie den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung beigelegt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 hat das BMA den Gesuchsteller von der Absicht informiert, das Gesuch um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit abzulehnen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Am 17. Februar 2023 hat A.________ eine ausführliche Stellungnahme eingereicht. Er machte geltend, er habe in der Haft erkannt, dass er sein Leben ändern müsse, habe sich mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt und in seinem Leben andere Prioritäten gesetzt. Er habe sich das Vertrauen der Haftbehörden erarbeitet und so schrittweise die Haftentlassung verdient. Er fühle sich in der Schweiz wohl und seine Frau und er hätten die Absicht ihren Sohn hier aufwachsen zu sehen. Er sei seit 2023 bei seinem Arbeitgeber stellvertretender Werkstattleiter, arbeite vier Tage in der Woche, und befinde sich regelmässig in Weiterbildung. Mit formellem Entscheid vom 20. April 2023, der dem Gesuchsteller am 24. April 2023 zugestellt wurde, hat das BMA die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung an A.________ verweigert und ihn angewiesen, das Land innert 30 Tagen zu verlassen. Es hat festgehalten, der Gesuchsteller sei in Deutschland mehrfach vorbestraft, insbesondere am 18. Juli 2015 zu 8 Jahren Freiheitsstrafe wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in 3 Fällen, davon in 2 Fällen tateinheitlich mit Diebstahl, in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem Diebstahl, schwerem Bandendiebstahl, versuchtem schwerem Bandendiebstahl, Diebstahl in 3 Fällen, versuchtem Diebstahl, gefährlichem Eingriff in den Strassenverkehr sowie Betrug in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat. Das BMA hat daraus geschlossen, dass der Betroffene ein Widerholungstäter ist, dessen fortwährende Wiederholungen auf eine kriminelle Energie hindeuten, die mit einem Aufenthalt in der Schweiz nicht zu vereinbaren ist, so dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Bezüglich der Trennung von Ehefrau und Kind hat die Vorinstanz schliesslich festgehalten, dass der Kontakt über soziale Medien aufrechterhalten werden könne und der Gesuchsteller die Möglichkeit habe, seine Familie im Rahmen des kurzfristigen Aufenthalts zu besuchen, und seine Ehefrau zudem erwerbsfähig und finanziell unabhängig sei.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Am 8. Mai 2023 hat ein Rechtsvertreter des Betroffenen beim BMA Akteneinsicht verlangt, was ihm mit eingeschriebener Paketsendung vom 19. Mai 2023, die am 25. Mai 2023 in Empfang genommen wurde, gewährt wurde. C. A.________ hat am 24. Mai 2023 gegen den Entscheid vom 20. April 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anweisung an das BMA, sein Gesuch um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen, die aufschiebende Wirkung, Akteneinsicht und eine Nachfrist, um seine Beschwerdebegründung nach Zugang der Akten der Vorinstanz zu ergänzen. Spontan hat der Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 eine Ergänzungsschrift nachgereicht. Er macht eine falsche Rechtsanwendung geltend, denn die Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf die von ihm begangenen Delikte, die über zehn Jahre her seien. Seine Sozial- und Legalprognose bleibe im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt. Sein Verhalten lasse in keiner Wiese erkennen, dass mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu rechnen sei. Er habe zwei Berufsbildungen abgeschlossen, eine Familie gegründet und sich beruflich weiterentwickelt. Er sei beruflich und sozial sehr gut integriert und sein Leumund sei seit zehn Jahren tadellos. Insgesamt sei des öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht mehr als gewichtig zu betrachten, und seine privaten Interessen auf das Recht auf Familie und ein Zusammenleben im Zuge des Familiennachzuges würden klar überwiegen. Am 30. Mai 2023 hat die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Beschwerde habe von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2023 unter Verweis auf ihren Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen hat. 3.1. Als Staatsbürger von Deutschland kann sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) somit nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA regelt allerdings den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb Art. 62 AIG Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 AIG; art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]; Urteil BGer 2C_362/2019 vom 10. Januar 2020 E. 5.1). Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen – und a fortiori verweigert – werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1; 139 II 65 E. 5.1). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 18. Juli 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG ist somit ohne weiteres gegeben. 3.2. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist unter anderem mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit im Inland verbunden, so dass er sich grundsätzlich auf Art. 2 Anhang I FZA berufen kann, welcher Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht erteilen, sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die auf Grund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Der Begriff der öffentlichen Ordnung ("ordre public") gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA wird hier verstanden als die Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Straftat darstellt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.1). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus finanziellen Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (Urteil BGer 2C_44/2022 vom 15. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.3. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach vorbestraft. So wurde er zwischen Oktober 2003, damals 16-jährig, bis Juli 2015, als 28-Jähriger, fünfmal verurteilt. Die drei Jugendstrafen wegen hauptsächlich Diebstahl und Strassendelikten fallen dabei weniger ins Gewicht, als die beiden Verurteilungen vom 16. Januar 2013 und 18. Juli 2015. Diese betrafen einerseits Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, und andererseits Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in 3 Fällen, davon in 2 Fällen tateinheitlich mit Diebstahl, in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem Diebstahl, schwerem Bandendiebstahl, versuchtem schwerem Bandendiebstahl, Diebstahl in 3 Fällen, versuchtem Diebstahl, gefährlichem Eingriff in den Strassenverkehr sowie Betrug in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, und beliefen sich auf Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 10 Monaten, bzw. 8 Jahren. Es handelt sich zwar vorwiegend Vermögens- bzw. Eigentumsdelikte sowie Delikte im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er, zumindest wenn man die einzelnen Straftaten isoliert betrachtet, keine besonders hochwertigen Rechtsgüter verletzt hat. Gleichwohl beging er nicht nur geringfügige Delikte. So kann die Verurteilung vom 16. Januar 2013 wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung nicht als unwesentlich bezeichnet werden. Die Verurteilung vom 18. Juli 2015 ihrerseits betrifft neben schwerem Bandendiebstahl auch das Herbeiführen von Sprengstoffexplosionen in 3 Fällen tateinheitlich mit Diebstahl, was nach Schweizer Recht als qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 2 StGB) zu bezeichnen ist, und unter Umständen zur Beeinträchtigungen der physischen Integrität Dritter hätte führen können. Sie bildet mithin einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil vom 18. Juli 2015 zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil liegt nicht vor, nur dessen Sachverhaltszusammenfassung in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Berlin vom 23. September 2019 (act. 93). Wie das objektive oder subjektive Tatverschulden im Strafverfahren eingestuft wurde, lässt sich damit nicht eruieren. Dies ändert nichts daran, dass die verhängte Freiheitsstrafe von 8 Jahren, auch bei einer vorzeitigen Entlassung, ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden beinhaltet, liegt doch dieses Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche, wie schon erwähnt, für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (BGE 139 I 145 E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Phase der Delinquenz habe sich auf die Zeitspanne beschränkt, in der er als Jugendlicher und junger Erwachsener sein Leben nicht im Griff gehabt habe. Seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Insgesamt wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe im Rahmen der Risikobeurteilung gestützt auf generalpräventive Überlegungen zu Unrecht eine aktuelle und hinreichend konkretisierte Rückfallgefahr bejaht. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lassen die bisherigen Verurteilungen auf eine beträchtliche kriminelle Energie schliessen. Seine wiederholte Delinquenz stellt infrage, ob
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 der Beschwerdeführer fähig und gewillt ist, sich künftig an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Straffälligkeit gegenüber den hiesigen Behörden im ersten Anlauf nicht offenlegte, hat er doch in der waadtländischen Auskunftserklärung die Frage nach strafrechtlichen Verurteilungen mit "Nein" beantwortet (act. 10). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der Beteuerung der Besserung und Akzeptanz des Urteils das eigene Verhalten, welches die langjährige Inhaftierung zur Folge hatte, bloss als Folge des Verlassens durch seine Mutter, des negativen Umfelds und der Pubertät beschreibt und geltend macht, dass bei den Anlasstaten ausschliesslich die dauerhafte und nachhaltige Existenzsicherung im Vordergrund gestanden habe. Er habe seine Straftaten zum Erwerb eines Grundstücks zwecks Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit begangen und dabei zu keinem Zeitpunkt ein hochwertiges Rechtsgut wie die sexuelle Integrität oder Leib und Leben gefährdet. Das Verhalten unmittelbar vor und nach der Verhaftung, die lediglich kurze Zeit seit Verbüssung der Haftstrafe, sowie die relativierende und verharmlosende Einschätzung der eigenen Straffälligkeit, zeugt insgesamt davon, dass nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich in die Rechtsordnung integrieren kann. Immerhin beging der Beschwerdeführer seine schwersten Taten als junger Erwachsener und er hat sich in jüngerer Vergangenheit – soweit ersichtlich – nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist allerdings hervorzuheben, dass er vom 7. August 2013 bis am 10. März 2020 inhaftiert war, so dass das Fehlen neuer Straftaten nicht als besonders verdienstvoll bezeichnet werden kann. Das Gleiche gilt hinsichtlich seines, durch die eingereichten Unterlagen bezüglich des Strafvollzugs bezeugten, guten Verhaltens in Haft, das als selbstverständlich bezeichnet werden muss (vgl. Urteil BGer 6B_938/2019 vom 18. November 2019 E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich und sozial Fuss fassen konnte, spricht zwar für ihn, vermag aber eine massgebliche Verhaltensänderung oder Einsicht nicht hinreichend nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bezieht sich weiter auf das forensisch-psychiatrische Prognosegutachten, das am 24. April 2020 im Rahmen des Strafvollzugs erstellt wurde und das ihm eine günstige Sozialprognose bescheinige. Straf- und Ausländerrecht verfolgen allerdings unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin. Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden - auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden -, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (vgl. Urteil BGer 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Die Feststellung der Gutachter, unter prognostischen Gesichtspunkten zeichne sich aktuell eine günstige Sozialprognose ab, die dann auch eine günstige Legalprognose erwarten lasse, "soweit der Proband den aktuellen Kurs hält" (act. 41), ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht genügend, um die Rückfallgefahr vollständig auszuräumen. Angesichts der Vergangenheit des Beschwerdeführers sind die erwähnten Entwicklungen zudem zu frisch, dass man daraus schliessen könnte, dass ein bedeutender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft ausgeschlossen werden kann. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz somit willkürfrei von einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 4. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft – wie Art. 13 Abs. 1 BV – praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1). 5. 5.1. Die Verweigerung der Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung muss auch als Ganzes verhältnismässig sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; ferner Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts – wobei ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte –, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts- und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 144 I 266 E. 3.9; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil BGer 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Bei gewichtigen Straftaten und bei wiederholter, d.h. unverbesserlicher Delinquenz, besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der ausländischen Täterin oder des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sie sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (Urteil BGer 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.5). 5.2. Es ist somit zu prüfen, ob die Verweigerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung vorliegend den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 5 Abs. 2 BV, sowie Art. 96 AIG genügt.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Zwar zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Tat, welche im Jahr 2013 begangen wurde, eine Besserung. Es handelt sich jedoch bei ihm nicht um einen jugendlichen Straftäter. Zum Zeitpunkt seiner letzten Straftaten konnte er auch nicht mehr als junger Erwachsener im Sinne des StGB gelten, war er doch bereits 26 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hält sich im Übrigen erst seit kurzer Zeit – weniger als zwei Jahre – in der Schweiz auf. Seine hier bestehenden sozialen und kulturellen Bindungen sind nicht besonders tief. Der Beschwerdeführer wurde in der Heimat bzw. im Ausland sozialisiert. Als junger und gesunder Mann ist es ihm möglich, auch in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen. Eine Rückkehr dorthin ist ihm grundsätzlich zumutbar. Ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, eine biografische Kehrtwende vollzogen hat, muss – über die vorstehenden Erwägungen betreffend Legalprognose und Verhältnismässigkeit hinaus – nicht näher geprüft werden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine biografische Kehrtwende vor allem bei in der Schweiz langjährig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern von Bedeutung (vgl. Urteil BGer 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer gehört allerdings nicht zu dieser Personengruppe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass im Falle von jungen Straftätern die Resozialisierung im Vordergrund stehen und, bei überwiegend nicht gewalttätigen Delikten, eine Aufenthaltsverweigerung die Ausnahme bilden müsse. Dass die Strafe auch die Reintegration in die Gesellschaft zum Ziel hat, bedeutet allerdings nicht grundsätzlich, dass das Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht verweigert werden kann. Im Fall des Beschwerdeführers, welcher als Erwachsener in die Schweiz gekommen ist, ist dieses Element nicht einschlägig, umso weniger, als bei seinen letzten Verurteilungen auch keine jugendliche Delinquenz vorliegt (vgl. Urteil BGer 2C_168/2018 vom 21. März 2019 E. 2.1.3). Was das Verhalten des Beschwerdeführers seit den begangenen Straftatenbetrifft, ist zunächst zu erinnern, dass er vom 7. August 2013 bis am 10. März 2020 inhaftiert war, was erklären mag, dass er in dieser Zeit keine weiteren Straftaten verübte. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unverhältnismässig sei, da die aufenthaltsberechtigte Ehefrau und der gemeinsame Sohn ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hätten. Der Entscheid der Vorinstanz hat nicht den Entzug der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung der Ehefrau und des Sohnes zum Gegenstand, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zumindest in dieser Hinsicht unbehilflich ist. Für sich selbst kann der Beschwerdeführer nichts anderes ableiten, da er über kein solches gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Er reiste erst vor anderthalb Jahren, im Alter von 35 Jahren in die Schweiz ein. Was den Grad der Integration betrifft, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erwerbstätigkeit als gut integriert bezeichnet werden. Da er in Deutschland aufwuchs und sozialisiert wurde und sich vor der Einreise in die Schweiz auch dort aufhielt ist, ist davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung im Heimatstaat möglich. Dabei werden ihm die hier erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse von Nutzen sein. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz besteht in erster Linie in seiner Ehe mit seiner Frau, welche im Besitz einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ist und in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit ausübt. Die Ehe wurde im Heimatstaat der Ehegatten geschlossen, während dem der Beschwerdeführer seine letzte – und längste – Freiheitsstrafe verbüsste; die Ehefrau wusste also, dass das Eheleben unter schwierigen Umständen leiden könnte. Aus der Ehe ist ein Kind entsprossen, ansonsten ist darüber kaum etwas bekannt. Die Ehefrau hat auch nicht am Verfahren betreffend Nichterteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung teilgenommen und hat im Übrigen bereits zur Zeit seiner Inhaftierung und zu Beginn der Covid-19 Pandemie von ihrem Ehegatten getrennt gelebt, als sie sich beruflich in der Schweiz niedergelassen hat. Der Beschwer-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 deführer wird daher die Trennung von Frau und Kind hinnehmen und die Beziehung mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten müssen. Er wird die Neuerteilung einer Bewilligung beantragen können, sollte sein Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein wird, dass er sich in der Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr von ihm ausgeht (vgl. Urteile BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4.3; 2C_168/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2). Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten, sich in seiner Heimat wieder einzugliedern. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung heute das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt, und sich die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt. 6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Gerichtskosten sind folglich dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden auf CHF 1'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der Folgeseite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. August 2023/dbe Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber