Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2023 46 Urteil vom 5. Dezember 2023 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross Stéphanie Colella Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen PRÜFUNGSKOMMISSION FÜR DIE ANWALTSPRÜFUNGEN, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Anwaltsprüfungen – Rückzug und wichtiger Grund (Nichtbestehen) Beschwerde vom 12. April 2023 gegen den Entscheid vom 16. Februar 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1995, hat ihr Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg im Februar 2020 mit dem Master abgeschlossen. Von Oktober 2020 bis März 2022 hat sie das Anwaltspraktikum absolviert. Anschliessend hat sich die Beschwerdeführerin bei der Prüfungskommission für die Anwaltsprüfungen (Vorinstanz) via das Amt für Justiz für die Anwaltsprüfungen der Session im September 2022 angemeldet; sie bestand die Prüfung "Strafrecht und Strafprozessrecht". Am 7. November 2022 hat sie sich fristgerecht für die Session im Januar 2023 eingeschrieben, um die zwei nichtbestandenen Prüfungen "Privatrecht, Zivilprozess, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht" (Privatrecht) sowie "Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren" (Verwaltungsrecht) zu wiederholen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 informierte die Vorinstanz sie über die Prüfungstermine vom 19. Januar 2023 (Privatrecht) und 2. Februar 2023 (Verwaltungsrecht). Am 11. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz per E-Mail mit: "[I]ch möchte Sie informieren, dass ich nicht an die schriftlichen Prüfungen im Januar 2023 antreten werde". Die Vorinstanz informierte sie in einem Telefongespräch, dass dieser Rückzug verspätet erfolgt sei. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2023 ein auf den 18. Januar 2023 datiertes Arztzeugnis mit folgendem Inhalt nach: "[H]iermit bescheinige ich, Dr. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass das fehlende Abmelden der Prüfung durch meine oben genannte Patientin in den letzten zwei Wochen krankheitsbedingt erfolgt ist". Zeitgleich mit dem Arztzeugnis reichte sie die E-Mail-Konversation mit dem behandelnden Facharzt ein, in der sie diesen um Ausstellung eines Arztzeugnisses bitte, um sich einen Neuversuch in ein paar Jahren offenzuhalten. Mit E-Mail vom 24. Januar 2024 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, sie stelle fest, dass der Rückzug bzw. die Abmeldung ohne Angabe von Gründen und nicht innert Frist erfolgt sei. Sie setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 31. Januar 2023, um ihren Rückzug zu begründen. Diese antwortete mit E-Mail vom gleichen Tag und hielt fest, dass sie seit der Lernphase unter starken Schlafstörungen und Depressionen leide. Sie ergänzte: "Seither gehe ich regelmässig zu Herrn Dr. B.________ in psychiatrische Konsultation. Wie im Arztzeugnis beschrieben erfolgte die Abmeldung der Prüfungen krankheitshalber und ich versuche mich momentan so weit zu erholen, dass ich allenfalls später nochmals die Examenssession wiederholen werde." B. Mit Entscheid vom 16. Februar 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass die Prüfungen im Privatund Verwaltungsrecht als nicht bestanden gelten, da die Beschwerdeführerin keinen wichtigen Grund angegeben habe, obwohl die Frist für den Rückzug schon abgelaufen sei; die Prüfungsgebühr werde nicht rückerstattet. Zur Begründung erwägt sie unter anderem, die Beschwerdeführerin habe keinen Zusammenhang zwischen den in der Stellungnahme vorgebrachten Leiden und der verspäteten Prüfungsabmeldung hergestellt. Der behandelnde Arzt bestätige, dass die Beschwerdeführerin die Prüfungen krankheitshalber nicht habe ablegen können, benenne aber weder die Krankheit noch ihre Auswirkungen auf die Prüfung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 C. Am 12. April 2023 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass der verspätete Rückzug von den schriftlichen Prüfungen aus wichtigem Grund erfolgt sei und damit nicht als Misserfolg gelte; die Prüfungsgebühren seien ihr zurückzuerstatten. D. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 2. Juni 2023 auf eine Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Entscheid. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37 des kantonalen Gesetzes vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf, AnwG; SGF 137.1) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; SGF 150.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 Bst. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 und 78 VRG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht verfügt hat, dass die Beschwerdeführerin die Prüfungen im Privat- und Verwaltungsrecht nicht bestanden hat, da sie keine wichtigen Gründe für den Rückzug angegeben hat, obwohl die Frist für eine unbegründete Abmeldung schon abgelaufen war. 3.1. Nach Art. 23 Abs. 1 AnwG soll die Prüfung darüber Aufschluss geben, ob die betroffene Person die zur Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Nach einem dritten Fehlversuch wird die betroffene Person nicht mehr zur Prüfung zugelassen (Art. 23 Abs. 3 AnwG). Der Staatsrat erlässt ein Prüfungsreglement und den Gebührentarif (Art. 24 Abs. 1 AnwG). Gemäss den anwendbaren Bestimmungen der kantonalen Verordnung vom 1. Juli 2003 über den Anwaltsberuf (AnwV; SGF 137.11) muss die Person, die zum Examen zugelassen werden möchte, ein schriftliches Gesuch einreichen und die Bescheinigung darüber vorlegen, dass sie ihr Anwaltspraktikum gemäss den Bestimmungen des AnwG absolviert hat (Art. 19c Abs. 1 AnwV). Nach einem Misserfolg beträgt die Frist für die Anmeldung zu den nächsten Prüfungen 10 Tage. Die Frist beginnt
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 bei nicht bestandenen schriftlichen Prüfungen am Tag nach Erhalt des Protokolls, das die Begründung des Misserfolgs enthält, zu laufen (Art. 19c Abs. 4 Bst. a AnwV). Ein Rückzug von den Anwaltsprüfungen ohne Angabe von Gründen ist bis zu 20 Tage vor der ersten schriftlichen Prüfung oder vor den mündlichen Prüfungen möglich (Art. 19d Abs. 1 AnwV). Nach Ablauf dieser Frist kommt ein Rückzug ohne wichtigen Grund einem Nichtbestehen der abzulegenden Prüfung oder Prüfungen gleich (Art. 19d Abs. 2 AnwV). Die Prüfungskommission entscheidet, ob der Grund zulässig ist und welche Prüfungen gegebenenfalls noch abgelegt werden müssen. Bei gesundheitlichen Problemen muss ein ärztliches Zeugnis vorgewiesen werden (Art. 19d Abs. 3 AnwV). 3.1.1. Das Festsetzen einer Einschreibe- und Rückzugsfrist sowie spezifischer Bedingungen bei späterer An- oder Abmeldung ist notwendig für die Organisation der Prüfungen. So erlauben diese Fristen beispielsweise zu erkennen, wie viele Kandidaten sich präsentieren werden (siehe Urteile BGer 2C_221/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1 f. und 2C_349/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4). Das Bundesgericht hat in Bezug auf Prüfungen allgemein festgehalten, dass eine strenge Anwendung der Regeln für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen bei Prüfungsunfähigkeit – insbesondere, wenn diese Unfähigkeit im Nachhinein geltend gemacht wird – eine Ungleichbehandlung von Kandidaten verhindert, die Verfahren zur Behandlung von Prüfungsabsenzen aufgrund von wichtigen persönlichen Umständen vorhersehbar macht und Missbrauchsfälle verhindert. Zudem muss nach der Rechtsprechung ein Kandidat, der seine Fähigkeit, eine Prüfung zu bestehen, anfechten oder einen Mangel im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung geltend machen will, dies so bald wie möglich tun (Urteil BGer 2C_116/2020 vom 18. Mai 2020 E. 5.4 bezüglich Notariatsprüfungen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein unverschuldetes Verpassen der Frist nicht nur bei objektiver Unmöglichkeit oder höherer Gewalt möglich, sondern auch bei subjektiver Unmöglichkeit infolge persönlicher Umstände oder eines entschuldbaren Fehlers (Urteil BGer 2C_349/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Auch ein Krankheitszustand kann, wenn und solange er jegliches auf die Fristenwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein (vgl. Urteil BGer 9C_259/2012 vom 11. April 2012 E. 2.2). Entscheidend für die Frage der Entschuldbarkeit ist, ob es der Pflichtige an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (Urteil BVGer A-2787/2019 vom 3. Juni 2020 E. 4.6.2.1). 3.1.2. Unter krankheitsbedingten Einschränkungen, die in einer Prüfungsunfähigkeit resultieren, ist die teilweise oder vollständige Leistungsunfähigkeit während der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen zu verstehen (BAUMANN, Die Rekurskommission der Universität Freiburg: Organisation, Verfahren und ausgewählte Fragen, FZR 2001, S. 269). Die Prüfungsunfähigkeit ist durch die Person zu beweisen, die sie geltend macht; sie trägt aufgrund der allgemeinen Beweislastregel nach Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit (Urteile BGer 8C_619/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2.1; BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 6.1.2 betreffend Arztzeugnis zu Arbeits- resp. Studierfähigkeit). 3.1.3. Gemäss konstanter Rechtsprechung nimmt die Person, die in Kenntnis einer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Prüfung antritt, das Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf und kann sich im Nachhinein nicht auf die Prüfungsunfähigkeit berufen. Zieht sich die zu prüfende Person nicht zurück oder tritt erst gar nicht zur Prüfung an, so gilt die Prüfung grundsätzlich als abgelegt, auch wenn ein ärztliches Zeugnis im Nachhinein die Prüfungsunfähigkeit bestätigt (BAUMANN, a.a.O., S. 269 sowie Urteil KG FR 601 2017 50 vom 15. Mai 2017). Ausnahmen von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung jeweils nur unter strengen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zu, insbesondere wenn die zu prüfende Person aus objektiver Sicht und unver-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 schuldet nicht in der Lage war, den Verhinderungsgrund zu erkennen und unverzüglich geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (vgl. Urteil BGer 2C_780/2016 vom 6. Februar 2017 E. 5; Urteil BVGer A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5; Urteile KG FR 601 2021 184 vom 10. März 2022 E. 2.2 und 601 2020 89 vom 16. April 2021 E. 3.2). Bei Kandidaten, die sich bereits seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung befinden, stellt sich zudem die Frage, ob der Krankheitsausbruch vorhersehbar war (Misserfolg) oder nicht (kein Misserfolg, siehe BAUMANN, a.a.O., S. 270 und Urteil KG SG BR.2015.1 vom 19. Februar 2016). In jedem Fall hat sich die zu prüfende Person bei auftretenden Zweifeln im Hinblick auf ihr reduziertes Leistungsvermögen unverzüglich um Aufklärung ihres Gesundheitszustandes zu bemühen. Diese strenge Praxis soll nicht nur Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Es liegt an den Prüfungskandidaten, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit durch aussergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die gebotenen Konsequenzen zu ziehen (Urteil VGer ZH VB.2020.00577 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2). 3.2. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 11. Januar 2023 für die Prüfungen vom 19. Januar bzw. 2. Februar 2023 abgemeldet. Die Frist von 20 Tagen für einen unbegründeten Rückzug war zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen verstrichen. Es ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, diese Frist einzuhalten bzw. ob ihr das Verpassen der Frist vorwerfbar ist. Im ersten Arztzeugnis vom 18. Januar 2023 hält der behandelnde Arzt fest, dass das Abmelden von den Prüfungen krankheitsbedingt erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin ergänzt sodann in ihrer E-Mail vom 24. Januar 2023, dass sie wegen Depressionen und Schlafstörungen in regelmässiger Behandlung stehe. In ihrer Beschwerdeschrift führt sie aus, es lasse sich ohne Weiteres erkennen, dass die mit E-Mail vom 24. Januar 2023 vorgebrachten behandelten Schlafstörungen und Depressionen zu der verspäteten Prüfungsabmeldung geführt hätten. Das zweite von ihr eingereichte Arztzeugnis vom 3. April 2023 attestiert ebenfalls, dass die fehlende Abmeldung krankheitsbedingt erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin macht neben dem allgemeinen Hinweis auf die Depressionen und Schlafstörungen keine weiteren Ausführungen, wieso sie deswegen den Fristenlauf nicht mehr hätte überblicken können. Allein aus den von ihr erwähnten Diagnosen ergibt sich aber noch keine – für eine Wiederherstellung der Frist geforderte – Unfähigkeit der Betroffenen, rational zu denken. Es folgt denn auch aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin, mit Ausnahme der Frist für den unbegründeten Rückzug, alle anderen Fristen einhalten und die nötigen Schritte zur Wahrung ihrer Interessen wahrnehmen konnte (vgl. ähnlich Urteil VGer BE 100 2016 231 vom 13. März 2017 E. 5.5.2). So hat sie sich im November 2022 fristgerecht für die Wiederholungsprüfung angemeldet und auch im weiteren Verfahren keine Fristen verpasst. Vielmehr hat sie im E-Mail-Verkehr mit der Vorinstanz teilweise noch gleichentags bzw. nur rund eine Stunde nach Eingang der E-Mail geantwortet (vgl. E-Mail vom 24. Januar 2023, Vorakten Nr. 5) und sich auch im vorliegenden Verfahren regelmässig nach dem Dossierstand erkundigt. Zudem wurde das Arztzeugnis auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ausgestellt, und nicht etwa in Folge einer Konsultation, an der festgestellt wurde, dass sie akut nicht in der Lage wäre, den Fristenlauf zu überblicken bzw. entsprechend zu handeln. So schrieb die Beschwerdeführerin ihrem Arzt
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 am 17. Januar 2023 folgendes: “Ich wurde heute von der Anwaltsprüfungskommission darauf hingewiesen, dass ich mich offenbar zu spät für die Prüfungen abgemeldet habe, weshalb das Nichtantreten als Misserfolg gilt und ich dann nur noch einen Versuch hätte. Ich wollte Sie deshalb bitten, mir ein Arztzeugnis auszustellen. So würde ich mir dennoch einen möglichen Neuversuch in ein paar Jahren offenhalten.” Der Arzt fragt in seiner E-Mail vom 18. Januar 2023 nach: “[W]ürde hierfür die folgende Formulierung reichen: ‘[D]as fehlende [A]bmelden der Prüfungen ist krankheitsbedingt erfolgt..’?” woraufhin die Beschwerdeführerin antwortet: “Ja ich denke das würde reichen” (Vorakten Nr. 6). Die Feststellung im Arztzeugnis vom 18. Januar 2023, wonach die Beschwerdeführerin die Frist für einen Rückzug krankheitsbedingt verpasst habe, ohne dass hierfür konkretere (Krankheits-)Gründe angegeben werden, kann damit nur dahingehend verstanden werden, dass sie die subjektive Auffassung und den Wunsch der Beschwerdeführerin wiedergibt (vgl. ähnlich Urteil VGer BE VGE 100.2009.295 vom 27. November 2009 E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin vermag dies nicht damit zu entkräften, dass sie bereits seit einem Jahr in regelmässiger Behandlung steht: Das eingereichte Arztzeugnis wurde gemäss den Akten offenbar unabhängig von einem Arzttermin und in Absprache mit der Beschwerdeführerin erstellt. Weiter ist in Bezug auf die Einhaltung der Frist festzustellen, dass die Konsultationen gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch aufgrund der Lernphase und dem Wissen um den erheblichen Druck erfolgten. Sie war sich demnach ihres Gesundheitszustandes und allfälliger damit einhergehender Schwierigkeiten bewusst. Unter diesen Umständen kann von ihr erwartet werden, dass sie sich die Daten für die An- und Abmeldung, die sich im Übrigen klar aus dem Gesetz ergeben, notiert und diese einhält, falls sie die Gründe für den Rückzug nicht bekannt geben will (vgl. Urteil BGer 2C_349/2019 vom 27. Juni 2019 E. 5.2 betreffend Einhaltung der Frist für das Absolvieren der Anwaltsprüfungen nach Abschluss des Praktikums). Sie hat es damit auch an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit fehlen lassen. Insgesamt ist damit festzustellen, dass kein Krankheitszustand glaubwürdig dargelegt ist, der jegliches auf die Fristenwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht hat. Es ist weder durch die Arztzeugnisse noch durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin erstellt, warum sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist für einen unbegründeten Rückzug einzuhalten. 3.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin keinen wichtigen Grund angegeben hat, obwohl die Frist für einen unbegründeten Rückzug schon abgelaufen war. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin gab bei der Abmeldung am 11. Januar 2023 gar keine Gründe für den Rückzug an. Nachdem sie durch die Vorinstanz telefonisch auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht worden war, reichte sie am 19. Januar 2023 (am Tag der Prüfung) kommentarlos das auf den 18. Januar 2023 datierte Arztzeugnis ein (Vorakten Nr. 7). Die Vorinstanz machte sie daraufhin mit E-Mail vom 24. Januar 2023 erneut darauf aufmerksam, dass ihr Rückzug ohne Angabe von Gründen erfolgt sei und setzte ihr eine Frist bis zum 31. Januar 2023, um den Rückzug zu begründen. Die Beschwerdeführerin antwortete innert einer Stunde und beschränkte sich darauf festzuhalten, dass sie sich aufgrund von Schlafstörungen und Depressionen in Behandlung befinde und die Abmeldung krankheitshalber erfolge. Allein durch diesen Verweis vermag sie nicht rechtsgenügend darzulegen, inwiefern ihre Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt war. Erst in der Beschwerdeschrift führt sie ergänzend aus, dass sich die depressive Episode im Januar 2023 derart verschlimmert habe, dass sie einen Erfolg an den Anwaltsprüfungen habe ausschliessen können. Diese Ausführung vermag jedoch nicht zu genügen, um einen erst während der 20-tägigen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Frist bzw. im Januar auftretenden wichtigen Grund zu belegen. Es wäre in dem Moment, in dem sie eine Veränderung festgestellt hat, Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich um Aufklärung ihres Gesundheitszustandes zu bemühen. Eine ärztliche Konsultation mit Blick auf die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes scheint aber nicht erfolgt zu sein bzw. wird von ihr nicht behauptet. Vielmehr erfolgte die Ausstellung des ersten Arztzeugnis auf Anfrage ihrerseits und das zweite datiert erst vom 3. April 2023, mithin zwei Monate nach den Prüfungen. Gemäss diesem Arztzeugnis vom 3. April 2023 ist die Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2022 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, unter anderem wegen einer Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Symptomen gemischt (ICD-10: F43.22) und nicht organischer Insomnie (ICD-10 F51.0). Das Vorhandensein dieser Krankheiten ist vorliegend an sich nicht bestritten. Aus den Arztzeugnissen folgt aber nicht, warum der Beschwerdeführerin deswegen eine Teilnahme an den Prüfungen im Januar 2023 nicht möglich gewesen wäre. So bezieht sich das am 18. Januar 2023 eingereichte Arztzeugnis nur auf die Fristwahrung und nicht auf die Prüfungen (siehe dazu E. 3.2). Die im zweiten Arztzeugnis gestellten Diagnosen lassen zwar einen Schluss auf den allgemeinen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu, stellen aber für sich allein genommen keinen wichtigen Grund dar, der eine kurzfristige Abmeldung rechtfertigt. Sie ist gemäss ihren eigenen sowie den Angaben des behandelnden Arztes seit Februar 2022 in psychiatrischer Behandlung aufgrund dieser Leiden. Weder sie noch der Facharzt machen aber geltend, dass sie während der gesamten Behandlungszeit prüfungsunfähig gewesen wäre. Ansonsten hätte sie auch die Prüfungssession im September 2022 nicht antreten und auch die übrigen Fristen nicht wahren können. Den Arztzeugnissen ist aber auch keine kurzfristige – erst während der Rückzugsfrist auftretende – Veränderung des Gesundheitszustandes oder ähnliches zu entnehmen, die ihr eine Teilnahme verunmöglicht hätten. Dabei wird nicht übersehen, dass der Arzt dem Berufsgeheimnis unterliegt. Details zu den Leiden sind, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zutreffend ausführt, nicht erforderlich. Ausreichend, gleichzeitig aber auch notwendig, ist jedoch, dass die vom Arzt abgegebenen Erklärungen im Gesamtzusammenhang betrachtet das Gericht zu überzeugen vermögen, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, der einen kurzfristigen Rückzug zu rechtfertigen vermag (vgl. ähnlich Urteil der Rekurskommission des Kantons TG vom 16. August 1999 E. 3, in RBOG-TG 1999, S. 172 ff., Nr. 27). Zudem wurde das erwähnte zweite Zeugnis erst am 3. April 2023 ausgestellt, mithin über zwei Monate nach der Abmeldung. Das Zeugnis ist damit in Bezug auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Januar 2023 nur wenig aussagekräftig (vgl. Urteil VGer ZH VB.2009.00502 vom 2. Dezember 2009 E. 4.7; überdies auch KG FR 601 2017 50 vom 15. Mai 2017). Es bescheinigt beispielsweise nicht, ab wann ein wichtiger Grund vorgelegen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch dieses Arztzeugnis mit Blick auf das vorliegende Verfahren in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin formuliert wurde. Ein Arztzeugnis muss aber verständlich darlegen, was der Arzt selbst festgestellt und wo er sich auf die Angaben des Patienten gestützt hat (vgl. ETH-Beschwerdekommission, Rechenschaftsbericht an den ETH-Rat 2020, S. 28, wo auf Ziff. 6.4. des Leitfadens "Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag" verwiesen wird; Urteil der Rekurskommission TG vom 16. August 1999 E. 3, in RBOG-TG 1999, S. 172 ff., Nr. 27). 3.3.2. Kandidaten, die sich während einer laufenden Prüfungssession krankschreiben lassen müssen, müssen sich diese Prüfungen dann als Misserfolg anrechnen lassen, wenn sie die erste(n)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Prüfung(en) in Kenntnis der Umstände (im Wissen um ihre Krankheit) angetreten sind. Dies gilt selbst dann, wenn für die nicht angetretenen Prüfungen derselben Session die Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen ist (siehe insbesondere Urteil KG SG BR.2015.1 vom 19. Februar 2016 E. 3; ähnlich VGer ZH VB.2012.00278 vom 22. August 2023 E. 2.3). Gleiches muss analog für die Beschwerdeführerin gelten, wenn sie sich verspätet, in Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen sowie ihrer Diagnosen und bei einer gefühlten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ohne Angabe eines wichtigen Grundes von den Prüfungen zurückzieht. 3.3.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine sogenannte "Prüfungssperre", das heisst eine durch die Prüfungssituation ausgelöste psychische Störung im Sinne einer gesteigerten Examensangst bis hin zur Blockierung, nicht als Prüfungsunfähigkeit gilt. In diesem Fall liegt die Ursache der Prüfungsunfähigkeit nicht in einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kandidaten, sondern in der Prüfungssituation als solcher bzw. der damit verbundenen Umstände. Etwas anderes gilt bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zwar unmittelbar durch die bevorstehende Prüfung ausgelöst werden, jedoch in der Person begründet sind (BAUMANN, S. 271 mit Bezug auf einen mit Depressionen verbundenen gesteigerten Angstzustand, der gemäss ärztlicher Bescheinigung am Vorabend der Prüfung in einer Prüfungsunfähigkeit resultierte, was drei Tage später von einem anderen Arzt bestätigt wurde). Es ist auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zu verweisen (Art. 47 VRG). Weder die Vorinstanz noch das Gericht haben Mutmassungen darüber anzustellen, ob eine Prüfungssperre oder eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. 3.4. Zusammenfassend lag es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sich um die Abklärung einer im Januar und damit nach Ablauf der Rückzugsfrist auftretenden gefühlten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu bemühen, diese durch ein ärztliches Zeugnis belegen zu lassen und die Vorinstanz darüber zu informieren. Es war ihr zumutbar, erklärende Ausführungen zu machen, spätestens nachdem sie von der Vorinstanz zwei Mal auf diese Notwendigkeit aufmerksam gemacht worden war. Insgesamt hat sie keinen wichtigen Grund angegeben, obwohl die Frist für den Rückzug schon abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin ist damit bewusst das Risiko eines Misserfolges eingegangen. 3.5. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Rückzug ohne wichtigen Grund erfolgt ist und die Prüfungen in Privatrecht vom 19. Januar 2023 sowie Verwaltungsrecht vom 2. Februar 2023 nicht bestanden wurden. 4. Die Person, die zum Examen zugelassen werden möchte, muss ein schriftliches Gesuch einreichen und die Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie ihr Anwaltspraktikum gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Anwaltsberuf absolviert hat (Art. 19c Abs. 1 AnwV). Die Person, die das Examen ablegt, überweist dem Amt für Justiz innerhalb der angesetzten Frist die Gebühr, die gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. h für die Bezahlung der Examenskosten vorgesehen ist (Art. 19c Abs. 3 AnwV). Für Anwaltsexamen werden bei den ersten schriftlichen Prüfungen CHF 400.- an Gebühren erhoben (Art. 20 Abs. 2 Bst. h Ziff. 1 AnwV); pro zusätzliche Prüfung werden CHF 200.- erhoben (Art. 20 Abs. 2 Bst. h Ziff. 2 AnwV). Im Falle eines Rückzuges entscheidet das Amt für Justiz, ob und in welchem Umfang die Gebühren zurückerstattet werden (19d Abs. 4 AnwV). Die Vorinstanz schliesst auf eine Nichtrückerstattung der Gebühren. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Rückerstattung der Gebühren, begründet dies aber nicht weiter.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Vorliegend wurde festgestellt, dass der Rückzug von den Prüfungen ohne wichtigen Grund erfolgt ist und damit einem Nichtbestehen gleichkommt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Gebühren geschuldet sind. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 6. Die Gerichtskosten, die in Anwendung von Art. 1 f. des kantonalen Tarifes vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) auf CHF 2’000.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Dezember 2023/dgr/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin