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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 29.11.2022 601 2022 68

November 29, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,671 words·~13 min·4

Summary

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2022 68 Urteil vom 29. November 2022 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sandra Birrer Parteien A.________ und B.________, für sich und ihren Sohn C.________, Beschwerdeführer, gegen DIREKTION FÜR BILDUNG UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch – Schule und Bildung – Ski Alpin Beschwerde vom 7. Juni 2022 gegen den Entscheid vom 25. Mai 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. C.________, Sohn von A.________ und B.________ (Eltern bzw. Beschwerdeführer), ist im Jahr 2006 geboren. Als talentierter Skifahrer (Ski Alpin) ist C.________ Mitglied des Berner Oberländischen Skiverbandes (BOSV) und besitzt seit dem 1. Juni 2022 eine Swiss Olympic Talent Card National. Er wechselte im November 2021 in das erste Jahr des Sportgymnasiums am Feusi Bildungszentrum in Bern. Mit Gesuch vom 26. April 2022 beantragten die Beschwerdeführer bei der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (Vorinstanz) die Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch am Sportgymnasium Feusi für das Schuljahr 2022/2023 (2. Schuljahr). B. Am 25. Mai 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Sie begründete dies insbesondere damit, dass C.________ keine Swiss Olympic Talent Card National besitze und zudem für die Saison 2022/2023 von Swiss-Ski nicht für das nationale Leistungszentrum selektioniert worden sei. C. Dagegen haben die Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben und beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulgelder sei gutzuheissen. Die Vorinstanz beantragt am 19. Juli 2022 die Ablehnung der Beschwerde. Am 22. August 2022 nehmen die Beschwerdeführer erneut zur Angelegenheit Stellung. D. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind als Eltern von C.________ zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). Der Vorinstanz steht bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein gewisser Ermessens- und Handlungsspielraum zu, in den das Gericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch eingreifen sollte; vom Entscheid der Vorinstanz

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 soll daher im Grundsatz nicht ohne Not abgewichen werden (vgl. Urteil KG FR 601 2015 74 vom 22. Juli 2015 E. 5d). 3. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom 25. Mai 2022 das Gesuch um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch von C.________ zu Recht abgelehnt hat. 3.1. 3.1.1. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; EHRENZELLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen. 3.1.2. Vorliegend ist insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) zu beachten. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Freiburg und Bern beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 RSA 2009). Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch der hier interessierenden Feusi Sportschule Bern der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Freiburg. Die Erteilung dieser Bewilligung richtet sich insbesondere nach dem kantonalen Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG; SGF 460.1) und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung (vgl. Urteil KG FR 601 2019 123 vom 22. August 2019 E. 4.4). 3.1.3. Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1). Er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2). Nach Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Reglements über den Sport vom 20. Dezember 2011 (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton präzisiert Art. 16

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 SportR können einen Beitrag gemäss Abs. 1 junge Nachwuchssportler erhalten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a); sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b); sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (lit. c); sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (lit. cbis); sie weisen genügende Schulresultate auf (lit. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (lit. fbis); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. g). 3.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 25. Mai 2022 im Wesentlichen damit, dass C.________ die Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen an die Schulkosten von jungen Nachwuchssportler und Nachwuchssportlerinnen gemäss Art. 16 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SportR nicht erfülle. Die Vorinstanz führte namentlich aus, dass die Schülerin oder der Schüler das erforderlich sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien erreichen müsse (Art. 16 Abs. 1 lit. c SportR). So müsse der Nachwuchssportler oder die Nachwuchssportlerin namentlich von Swiss-Ski für ein nationales Leistungszentrum (NLZ) selektioniert worden und Inhaber/in einer Swiss Olympic Talent Card National sein (vgl. https://www.fr.ch/sites/default/files/2022- 11/Kriterien_Sport_SAF_2023_0.pdf, S. 5, letztmals besucht am 29. November 2022). Beides treffe auf den Sohn der Beschwerdeführer nicht zu. Die Beschwerdeführer führen dagegen in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2022 aus, dass ihr Sohn, aufgrund der erst im April/Mai durchgeführten Kaderselektion, seit dem 1. Juni 2022 Inhaber einer Swiss Olympic Talent Card National sei und damit die erste Voraussetzung erfülle. Weiter seien die vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR) nach den heute gültigen Selektionsrichtlinien von Swiss-Ski zu überarbeiten; so könnten die vom Amt für Sport festgelegten Kriterien zu Ski Alpin (vgl. https://www.fr.ch/sites/default/files/2022-11/Kriterien_Sport_SAF_2023_0.pdf, S. 5, letztmals besucht am 29. November 2022) aufgrund der "Selektionskriterien NLZ Kader Ski Alpin 2022/2023" von Swiss-Ski unmöglich erfüllt werden (https://www.swissski.ch/fileadmin/user_upload/www.swiss-ski.ch/sportarten/ski-alpin/PDF/downloads/Selektionsrichtlinien/DE/Ski_Alpin_NLZ_Selektionsrichtlinien_2022-2023_DE.pdf, letztmals besucht am 29. November 2022). Sodann würden Schneesport-Talente in den oben erwähnten Kriterien, unabhängig vom Jahrgang, Geschlecht und den Selektionsrichtlinien für ein NLZ Kader von Swiss-Ski aufgrund deren Wohnregion (französische oder deutschsprachige Region im Kanton Freiburg) unterschiedlich behandelt werden. Demnach könnten deutschsprachige Schneesport- Talente des Kantons Freiburg vom NLZ West in Brig nicht selektioniert werden, da die Region deutsch-Freiburg dem NLZ Mitte in Engelberg angehöre. Im April sei ihr Sohn zudem in das Juniorenkader des Berner Oberländer Skiverbandes (BOSV/SSM) selektioniert worden, welches in seinem Jahrgang das höchst mögliche Kader sei. Das Sportgymnasium Feusi mit seinem Label "Swiss Olympic Partner School" erfülle für einen talentierten und motivierten Sportler, welcher nicht auf die wichtige gymnasiale Ausbildung verzichten wolle, die Voraussetzungen um einen erfolgrei-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 chen Schulabschluss mit einer Spitzensport-Karriere zu vereinbaren. Ferner liege die Schule ideal zwischen Wohnort und Trainingsgebiet, was die ohnehin lange Reisezeit verkürze. 3.3. Vorliegend stützt sich die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid insbesondere auf Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR indem sie ausführt, dass der Sohn der Beschwerdeführer die vom Amt für Sport festgelegten Kriterien nicht erfülle, da er nicht für ein NLZ selektioniert worden sei. Mit Erhalt der Swiss Olympic Talent Card National im Juni ist unbestritten, dass er die erste Voraussetzung, nämlich Inhaber einer Swiss Olympic Talent Card National zu sein, erfüllt. Hingegen wurde der Sohn der Beschwerdeführer von Swiss-Ski nicht für das NLZ West in Brig selektioniert (vgl. https://www.fr.ch/sites/default/files/2022-11/Kriterien_Sport_SAF_2023_0.pdf, S. 5, letztmals besucht am 29. November 2022). Sofern die Beschwerdeführer nun rügen, dass diese vom Amt für Sport festgelegten Kriterien diskriminierend und zu überarbeiten seien, da ein Junge mit Jahrgang 2006 (noch) nicht für das "NLZ Kader Ski Alpin 2022/2023" selektioniert werden könne, ein Mädchen mit demselben Jahrgang hingegen schon, verkennen sie, dass die Selektionskriterien nicht vom Kanton bestimmt werden. Vielmehr werden diese von Swiss-Ski gesetzt und der Kanton bzw. das Amt für Sport orientiert sich daran. Es kann davon ausgegangen werden, dass Swiss-Ski zutreffende sachliche Gründe hat, weshalb die Kriterien für eine Kaderselektion in ein NLZ im Bereich Ski-Alpin für weibliche Sportlerinnen anders definiert sind als für männliche Sportler desselben Alters. So ist allein der physische Körperbau von Frauen und Männer verschieden, was bereits eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. beispielsweise NZZ, Die Rolle des Geschlechts im Sport vom 1. September 2010; WOLF, Frau und Sport: Geschlechtsspezifische Unterschiede, 2010). Auf deren weitere Gewichtung – bzw. auf die detaillierte Prüfung der vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer, welche in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2022 insbesondere darlegten, dass die von Swiss-Ski festgelegten und vom Amt für Sport übernommenen Kriterien für ihren Sohn unmöglich zu erreichen seien –, kann indes vorliegend verzichtet werden, da C.________ unbestrittenerweise nicht für das "NLZ Kader Ski Alpin 2022/2023" selektioniert wurde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem Kanton bei der Frage der Übernahme von ausserkanntonalen Schulgeldern ein grosses Ermessen zukommt. Soweit die Beschwerdeführer also geltend machen, die vom Amt für Sport festgelegten Kriterien seien zu überarbeiten, ist deutlich zu machen, dass der Kanton eigens darüber entscheiden kann, welche Kriterien in welchem Sportbereich für eine allfällige Übernahme von ausserkantonalen Schulgelder zu erfüllen sind. Dass der Kanton ein hohes Leistungsniveau verlangt und sich im Bereich Ski Alpin dabei nach den Kriterien von Swiss- Ski richtet, ist somit nicht zu beanstanden. Dem Gesagten zufolge sind die vom Amt für Sport etablierten Kriterien hinsichtlich des erforderlichen Leistungsniveaus nämlich, dass der Sohn der Beschwerdeführer Inhaber einer Swiss Olympic Talent Card National ist und durch Swiss-Ski für das NLZ Brig selektioniert wurde, vorliegend offensichtlich nicht erfüllt; mithin ist die in Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR genannte Voraussetzung für die Übernahme ausserkantonaler Schulkosten nicht gegeben. 3.4. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass das Sportgymnasium Feusi im Kanton Bern mit dem Label "Swiss Olympic School" alle Voraussetzungen erfülle und derzeit für ihren Sohn die beste Lösung sei, ist zu verdeutlichen, dass C.________ keinen rechtlichen Anspruch auf die beste Ausbildung hat, sondern auf eine seinen persönlichen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, jungen Nachwuchssportlern und Nachwuchssportlerinnen die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten oder dafür die Kosten zu übernehmen. Wie schon dargelegt, ist das Schulwesen Sache der Kantone, weshalb unterschiedliche Regelungen nicht ausgeschlossen sind. Selbst wenn die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Ausbildung am Sportgymnasium Feusi im Kanton Bern den Bedürfnissen des Sohnes der Beschwerdeführer besser entgegenkommt als die Ausbildungsmöglichkeiten im Wohnkanton bzw. später im NLZ in Brig (insbesondere wäre es dem Sohn der Beschwerdeführer allenfalls möglich bis zum Erreichen des entsprechenden Alters, bspw. im Regionalen Leistungszentrum, CRP SVAL Ski Romand in Bulle, Kanton Freiburg zu trainieren, vgl. https://www.swiss-ski.ch/skialpin/leistungszentrum/, letztmals besucht am 29. November 2022) kann er daraus keinen Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch respektive auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Kanton Freiburg ableiten (vgl. neben vielen Urteil KG FR 601 2019 123 vom 22. August 2019 E. 5.3). 4. Als weitere Voraussetzung wird in Art. 16 Abs. 2 lit. a SportR festgehalten, dass Nachwuchssportler und Nachwuchssportlerinnen Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub sind und eine Lizenz bei einem nationalen Verband haben. In casu ging die Vorinstanz irrtümlicherweise davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführer dieses Kriterium erfülle. So führte sie in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2022 aus, dass der "Skiclub Jaun, Stammverein des Sohnes der Beschwerdeführer, zu Ski Romand und nicht zu Schneesport Mittelland-Nordwestschweiz (SSM)" gehöre. Die Beschwerdeführer haben jedoch mit Stellungnahme vom 20. August 2022 richtiggestellt, dass der Stammverein ihres Sohnes der Skiclub Adelboden und nicht der Skiclub Jaun sei. Demnach sei C.________ Mitglied des Juniorenkaders BOSV deren Trainingsgebiet das Berner Oberland sei. Damit eine Kostenübernahme für einen ausserkantonalen Schulbesuch überhaupt in Frage käme, müsste C.________ jedoch gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a SportR Mitglied eines freiburgischen Vereins oder Klubs sein. Durch den Wechsel in den Berner Oberländer Skiverband ist offensichtlich, dass der Sohn der Beschwerdeführer nicht mehr Mitglied eines freiburgischen, sondern nunmehr eines bernischen Skivereins ist. Ob C.________ durch den Wechsel vom Skiclub Jaun in den Skiclub Adelboden, welcher dem BOSV angehört, seine Karrierechancen allenfalls verbessern könnte und ob das Sportgymnasium Feusi in Bern sodann ideal zwischen seinem Wohn- und nunmehr neuen Trainingsort liege, ist hier nicht entscheidend. Durch den Austritt aus dem freiburgischen Skiclub Jaun und dem Beitritt in den bernischen Skiclub Adelboden erfüllt C.________ die Voraussetzung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a SportR nicht. Auch aus diesem Grund kommt eine allfällige Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten vorliegend nicht in Frage. 5. Es muss damit nicht ergänzend geprüft werden, ob bzw. inwiefern die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme eines ausserkantonalen Schulbesuchs gemäss Art. 16 Abs. 2 SportR erfüllt wären. Ferner kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall auch eine Kostenübernahme von ausserkantonalen Schulgeldern bei der Selektion in ein anderes von Swiss-Ski geführtes NLZ (d.h. NLZ Ost in Davos oder NLZ Mitte in Engelberg), statt dem NLZ West in Brig, möglich wäre, wenn der Nachwuchssportler oder die Nachwuchssportlerin das erforderliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien erfüllt (Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR). 6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, die Kosten für den ausserkantonalen Schulbesuch nicht zu übernehmen, das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten hat (s. supra E. 2). Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und er erweist sich als gerechtfertigt.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf CHF 1'500.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1’500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. November 2022/yho/sbi Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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